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Urteil

4 K 1276/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0118.4K1276.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit Januar 2007 Alleineigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 816, das seit dem Jahre 2001 mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Es grenzt im Nordosten sowie im Nordwesten an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896 an. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86 "Wohnen und Arbeiten L. 2010" der Beklagten vom 14. Februar 2000. Der Bereich, in dem das Grundstück des Klägers gelegen ist, ist als "allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Eine trapezförmige, etwa 300 qm große nordöstlich gelegene Teilfläche des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896, die auf einer Länge von ca. 15 m unmittelbar an das Grundstück des Klägers grenzt, ist als "öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz" festgesetzt. Der im Norden daran angrenzende Bereich ist als "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1), 20 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Rückhalte-Sickermulden und Fußwegen" ausgewiesen. 3 Auf den vorbezeichneten Flächen betreibt die Beigeladene - eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten - seit dem Jahre 2001 einen Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz ist mit einer Sandfläche, einer Kombinationsspielanlage und einer sog. Zeltstadt ausgestattet. Die in Holzbauweise erstellte Spielanlage besteht aus einer Turm-Podestkombination mit zwei Türmen, die mit einer Hängebrücke verbunden sind, und verfügt über ein Kletternetz aus Knoten, einen Hangelbalken, eine Holzleiter, eine Holzrampe sowie eine Edelstahlrutsche. Am südlich gelegenen Spielturm ist in Richtung auf das Grundstück des Klägers ein Holzbalken für zwei Schaukeln befestigt. Einer der Stützpfosten der Schaukel reicht nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen 2,45 m an das Grundstück des Klägers heran. Die sog. Zeltstadt umfasst 3 Holzhütten, die auf einem Holzpodest errichtet sind und deren Dachflächen bis auf den Podestboden reichen; sie ist im Wesentlichen auf der "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1), 20 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Rückhalte-Sickermulden und Fußwegen" errichtet. Auf dem Spielplatzgelände war zunächst nur folgende Beschilderung angebracht: "Spielplatz für Kinder unter 14 Jahren. Benutzung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf eigene Gefahr". 4 Der Kläger wandte sich erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2007 zunächst an die Abteilung für Jugend, Sport und Soziales der Beklagten und machte geltend, dass von dem Kinderspielplatz unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Nachdem der Kläger eine Beschwerde an die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises T. gerichtet hatte, wurde auch die Bauabteilung der Beklagten eingeschaltet. Es wurde festgestellt, dass für den in Rede stehenden Kinderspielplatz seinerzeit keine Baugenehmigung erteilt worden war. 5 Daraufhin beantragte die Beigeladene am 16. Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits errichten Kinderspielplatz und die dort aufgestellten Spielgeräte. Die eingereichten Bauvorlagen umfassten u. a. eine Betriebsbeschreibung und einen Lageplan. Das Bauamt der Beklagten holte eine Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ein. Diese führte in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2009 aus, dass aus Sicht des Immissionsschutzes gegen das beantragte Vorhaben keine Bedenken bestünden; besondere Nebenbestimmungen wurden nicht vorgeschlagen. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass die baurechtliche Zulässigkeit des Spielplatzes mit Blick auf das unmittelbar angrenzende Wohnhaus eingehend zu prüfen sei. Da die ursprünglich eingereichten Bauvorlagen die tatsächliche Ausführung des bereits errichteten Spielplatzes nicht zutreffend wiedergaben, überreichte die Beigeladene im April 2009 einen geänderten Lageplan des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs K. vom 1. April 2009 im Maßstab 1: 250. 6 Der Bürgermeister der Beklagten erteilte der Beigeladenen am 5. Mai 2009 die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung enthält folgende Nebenbestimmungen: 7 (39500) Der Spielplatz wird hiermit als Spielplatz der Kategorie B orientiert am Spielflächenerlass (Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.07.1974) für Kinder bis maximal 14 Jahre genehmigt. 8 (39501) Die Nutzungszeit des Spielplatzes wird hiermit von 8.00 Uhr bis max. 20.00 Uhr begrenzt. Weiterhin ist gemäß § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt X. vom 17. Mai 2005 der Aufenthalt auf Kinderspiel- und Bolzplätzen tagsüber nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Dies ist insbesondere während der Winterzeit zu beachten. 9 (39502) Auf dem Spielplatz ist an geeigneter Stelle eine Beschilderung anzubringen, die auf die Nebenbestimmungen zu Ziffer 39500 und 39501 dieser Baugenehmigung hinweist. 10 (39503) Die Aufschüttung im südlichen Spielplatzbereich ist entlang der Grenze zum Anlieger S. Weg 21 so zu begrünen, dass ein Betreten der Anschüttung nicht mehr möglich ist (siehe hierzu Grüneintragungen im Lageplan). 11 Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 erteilte der Bürgermeister der Beklagten der Beigeladenen für die Nutzung des in der "Ausgleichsfläche" gelegenen Teils der Spielplatzanlage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 86. Der Kläger hat am 28. April 2009 Klage erhoben und am 31. Mai 2009 um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 hat die Kammer durch Beschluss vom 27. August 2009 - 4 L 312/09 - abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) eingelegte Beschwerde hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - zurückgewiesen. 12 Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Die im Streit stehende Baugenehmigung sei zu seinem Nachteil unbestimmt. Sie sei nicht eindeutig, weil einerseits nach der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung sei, ein "Siedlungswall" auf der gesamten Länge entlang seiner Grundstücksgrenze vorgesehen sei, der nach dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan jedoch nur auf einem Teilstück errichtet werde. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 86 unwirksam seien. Das ergebe sich schon daraus, dass die Begründung zum Bebauungsplan keine Erwägungen zur Wahl des Standortes enthalte. Die Festsetzungen seien auch deshalb unwirksam, weil vorliegend unzweifelhaft mehrere Grünflächen zur Verfügung stünden, die sich in gleicher Weise als Standort für einen Kinderspielplatz eigneten. Da diese Flächen für die Anlieger weniger belastend seien als die in Rede stehende Fläche, hätte im Rahmen einer ausgleichenden Abwägung zwingend auf die belastungsärmeren Standorte zurückgegriffen werden müssen. Abgesehen davon verstoße die erteilte Baugenehmigung auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) regele, dass bauliche Anlagen unzulässig seien, wenn von ihnen Störungen oder Belästigungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar seien. Dabei bestimme sich die Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zwar gehe die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass in allgemeinen Wohngebieten die Einrichtung von Kinderspielplätzen als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig sei. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe eine Ausnahme von diesem Grundsatz zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in schützenswerte Rechtspositionen von Anliegern geschaffen, indem es festgestellt habe, dass in besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, Kinderspielplätze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein könnten. Das sei hier unzweifelhaft der Fall, da die im Bebauungsplan festgesetzte Spielfläche zu seiner Grundstücksgrenze eine "Entfernung von 0 m" aufweise. Dass es sich dabei um eine unmittelbare Lage im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG handele, liege auf der Hand. Hierauf habe auch die Untere Immissionsschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2009 an die Beklagte hingewiesen. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den genehmigten Bauvorlagen ein bepflanzter Siedlungswall vorgesehen sei. Zum einen erstrecke sich der Siedlungswall nicht über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Auch sei nicht gewährleistet, dass die im südlichen Bereich des Spielplatzes gelegene Anschüttung nicht zum Spielen genutzt werde, weil in der entsprechenden Nebenbestimmung zur Baugenehmigung keine Angaben zur Anordnung sowie zur Art und Höhe der Pflanzen enthalten seien. Darüber hinaus entfalte die wie auch immer zu begrünende Anschüttung wegen ihrer geringen Höhe keine nennenswerte Lärmschutzwirkung, sondern führe allenfalls zu einer optischen Abgrenzung. Dass sein Grundstück etwa durch einen Erdwall von dem in Rede stehenden Kinderspielplatz abzuschirmen sei, ergebe sich auch aus dem Runderlass des Innenministers des Landes NRW vom 31. Juli 1974 - V C 2 - 901.11 -. Die Unzumutbarkeit resultiere zudem aus den konkret überhöhten und demnach unzulässigen Lärmimmissionswerten. Vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit erfolge täglich eine erhebliche Frequentierung der Spielplatzanlage durch bis zu 25 Kinder gleichzeitig bis zum Einbruch der Dunkelheit, also auch bis nach 22.00 Uhr. Hierdurch entstünden über längere Zeiträume Geräuschimmissionen enormen Ausmaßes, die sich längerfristig gesundheitsschädlich auswirkten. Eine Benutzung großer Teile der Außenanlagen seines Grundstücks sei unter diesen Umständen völlig ausgeschlossen. Ein Wohnen bei geöffnetem Fenster sei in den nach Nordosten und Nordwesten ausgerichteten Wohnräumen unmöglich. Die Geräuschimmissionen erreichten zu den entsprechenden Zeiten bereits bei geschlossenen Fenstern ein erheblich beeinträchtigendes Ausmaß. Dazu trage bei, dass die Nutzung der Metallrutsche mit unzumutbarem Lärm verbunden sei. So polterten die Kinder mit ihrem Schuhwerk beim Aufsitzen vor dem Rutschen auf der Rutsche herum. Auch werde die Rutsche häufig unsachgemäß genutzt, indem Steine darauf geworfen würden. Dass dies nicht nur gelegentlich geschehe, werde durch die im Beschwerdeverfahren überreichten Lichtbilder dokumentiert. - Die angefochtene Baugenehmigung könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Spielplatz fortwährend und massiv zweckwidrig durch Jugendliche und Heranwachsende während der Tag-, Abend- und Nachtstunden genutzt werde (Nutzungsüberschreitungen, Nutzung durch unbefugten Personenkreis und zu unzulässigen Zwecken). Wegen dieser extrem störenden Spielplatznutzungen sei es zu einer erheblichen Anzahl von Notrufen durch ihn gekommen. Grundsätzlich führten derartige Störungen zwar nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Anlage. Etwas anderes ergebe sich jedoch dann, wenn mit der Errichtung der Anlage ein Anreiz zur zweckentfremdeten Nutzung geschaffen werde. Das sei hier wegen der Lage des Spielplatzes am Rande eines Wohngebietes und unbebauter Flächen, die keine Beaufsichtigungsmöglichkeiten böten, der Fall. Abgesehen davon müssten sich die Beklagte und die Beigeladene die missbräuchlichen Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten auch deshalb zurechnen lassen, weil sich die Polizei fortlaufend desinteressierter zeige, so dass ein effektiver Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen nicht gewährleistet sei. Ihm sei durch Schreiben der Kreispolizeibehörde T. vom 1. Juli 2010 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass sich die Polizei für die Durchsetzung einer genehmigungsgemäßen Nutzung der Spielplatzanlage nicht für zuständig erachte. Die Behauptung der Kreispolizeibehörde, es lägen aufgrund der dort geführten Einsatzdokumentationen keine häufigen Ruhestörungen im Zusammenhang mit der Nutzung des in Rede stehenden Spielplatzes vor, erweise sich aufgrund seiner Aufzeichnungen als schlichtweg konstruiert und unwahr. Das offensichtliche Ansinnen der Kreispolizeibehörde T. , Einsätzen aufgrund missbräuchlicher Nutzung der Spielplatzanlage zu entgehen, habe seinen Höhepunkt in der Ungeheuerlichkeit einer durch sie initiierten Strafanzeige gegen ihn gefunden. Der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes werde auch durch den Ordnungsdienst der Beklagten nicht entgegengetreten. Die Beklagte komme ihrer Verpflichtung zum Vollzug der in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht nach. Der Bereitschaftsdienst der Beklagten sei für ihn außerhalb der Dienstzeiten nicht erreichbar. Sofern überhaupt Einsätze durch den Bereitschaftsdienst durchgeführt worden seien, seien sie in nicht hinnehmbarer Weise erfolgt. Das im Rahmen eines Einsatzes am 12. Juni 2010 an den Tag gelegte Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten sei bereits Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde gewesen. Mittlerweile sei eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde notwendig geworden, da sich erneut eine völlig widergesetzliche Handlungsstruktur manifestiert habe. So hätten Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes Jugendliche, die sich nach 20.00 Uhr auf dem Spielplatz aufgehalten hätten, nicht der Örtlichkeit verwiesen. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen seien deshalb von vornherein ungeeignet, seine Nachbarinteressen zu schützen: Der zu bepflanzende Siedlungswall entfalte keine Lärmschutzwirkung. Die festgelegten Nutzungszeitbeschränkungen seien aufgrund der Weigerungshaltung der Polizei und der Mitarbeiter der Beklagten nicht durchsetzbar. Die mit der Nebenbestimmung 39502 festgelegte Beschilderung entfalte ebenfalls keine Wirkung, weil Kindern im Alter der zugelassenen Benutzergruppe erfahrungsgemäß das Einsichtsvermögen fehle, sich vor der Benutzung des Spielplatzes Gewissheit über die Zulässigkeit der Nutzung in zeitlicher Hinsicht zu verschaffen. Im Übrigen habe die Beigeladene erst am 15. März 2010, d. h. erst mehr als 10 Monate nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung eine die zeitliche Nutzungsbeschränkung verlautbarende Beschilderung anbringen lassen. Auch die angeordnete Bepflanzung sei unzureichend ausgeführt und aufgrund mangelnder Pflege inzwischen verdorrt. Ihm könne nicht zugemutet werden, sein Grundstück abzuschirmen. Vielmehr sei die Beklagte als Störerin gehalten, für eine Abschirmung seines Grundstücks vor Lärm und Einsichtnahme zu sorgen. Im Übrigen würde die Errichtung der zunächst genehmigten Garage keinen lärmmindernden Einfluss auf die im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnräume haben. - Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen die Abstandvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) vor. Bei der Turmkombination nebst Schaukel handele es sich um eine einheitliche bauliche Anlage, die in Bezug auf ihre gebäudegleiche Wirkung i. S. d. § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW nicht getrennt betrachtet werden könne. Da die Schaukel nur 2,45 m von seiner Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden sei, liege ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften vor. Abgesehen davon komme nicht nur dem Spielturm, sondern auch der Schaukel eine gebäudegleiche Wirkung zu. Insoweit sei nicht nur auf die Sitzfläche der Schaukel abzustellen, weil sich die Kinder während des Spielgeschehens auch im Bereich des Stützbalkens der Schaukel aufhielten. Soweit mit der Baugenehmigung die Errichtung und Nutzung der sog. Zeltstadt genehmigt worden sei, seien die Genehmigung und der insoweit erteilte Befreiungsbescheid ebenfalls nachbarrechtswidrig. Den Festsetzungen des Bebauungsplans sei drittschützende Wirkung beizumessen. Darüber hinaus stellten die genehmigten Zelte einen Anreiz für eine verbotswidrige Nutzung durch ältere Kinder dar. Die Konzeption der Hütten durch die bis zum Boden herabreichenden Dachflächen lade zur zweckwidrigen Nutzung durch das geräuschintensive Erklimmen der Dachfirste ein, was sich unter den älteren Kindern bereits als wettbewerbsartige Disziplin etabliert habe, die sehr häufig praktiziert werde. Seine Wohnräume seien jedenfalls in den Wintermonaten vom Dachfirst der Zelte aus einsehbar, was ebenfalls nicht hinzunehmen sei. - Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls begründet. Wesentliche Beeinträchtigungen seien stets abwehrfähig. Dass Lärm, der von Kinderspielplätzen ausgehe, grundsätzlich hinzunehmen sei, bedeute nicht, dass auf das Ruhebedürfnis der Anlieger keine Rücksicht genommen werden müsse. Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 86 könne nicht von der Legalität der Anlage ausgegangen werden. Dies habe wiederum zur Folge, dass ihm eine Geräuschvorbelastung nicht entgegengehalten werden könne. Die Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen lasse sich auch nicht pauschal daraus herleiten, dass der streitige Kinderspielplatz nur eine geringe Größe aufweise und mit einer üblichen Ausstattung versehen sei. Schon durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielplatzes entstünden Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Schallreflexionen geeignet seien, den Richtwert der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 55 dB (A) in beachtlicher Weise zu überschreiten. Die TA Lärm könne als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Geräusche, die mit der Nutzung eines Spielplatzes verbunden seien, zumutbar seien. Da der Beklagten die missbräuchlichen Nutzungen wegen des nicht hinzunehmenden Verhaltens der Kreispolizeibehörde T. und wegen ihres sich ebenfalls widergesetzlich gebärdenden Ordnungsamtes zuzurechnen seien, könnten an der Unzulässigkeit der Anlage unter wirklich objektiver Würdigung des Gesamtsachverhaltes keinerlei Zweifel mehr bestehen. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. die der Beigeladenen vom Bürgermeister der Stadt X. erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 für die Errichtung eines Kinderspielplatzes und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 aufzuheben; 15 2. der Beklagten aufzugeben, den auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896 errichteten und betriebenen Kinderspielplatz zu beseitigen und die nordwestliche sowie nord-östliche Teilfläche dieses Grundstücks, soweit es an das Grundstück Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 816 angrenzt, dauerhaft von solchen oder ähnlichen Einrichtungen freizuhalten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger werde durch die angefochtene Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung sei der Bebauungsplan Nr. 86 "Wohnen und Arbeiten L. 2010". Der Bebauungsplan sei rechtsgültig. Insbesondere leide er nicht an einem Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Bedürfnisse der Familien sowie Belange von Sport, Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Der Standort des Kinderspielplatzes sei mit Blick auf die besonderen Interessen der Nutzer gewählt worden. Insbesondere sei dabei auf eine Wohngebietsnähe und eine gefahrlose Erreichbarkeit abgestellt worden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass es andere Standorte gegeben hätte, die unter Berücksichtigung aller Belange zwingend besser geeignet gewesen wären. Die im Streit stehende Genehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - seien ortsüblich und sozialadäquat und von den Nachbarn hinzunehmen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen könnten Kinderspielplätze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise unzulässig sein. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Weder die Größe noch die Ausstattung des Kinderspielplatzes begründeten einen solchen Ausnahmefall. Vielmehr handele es sich um einen kleinräumigen Platz mit wenigen Spielgeräten. Auch die Edelstahlrutsche sei nicht zu beanstanden. Eine missbräuchliche Nutzung sei ihr - der Beklagten - nicht bekannt. Auf dem Spielplatz selbst seien keine Steine vorhanden. Dass im weiteren Umkreis des Kinderspielplatzes Steine aufzufinden seien, könne nicht zu der Annahme führen, dass die Kinder dort regelmäßig Steine aufsammelten und sie auf die Rutsche würfen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass die Kinder beim Aufsitzen vor dem Rutschen regelmäßig mit ihrem Schuhwerk auf der Rutsche "herumpolterten". Soweit dies gelegentlich vorkomme, sei dies als sozialadäquat hinzunehmen. Der Spielplatz weise entgegen der Auffassung des Klägers auch im Hinblick auf seine Nähe zu dessen Grundstück keine Besonderheiten auf. Spielfläche und Spielgeräte hielten einen hinreichenden Abstand zum klägerischen Wohnhaus ein. Dass die Nutzung des Kinderspielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch Kinder oder Jugendliche und während der Nutzungszeiten über den zugelassenen Nutzerkreis hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, führe ebenso wenig zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das missbräuchliche Verhalten könne ihr - der Beklagten - nicht zugerechnet werden, weil der genehmigte Spielplatz weder aufgrund seiner Ausstattung noch seines Standortes einen Anreiz für ein missbräuchliches Verhalten biete. Im Übrigen seien Beschwerden anderer Anwohner als dem Kläger nicht bekannt geworden. Der Spielplatz werde sowohl durch die Polizei als auch durch Mitarbeiter ihres Bereitschaftsdienstes kontrolliert. Zu keiner Zeit sei ein Einschreiten wegen Lärmbelästigung oder Ruhestörung notwendig gewesen. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung trügen dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung. Die zeitliche Nutzungsbeschränkung und die Beschränkung des Nutzerkreises seien geeignete Maßnahmen zur Konfliktbewältigung. Etwaige Einsichtsmöglichkeiten vom Kinderspielplatz aus in die Wohnräume oder in den Grundstücksbereich des Klägers seien von ihm hinzunehmen. Darüber hinaus sei im Rahmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sein Grundstück in Kenntnis des bereits errichteten Kinderspielplatzes erworben habe und dass er sein Haus nach eigenen Angaben nur zeitweise nutze; der Kläger sei weiterhin mit dem Hauptwohnsitz in I. gemeldet. Der Befreiungsbescheid verletze den Kläger ebenso wenig in eigenen Rechten. Den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der sog. Zeltstadt komme keine drittschützende Wirkung zu. Diese Festsetzungen hätten allein eine ökologische und städtebauliche Funktion. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebensowenig vor. Auch bei der sog. Zeltstadt handele es sich um ein übliches Spielgerät. Die mit der Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen habe der Kläger deshalb hinzunehmen. Gleiches gelte für die vom Kläger vorgetragenen optischen Beeinträchtigungen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Abstandflächenregelungen nicht vor. 19 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 17. November 2010 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin wird verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Verfahrensakte 4 L 312/09 Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1. noch mit dem Antrag zu 2. Erfolg. 24 Der Kläger wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. Mai 2009 und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2. gegen die Beklagte geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht zu. 25 Bei einer Baunachbarklage, wie sie Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist, kommt es für den Erfolg der Anfechtungsklage im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung/des Befreiungsbescheides darauf an, ob durch das genehmigte Bauvorhaben Rechte des klagenden Nachbarn verletzt werden. Die Kammer untersucht deshalb nicht, ob die angefochtene Baugenehmigung/der angefochtene Befreiungsbescheid in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, sondern beschränkt ihre Prüfung darauf, ob sie Rechte des Nachbarn verletzen. Davon ausgehend verletzen die angefochtene Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 und der Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 den Kläger weder in aus dem Bauplanungsrecht noch in aus dem Bauordnungsrecht ableitbaren nachbarschützenden Rechten. 26 Die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 ist nicht schon wegen der vom Kläger behaupteten fehlenden hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW-) aufzuheben. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, der die Kammer folgt, dass eine Baugenehmigung auf eine Nachbarklage hin aufzuheben ist, wenn sie im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt und eine Verletzung eines Nachbarrechtes nicht auszuschließen ist. 27 Vgl. OVG NRW; Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, 350 = Baurechtssammlung (BRS) 70 Nr. 128 sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BauR 05,1459 = BRS 69 Nr. 163 jeweils mit weiteren Nachweisen. 28 Eine sich zu Lasten des Klägers auswirkende Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 besteht jedoch nicht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der "Siedlungswall" in der mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung anders dargestellt sei als in dem genehmigten Lageplan. Diese Annahme trifft nicht zu. In der Betriebsbeschreibung ist nur (allgemein) davon die Rede, dass der Spielplatz zur Wohnbebauung hin durch einen bepflanzten "Siedlungswall" in unterschiedlicher Höhe teilweise, also auch nicht vollständig, abgeschirmt werde; weitere konkretisierende Angaben lassen sich der Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Die genaue Lage und Höhe des "Siedlungswalls" ergibt sich zweifelsfrei (erst) durch die zeichnerische Darstellung des Geländes in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan und die dort enthaltenen Höhenangaben sowie Grüneintragungen. 29 Dass die zu begrünende Fläche des im südlichen Spielplatzbereich gelegenen "Siedlungswalls" nicht als Spielfläche genehmigt ist, ist dem Lageplan im Zusammenhang mit der Nebenbestimmung 39503 hinreichend deutlich zu entnehmen. Durch diese Nebenbestimmung ist festgeschrieben, dass die "Aufschüttung so zu begrünen" ist, dass ein "Betreten der Aufschüttung nicht möglich ist". Mit diesen Formulierungen ist der mit der Nebenbestimmung auch zugunsten des Klägers verfolgte Zweck deutlich gemacht. Der vom Kläger vermissten Konkretisierung durch Angaben zur Anordnung, Art und Höhe der Bepflanzung des "Siedlungswalls" bedurfte es deshalb nicht. 30 Baugenehmigung und Befreiungsbescheid verstoßen nicht gegen auch dem Schutz des Klägers als Nachbarn des Kinderspielplatzes dienende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich dessen planungsrechtliche Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 der Beklagten oder - für den Fall der vom Kläger angenommenen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes - nach § 34 BauGB richtet. Auf die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. 31 Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplanes stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Der Kinderspielplatz ist mit Ausnahme des Standorts der sog. Zeltstadt auf einer Fläche errichtet, die im Bebauungsplan Nr. 86 der Beklagten als Fläche für einen Kinderspielplatz festgesetzt ist. Zwar ist nicht ausdrücklich ein Spielplatz der Kategorie B entsprechend dem Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1974 festgesetzt, der ausweislich der Nebenbestimmung 39500 zur Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 durch den Bürgermeister der Beklagten genehmigt worden ist. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 weisen jedoch schon aus sich heraus darauf, dass die Entscheidung, eine Fläche für die Errichtung eines Kinderspielplatzes auszuweisen, im Zusammenhang mit der Zielsetzung stand, ein allgemeines Wohngebiet zu entwickeln; jene Entscheidung war zugleich erkennbar dazu bestimmt, den in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannten Belangen ("soziale Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Bedürfnisse der Familien, der jungen ... Menschen...") Rechnung zu tragen. Der Plangeber hat dem Kinderspielplatz damit offensichtlich eine Versorgungsfunktion für die sich seinerzeit entwickelnde Wohnbebauung zugewiesen. Die einschlägige Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 86 kann deshalb dahin ausgelegt werden, dass auf der Fläche (nur) ein Spielplatz errichtet werden darf, der die Versorgungsfunktion für ein allgemeines Wohngebiet erfüllt. Der als Spielbereich der Kategorie B genehmigte Platz genügt diesen Anforderungen. Er ist ausweislich der Nebenbestimmung 39500 vorzugsweise für (schulpflichtige) Kinder bis zum 14. Lebensjahr bestimmt und durch die - genehmigte - Ausstattung mit einer Sandfläche, einem Kombinationsspielgerät und einer sog. Zeltstadt auf deren Erlebnis- und Betätigungsdrang ausgerichtet. Die Kammer hat in dem Beschluss vom 27. August 2009 - 4 L 312/09 - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt, dass und aus welchem Grund Kinderspielplätze der Kategorie B in der Regel Einrichtungen darstellen, die die Zweckbestimmung eines Wohngebietes nicht gefährden; darauf wird Bezug genommen (Seiten 6 und 7 des Beschlussabdrucks). Der Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks wird deshalb nicht bereits deshalb in schutzwürdigen Nachbarrechten verletzt, weil auf dem Nachbargrundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Kinderspielplatz errichtet worden ist. 32 Die sog. Zeltstadt als Bestandteil des genehmigten Kinderspielplatzes ist überwiegend auf einer Fläche errichtet, die nicht mehr als Kinderspielplatz, sondern als Ausgleichsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt ist. Der Bürgermeister der Beklagten hat die Beigeladene insoweit durch Bescheid vom 6. Mai 2009 nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB von der abweichenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit. Der Befreiungsbescheid verletzt den Kläger nicht in schutzwürdigen Nachbarrechten. 33 Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 4 L 312/09 - ausgeführt: 34 "Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, b) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder c) die Durchführung eines Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vertretbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen befreit wird, oder von solchen, die nicht drittschützend sind. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt ist. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift erteilt, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbar verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 BauNVO entwickelt hat. 35 Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183. 36 Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - regelmäßig keinen Drittschutz vermitteln. Die Frage der drittschützenden Wirkung hängt vielmehr von der Auslegung des Bebauungsplans ab und damit in erster Linie vom Willen des Plangebers. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmten von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137/91 - Buchholz 406.19, Nr. 104. 38 Hiervon ausgehend ergibt sich, dass die Befreiung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt, weil die in Rede stehende Festsetzung keinen Drittschutz vermittelt und auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es somit auf die Frage, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, nicht an. 39 Weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB mit Rückhalte-/Sickermulden und Fußwegen" neben landschaftspflegerischen Zwecken zugunsten der Allgemeinheit auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Öffentlichkeit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist." 40 Dass sich auch aus den vom Kläger im Beschwerdeverfahren zur Stützung seiner Auffassung angeführten Erwägungen in der Begründung des Bebauungsplans, mit der Planung werde der Abstand von 80 m zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen und der Straßenmitte des I.----rings eingehalten, wodurch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, nichts anderes ergibt, hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - bereits dargelegt. 41 Sollte der Bebauungsplan Nr. 86 der Beklagten unwirksam sein, wie der Kläger geltend macht, beurteilte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Kinderspielplatzes nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Nach den der Kammer vorliegenden Plänen und Lichtbildern und dem ihr durch die Berichterstatterin vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit, den sie anlässlich des Ortstermins am 17. November 2010 gewonnen hat, ist das Spielplatzgelände einschließlich der sog. Zeltstadt Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten. Die an das Wohngebiet - einschließlich des Kinderspielplatzes - im Norden angrenzenden Freiflächen bilden eine deutliche Zäsur. 42 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob der betroffene Bereich als (faktisches) allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO oder als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO - jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB - einzustufen wäre, bleibt offen. Denn selbst in einem reinen Wohngebiet ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate und regelmäßig verträgliche Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3491/04 -. 44 Daraus folgt, dass der Anspruch des Klägers auf Erhaltung des faktischen Gebietscharakters durch die Errichtung und Nutzung des Kinderspielplatzes nicht verletzt ist. 45 Ist der Bebauungsplan unwirksam, kann das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht von dessen Festsetzungen abweichen mit der Folge, dass davon nicht befreit werden kann. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde der Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 mithin ins Leere gehen und den Kläger schon deshalb nicht in eigenen Rechten verletzen. 46 Die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Auch insoweit kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kinderspielplatzes auf dem Nachbargrundstück des Klägers nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 der Beklagten oder nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet. Für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist das Rücksichtnahmegebot § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 48. 48 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die u. a. in § 4 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164. 50 Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (seitdem ständige Rechtsprechung). 52 Von diesen Maßstäben ausgehend verletzt die der Beigeladenen vom Bürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers. 53 Die Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen und Störungen im Einzelfall hängt von einer situationsbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen und deren gerechtem Ausgleich ab. Sie unterliegt mit Blick auf deren Vielgestaltigkeit und Atypik weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall. Diese Bewertung richtet sich namentlich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Grundstücke. Für diese sind mitbestimmend die Elemente der Herkömmlichkeit, sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz. Werden bestimmte Verhaltensweisen von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen und Zustände noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, so kann sich der Einzelne insoweit nicht darauf berufen, dass er unzumutbar beeinträchtigt wird. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171. 55 Hieraus resultiert wiederum die Folgerung, dass Spielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren mit üblicher Ausstattung regelmäßig wohnverträglich sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - ausgeführt, dass ein Kinderspielplatz für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes eine wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung ist, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Art und Umfang der Benutzung eines Kinderspielplatzes sind entsprechend seiner Ausstattung vom Alter der Kinder sowie von den Witterungsverhältnissen abhängig. Während der Sommerzeit halten sich die Kinder in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall - etwa wegen ihrer unmittelbaren Lage zu Wohnräumen - können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47. 57 Gemessen hieran stellt sich der genehmigte Kinderspielplatz nicht schon deshalb als für den Kläger unzumutbar dar, weil sich seine Benutzung auf das klägerische Grundstück unvermeidbar nachteilig auswirkt. Unzulässig wäre der genehmigte Kinderspielplatz erst dann, wenn besondere Umstände hinzuträten, die dazu führten, dass die Belastung des Klägers, die mit der Nutzung der hier in Rede stehenden Anlage verbunden ist, über das Maß hinausginge, das Nachbarn typischerweise zugemutet wird. Ob solche Umstände gegeben sind, unterliegt wiederum der tatrichterlichen Würdigung. 58 Soweit Kinderspielplätze und Kinderspielanlagen sich deshalb letztlich am Maßstab des § 22 BImSchG messen lassen müssen, 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - IV C 14.74 -, BRS 28 Nr.138, OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, m.w.N.; 60 ergibt sich daraus im Ergebnis nicht anderes. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Vorschrift die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft in allgemeiner Weise auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht konkretisiert. Nach § 22 BImSchG sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 3 Abs. 1 BImSchG kennzeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Allerdings legt er nicht selbst fest, unter welchen Voraussetzungen Nachteile oder Belästigungen als erheblich anzusehen sind. Da für Lärmimmissionen von Kinderspielplätzen der hier in Rede stehenden Art keine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwerte existieren, knüpft das BImSchG seinerseits an die Regelungen des Städtebaurechts an. Denn als Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzrechtes erheblich ist, dient ebenso wie im Bebauungsrecht grundsätzlich die Zumutbarkeit, die sich nach den jeweiligen planungsrechtlichen Anforderungen bestimmt. Damit ist auch bei der immissionsrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen, dass Spielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren mit einer üblichen Ausstattung fachplanerisch grundsätzlich in Wohngebieten zulässig und ihre nachteiligen Auswirkungen von der Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen sind. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit, d. h. der Zumutbarkeit, abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, BRS 58 Nr. 58. 62 Nur ausnahmsweise, etwa mit Blick auf eine besondere Immissionslage aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse oder einer besonderen Ausgestaltung des Kinderspielplatzes, kann fachplanungs- wie immissionsrechtlich etwas anderes gelten. Aufgeworfen sind dabei namentlich Fragen betreffend die Lage der Spielflächen, die Art der angebotenen Geräte und die verwendeten Materialien. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 -. 64 Nach Auffassung der Kammer gibt der vorliegende Fall allerdings keinen Anlass, von den allgemeinen zur Zumutbarkeit von Spielplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung entwickelten Grundsätzen abzuweichen, weil Besonderheiten hier nicht gegeben sind. 65 Dass der Spielplatz im Hinblick auf seine Ausstattung und seine Größe den Rahmen des Üblichen und Herkömmlichen nicht übersteigt, hat die Kammer bereits in dem Beschluss vom 27. August 2009 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes - 4 L 312/09 - ausführlich dargelegt. Diese Einschätzung der Kammer hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - ausdrücklich bestätigt. Bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz handelt es sich um einen Spielplatz mit einer Spielfläche von nur ca. 253 qm, der mit der sog. Kombinationsspielanlage und der sog. Zeltstadt auch nicht aufwändig ausgestattet ist. Das in Holzbauweise errichtete Spielgerät besteht aus einer Turm-/Podestkombination mit zwei Türmen, die mit einer Hängebrücke verbunden sind, und verfügt über ein Kletternetz aus Knoten, einen Hangelbalken, eine Holzleiter, eine Holzrampe sowie eine Edelstahlrutsche. An dem südlich gelegenen Spielturm schließt sich in Richtung auf das Grundstück des Klägers ein Holzbalken an, an dem nach den genehmigten Unterlagen zwei Schaukeln angebracht sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei die Wahl einer Rutsche aus Edelstahl nicht zu beanstanden. Aus Metall bestehende Spielgeräte sind häufig auf Spielplätzen anzutreffen und sind nicht bereits wegen ihrer Beschaffenheit als unzumutbar anzusehen. Auch die sog. Zeltstadt sprengt nicht den Rahmen des Üblichen. 66 Soweit nach den vom Kläger überreichten Fotos und nach den im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die Rutsche in der Vergangenheit unsachgemäß (Werfen von Steinen auf die Rutsche) genutzt worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, weil eine missbräuchliche - von der Genehmigung nicht gedeckte - Nutzung bei der Frage der Verletzung der Nachbarrechte durch die angefochtene Baugenehmigung unberücksichtigt bleiben muss. Die unsachgemäße Benutzung der Edelstahlrutsche könnte ggf. Anlass sein, von der Beklagten taugliche Maßnahmen zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung zu fordern. Insoweit dürfte allerdings zu berücksichtigen sein, dass ein gelegentliches Werfen von Steinen auf die Metallrutsche noch als sozialadäquat zu akzeptieren sein dürfte und dass taugliche Maßnahmen zur Unterbindung nur bei einer Vielzahl tatsächlich vorhandener Störungen aufgrund einer überdurchschnittlich häufigen unsachgemäßen Nutzung gefordert werden dürften. 67 Dass die genehmigte Spielfläche und das Kombinationsspielgerät einen hinreichenden Abstand zur Bebauung auf dem Nachbargrundstück des Klägers aufweisen und sich allein aus der unmittelbaren Nähe der Spielfläche zur Grundstücksgrenze des Nachbarn noch kein Ausnahmefall herleiten lässt, hat die Kammer ebenfalls in ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 4 L 312/09 - ausgeführt. Der Kläger hat diesen Erwägungen durch sein Vorbringen im Beschwerde- und Klageverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt. Vielmehr hat das OVG NRW die Einschätzung der Kammer in seiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich bestätigt. Dass die Edelstahlrutsche nach den Feststellungen des Klägers nur ca. 13,80 m und nicht - wie von der Kammer anhand der genehmigten Bauvorlagen angenommen - 15 m und die Sitzfläche der Schaukel nicht mindestens ca. 10 m, sondern lediglich ca. 9,70 m von seinem Wohnhaus entfernt sein sollen, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Die Erwägungen des Klägers zur Frage der Abstandswirkung des "Siedlungswalls" hat das OVG NRW in seiner Entscheidung ebenfalls als nicht zielführend bewertet. Hierzu hat der Senat in der Entscheidung vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - Folgendes ausgeführt: 68 "Eine nennenswerte Lärmschutzwirkung in Bezug auf die Geräuschkulisse, die sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung üblicher Spielplätze ergibt, ist dabei nicht vorausgesetzt. Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht aus der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 4.88 -, a. a. O herleiten. Ist ein Kinderspielplatz, der nach seiner Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet ist, innerhalb einer Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig, kann auch schwerlich die bloße unmittelbare Nachbarschaft eines als Spielplatz genutzten Grundstücks zu einem wohnbebauten Grundstück schon eine Unverträglichkeit ergeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierte mögliche Ausnahme betrifft ausdrücklich (nur) den Fall eines Spielplatzes, der unmittelbar neben Wohnräumen gelegen ist, was hier nicht der Fall ist. Aus der angeführten Stellungnahme des Kreises T1. vom 4. Februar 2009 zur immissionsrechtlichen Situation lässt sich zugunsten des Antragstellers ebenfalls nichts ableiten. Nach dieser Stellungnahme bestehen nämlich gegen das beantragte Vorhaben aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken. Besondere Nebenbestimmungen werden nicht vorgeschlagen." 69 Hiervon ausgehend lässt sich auch daraus, dass die Wallanlage wegen ihrer geringen Höhe keine nennenswerte Lärmschutzwirkung entfaltet und nicht auf der gesamten Länge entlang der Grundstücksgrenze verläuft, nichts zugunsten des Klägers herleiten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Runderlass des Innenministers vom 31. Juli 1974 - V C 2 - 901.11 - (Hinweis für die Planung von Spielflächen) verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der insoweit in Bezug genommene Erlass betrifft Gesichtspunkte, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, bei denen es um die Festsetzung von Spielplätzen und Wohnbebauung geht, im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden können. Dass diese Gesichtspunkte bei der Anfechtung einer Baugenehmigung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten wären, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Insbesondere vermittelt der Erlass dem Kläger keinen unmittelbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Grundstück durch einen Erdwall von dem streitigen Kinderspielplatz abgeschirmt wird. 70 Die Rücksichtslosigkeit des genehmigten Spielplatzes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Kläger geltend macht - trotz der unter Ziffer 39503 getroffenen Nebenbestimmung und der mittlerweile erfolgten Bepflanzung von der Bespielbarkeit der im südlichen Spielplatzbereich gelegenen Aufschüttung auszugehen sei. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens, das die Aufschüttung nicht als Spielfläche vorsieht, zu prüfen, so dass der Umstand, dass der "Wall" - wie der Kläger geltend macht - trotz der mittlerweile vorgenommenen Bepflanzung bespielbar sei, bei der Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme unberücksichtigt bleiben muss. Insoweit dürfte der Kläger allerdings - die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt - gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Einhaltung der unter Ziffer 39503 getroffenen Nebenbestimmung haben, weil die dort getroffene Regelung im Interesse des Klägers, dessen Grundstück unmittelbar an den Spielplatz angrenzt, erlassen worden sein dürfte. Die Ortsbesichtigung hat allerdings ergeben, dass derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Beklagten in dieser Hinsicht erforderlich machten. Nach den angetroffenen Gegebenheiten und den Erläuterungen, die ein Mitarbeiter des Grünflächenamtes der Beklagten zu der vorhandenen Bepflanzung gemacht hat, ist davon auszugehen, dass durch die vorgenommene Bepflanzung der mit der Nebenbestimmung verfolgte Zweck erreicht werden wird. Insoweit hat die Kammer keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des im Gegensatz zum Kläger mit besonderem Fachwissen ausgestatteten Mitarbeiters der Beklagten zu zweifeln. Dass die Bepflanzung ihre vollständige Höhe erst nach einer Wachstumsphase von bis zu 5 Jahren erreicht, steht der Geeignetheit nicht entgegen, weil jedenfalls die Pflanzabstände schon vorher geschlossen sein werden. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten im Ortstermin erklärt, die verdorrten Pflanzen austauschen und den Wall weiter bepflanzen zu wollen. 71 Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich durch eine ungewöhnlich hohe Frequentierung des Spielplatzes eine besondere Immissionslage zu Lasten des Klägers einstellt. 72 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Streit stehenden Spielplatz um einen kleinräumigen Platz mit wenigen Spielgeräten handelt, der von vornherein nur wenige Kinder anzieht, was sich dementsprechend eher lärmmindernd auswirkt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet nur einen - den streitigen - Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren gibt. Allerdings gibt es in dem Baugebiet weitere Flächen, die den Kindern zum Spielen zur Verfügung stehen. Nach dem der Kammer vorliegenden Bild- und Kartenmaterial und den im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellten Gegebenheiten, die die Berichterstatterin der Kammer anhand der Pläne und Fotos verdeutlicht hat, gibt es neben dem streitigen Spielplatz innerhalb des Baugebiets eine Grünfläche mit Sitzbänken und weitere Grünflächen in der näheren Umgebung des Spielplatzes, außerdem den in einer größeren Entfernung zum Wohngebiet gelegenen Bolzplatz. Zudem gibt es mit den verkehrsberuhigten, eben verlaufenden Straßen des Baugebiets weitere Flächen, die für die Nutzung von Spielgeräten wie Fahrrädern, Skate-Boards und Inlinern zur Verfügung stehen. Angesichts der in dem Baugebiet ausreichend vorhandenen weiteren Spielflächen und mit Blick auf das Spielverhalten von Kindern allgemein ist deshalb bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Spielplatz in der wärmeren Jahreszeit regelmäßig kontinuierlich von 25 Kindern gleichzeitig genutzt wird, wie der Kläger behauptet. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat er geltend gemacht, dass sich in der wärmeren Jahreszeit regelmäßig bis zum Einbruch der Dunkelheit (d. h. bis nach 22.00 Uhr) bis zu 25 Kinder gleichzeitig auf dem Spielplatz aufhalten. Ohne Vorlage detaillierter Aufzeichnungen und entsprechender Lichtbilder, die die Darlegungen des Klägers belegen könnten, ist die Kammer allerdings nicht davon überzeugt, dass ein entsprechender Spielbetrieb auf dem kleinräumigen Platz stattfindet (kontinuierliche Nutzung des Spielplatzes bis nach 22.00 Uhr durch bis zu 25 Kinder gleichzeitig). Hinzu kommt, dass sich die Frage der Zumutbarkeit an dem genehmigten Umfang zu orientieren und der Bürgermeister der Beklagten die Nutzungszeiten (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eingeschränkt hat. Allerdings dürften auch die in der Baugenehmigung festgelegten Nutzungszeiten nicht mit den Zeiten der tatsächlichen Nutzung identisch sein, so dass von einer ununterbrochenen Inanspruchnahme des Spielplatzes innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht ausgegangen werden kann. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte - von den Zeiten der Schulferien abgesehen - während der wärmeren Jahreszeit täglich allenfalls von einer etwa sechsstündigen Benutzung während der genehmigten Nutzungszeiten auszugehen sein, weil sich die als Nutzer des Spielplatzes in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder jedenfalls vormittags in der Schule befinden und nachmittags zunächst mit der Erledigung von Schulaufgaben beschäftigt sein dürften. 73 Der genehmigte Kinderspielplatz wird auch nicht durch die von dem Kläger aufgeführten missbräuchlichen Nutzungen des genehmigten Spielplatzes durch Jugendliche/oder Erwachsene und außerhalb der Öffnungszeiten durch Kinder und/oder Jugendliche unzumutbar. Das Gebot der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen; eine missbräuchliche - von der Genehmigung nicht gedeckte - Nutzung muss bei der Frage der Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung deshalb regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Öffentlichen Spielplätzen ist wie überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung, insbesondere auch in den Abendstunden, immanent. Der individuell-verhaltensbezogene Missbrauch öffentlicher Einrichtungen durch einzelne Störer kann sich im anlagenbezogenen Bauplanungsrecht nur dann auswirken, wenn der Missbrauch aufgrund der Art und/oder des Standorts der Anlage nahe liegend und von vornherein größer ist als die stets vorhandene, allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung. 74 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183. 75 Bezüglich der Ausstattung des Spielplatzes ist dies aus den oben genannten Gründen jedoch nicht anzunehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Standortes der Anlage. Auch dieser weist keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise eine Zurechnung der missbräuchlichen Nutzungen rechtfertigten und deren baurechtlicher Zulässigkeit entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang hat bereits das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass der Kinderspielplatz am Randbereich des Wohngebiets gelegen ist, eine entsprechende Annahme nicht rechtfertige. Die Kammer teilt die in der Beschwerdeentscheidung - nach Aktenlage - getroffene Einschätzung des OVG NRW, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des Kinderspielplatzes nicht von vornherein größer ist als die allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Benutzung öffentlicher Kinderspielplätze und Freiflächen in Randbereichen der Bebauung. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Berichterstatterin hat gezeigt, dass der Standort des im Streit stehenden Kinderspielplatzes am Rande des Baugebiets keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweist. Der Spielplatz ist nur zum klägerischen Grundstück hin von Bepflanzung umgeben und ansonsten sowohl von dem hinter dem Spielplatz gelegenen Fußweg als auch von den Straßen Hamburger Weg und Berliner Weg einsehbar. Die Entfernungen zur umliegenden Wohnbebauung sind nicht so groß, als dass eine soziale Kontrolle der sich auf dem Spielplatz aufhaltenden Personen nicht mehr möglich wäre. Dass die Anzahl der vom Kläger aufgeführten Notrufe für sich genommen nichts anderes besagt, hat das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung vom 2. Februar 2010 ebenfalls bereits dargelegt. 76 Soweit der Kläger in der sog. Zeltstadt eine Spielanlage sieht, die den Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung schafft, ist dem nicht zu folgen. Bei dem Erklimmen der Dachfirste der Holzzelte in Bezug auf Kinder bis zu 14 Jahren handelt es sich um eine hinzunehmende Nutzung des Spielplatzes im Rahmen der eröffneten Möglichkeiten. Die damit verursachten Geräusche sind vom Kläger hinzunehmen. Im Übrigen erscheint eine Anreizwirkung der Zelte zur verbotswidrigen Nutzung auch nicht ausgeprägter als diejenige anderer - üblicher - Spielgeräte. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 -. 78 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sich das gleichzeitige Erklimmen der Dachfirste unter den älteren Kindern als wettbewerbsartige Disziplin etabliert habe und auch sehr häufig praktiziert werde, ergibt sich auch hieraus nichts zu seinen Gunsten. Die missbräuchliche Nutzung der "Zeltstadt" durch Kinder über 14 Jahren führt nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung. Die Richtigkeit der klägerischen Angaben unterstellt, könnte - auch - dies Anlass für ein Tätigwerden der Beklagten sein. Allerdings hat die Kammer ebenso wie die Beklagte erhebliche Zweifel daran, ob die Schilderungen des Klägers über das Spielverhalten der Kinder auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Aufgrund seiner schriftlichen und mündlichen Äußerungen im Klageverfahren hat die Kammer vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger bei seinen Darstellungen deutlich übertreibt. 79 Weist der genehmigte Kinderspielplatz nach alledem keine Besonderheiten auf, so stellen die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen unvermeidbaren Lärmbeeinträchtigungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImschG dar. Der Kläger hat deshalb den Lärm, den die Kinder beim Spielen auf dem genehmigten Spielplatz verursachen und der - soweit er von den Kindern ausgeht - wegen seiner natürlichen Lautstärke nicht begrenzbar ist, hinzunehmen. Diese Beurteilung kann die Kammer - anders als der Kläger meint - auch ohne Durchführung von Lärmmessungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der TA Lärm treffen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die TA Lärm auf die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen nicht anwendbar ist und die dort genannten Richtwerte keine normative Kraft entfalten, sondern allenfalls als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden können. Zum anderen geben die im Streitfall angetroffenen tatsächlichen Verhältnisse aber auch keinen Anlass, die TA Lärm als Orientierungshilfe für die Beurteilung der zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen anzuwenden. Der genehmigte Spielplatz weist - wie mehrfach erläutert - keine Besonderheiten auf, die gegen seine Wohnverträglichkeit sprechen könnten. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass es sich bei dem Immissionsrichtwert der TA Lärm um einen Mittelwert handelt, bei dessen Festlegung die Einzelschallereignisse, aber auch die weniger lärmintensiven Zeiten innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 6.00 bis 22.00 Uhr berücksichtigt werden. Dabei kann es während des Beurteilungszeitraums durchaus zu Geräuschspitzen kommen, die den Mittelwert erheblich überschreiten können. 80 Liegen die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräuschimmissionen somit im Bereich des Zumutbaren, kann der Kläger die von dem Spielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht deshalb abwehren, weil sich die Beeinträchtigungen gänzlich vermeiden ließen, wenn für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde. 81 Die Rücksichtslosigkeit des genehmigten Kinderspielplatzes ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger gerügten Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnbereiche seines Grundstücks. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Einsichtsmöglichkeiten, die ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbebauung eröffnet, unter dem Aspekt der Sozialadäquanz grundsätzlich hinzunehmen sind. Der Nachbar eines solchen Kinderspielplatzes ist vorbehaltlich besonderer Umstände darauf zu verweisen, soweit er es für erforderlich hält, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, um eine als störend empfundene Einsichtsmöglichkeit zu verhindern, etwa durch entsprechende Grenzbepflanzungen oder eine zulässige Grenzbebauung. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 -. 83 Dass Besonderheiten, die vorliegend eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter diesem Gesichtspunkt begründen könnten, nicht vorliegen, hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 27. August 2009 ausführlich dargelegt. Hierzu hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - ergänzt: 84 "Besonderheiten, die vorliegend eine andere Bewertung erfordern könnten, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Argumenten verneint. Das gilt namentlich auch in Bezug auf die Nutzung der sog. Zeltstadt. Die von dem Antragsteller vorgelegten Fotos belegen nach Einschätzung des Senats keine unzumutbaren Verhältnisse, wenn Kinder auf die Dächer steigen und dort sitzen. Sie verdeutlichen vielmehr die Distanz, die sich auch für diesen Fall aus der Grenzbepflanzung, der Abgrenzung jenes Bereichs durch einen begrünten Erdwall und der Entfernung der Holzzelte von der Grundstücksgrenze sowie zum Wohnhaus des Antragstellers ergeben. Erst recht belegen sie keine Unzuträglichkeiten, welche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfordern könnten." 85 Die aufgrund der Aktenlage gewonnene Einschätzung, dass die Nutzung der sog. Zeltstadt keine unzumutbaren Verhältnisse hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück begründet, wird durch den Eindruck, den die Berichterstatterin im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnen und den sie der Kammer vermittelt hat, bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er sich in erster Linie durch den von dem in Streit stehenden Kinderspielplatz ausgehenden Lärm unzumutbar beeinträchtigt sehe und - entgegen seiner bisherigen Auffassung - davon ausgehe, dass er die Einsichtsmöglichkeiten, die der Kinderspielplatz eröffne, wohl hinzunehmen habe. Dementsprechend hat der Kläger an der nördlichen Grenze seines Grundstücks eine Bepflanzung angelegt. 86 Darüber hinaus hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass der Kläger, der entgegen seiner Auffassung unter den im Streitfall gegebenen Umständen sehr wohl auf eigene Maßnahmen zur Abschirmung seines Grundstücks verwiesen werden kann, 87 vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 -, 88 insbesondere durch die Errichtung der geplanten und ursprünglich genehmigten Grenzgarage im nordöstlichen Grundstücksbereich nicht nur eine wirkungsvolle optische Abschirmung seines Grundstücks zu der in diesem Bereich unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Spielfläche erreichen könnte. Derartige Maßnahmen würden voraussichtlich vielmehr auch zu einer wesentlichen Reduzierung der Wahrnehmbarkeit des während des Spielens verursachten Lärms führen. Dass die Errichtung einer Garage - wie der Kläger meint - aufgrund ihrer Höhe keinen Einfluss auf die im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnräume habe, ist ohne Belang, weil dem Kläger die als störend empfundenen Beeinträchtigungen - wie zuvor erläutert hat - zuzumuten sind. 89 Schließlich ist im Rahmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Grundstück Anfang 2007 in Ansehung des vorhandenen Kinderspielplatzes erworben hat. Die Beklagte kann sich, selbst wenn von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen wäre, jedenfalls auf eine tatsächliche Vorbelastung für den Kläger berufen. 90 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 -. 91 Die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 verstößt auch nicht gegen aus dem Bauordnungsrecht ableitbare nachbarschützende Rechte, insbesondere nicht gegen § 6 BauO NRW. Der "Siedlungswall" löst wegen der genehmigten Höhe von weniger als 1 m keine Abstandfläche aus (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW). 92 § 6 Abs. 1 BauO NRW findet auf die Turmkombination mit Zubehör und Rutsche sowie die angebaute Schaukel keine Anwendung, weil es sich bei diesen Spielgeräten nicht um Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW handelt. Dies gilt auch für die beiden Spieltürme, weil es hier jedenfalls an der Betretbarkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW fehlt. Von Menschen betreten werden können bauliche Anlagen nur dann, wenn ein erwachsener Mensch normaler Größe in natürlicher, aufrechter Haltung hineingehen kann. Keine Gebäude sind danach bauliche Anlagen, die für erwachsene Menschen keine normalen Eintritts- oder Aufenthaltsmöglichkeiten bieten, wie Silos, ein Kleinzelt, eine Hundehütte oder ein Spielhaus für Kinder. 93 Vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 116, 106; VG Neustadt, Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW -, juris. 94 Die in Rede stehenden Spielgeräte sind ebenso wenig unter Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW genehmigt worden. Danach gelten für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 a.a.O. gegenüber Gebäuden oder Grundstücksgrenzen entsprechend. Selbst wenn man der Turmkombination mit ihren zwei überdachten Spieltürmen aufgrund ihrer Ausmaße eine gebäudegleiche Wirkung beimessen würde, hielte sie den nötigen Grenzabstand ein. Der sich an den Spielturm anschließenden Schaukel, deren Pfosten ca. 2,45 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt gelegen ist, ist angesichts ihrer Dimensionierung keine gebäudegleiche Wirkung beizumessen. Durch die Schaukel werden weder die Belichtung und Belüftung erheblich beeinträchtigt noch geht von ihr eine unangemessene optische Beeinträchtigung aus. Auch die Gefahr des Übergreifens eines Brandes der Schaukel auf das Wohnhaus des Antragtellers ist bei einem Abstand von rund 10 m nicht ernsthaft zu befürchten. Ebenso wenig ist feststellbar, dass die Nutzung der Schaukel den Wohnfrieden wesentlich beeinträchtigen könnte, zumal die Sitzflächen der Schaukel mehr als 3 m Abstand zum Grundstück des Klägers einhalten. Mit Blick darauf wird durch das Holzgestell der Schaukel keine Abstandfläche ausgelöst. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sich eine Störung des Sozialfriedens - wie der Kläger meint - auch daraus ergebe, dass sich Kinder im Bereich der Stützpfosten der Schaukel aufhielten, von denen einer anders als die Sitzfläche der Schaukel lediglich 2,25 m (tatsächlich 2,45 m) von seinem Grundstück entfernt sei. Eine gebäudegleiche Wirkung kommt dem Holzgestell der Schaukel deswegen nicht zu, weil die Störung nicht durch die Nutzung der Schaukel, sondern durch den Aufenthalt der Kinder auf der Spielfläche ausgelöst wird. Die mit dem Aufenthalt der Kinder im 3 m-Bereich zu seiner Grundstücksgrenze verbundenen Störungen des Sozialfriedens sind dem Kläger allerdings auch unter abstandrechtlichen Gesichtspunkten zuzumuten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich der Nachbar eines Kinderspielplatzes durch Anlegung einer Anpflanzung oder einer zulässigen Grenzbebauung insoweit selbst schützen kann. 95 Da die konstruktive Verbindung der Schaukel mit der Turmkombination lediglich darin besteht, dass der Holzbalken der Schaukel an einem der Türme befestigt ist, und diese Verbindung durch eine geringfügige bauliche Veränderung der Schaukel überflüssig würde, hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage daran fest, Turmkombination und Schaukel abstandflächenrechtlich jeweils getrennt zu betrachten, zumal ein geringfügiges Verschieben des Spielgerätes nach Osten oder eine entsprechende Kürzung des Holzbalkens der Schaukel, der sich an den Spielturm anschließt, zur Einhaltung einer ggf. erforderlichen Abstandfläche dem Rechtsschutzbegehren des Klägers offensichtlich nicht genügen würde. 96 Nach alledem hat die Klage mit dem Antrag zu 1. keinen Erfolg. 97 Die zulässige Leistungsklage mit dem Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Kinderspielplatzes nicht zusteht; daraus folgt, dass er auch nicht beanspruchen kann, dass die Beklagte das näher bezeichnete Grundstück von einem Kinderspielplatz oder einer ähnlichen Einrichtung dauerhaft freihält. 98 Das Klagebegehren ist nach den Kriterien des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs zu beurteilen, der auf die Abwehr störender Immissionen gerichtet ist, wenn diese das zumutbare Maß übersteigen. Dabei kann offen bleiben, welches die Grundlage dieses nachbarlichen Abwehranspruches ist; in Betracht kommen hier der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms bleibt jeweils - ungeachtet der Ableitung des Anspruchs - der gleiche. Er ergibt sich für die mit der Benutzung des Kinderspielplatzes ausgehenden Geräusche aus § 22 Abs. 1 BImSchG i.V. m. § 3 BImSchG. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77/87 -, BRS 49 Nr. 203. 100 Voraussetzung für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ist damit zum einen, dass mit der Nutzung des Kinderspielplatzes Lärmbelästigungen verbunden sind, die sich als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG darstellen. Zum anderen kommt eine Beseitigung des in Rede stehenden Spielplatzes aber erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen. Dieser Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer gänzlichen Beseitigung der emittierenden Anlage ergibt sich rechtlich zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist darauf gerichtet, dass der Hoheitsträger die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen trifft. Nur ausnahmsweise kommt eine Untersagung der Nutzung und Beseitigung der Anlage in Betracht; sie muss zur Wahrung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden unumgänglich sein. 101 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 -, BRS 67 Nr. 186; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2002 - 8 K 3380/00 -, juris. 102 Hiervon ausgehend steht dem Kläger der von ihm verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung des streitigen Spielplatzes nicht zu. 103 Der Kläger kann einen Anspruch auf Beseitigung des Kinderspielplatzes nicht daraus herleiten, dass die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Kinderspielplatzes verbundenen Lärmbeeinträchtigungen für ihn unzumutbar wären. Insoweit scheitert der geltend gemachte Anspruch zwar nicht schon daran, dass der Kinderspielplatz und seine Spielgeräte bauaufsichtlich genehmigt sind. Zwar weist die Kammer die gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid erhobene Klage durch Urteil vom heutigen Tage ab. Diese Entscheidung ist jedoch mit Rechtsmitteln angreifbar, sodass die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes verbundenen Lärmbeeinträchtigungen rechtfertigen aber deshalb keinen Beseitigungsanspruch, weil es sich insoweit - wie zuvor erläutert - nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG handelt. 104 Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Spielplatzes ergibt auch nicht daraus, dass er in unzulässiger Weise außerhalb der Nutzungszeiten von Kindern bis zu 14 Jahren und Jugendlichen genutzt wird. 105 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht jede Benutzung des Spielplatzes außerhalb der Nutzungszeiten ein Abwehrrecht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist vielmehr abhängig von der Erheblichkeit der auf sein Grundstück einwirkenden Belästigungen. Allein aus dem Umstand, dass sich Kinder und Jugendliche nach 20.00 Uhr auf dem Spielplatz aufhalten, folgt kein Anspruch auf Beseitigung des Spielplatzes. Nur wenn die Kinder und Jugendlichen dabei auch unzumutbar laut sind, kann die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Nutzungszeiten die Schwelle des für den Kläger Zumutbaren überschreiten. Dass nach seinem subjektiven Empfinden schon ruhige Unterhaltungen auf dem Spielplatzgelände erheblich störend wirken, reicht insoweit nicht aus. 106 Dass der vom Kläger geltend gemachte Missbrauch des Spielplatzes quantitativ und qualitativ die Schwelle des für ihn Zumutbaren übersteigt, lässt sich nicht feststellen. 107 Insoweit vermag die Kammer allein aufgrund der von ihm aufgeführten Störfälle nicht die Überzeugung gewinnen, dass die geltend gemachten missbräuchlichen Nutzungen des Spielplatzes für den Kläger unzumutbar sind. Der Kläger hat zwar im Klageverfahren - exemplarisch - eine erhebliche Anzahl von polizeilichen und ordnungsbehördlichen Einsätzen aufgeführt, die von ihm veranlasst worden sind. Auch hat er sämtliche Vorfälle, die den polizeilichen Notrufen und der Einschaltung des Bereitschaftsdienstes zugrunde lagen, als Ruhestörung bezeichnet. Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers im Übrigen sowie der Ausführungen der Kreispolizeibehörde T. in dem vom Kläger überreichten Schreiben vom 1. Juli 2010 und der von der Beklagten und der Kreispolizeibehörde getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob durch diese Vorkommnisse die Schwelle des für den Kläger Zumutbaren überschritten worden ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger in der von ihm gefertigten Aufstellung zu der Mehrzahl der angeführten Vorfälle keine Gesichtspunkte benannt hat, die die Lärmbeeinträchtigungen objektiviert darstellen. Seinen weiteren Äußerungen im Klageverfahren ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger schon die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten mit einer Ruhestörung gleichgesetzt und hierin einen Anlass für einen polizeilichen Notruf wegen Ruhestörung gesehen hat. Der Kläger geht dabei zu Unrecht davon aus, dass die Polizei für die Durchsetzung einer genehmigungsgemäßen Nutzung des Kinderspielplatzes zuständig ist und jede Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Nutzungszeiten einen Anspruch auf ein polizeiliches Einschreiten begründet. Der Kläger hat jedoch weder aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten, die allein im öffentlichen Interesse an einer konfliktfreien und ungefährlichen Nutzung erlassen worden ist, einen unmittelbaren Anspruch auf ein polizeiliches Tätigwerden, noch ist es Aufgabe der Polizei, für die Einhaltung der in der Baugenehmigung enthaltenen zeitlichen Nutzungsbeschränkungen (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) Sorge zu tragen. Ruhestörungen, die ein polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt hätten, hat die Kreispolizei jedoch weder im Rahmen ihrer unregelmäßigen Kontrollen des Kinderspielplatzes noch auf die Anrufe des Klägers hin festgestellt. Dies geht aus dem von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Schreiben der Kreispolizeibehörde T. vom 29. Mai 2009 hervor, in dem ausgeführt ist, dass der in Streit stehende Kinderspielplatz mehrfach zu unregelmäßigen Zeiten von der Polizei aufgesucht worden sei und dass dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Auch der Stellungnahme vom 21. Juni 2010 zur Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers wegen des polizeilichen Einsatzes am 5. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass der Spielplatz in der Vergangenheit häufig von der Polizei aufgesucht worden ist. Dort ist u. a. ausgeführt, dass das Beschwerdeverhalten des Klägers der Polizei hinreichend bekannt sei. Deshalb nahm der Bedienstete der Kreispolizeibehörde T. im Rahmen des am 5. Juni 2010 erfolgten Einsatzes zu den Belehrungen des Klägers auch keine weitere Stellung. In diesem Zusammenhang verlangte der Kläger u. a. gegen ein Pärchen einzuschreiten, das auf der im Spielplatzbereich gelegenen Bank gesessen hatte. Dass sich die drei oder vier Kinder, die sich zuvor auf dem Spielplatz aufgehalten hatten, dort ruhestörend verhalten hätten, ist der von der Kreispolizeibehörde T. überreichten Einsatzdokumentation über den vom Kläger am 5. Juni 2010 veranlassten polizeilichen Einsatz ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass der Kläger schon den bloßen Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen auf dem Spielplatz zum Anlass für einen polizeilichen Notruf genommen hat, wird durch das Schreiben der Kreispolizeibehörde T. vom 1. Juli 2010 bestätigt. Daraus ergibt sich, dass den zahlreichen polizeilichen Notrufen des Klägers keine den Einsatz der Polizei rechtfertigende Ruhestörungen zugrunde lagen, sondern dass die Polizei alarmiert wurde, um für die Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten und der in der Baugenehmigung enthaltenen zeitlichen Nutzungsbeschränkung (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) Sorge zu tragen. Deshalb ist der Kläger in dem Schreiben vom 1. Juli 2010 auch nachdrücklich darauf hingewiesen worden, aus diesen Gründen keine weiteren Notrufe zu tätigen. Der Bereitschaftsdienst der Beklagten hat insbesondere im Jahre 2010 mehrfach Kontrollen durchgeführt und dabei Ruhestörungen durch missbräuchliche Nutzungen nach 20.00 Uhr ebenso wenig festgestellt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die bei Alarmierung vorherrschende Situation unter Berücksichtigung der Einsatzreaktionszeit von ca. 30 Minuten von der Antreffsituation bei Eintreffen des Bereitschaftsdienstes abweichen könne, mag dies zwar zutreffen. Dies rechtfertigt jedoch ebenso wenig die Annahme, dass damit die geltend gemachten Störfälle in qualitativer Hinsicht die Zumutbarkeitsgrenze überschritten haben könnten. Insbesondere ergeben sich hieraus keine objektivierbaren Gesichtspunkte dafür, dass die Kinder und Jugendlichen bis zum Verlassen des Spielplatzes vor dem Eintreffen des Bereitschaftsdienstes lautstarke Aktivitäten gezeigt hätten. Die kurze Dauer des Aufenthaltes der Kinder und Jugendlichen auf dem Spielplatz bei einer Vielzahl der gemeldeten Störfälle spricht vielmehr gegen die Unzumutbarkeit einer etwa missbräuchlichen Nutzung. Vor diesem Hintergrund kann trotz der zahlreich angeführten Störfälle nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten missbräuchlichen Nutzungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten haben könnten, zumal der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren den Eindruck vermittelt hat, dass sein subjektive Empfinden hinsichtlich der von dem Spielplatz ausgehenden Beeinträchtigungen nicht immer mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmt. 108 Selbst wenn jedoch von einer unzumutbaren missbräuchlichen Nutzung des Kinderspielplatzes außerhalb der Nutzungszeiten auszugehen sein sollte, führte das nicht dazu, dass der Kinderspielplatz zu schließen wäre. Eine Beseitigung des Kinderspielplatzes wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Spielflächen für Kinder gebietet es vielmehr, der Beklagten die für den Ausgleich der widerstreitenden Interessen angemessenen Maßnahmen vorzubehalten. Das gilt umso mehr auch deshalb, weil der Kläger - wie von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt - seinen Lebensmittelpunkt in I. hat und im Stadtbezirk der Beklagten nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist. Dass Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen von vornherein keinen Erfolg versprächen, ist nicht erkennbar. Die Beklagte könnte die Einhaltung der zeitlichen Nutzungsbeschränkungen bei auftretenden Ruhestörungen durch verstärkte, regelmäßige (ggf. auch tägliche Kontrollen) sicherstellen. Auch könnte sie den Kinderspielplatz bautechnisch so umgestalten, dass die Nutzungszeiten eingehalten werden. Dass die Beklagte bei unzumutbaren Störungen durch eine missbräuchliche Nutzung zu weitergehenden Kontrollen und anderen organisatorischen Maßnahmen verpflichtet wäre, ergibt sich aus den in der Baugenehmigung geregelten Nutzungszeiten von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch deshalb erlassen worden sein dürften, um dem Ruhebedürfnis der Anwohner, also auch des Klägers als unmittelbarem Nachbarn, Rechnung zu tragen. Deshalb wäre der Kläger auch nicht ausschließlich auf das Polizei- und allgemeine Ordnungsrecht zu verweisen. Lediglich ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass - anders als der Kläger meint - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Polizei nicht gewillt wäre, im Falle einer gravierenden nächtlichen Ruhestörung einzuschreiten. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Kreispolizeibehörde T. vom 1. Juli 2010. Darin ist lediglich zutreffend ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, für die Einhaltung der in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen zu sorgen. 109 Dass entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen technisch nicht zu verwirklichen wären, hat der Kläger nicht dargetan. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass missbräuchliche Störungen nicht durch regelmäßige Kontrollen verhindert werden könnten. Einer dahingehenden Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte - wie der Kläger behauptet - ihrer Verpflichtung zum Vollzug der Nebenbestimmungen bisher nicht nachgekommen sei. Der vom Beklagten überreichten Aufstellung ist vielmehr zu entnehmen, dass neben der Polizei auch die Beklagte, insbesondere in der jüngsten Vergangenheit, mehrfach Kontrollen durchgeführt hat, um möglichen Störungen durch eine missbräuchliche Nutzung zu begegnen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes im Rahmen der am 12. Juni 2010, 27. Oktober 2010 und 2. November 2010 durchgeführten Kontrollen Kinder bzw. Jugendliche nicht der Örtlichkeit verwiesen hätten, obwohl sie sich auf dem Spielplatz bzw. in dessen näherer Umgebung aufgehalten hätten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, die Beklagte sei nicht bereit, für die Einhaltung der zeitlichen Nutzungsbeschränkungen Sorge zu tragen. Eine Rechtsverletzung und ein Abwehranspruch des Klägers lassen sich- wie zuvor erläutert - nicht allein daraus herleiten, dass sich Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der Nutzungszeiten auf dem in Rede stehenden Spielplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe auf den Bänken aufhalten. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Kinder und Jugendlichen ruhestörend verhalten. Das war nach den im Rahmen der Vorortkontrolle getroffenen Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten jedoch gerade nicht der Fall. Dass sich die Beklagte trotz der zahlreichen Beschwerden des Klägers bisher nicht zu weitergehenden Kontrollen veranlasst gesehen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass die Beklagte zu regelmäßigen Kontrollen, sofern sie erforderlich würden, nicht bereit wäre, weil sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen lässt, dass es bereits in der Vergangenheit außerhalb der Nutzungszeiten häufig zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers gekommen ist. 110 Hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielplatzes, so gilt das gleichermaßen für den ferner geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Bänke und Papierkörbe in der Nähe des Spielplatzes ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob Bänke und Papierkörper von der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 erfasst werden oder nicht. 111 Daraus folgt, dass der Kläger auch nicht beanspruchen kann, dass die Beklagte die nordwestliche sowie nordöstliche Teilfläche des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896 dauerhaft von Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen freihält. 112 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 113 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. 114