Urteil
7 K 3727/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die erneuerte Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung i.S.d. § 8 KAG NRW dar, wenn sie verkehrstechnisch funktionstauglich ist und dadurch den Anliegern wirtschaftliche Vorteile vermittelt.
• Technische Richtlinien wie die RStO 01 sind geeignete Maßstäbe für die Beurteilung; Abweichungen rechtfertigen einen Ausbau nicht zwingend, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und auf gebotene besondere Gründe an.
• Die Gemeinde hat ein weites pflichtgemäßes Ermessen bei der Wahl des Ausbaus; sie trägt aber das Risiko für dessen Eignung und Abrechenbarkeit.
• Bei gemeinschaftlich mit Kanalbau durchgeführten Arbeiten dürfen Einsparungen zwischen den Kostenträgern geschätzt und verteilt werden; eine hälftige Verteilung ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Erneuerung der Fahrbahn als beitragsfähige Maßnahme bei richtlinienkonformer Funktionstauglichkeit • Die erneuerte Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung i.S.d. § 8 KAG NRW dar, wenn sie verkehrstechnisch funktionstauglich ist und dadurch den Anliegern wirtschaftliche Vorteile vermittelt. • Technische Richtlinien wie die RStO 01 sind geeignete Maßstäbe für die Beurteilung; Abweichungen rechtfertigen einen Ausbau nicht zwingend, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und auf gebotene besondere Gründe an. • Die Gemeinde hat ein weites pflichtgemäßes Ermessen bei der Wahl des Ausbaus; sie trägt aber das Risiko für dessen Eignung und Abrechenbarkeit. • Bei gemeinschaftlich mit Kanalbau durchgeführten Arbeiten dürfen Einsparungen zwischen den Kostenträgern geschätzt und verteilt werden; eine hälftige Verteilung ist zulässig. Der Kläger ist Eigentümer eines an der C1.-straße gelegenen Wohngrundstücks. Die C1.-straße war verschlissen; zwischen 2006 und 2008 erfolgte eine Erneuerung des Straßenoberbaus (neuer Gesamtaufbau 60 cm statt zuvor ca. 33 cm). Die Stadt erließ eine Einzelsatzung und setzte den Anliegeranteil mit 45 % fest; der Kläger wurde mit einem Beitragsbescheid vom 16.11.2009 belastet. Der Kläger behauptete, es liege keine Verbesserung vor, der Oberbau unterschreite die RStO 01-Anforderungen (Frosteinwirkungszone III statt II) und Kosten aus gemeinschaftlichen Arbeiten seien fehlerhaft verteilt. Die Beklagte verteidigte die Einstufung, die technische Rechtfertigung des Aufbaus, die Zuordnung zur Frosteinwirkungszone II und die korrekte Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Einzelsatzung vom 20.05.2009; Voraussetzungen für einen Straßenbaubeitrag sind erfüllt, da durch die Maßnahme eine nachmalige Herstellung/Verbesserung vorliegt. • Erneuerung und Verbesserung liegen vor: Die Fahrbahn war verschlissen und wurde von Grund auf neu hergestellt; der neue Gesamtaufbau (60 cm) übersteigt den vorherigen (ca. 33 cm) und verändert die verkehrstechnische Beschaffenheit. • Funktionstauglichkeit ist erforderlich, damit ein wirtschaftlicher Vorteil für Anlieger entsteht; die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang des Ausbaus, trägt aber das Risiko für dessen Eignung. • Richtlinien wie die RStO 01 sind geeignete Maßstäbe. Abweichungen von Richtwerten begründen nicht automatisch einen ermessensfehlerhaften Ausbau; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und besondere Gründe, die Abweichungen rechtfertigen. • Die Beklagte hat die Straße plausibel in Bauklasse III und Frostempfindlichkeitsklasse F3 eingeordnet und unter Berücksichtigung örtlicher Minderdicken die Zuordnung zur Frosteinwirkungszone II nachvollziehbar begründet; die Mindestdicke von 60 cm ergibt sich aus RStO 01 und den örtlichen Besonderheiten. • Es bestand kein Bedarf für ein Sachverständigengutachten; die vorgelegten klimatologischen und höhenbezogenen Erwägungen sowie verweisene Forschungsberichte rechtfertigen die Zuordnung zur Zone II. • Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden: Einsparungen bei gemeinsamer Durchführung von Kanal- und Straßenbau dürfen verteilt werden; die Gemeinde kann die Verteilung schätzen und hälftig ansetzen, sodass der ermittelte beitragsfähige Gesamtaufwand ausreichend begründet ist. Die Klage des Eigentümers wird abgewiesen; der Bescheid der Stadt vom 16.11.2009 ist rechtmäßig. Die erneuerte Fahrbahn stellt eine nach § 1 der Einzelsatzung beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung dar, da sie verkehrstechnisch funktionstauglich ist und den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Anwendung der RStO 01 sowie die Einordnung in Bauklasse III, Frostempfindlichkeitsklasse F3 und Frosteinwirkungszone II sind nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands und die Zuordnung von Kosten gemeinschaftlicher Maßnahmen sind sachgerecht erfolgt; die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen.