Urteil
9 K 3240/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ist neben der Gesellenprüfung der Nachweis von insgesamt sechs Jahren Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung.
• Eine "leitende Stellung" im Sinne des § 7b HwO setzt überdurchschnittliche eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in technisch-handwerklichen und organisatorischen Fragen sowie regelmäßig Personal- und Dispositionsbefugnisse voraus; die bloße Bezeichnung als Vorarbeiter oder Polier genügt nicht.
• Tätigkeiten in Reisegewerbe oder in einem nicht zulassungspflichtigen, handwerksähnlichen Gewerbe sind nur dann anzurechnen, wenn sie dem Kernbereich des beantragten zulassungspflichtigen Handwerks entsprechen und die gesetzlich geforderte Leitungsfunktion tatsächlich erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Fehlender Nachweis einer vierjährigen leitenden Stellung nach § 7b HwO • Voraussetzung für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ist neben der Gesellenprüfung der Nachweis von insgesamt sechs Jahren Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung. • Eine "leitende Stellung" im Sinne des § 7b HwO setzt überdurchschnittliche eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in technisch-handwerklichen und organisatorischen Fragen sowie regelmäßig Personal- und Dispositionsbefugnisse voraus; die bloße Bezeichnung als Vorarbeiter oder Polier genügt nicht. • Tätigkeiten in Reisegewerbe oder in einem nicht zulassungspflichtigen, handwerksähnlichen Gewerbe sind nur dann anzurechnen, wenn sie dem Kernbereich des beantragten zulassungspflichtigen Handwerks entsprechen und die gesetzlich geforderte Leitungsfunktion tatsächlich erfüllt wurde. Der Kläger, seit 1991 Dachdeckergeselle, beantragte 2008 eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Dachdeckerhandwerk und machte unter anderem Tätigkeiten als Vorarbeiter bei der Fa. Q. geltend. Sein Arbeitszeugnis gab eine Vorarbeiterstellung von 1996 bis 2008 an; der Inhaber Q. widersprach und erklärte, der Kläger sei nur ab 2006 Vorarbeiter und habe keine umfassenden Leitungsbefugnisse gehabt. Der Kläger berief sich auf Vertretungs- und Organisationsaufgaben, Personalverantwortung, Kundenkontakte und eine hohe Bezahlung; Zeugen bestätigten teils Teile dieses Vortrags, teils abweichende Sichtweisen. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die erforderliche vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nicht nachgewiesen habe; hiergegen richtete sich die Klage. Das Gericht hörte mehrere Zeugen und prüfte insbesondere Umfang und Qualität der Entscheidungsbefugnisse und der organisatorischen Verantwortlichkeit des Klägers im Betrieb der Fa. Q. • Anspruchsgrundlage ist § 7b HwO: Erforderlich sind sechs Jahre Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung; der Nachweis kann durch Zeugnisse oder sonstige Unterlagen erfolgen. • Die gesetzliche Definition verlangt eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in technischen und organisatorischen Bereichen; dazu zählen Akquisition, Planung, Ausführung, Abrechnung, Materialbeschaffung, Weisungsbefugnis und Personalverantwortung. • Die bloße Bezeichnung als Vorarbeiter/POLIER ist nicht ausreichend; die Leitungsfunktion muss praktisch mit nicht unerheblichen Kompetenzen verbunden sein, etwa Entscheidungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern, Bestellung und Vertragsabschluss oder Funktion als Vertreter des Betriebsinhabers. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger zwar Kolonnenführungs- und Vorarbeiteraufgaben wahrnahm und in Einzelfällen kleine Aufträge selbstständig bearbeitete, ihm aber keine umfassende Entscheidungsbefugnis in Planung, Angebots- und Rechnungsstellung, größeren Materialeinkäufen oder Personalentscheidungen übertragen war. • Zeugenaussagen und die bestätigte Praxis im Betrieb zeigen, dass Angebotserstellung, Vertragsabschlüsse, umfassende Materialbeschaffung, Rechnungslegung und die formale Personalentscheidung beim Betriebsinhaber verblieben; etwaige Vertretungen oder Kleinaufträge begründen keine leitende Stellung. • Die Ausübung eines Reisegewerbes ab 26.06.2007 ist zeitlich zu kurz für die vierjährige Frist; frühere selbstständige Tätigkeiten 1992–1994 betrafen ein anderes, nicht zulassungspflichtiges Gewerk und sind nicht anrechenbar. • Da der Kläger die gesetzlich geforderte vierjährige leitende Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nicht nachgewiesen hat, entfällt ein Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, weil er die erforderliche vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nicht nachgewiesen hat. Die Beweisaufnahme ergab, dass zentrale Leitungsbefugnisse wie eigenständige Angebots- und Vertragsabschlüsse, umfassende Materialbeschaffung, eigenständige Rechnungsstellung sowie Personalentscheidungen beim Betriebsinhaber verblieben. Vorarbeiter- und Kolonnenführerfunktionen sowie gelegentliche Notvertretungen reichen für die gesetzlich geforderte Leitungsstellung nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.