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Beschluss

6 L 851/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:1228.6L851.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D, D1E und DE befristet bis zum 09. September 2015 zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 05. November 2010, zugestellt am 06. November 2010, entgegen. Denn mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf die begehrte Fahrerlaubnis mit dem gewünschten Geltungszeitraum, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, abgelehnt, ohne dass der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Klage erhoben hat. In Anbetracht der dadurch eingetretenen Bestandskraft kann die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsbeziehung nicht inhaltlicher Streitgegenstand einer sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Darüber hinaus dürfte die einstweilige Anordnung aber auch wegen fehlender Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches abzulehnen sein. Denn nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E für längstens fünf Jahre erteilt. Der vom Antragsteller geltend gemachte gebundene Anspruch auf Verkürzung dieser Gültigkeitsdauer dürfte nicht gegeben sein. Eine kürzere Befristung dieser Fahrerlaubnis in Abweichung des Regelfalls einer Verlängerung um fünf Jahre dürfte allenfalls unter dem Blickwinkel fahrerlaubnisrechtlicher Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Kraftfahreignung zulässig sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2003 - 3 B 174/02 -, Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 12). Demgegenüber dürfte das vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Motiv, die Weiterbildungsvorgaben gem. § 5 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr in seinem Sinne zu beeinflussen, kein in diesem Zusammenhang anerkennenswerter Belang sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei geht die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes von der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren wegen der beruf-lichen Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmenden zweifachen Regelstreitwertes aus.