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Urteil

7 K 331/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:0317.7K331.10.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 14. Juli 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Am 4. Oktober 2009 befand sich auf der C.------straße (L 527) in T. im Bereich der Ortsdurchfahrt ab dem Kreuzungsbereich I. -/N. Straße und C.------straße eine ca. 200 m lange Ölspur, die von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit Ölbindemittel abgebunden wurde; ferner wurde ein Ölspurhinweisschild aufgestellt. Der Verursacher der Ölspur konnte nicht ermittelt werden. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 erhob der Bürgermeister der Beklagten für diesen Einsatz auf der Grundlage des § 41 Gesetzes über den Feuerschutz und die die Hilfeleistung (FSHG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr T. vom 30. November 1993 (Feuerwehrsatzung, FwS a.F.) von Straßen.NRW einen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 135,98 EUR. Zur Begründung führte der Bürgermeister u.a. aus, dass die Feuerwehr für den Träger der Straßenbaulast die Ölspur beseitigt habe. Am 29. April 2010 beschloss der Rat der Stadt T. die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr T. und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr T. (FwS n.F.). § 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. regelt erstmals, dass der Ersatz der entstandenen Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr von dem Rechtsträger einer Behörde oder Einrichtung verlangt werden kann, die - neben der Feuerwehr - zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, soweit ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist; diese Regelung trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen trat die Feuerwehrsatzung n.F. am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und die Feuerwehrsatzung a.F. gleichzeitig außer Kraft. Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 hat der Bürgermeister der Beklagten den Bescheid vom 14. Januar 2010 in Höhe von 42,48 EUR zurückgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 5. Februar 2010 hat das Land (im Folgenden: der Kläger) Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Forderung sei nicht gerechtfertigt. Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bestehe nicht. Die FwS a.F. habe keinen dem § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG entsprechenden Kostenersatztatbestand enthalten. § 2 Abs. 2 Nr. 9 FwS n.F. stelle ebenfalls keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, da die Anordnung der Rückwirkung wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes nichtig und unwirksam sei. Mit der Satzungsregelung greife der Satzungsgeber in abgewickelte Tatbestände ein. Eine in dieser Weise rückwirkende Norm sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf die bestehende Rechtslage nicht schutzwürdig sei. Das sei dann der Fall, wenn die Rückwirkung durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert sei, eine unklare Rechtslage beseitigt werden solle, die betroffene Rechtsstellung auf einem durch einen ungültige Norm erzeugten Rechtsschein beruhe oder wenn der Betroffene mit der Regelung rechnen musste. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es sei kein falscher Rechtsschein beseitigt worden. Er - der Kläger - habe auch nicht mit einer Änderung der Rechtslage rechnen müssen. § 41 Abs. 2 FSHG stelle es in das Ermessen des Satzungsgebers, ob er für bestimmte Tatbestände Gebühren erhebe. Zwar sei der Satzungsgeber in der Ausübung seines Ermessens nicht frei, indessen sei es dem Rat der Beklagten weder von Verfassungswegen noch durch entgegenstehende Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes oder der Gemeindeordnung verboten, auf Gebühren für überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Leistungen zu verzichten. Im Übrigen scheitere der Anspruch der Beklagten daran, dass der Einsatz der Feuerwehr im Bereich der Ortsdurchfahrt erfolgt sei. Ein solcher Einsatz gehöre sowohl der dem Pflichtenkreis der Beklagten zugewiesenen polizeimäßigen Reinigung als auch der dem Straßenbaulastträger obliegenden Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung. Das Verhältnis der beiden Pflichtenkreise zueinander sei zwar gesetzlich nicht geregelt, jedoch stelle die polizeiliche Reinigungsverpflichtung als weitergehende und spezialgesetzlich geregelte Pflicht eine abschließende Regelung dar, die eine inhaltsgleiche Reinigungspflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verdränge. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 14. Juli 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: § 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. stelle eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch dar. Das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschrift sei nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. § 42 Abs. 2 Satz 2 FSHG sei erst auf nachhaltiges Drängen der Gemeinden eingeführt worden. Die Rückwirkung sei auch durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls geboten, nämlich der Refinanzierung der Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Der Landesbetrieb nehme die dem Kläger obliegenden Aufgaben als Träger der Straßenbaulast wahr. Gemäß § 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW umfasse die Straßenbaulast u.a. auch die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Aus der Verkehrssicherungspflicht folge insbesondere die Beseitigung der durch Ölspuren entstandenen Gefahr für die Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer. Der vom Kläger behauptete Vorrang der kommunalen Straßenreinigungspflicht vor der Verpflichtung des überörtlichen Straßenbaulastträgers bestehe nicht. Dies habe bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt. Insbesondere bedeute die Pflicht eine Straße zu reinigen nicht, in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten. Ansonsten werde die Freiwillige Feuerwehr zu einem bloßen Straßenreinigungsbetrieb degradiert. Die übrigen Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch lägen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 14. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Die Feuerwehrsatzung n.F., die im vorliegenden Fall allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Nach § 41 Abs. 3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 der Vorschrift durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschbeträge festgelegt oder die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden. Die Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist in §§ 4, 5, 6 FwS n.F. geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FwS n.F. wird der Kostenersatz nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 dieser Satzung berechnet. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 FwS n.F. bestimmen hinsichtlich der Personal- und Fahrzeugkosten: "Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde nach Ablauf von 15 Minuten als volle Stunde berechnet." Diese Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil bei ihrer Anwendung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt werden und - umgekehrt - Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris. Legt ein Satzungsgeber - wie hier - in einer Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG Pauschalbeträge fest, haben sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris; Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 781/93 -; NWVBl. 1995, 66; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149, juris. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei Anwendung der oben zitierten Vorschriften nicht ausreichend gewährleistet. Die Regelungen führen jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem entsprechend § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 FwS n.F. als Mindestgebühr der Satz für eine Stunde gilt und darüber hinaus jede angebrochene Stunde nach Ablauf von 15 Minuten als volle Stunde berechnet wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass ein Einsatz von 75 Minuten doppelt so teuer ist wie ein Einsatz von 74 Minuten, aber gleichzeitig nicht teurer als ein Einsatz von 134 Minuten. Hierin liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Es fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Grenze von 74 Minuten nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Der oben beschriebenen Sachverhalt lässt sich auch nicht durch die Billigkeitsklausel des § 2 Abs. 3 FwS n.F. auffangen, da die Anwendung der §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 FwS n.F. nicht nur in besonderen Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 FwS n.F. sind vor diesem Hintergrund nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschriften hinsichtlich des Kostenersatzes für die erste Einsatzstunde scheidet aus. Die Nichtigkeit dieser Vorschriften hat die Nichtigkeit der gesamten Feuerwehrsatzung n.F. einschließlich der Anlage zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2009 - 9 A 1582/09 -, a.a.O., m.w.N. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung nebst der Kostentarife so ausgelegt werden könnten, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der jeweils festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann nicht angenommen werden, dass eine solche minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche, in dessen Ermessen es beispielsweise auch stünde, eine etwa auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung vorzusehen; eine solche Regelung würde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1583/08 - a.a.O., und in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, a.a.O., zur Abrechnung nach halbstündigen Zeitabschnitten. Außerdem kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelungen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Stundensätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Stundensätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz in Ansatz zu bringen war. Obwohl es nach alledem einer Entscheidung der zwischen den Beteiligten eigentlich streitigen Fragen nicht mehr bedarf, weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Anordnung der Rückwirkung in der Feuerwehrsatzung n.F. ist nach Auffassung der Kammer - für sich gesehen - nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes nichtig bzw. unzulässig. Diesem Gebot zufolge sind belastende Gesetze, die nachträglich abändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. echte Rückwirkung"), grundsätzlich nichtig. Durch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des § 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. hat der Satzungsgeber in diesem Sinne in einen abgewickelten Tatbestand eingegriffen, indem Ersatz der entstandenen Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr von dem Rechtsträger einer Behörde oder Einrichtung verlangt wird, die - neben der Feuerwehr - zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, soweit ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Beklagten solche Erstattungsansprüche erstmals auch für in der Vergangenheit liegende Feuerwehreinsätze zukamen. Eine in dieser Weise rückwirkende Norm ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen des Bürgers auf die (zuvor) bestehende Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn - die Rückwirkung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gefordert ist, - die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt, - die betroffene Rechtsstellung lediglich auf einem durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein beruht oder wenn - der Bürger mit dieser Regelung rechnen musste. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Juni 2006 - 11 K 2915/05 - m.w.N. Im vorliegenden Fall ist die rückwirkende Norm des § 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. jedenfalls zulässig. Jegliches Vertrauen des Klägers betreffend seine zukünftige Nichtinanspruchnahme als Träger der Straßenbaulast im Falle der Verursachung von Ölspuren auf Straßen, die in seiner Straßenbaulast stehen, ist jedenfalls dadurch entfallen, dass § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und nach dieser vom Landesgesetzgeber eingeführten Vorschrift den Gemeinden die Kosten unter den dort genannten Voraussetzungen zu erstatten sind. Im Gegensatz § 41 Abs. 1 Satz 1 FSHG, nach dem die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten in den dort aufgeführten Fällen verlangen können, sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 2 des § 41 Abs. 2 FSHG der Gemeinde zwingend zu erstatten; § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG eröffnet den Gemeinden hinsichtlich der Kostenerstattung somit kein Ermessen, mit dem Ergebnis, dass das klagende Land mit der Regelung rechnen musste und jedenfalls deshalb keinen Vertrauensschutz genießt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. dürften dem Grunde nach auch vorliegen. Danach wird Ersatz der entstandenen Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr von dem Rechtsträger einer Behörde oder Einrichtung verlangt, die - neben der Feuerwehr - zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, soweit ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist. Diese Regelung ist unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG dahingehend zu verstehen, dass die Kosten von dem Rechtsträger einer "anderen" Behörde oder Einrichtung verlangt wird. Zwischen den Beteiligten ist (zwischenzeitlich) unstreitig, dass ein die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Feuerwehr begründender Unglücksfall vorlag, der Umfang der Hilfeleistung durch die Feuerwehr gerechtfertigt war, vgl. allgemein zur Bejahung eines Unglücksfall bei einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris, und ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffern 1 bis 8 FwS n.F. nicht möglich war. Das Land ist im vorliegenden Fall als Träger Straßenbaulast (vgl. § 43 Abs. 1 StrWG NRW) neben der Feuerwehr zur Schadensverhütung/Schadensbekämpfung verpflichtet (vgl. §§ 9, 9a StrWG NRW). Ob daneben oder sogar vorrangig eine Straßenreinigungspflicht der Beklagten besteht, ist im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte bzw. deren Bürgermeister keine andere Behörde oder Einrichtung i.S.d. §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG, 2 Abs. 2 Ziffer 9 FwS n.F. ist; die Beklagte unterhält entsprechend § 1 Abs. 1 FSHG ihre Freiwillige Feuerwehr. Unabhängig davon begründet in Nordrhein-Westfalen die Straßenreinigungspflicht der Gemeinden keine Pflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen. Vgl.VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2009 - 26 K 8825/08 -, juris; siehe auch: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage, 2006, Rdnr. 1, 4, 21. Weder der Wortlaut noch die Systematik des Straßenreinigungsgesetzes geben dafür etwas her. Eine Straße reinigen bedeutet nicht, in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten. Im Vordergrund steht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Kostenersatzsatzung die Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, nicht aber die Straßenreinigung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Beklagten nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides und diesbezüglicher Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben. Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 135,98 EUR und für die Zeit danach auf 93,50 EUR festgesetzt.