Beschluss
6 L 25/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0201.6L25.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Gebührenrechnung zurückgenommen hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Januar 2011 (6 K 96/11) gegen die Fahrerlaubnisentziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2011 wird wiederhergestellt und gegen die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 96 % und der Antragsteller zu 4 %. Der Streitwert wird auf 5.106,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der im Jahre 1969 geborene Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Ihm wurde erstmals am 6. Oktober 1988 eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, L und M erteilt, die bis zum 3. Juni 1999 um die Klassen E, C, CE, D, D1, D1E, DE, A1, A18 und A erweitert wurde. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 22. September 2008 entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners die Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen Erreichens von 20 Punkten im Verkehrszentralregister. Einen Ende 2008 gestellten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 24. März 2009 wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Am 26. März 2009 legte der Antragsteller ein positives Gutachten der Q. (Begutachtungsstelle C. ) vor. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Zudem erfülle er auch die Anforderungen der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auf einen erneuten Fahrerlaubnisantrag erteilte daraufhin die Führerscheinstelle des Antragsgegners unter dem 3. August 2009 dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C, C1, C1E, CE, L, M und T/S. 5 Mit Schreiben vom 22. September 2010 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt einen Verkehrszentralregisterauszug, der einen Punktestand des Antragstellers von 8 Punkten aufwies. Dieser Punktestand resultierte aus insgesamt fünf Ordnungswidrigkeiten ( 2 Punkte wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen, 1 Punkt wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, 2 Punkte wegen eines beim Rückwärtsfahren verursachten Unfalls sowie 3 Punkte wegen Nichteinhaltens des Mindestabstands auf einer Autobahn). Der Antragsgegner - Fachservice Verkehr - hörte daraufhin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, der Antragsteller habe auch nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung erneut gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und das Gutachten halte deshalb der Nachprüfung nicht stand. Später fragte der zuständige Sachbearbeiter telefonisch an, ob der Antragsteller bereit sei, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu stellen. Über seinen Verfahrensbevollmächtigten wandte der Antragsteller ein, die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor, da eine Fahrerlaubnisentziehung bei einem Punktestand von weniger als 18 Punkten nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2011 entzog der Antragsgegner - Fachservice Verkehr - dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, gab ihm die sofortige Abgabe des Führerscheins auf und drohte zur Durchsetzung der Führerscheinabgabepflicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 127,82 EUR an. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er an, dass der Antragsteller wieder schwere Verkehrsdelikte begangen und dabei auch einen Verkehrsunfall verursacht habe. Die wohlwollende Prognose der Gutachter im medizinisch-psychologischen Gutachten habe sich als völlig falsch erwiesen, die Gründe für das Fehlverhalten des Antragstellers seien weiterhin wirksam. Von einer selbstkritischen Distanzierung zum früheren auffälligen Verhalten könne keine Rede sein. Der Antragsteller habe ausschließlich und immer wieder Verkehrsdelikte begangen, die besonders gefährlich seien und deren Unrechtsgehalt ihm im Vorhinein bekannt gewesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren und verbotene Handybenutzung. Wegen Rücksichtslosigkeit habe der Antragsteller am 12. November 2009 auch einen Verkehrsunfall verursacht. Als Anlage war dieser Ordnungsverfügung ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister beigefügt, der eine Gesamtpunktzahl von 28 Punkten aufwies. 7 Mit Gebührenrechnung vom selben Tage setzte der Antragsgegner zudem Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.H.v. insgesamt 212,00 EUR fest. 8 Gegen die Ordnungsverfügung und auch gegen die Gebührenrechnung hat der Antragsteller am 12. Januar 2011 Klage erhoben (6 K 96/11), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er zunächst gegen beide Bescheide die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den gegen die Gebührenrechnung gerichteten Antrag aber später zurückgenommen. Zur Begründung ergänzt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 9 Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, 10 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12. Januar 2011 (6 K 96/11) gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners - Fachservice Verkehr - vom 6. Januar 2011 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hält die angefochtene Ordnungsverfügung für rechtmäßig und trägt vor, der Antragsteller habe durch bewusst unrichtige Angaben bei der Begutachtung eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erreicht. So seien seine Angaben gegenüber dem Gutachter durch die neuerlichen Verkehrsverstöße widerlegt. Der Fall sei daher dem Sachverhalt vergleichbar, der einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Juli 2007 (4 K 1374/06) zugrundegelegen habe. 14 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 6 K 96/11 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. 15 II. 16 Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Gebührenrechnung vom 6. Januar 2011 zurückgenommen hat. 17 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen ist zulässig und begründet. 18 Die insofern nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zulasten des Antragsgegners aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2011 bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtswidrig erweist und es am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein vorrangiges öffentliches Interesse geben kann. 19 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 20 Nach § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nur auf Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art beruhen, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit. Anknüpfungspunkt für eine fehlende charakterliche Zuverlässigkeit können u.a. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften gegeben sein (vgl. § 11 Abs. 3, S. 1 Nr. 4 FeV). Der Gesetzgeber hat allerdings für Mehrfachtäter das insofern vorrangige, weil speziellere Punktsystem gemäß § 4 StVG geschaffen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßene Fahrzeugführer und -halter ausgehen, die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 sieht die Verwarnung, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten vor. 21 Das Punktesystem sorgt einerseits für eine gleichmäßige Behandlung von Mehrfachtätern, andererseits räumt es ihnen die Möglichkeit ein, aufgetretene Mängel frühzeitig zu beseitigen. Gleichzeitig nimmt der Gesetzgeber mit dem Punktesystem in Kauf, dass auch Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die sogar schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen haben. Auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -. 23 Auf der Basis des Punktsystems nach § 4 StVG findet die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis im Gesetz keine Stütze. Denn infolge des Verlustes seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 20 Punkten durch die Ordnungsverfügung vom 22. September 2008 wurden alle Punkte für die vor dieser Fahrerlaubnisentziehung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht (vgl. § 4 Abs.2 Satz 3 StVG). Dies bedeutet, dass der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister durch die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis im August 2009 auf null gesetzt wurde. Durch die danach begangenen fünf Ordnungswidrigkeiten war im Zeitpunkt der hier angegriffenen erneuten Entziehungsverfügung der Punktestand auf 8 Punkte angewachsen und ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt. 24 Als Ausnahme von der Beschränkung auf die Maßnahmen nach dem Punktsystem findet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG dieses System keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. 25 Entscheidend ist demzufolge, ob frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktsystems notwendig sind. Notwendig sind sie, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als möglicherweise fahrungeeignet angesehen werden kann, obwohl ihm die Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG nicht angeboten worden sind und obwohl er die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht hat. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kraftfahrer auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls, die nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen. Die Straßenverkehrsbehörde muss sich hier in Zurückhaltung üben und im Einzelnen darlegen, warum der Fahrerlaubnisinhaber sich von allen anderen Mehrfachtätern nach dem Punktsystem negativ abhebt. 26 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, DAR 2009, 478; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, NJW 2007, 313; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 2. April 2003 - 11 CS 02.2514 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 1 S 145.07 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -. 27 Das Merkmal "notwendig" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Straßenverkehrsbehörde kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Ihre Bewertung unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Prüfung. Weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck soll der Behörde die Entscheidung allein zugewiesen sein, ob vom grundsätzlich vorrangigen Punktsystem abgewichen werden darf. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -. 29 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entziehungsverfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig. So legt der Antragsgegner - Fachservice Verkehr - in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung an keiner Stelle dar, dass er den Vorrang des Punktesystems zwar erkannt hat, aber aus ganz bestimmten Gründen ausnahmsweise davon abweicht. Er begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis auf die Begehung schwerer Verkehrsdelikte und die Verursachung eines Verkehrsunfalls. Ferner führte die Behörde an, dass nur zwei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits wieder eine neue Serie von schweren Verkehrsübertretungen eingesetzt habe. Mit diesen Ausführungen genügt die Bescheidbegründung den dargestellten Anforderungen schon im Ansatz nicht. Die erfolgte Bewertung der Verkehrsverstöße als schwerwiegend und gehäuft lässt nicht erkennen, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterscheiden, die nach dem Punktsystem behandelt werden. So ist die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen nicht ungewöhnlich, sondern rechtfertigt das Punktsystem erst. Die Schwere eines Verkehrsverstoßes folgt aus dem ihm zugeordneten Punktwert und ist nicht der persönlichen Einschätzung des handelnden Sachbearbeiters überantwortet. Worauf sich konkret die weitere Einordnung der Ordnungswidrigkeiten als besonders gefährlich oder der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit gründet, legt die Behörde nicht näher dar. Ein tragfähiger Begründungsansatz liegt auch nicht in dem Hinweis, das Einsetzen der Verkehrsverstöße erst wenige Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis im August 2009 sowie die rasche Abfolge der erneuten Verkehrsübertretungen habe die positive Prognose im Q. -Gutachten vom 26. März 2009 widerlegt. So reicht allein die Begehung neuer Ordnungswidrigkeiten in zeitlicher Nähe zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens für sich betrachtet nicht aus, um einen besonderen Ausnahmefall zu begründen. Denn nach der gesetzlichen Vorgabe in § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG dient das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis einer wiederhergestellten Kraftfahreignung und führt -bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen- zu einem Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Keineswegs lässt ein solches Gutachten den Vorrang des Punktsystems entfallen und bietet auf der Basis der Prognose eine eigenständige Grundlage für eine Eignungsbeurteilung. Abschließend sei ferner angemerkt, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Vergleichbarkeit mit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts T. nicht besteht. Dies gilt schon deshalb, weil die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 3. August 2009 im Anschluss an den Nachweis der wiedergewonnenen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) rechtmäßig erfolgt ist und kein Anhalt besteht, dass der Antragsteller über eine im Nachhinein falsche Selbsteinschätzung hinaus bewusst unwahre Falschangaben gegenüber der Begutachtungsstelle gemacht und sich so die positive Begutachtung erschlichen hat. Eine derartige Sachverhaltskonstellation lag aber gerade der vom Antragsgegner angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde. 30 Liegen - wie dargestellt - die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor, so erfasst die sich hieraus ergebende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung auch die erfolgte Anordnung zur sofortigen Aushändigung des Führerscheins sowie die in diesem Zusammenhang verfügte Zwangsmittelandrohung. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei berücksichtigt die Kammer zunächst die ursprüngliche Streitbefangenheit der angefochtenen Gebührenrechnung vom 6. Januar 2011 in Höhe der Hälfte der Gebührenforderung. Ferner geht die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden doppelten Regelstreitwertes wegen der berufsbedingten Nutzung der Fahrerlaubnis aus. 33