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Urteil

10 K 610/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:0223.10K610.10.01
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die Kläger sind die gesetzlichen Vertreter des am 11. Juli 1994 geborenen L2. M. der seit dem 1. August 2005 die Schule des Vertreters des beklagten Landes, das Gymnasium Q. C1. (im Folgenden: Beklagter), besucht. Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Note im Fach Physik im Schuljahresendzeugnis 2008/2009 vom 1. Juli 2009, in dem die Leistungen ihres Sohnes mit „ausreichend“ bewertet wurden. Mit diesem Zeugnis wurde L2. aufgrund des Konferenzbeschlusses vom 23. Juni 2009 von der 8. in die 9. Klasse versetzt. Gegen diese Benotung legten die Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2009 „Rechtsmittel“ beim Beklagten ein. Am 14. August 2009 beschloss die Zeugniskonferenz, nachdem die Fachlehrerin, Studienrätin z. A. L3. , die Note erläutert und zur Rechtsmittelbegründung Stellung genommen hatte, dem als Widerspruch behandelten Schreiben nicht abzuhelfen. Der Schulleiter unterrichtete die Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 über diesen Konferenzbeschluss und über die Weiterleitung des Vorgangs an die Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde. Zugleich wies er die Kläger auf die ihnen zustehende Akteneinsicht hin und bot u. a. zur Beantwortung weiterer Fragen ein persönliches Gespräch an. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16. August 2009 führte die Fachlehrerin zur Notengebung im Wesentlichen aus: Sie habe sich zur mündlichen Beteiligung in den Physikstunden regelmäßig Notizen gemacht. Nach jeder Stunde habe sie notiert, wie viel und wie gut ein Schüler sich am Unterricht beteiligt habe. Dabei habe sie eine von den Klägern als „Drei-Kreuze-System“ bezeichnete Einteilung verwandt. Mit diesem System habe sie – entgegen der Behauptung der Kläger – nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Mitarbeit erfasst. Der Sohn der Kläger habe viele Gelegenheiten gehabt, sich am Unterricht zu beteiligen, diese aber nicht genutzt. Auch auf an ihn gerichtete Fragen ihrerseits habe er nicht oder nicht hinreichend antworten können. An der Durchführung kleinerer Demonstrationsexperimente zusammen mit seinen Mitschülern habe sich L2. nicht beteiligt. Vielmehr habe sie ihn mehrfach ermahnen müssen, weil er, statt dem Unterricht zu folgen, Gespräche mit seinen Sitznachbarn geführt habe. Überdies habe sie alle Schüler in kurzen Einzelgesprächen auch in der Mitte jedes Halbjahres über den momentanen Stand ihrer mündlichen Mitarbeit informiert. Als L2. in der ersten Hälfte des 2. Halbjahres im Schuljahr 2008/2009 die Mitarbeit in Physik komplett eingestellt habe, und sie somit seine Leistungen abweichend vom letzten Zeugnis nicht mehr mit der Note „ausreichend“ habe bewerten können, habe sie gemäß § 50 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Kläger schriftlich hierüber benachrichtigt. Über diese Benachrichtigung habe sie L2. bereits im Vorfeld informiert. Nach diesem Gespräch habe sich Kens mündliche Mitarbeit verbessert, wie sie es auch der Klägerin zu 2. am darauffolgenden Elternsprechtag erklärt habe. Im weiteren Verlauf des Halbjahres habe L2. nur noch in fünf weiteren Stunden kleinere mündliche Beiträge geleistet, sich aber auch nach wie vor darüber hinaus nicht in den Unterricht eingebracht. In der angekündigten schriftlichen Übung zu den Themen Flaschenzug, Arbeit, Leistung und Energie habe L2. die Note „sehr gut -″ erzielt. Diese Note sei in die Beurteilung über die sonstigen Leistungen gemäß dem Schulgesetz eingeflossen. In einem sogenannten Fachvotum zur Begründetheit des Widerspruchs vom 13. Oktober 2009 kam der Fachberater Physik für die Bezirksregierung B2. , Studiendirektor L4. , zusammenfassend zu folgender Bewertung: Die Darstellung der Fachlehrerin sei sachlich korrekt, ausgewogen und gerade auch aus pädagogischer Perspektive stimmig. Insbesondere entspreche sie der insgesamt gängigen Praxis an Gymnasien. Die vorgelegte Dokumentation der Notenfindung und des Beratungsprozesses führten sachlogisch und hinreichend begründet zur getroffenen Notenentscheidung. In einer weiteren Stellungnahme des Dezernats 43 der Bezirksregierung vom 3. November 2009 führte der Leitende Regierungsschuldirektor C2. aus, dass die Notenfestsetzung auf der Grundlage der gültigen Richtlinien und Lernplänen für das Fach Physik auf kriterienorientierten und kontinuierlichen Beobachtungen basiere. Die Notenbegründung sei sehr differenziert, stichhaltig und in allen Schritten nachvollziehbar. Die vorgelegten Dokumentationen der Notenfindung und des Beratungsprozesses hätten sachlogisch und hinreichend begründet zur getroffenen Notenentscheidung geführt. Mit Schreiben vom 4. November 2009 wies die Bezirksregierung B2. die Beschwerde der Kläger gegen die Note im Fach Physik auf dem Zeugnis ihres Sohnes L2. zum Ende des Schuljahres 2008/2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass die Notengebung der Fachlehrerin, Frau L3. , auf der Grundlage der gültigen Richtlinien und Lehrpläne für das Fach Physik beruhe und die Notenbegründung sehr differenziert, stichhaltig und in allen Schritten nachvollziehbar erfolgt sei. Mit Schreiben vom 15. November 2009 rügten die Kläger gegenüber der Bezirksregierung u. a. im Hinblick auf das Schreiben vom 4. November 2009 die Verletzung rechtlichen Gehörs. Dabei wandten sie sich vor allem dagegen, dass ihnen die Stellungnahme der Fachlehrerin nicht vor der Bescheidung zur Kenntnis gegeben wurde, und rügten die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Auseinandersetzung mit ihrem Beschwerdevorbringen. Die Bezirksregierung erwiderte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009, die Beschwerde sei inhaltlich umfassend geprüft und das Ergebnis der Prüfung sei schriftlich mitgeteilt worden. Die Begründung des Bescheids vom 4. November 2009 bleibe aufrechterhalten. Einsicht in die Unterlagen der Bezirksregierung werde nach vorheriger Terminsabsprache gewährt. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2009 wandte sich die Klägerin zu 2. an die Bezirksregierung und beantragte Akteneinsicht. Sie bat um Mitteilung, wann und wo dies möglich sei. Mit E-Mail vom gleichen Tage antwortete die Bezirksregierung, dass eine Akteneinsicht kurzfristig noch in der zweiten Dezemberwoche oder – aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters – ab dem 4. Januar 2010 bei der Bezirksregierung möglich sei. Ein weiterer Kontaktversuch zwecks Terminabsprache erfolgte seitens der Kläger nicht. Am 20. Februar 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere liege das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Auch sei die Klage begründet, denn die angegriffene Benotung sei zum einen wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig, weil der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung die Zusammensetzung der Note nicht ordnungsgemäß begründet habe. Zum anderen beruhe die Notengebung auf einem fehlerhaften Bewertungsmaßstab. So habe die Fachlehrerin, Frau Studienrätin L3. , auch auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin zu 2. in einem Gespräch am Elternsprechtag keine fachlichen Defizite des Sohnes der Kläger aufzeigen können, vielmehr sei allein die fehlende aktive mündliche Beteiligung am Unterricht Grundlage für die Einschätzungen der Leistungen und Kenntnisse im Fach Physik. Eine mündliche oder schriftliche Lernkontrolle durch die Fachlehrerin sei zunächst bis zu den Osterferien nicht erfolgt. Vielmehr habe sie durch die Mitteilung nach § 50 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I -) versucht, Druck auf den Sohn auszuüben, um eine bessere mündliche Mitarbeit zu erreichen. Die Bewertung verstoße überdies gegen § 48 Abs. 1 SchulG NRW, wonach die Leistungsbewertung über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben solle. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass L2. die in beiden Halbjahren durchgeführten Lernkontrollen (Physiktests) mit der Note „sehr gut“ bestanden habe, werde deutlich, dass die Benotung mit der Note „ausreichend“ bewertungsfehlerhaft sei. Schließlich sei auch der Anspruch auf ordnungsgemäße Erziehung und Bildung an der Schule verletzt. Denn die Fachlehrerin habe die aktive mündliche Mitarbeit des L2. lediglich buchhalterisch erfasst, aber nichts dafür unternommen, L2. zu aktiver Mitarbeit zu motivieren. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des dem Sohn L2. der Kläger erteilten Versetzungszeugnisses des Schuljahres 2008/2009 die Leistungen des Schülers im Fach Physik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die im Schuljahresendzeugnis festgesetzte Note im Fach Physik mit der Note „ausreichend“ und verweist insoweit auf die ausführliche Stellungnahme seitens der Fachlehrerin, Frau Studienrätin L3. . Diese sei inhaltlich nachvollziehbar und sachlogisch korrekt. Die Lehrerin habe durch die Versendung der Mitteilung gemäß § 50 Abs. 4 SchulG NRW, § 7 Abs. 5 APO‑S I NRW nicht versucht, Druck auf L2. aufzubauen. Vielmehr sei sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen verweist das Gericht auf die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B2. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unzulässig. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob statthafte Klageart die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –oder aber – wofür Vieles spricht – die allgemeine Leistungsklage ist. Denn die Klage ist unabhängig hiervon unzulässig, weil den Klägern das in jedem Fall erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage auf Änderung einer einzelnen Zeugnisnote ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere Schullaufbahn des betroffenen Schülers keine Bedeutung hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1983 – 7 B 179.82 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1983, 819. So liegt der Fall hier. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass und in welcher Weise die erstrebte Neubewertung der im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 vergebene Note im Fach Physik die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Sohns L2. der Kläger beeinflussen könnte. Dies gilt umso mehr, als L2. inzwischen – nach der mit dem Zeugnis vom 1. Juli 2009 erfolgten Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 und der weiteren Versetzung am Ende des Schuljahres 2009/10 - die Oberstufe bzw. die „Einführungsphase 1“ des Beklagten besucht. Zudem hat L2. , wie in der mündlichen Verhandlung geklärt, im Fach Physik im ersten Halbjahr der Klasse 9 die Note „befriedigend“ sowie zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 und im aktuellen Halbjahreszeugnis im Februar 2011 die Note „gut“ erhalten. Die Klage hätte aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg. Denn die begehrte Neubewertung der Leistungen im Fach Physik im Schuljahresendzeugnis 2008/2009 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 – 19 E 985/10 – und vom 29. Januar 2002 – 19 A 1060/01 ‑, der die Kammer folgt, ist nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Fachlehrer bereits während des dem Sachverhalt zugrunde liegenden Schuljahrs und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet hat bzw. unterrichten dürfte, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr gewährleistet, dass sich der Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Schülers maßgeblichen Einzelheiten erinnern könnte. Hiervon ausgehend müssten bei einer Neubewertung der Leistungen des Sohnes der Kläger die im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 im Fach Physik –mangels Klausuren – gezeigten mündlichen Leistungen in Relation zu den sonstigen im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen gesetzt werden. Voraussetzung für diese Bewertung ist, dass der Fachlehrerin die mündlichen Leistungen des Schülers noch voll präsent sind. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 ‑, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 502 (502 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 – 19 A 3459/99 – und vom 29. Januar 2002 ‑ 19 A 1060/01 ‑. Letzteres ist hier der Fall. Bei einer Neubewertung müsste die Fachlehrerin (auch) die mündlichen Leistungen des Sohnes der Kläger in den Blick nehmen, die zeitlich weit zurückliegen. Seit dem Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2008/2009, in dem der Sohn der Kläger (unter anderem) am Unterricht im Fach Physik teilnahm, sind – bezogen auf den Termin zur mündlichen Verhandlung – ca. 1 ¾ Jahre verstrichen. Anhaltspunkte dafür, dass Frau L3. ausnahmsweise L2. mündlichen Leistungen auch heute noch genau und differenziert bewerten könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich, so dass es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Sohnes der Kläger fehlt. Doch auch dann, wenn es der Fachlehrerin trotz des Verstreichens dieses Zeitraums möglich sein sollte, die fragliche Neubewertung vorzunehmen, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Denn die bisherige Bewertung der Leistungen L2. im Fach Physik mit der Note „ausreichend“ ist – unter Zugrundelegung des nachfolgend dargestellten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs – rechtmäßig. Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, vgl.hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 ‑, in: NVwZ 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 ‑, in: NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 ‑, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 ‑, in: NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 – 22 A 4551/95 ‑, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 – 19 A 4947/94 ‑. Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen die so eben genannten Maßstäbe nicht festzustellen. Die Leistungsbewertung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 48 SchulG NRW i. V. m. § 6 APO-S I. Da „schriftliche Arbeiten“ (Klassenarbeiten) im Sinne von § 48 Abs. 2 SchulG NRW im Fach Physik in der Jahrgangsstufe 8 nicht geschrieben wurden (und auch nicht geschrieben werden durften, vgl. § 17 Abs. 5 APO-S I), war Grundlage der Leistungsbewertung ausschließlich der Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ im Sinne der §§ 48 Abs. 2 SchulG NRW, 6 Abs. 2 APO-S I. Zu diesen Beurteilungsbereichen gehören nach der letztgenannten Vorschrift alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen. Diesen gelegentlichen kurzen schriftlichen Übungen ist die von den Klägern hervorgehobene, mit „sehr gut –„ benotete Arbeit zuzuordnen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 APO-S I). Die von L2. erbrachten Leistungen hat die Fachlehrerin, Frau Studienrätin L3. , in ihrer schriftlichen Stellungnahme in nicht zu beanstandender Weise dargestellt und bewertet. Insbesondere hat sie anhand ihres „Drei-Kreuze-Systems“ dargelegt, welche qualitativen und quantitativen Beiträge L2. zum Physikunterricht geleistet hat. Insoweit folgt das Gericht dem klägerischen Vortrag, die Fachlehrerin habe rein buchhalterisch die Quantität der Meldungen berücksichtigt, nicht. Vielmehr hat die Lehrerin substantiiert und überzeugend ausgeführt, sie habe sich nach jeder Stunde notiert, wie viel und wie gut ein Schüler sich am Unterricht beteiligt hat. So habe sie sowohl Qualität als auch Quantität der Unterrichtsbeiträge festgehalten. Darüber hinaus hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass L2. sich in den Physikstunden bis zu den Osterferien nicht am Unterricht beteiligt habe, obwohl er hinreichend Gelegenheiten zur Mitarbeit gehabt habe. Vielmehr habe er sich bisweilen mit seinen Mitschülern unterhalten. Die Bewertung der Leistungen L2. im Fach Physik ist auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil eine schriftliche Übung mit der Note „sehr gut -“ bewertet worden ist. Denn diese Benotung ist in die Gesamtbenotung der „sonstigen Leistungen“ in nicht zu beanstandender Art eingeflossen. Die vorgenommene Leistungsbewertung ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt sich dem Grunde nach die Pflicht, (auf Nachfrage) die wesentlichen Gründe für eine schulische Leistungsbewertung darzulegen und bekannt zu geben. Der Schüler ist nämlich nur dann in der Lage, gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung und Prognoseentscheidung um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn ihm die dafür tragenden Erwägungen bekannt sind, zumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände der Schüler gegen die Bewertung bzw. Entscheidung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und substantiiert sind. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C 18. 93 -, BVerwGE 99, 185 (189 f.), und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -, und 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Auflage, Rdn. 607, Der konkrete Begründungsanspruch des Schülers und der Erziehungsberechtigten hängt davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus dem allgemeinen Begründungsanspruch ein konkreter Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2009 – 19 B 1542/09 – und vom 22. April 2002 – 19 B 575/02 –. Nur auf diese Weise wird auch dem berechtigten Interesse der Lehrer, die in einem Schuljahr jedenfalls in der Regel eine Vielzahl von Schülern unterrichten, angemessen Rechnung getragen, den Aufwand, der mit jeder Begründung der Bewertung von schulischen Leistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das im Einzelfall zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten geboten ist. Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen worden. So hat die Bezirksregierung in ihrem Schreiben vom 4. November 2009 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Fachlehrerin die tragenden Gesichtspunkte der Bewertung L2. Leistungen im Fach Physik genannt. Die Notengebung basiere auf der Grundlage der gültigen Richtlinien und Lernpläne für das Fach Physik auf kriterienorientierten und kontinuierlichen Beobachtungen. Aus den Aufzeichnungen der Lehrerin gehe hervor, dass L2. in den 17 Stunden bis zu den Osterferien trotz Nachfrage durch die Fachlehrerin keine mündliche Mitarbeit gezeigt habe. In den 7 von 13 verbliebenen Stunden nach den Osterferien habe er kleinere mündliche Beiträge geleistet. Die Note „sehr gut“ in dem geschriebenen Test sei ordnungsgemäß als eine unter den anderen Leistungen im Bereich der „sonstigen Leistungen“ gewertet worden. Zu einer weiter ins Detail gehenden Begründung der Leistungsbewertung war der Beklagte nicht aufgrund des Schreibens der Kläger vom 15. November 2009 verpflichtet; die zuletzt mit Schreiben vom 4. November 2009 gegebene Begründung reicht aus. Jedenfalls ist der Beklagte dem Begehren nach einer noch weiter gehenden Begründung hinreichend dadurch nachgekommen, dass der Schulleiter bereits mit Schreiben vom 14. August 2009 ein persönliches Gespräch angeboten und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen hatte, und dass die Bezirksregierung mit Schreiben vom 7. Dezember und mit E-Mail vom 9. Dezember 2009 nochmals Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge angeboten hatte. Hiervon haben die Kläger (auch im gerichtlichen Verfahren) jedoch keinen Gebrauch gemacht. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass – unter der Annahme der Unmöglichkeit der Neubewertung bei gleichzeitig geltend gemachter Rechtswidrigkeit der bisherigen Bewertung – eine (weiter hilfsweise) in Erwägung zu ziehende Feststellungsklage, gerichtet darauf, die bisherige Notengebung für rechtswidrig zu erklären, jedenfalls unbegründet wäre. Denn die Notengebung erweist sich – wie dargestellt – als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.