Beschluss
10 L 155/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:0408.10L155.11.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 656/11 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 31. Januar 2011 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 656/11 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 31. Januar 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich als benachbarte Schulträgerin gegen den sofortigen Vollzug einer Genehmigung des Antragsgegners an die Beigeladene zur Errichtung der "Perspektivschule G. " als Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II im Rahmen eines Schulversuchs nach § 25 Abs. 1 SchulG. Im Gebiet der Antragstellerin bestehen folgende Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II: Städt. Hauptschule F. (2-zügig), Anmeldezahl 2011/12: 25; Städt. Hauptschule N. (2-zügig), Anmeldezahl 2011/12: 25; städt. Realschule H. (2/3-zügig), städt. Realschule N. (4-zügig), städt. Gymnasium M. (3-zügig), kath. Gymnasium N1. -L. (3-zügig). Gegenwärtig besuchen 201 Schüler aus dem benachbarten Gemeindegebiet der Beigeladenen die Schulen im Bereich der Antragstellerin. Im Gebiet der Beigeladenen bestanden bisher lediglich die städt. Hauptschule (3-zügig) und die städt. Realschule (3-zügig) als Schulen der Sekundarstufe I. Unter dem 10. Dezember 2010 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Genehmigung eines Schulversuchs gemäß § 25 SchulG. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das "Projekt Perspektivschule" - Gemeinschaftsschule der Gemeinde G. , Dezember 2010, der Projektgruppe "Bildung und Region" (Bonn) und einen ebenfalls durch dieses Unternehmen erstellten Schulentwicklungsplan für die Beigeladene vom Dezember 2010. Zur Begründung ihres Antrags führte die Beigeladene u. a. aus: Die im Schulentwicklungsplan 2008-2016 erkennbaren rückläufigen Schülerzahlen für die Hauptschule G. seien bereits aktuell; bei der weiteren aktuellen Entwicklung könne auch schon kurzfristig die Realschule G. in ihrem Bestand gefährdet sein. Der Beigeladenen drohe ohne Einrichtung der Perspektivschule der Verlust des weiterführenden Schulangebots vor Ort. Durch den seitens der Landesregierung geplanten Wegfall der Verbindlichkeit der pädagogischen Schulformempfehlung sei künftig mit einer noch stärkeren Nachfrage einer Schulform mit gymnasialen Standards und insoweit mit einer zusätzlichen Beschleunigung der obigen Entwicklung zu rechnen. Für die Einrichtung einer 5-zügigen Perspektivschule seien in dem Gebiet der Beigeladenen dauerhaft ausreichend zu beschulende Kinder vorhanden. Die Beigeladene strebe die integrative Modellvariante an, d. h. gemeinsamer Unterricht in den Klassen 5 und 6, ab Klasse 7 eine Aufteilung in zwei Zweige, Haupt- und Realschulzweig und gymnasialer Zweig. Die Einrichtung einer 2-zügigen gymnasialen Oberstufe werde ausdrücklich gewünscht. In der Perspektivschule G. würden Schülerinnen und Schüler schon frühzeitig auf eine über das 10. Schuljahr hinausgehende schulische Weiterbildung vorbereitet. Der ministerielle Leitfaden für Schulen und Gemeinden zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen verlange vom Kooperationspartner bisher ausschließlich eine verbindliche Aufnahmegarantie geeigneter abiturfähiger Schülerinnen und Schüler der Perspektivschule G. nach Ablauf der Mittelschule, soweit nicht eine eigene gymnasiale Oberstufe zustande komme. Da zunächst in G. eine eigene 2-zügige gymnasiale Oberstufe geplant sei, bedürfe es einer Kooperationsvereinbarung nicht. Diese müsse abgeschlossen werden, wenn erkennbar keine eigene gymnasiale Oberstufe zustande komme. Mit Schreiben vom 10. November 2010 seien die Antragstellerin sowie die übrigen Nachbarkommunen G. , F1. und Q. unter Einräumung einer 3-wöchigen Frist um Stellungnahme zu dem gemeindlichen Schulversuch gebeten worden. Um die schulpolitische Ausgangssituation besser verstehen zu können, seien den Nachbarkommunen die Übergangszahlen (Auspendler) der Jahre 2003 bis 2010 übermittelt worden. Innerhalb der genannten Frist seien keine Stellungnahmen bei ihr eingegangen, aus denen eine Existenzgefährdung benachbarter weiterführender Schulen abgeleitet werden könne. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf der Grundlage der von der Landesregierung am 17. September 2010 beschlossenen "Zentralen Eckpunkte" die Errichtung der "Perspektivschule G. " als Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II im Rahmen eines Schulversuchs nach § 25 Abs. 1 SchulG. Die Genehmigung erfolgte unter folgenden Maßgaben: "1. Dauer des Schulversuchs Der Schulversuch beginnt am 1. August 2011 und endet am 31. Juli 2017. Die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler erfolgt letztmalig zum Schuljahr 2016/2017. Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des Versuchszeitraums ihre Schullaufbahn an der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I begonnen haben, beenden diese nach den für den Schulversuch geltenden Regeln. 2. Schulname Der Schulname lautet: "Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II". 3. ... Die Gemeinde G. ist verpflichtet, beginnend mit Schuljahr 2011/2012 am näher bezeichneten Schulstandort den erforderlichen Schulraum für einen Ganztagsbetrieb entsprechend dem Ausbaustand und der genehmigten Zügigkeit bereitzustellen. Sofern die Gemeinde G. wie beantragt eine zweizügige gymnasiale Oberstufe errichtet, ist sie weiterhin verpflichtet, das vorhandene Raumangebot nach dem jeweiligen Ausbaustand zu erweitern. 4. Errichtungsgröße Die Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II, wird abweichend vom Antrag als Schule mit vier Parallelklassen pro Jahrgang genehmigt. Die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass bei der Errichtung pro Parallelklasse mindestens 23 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus G. vorliegen. Sie werden gebeten, die Anmeldezahlen über die Bezirksregierung Arnsberg unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde G. kann die Aufnahme auf Schülerinnen und Schüler aus G. beschränken. 5. Organisationsform Die Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II, wird antragsgemäß im gebundenen Ganztag geführt. 6. Klassenbildung Das von der Gemeinde G. beantragte teilintegrierte Konzept der Beschulung (Ziffer 2 des Antrags) wird genehmigt. Es sieht eine integrierte Beschulung in den Klassen 5 und 6 vor. Ab Klasse 7 erfolgt eine teilintegrierte Beschulung bestehend aus einem gemeinsamen Hauptschul-/Realschulzweig und einem gymnasialen Zweig. Der Klassenfrequenzmindestwert beträgt 23 Schülerinnen und Schüler, der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrierte Form in den Klassen 5 und 6 25 Schülerinnen und Schüler und für die teilintegrierte Form ab Klasse 7 29 Schülerinnen und Schüler. 7. Gymnasialen Oberstufe Für die Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II, wird eine gymnasiale Oberstufe genehmigt. Die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass die gymnasiale Oberstufe eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erreicht. Für den Fall, dass sich absehen lässt, dass die Oberstufe nicht zustande kommt, soll spätestens ein Jahr vor dem erstmaligen Erreichen der Klasse 11 ein Kooperationspartner gesucht werden. 8. Auflösung bestehender Schulen Die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Gemeinde G. bei Zustandekommen der Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II, die in G. bestehenden Schulen der Sekundarstufe I, Gemeinschaftshauptschule L1.---------straße und Realschule O. -L2. , auslaufend auflöst. Die Bezirksregierung Arnsberg wird gebeten, die Auflösung dieser Schulen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe zu genehmigen, dass bei Beendigung des Schulversuchs die aufgelösten Schulen wieder aufleben und mit der Fortführungsgröße weitergeführt werden, sofern bis dahin keine anderweitige schulgesetzliche Regelung erfolgt ist." Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus: Für die beantragte Zügigkeit sei eine ausreichende Anzahl von Schülern aus G. zu fordern. Die Gemeinschaftsschule solle absichern, dass für die eigenen Schüler einer Gemeinde ein ausreichendes Angebot einer weiterführenden Schule vorgehalten werde. Würde man über den eigenen Bedarf hinaus Plätze anbieten, liefe dies letztlich auf einen Wettlauf um Schüler hinaus, der vermieden werden solle. Auch § 78 Abs. 4 SchulG sehe ein Bedürfnis für die Errichtung einer Schule, das zu einer Errichtungspflicht führe, nur als gegeben an, wenn hinreichend viele Schüler aus dem eigenen Ort angemeldet würden. Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler) sei nur bei einem gebietsübergreifenden Bedürfnis zulässig, dies müsse aber im Wege der kommunalen Zusammenarbeit festgestellt werden (§ 80 Abs. 4 SchulG). Nach diesen Grundsätzen sei nicht einmal im stärksten Jahrgang 2011/2012 eine 5-zügige Schule genehmigungsfähig, in den übrigen Jahren seien vier Züge, 2015/2016 seien nicht einmal drei Züge ausreichend, um die eigenen Schülerzahlen - auf der Basis der bisherigen Präferenzen - zu versorgen. Sollte es G. allerdings nicht gelingen, eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern an die Gemeinschaftsschule zu binden, insbesondere mehr Kinder mit gymnasialer Bildungsaspiration, könnten dauerhaft vier Züge zustande kommen. Dafür spreche, dass das Projekt in G. bisher einen schlechten Start gehabt habe, und dass nach den Erfahrungen mit früheren Schulgründungen Schulen nach ihrer Gründung in der Regel wachsende Akzeptanz fänden. Zwei der vier zu beteiligenden Nachbargemeinden hätten Einwände erhoben: Die Antragstellerin wende sich wie die Stadt B. gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsschule in G. . Sie habe jedoch keine Bestandsgefährdung geltend gemacht. Angesichts von durchschnittlich 12 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang, die nach M. auspendelten, sei eine Bestandsgefährdung M1. Schulen nicht zu befürchten. Die Gründung einer Gemeinschaftsschule im Gebiet der Beigeladenen stelle sich auch sonst nicht als rücksichtslos gegenüber den Nachbarkommunen dar. Die Beigeladene schaffe lediglich für die eigene Schülerschaft hinreichende Kapazität. Zuvor hatte die Antragstellerin auf die unter dem 10. November 2011 erfolgte Bitte der Beigeladenen um Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2011, damit diese dann in die Beratungen des hiesigen Haupt- und Finanzsausschusses als (Schulausschuss) einfließen könnten, unter dem 30. November 2010 im Wesentlichen ausgeführt: Eine konkrete Schulentwicklungsplanung sei von Seiten der Beigeladenen bisher nicht vorgelegt worden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Schülerzahlen sei derzeit zwar nicht erkennbar, dass durch eine Gemeinschaftsschule in G. die in § 81 SchulG NW festgeschriebene Zweizügigkeit als Mindestgröße an beiden Gymnasien unterschritten würde. Dennoch habe die Genehmigung einer Gemeinschaftsschule Auswirkungen auf die Schulstrukturen in der Antragstellerin. Neben dem bereits demographisch bedingten zukünftigen Rückgang der Schülerzahlen führe die Einführung einer vierten Schulform bei Beibehaltung des drei-gliedrigen Schulsystems zwangsläufig zu einer deutlichen Reduzierung der bisherigen, aus pädagogischer Sicht idealen Schulgrößen. Je nach Entscheidung anderer Nachbarkommunen, deren Schüler bisher an den Gymnasien in M. mangels eigener schulischer Angebote aufgenommen worden seien, könne auch eine Bestandsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass u. a. auch wegen der Beschulung von G1. Schülern an den beiden Gymnasien in der Vergangenheit durch die Erweiterung und Modernisierung der Gebäude mit einem erheblichen finanziellen Aufwand eine schulische Infrastruktur geschaffen worden sei, die sich diesen Bedürfnissen angepasst habe. Die damit angesprochenen grundsätzlichen Fragen müssten letztendlich vom Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entschieden werden. Nachdem die Beigeladene um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides nachgesucht hatte (10 L 120/11), ordnete der Antragsgegner unter dem 18. Februar 2011 "im überwiegenden öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der antragstellenden Gemeinde" die sofortige Vollziehung der o. g. Genehmigung hinsichtlich der Sekundarstufe I an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Errichtung von Schulen und die Teilnahme am Schulversuch Gemeinschaftsschule zählten zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Beigeladene könne in Ausübung dieses Rechts für die aus ihrer Gemeinde stammenden Schülerinnen und Schüler ein umfassendes Schulangebot zur Verfügung stellen, das längeres gemeinsames Lernen ermögliche. Dabei sei der Schulversuch auf den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Juli 2017 befristet. Dies bedeute, dass die Teilnahme für die Gemeinde nur in diesen engen zeitlichen Grenzen möglich sei. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Schulversuch zum nächsten Schuljahr sei die Durchführung eines Anmelde- und eines anschließenden Aufnahmeverfahrens. Beide Verfahren müssten zumindest gleichzeitig mit den Verfahren an den anderen weiterführenden Schulen der Region erfolgen. Nur wenn den interessierten Eltern Gelegenheit gegeben werde, ihre Kinder rechtzeitig an der Gemeinschaftsschule anzumelden, könne festgestellt werden, ob die Schule über die notwendigen Anmeldungen verfüge und also errichtet werden könne bzw. ob Kinder abgewiesen und an anderen Schulen angemeldet werden müssten. Wenn nicht genügend Anmeldungen vorlägen, wäre die Wirksamkeit des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt. Entsprechendes gelte, wenn das Anmeldeverfahren und das Aufnahmeverfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht durchgeführt werden könnten. Letztlich müsse auch bedacht werden, dass dann, wenn die Gemeinschaftsschule trotz entsprechender Anmeldungen aus dem Gebiet der Beigeladenen nicht im nächsten Schuljahr errichtet werde, den jetzigen Viertklässlern die Chance genommen würde, eine Gemeinschaftsschule zu besuchen. Dem Elternwunsch könne damit nicht entsprochen werden. Überdies überwiege auch das Interesse der Beigeladenen an der Teilnahme am Schulversuch und der Errichtung der Gemeinschaftsschule das Interesse der betroffenen Nachbargemeinden, denn die Genehmigung sei unter der Bedingung erteilt worden, dass die für die Errichtung erforderliche Zahl der Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der Beigeladenen stammen müsse. Damit sei den Interessen der Nachbargemeinden und auch der privaten Schulen in den Nachbargemeinden Rechnung getragen worden. Daraufhin hat die Antragstellerin am 28. Februar 2011 (10 K 656/11) Klage erhoben und mit Antrag vom 03. März 2011 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Wiederherstellungsantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt, da die Möglichkeit bestehe, dass der Genehmigungsbescheid sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung des kommunalen Schulträgers verletze, weil auch im Rahmen des § 25 Abs. 1 SchulG anwendbare drittschützende Erteilungsvoraussetzungen, wie das Gebot der Bedürfnisprüfung, das Gebot zur Abstimmung von Schulentwicklungsplänen, die Berücksichtigung bestehender Ersatzschulen und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nicht beachtet worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen in seinem Beschluss vom 15. Februar 2011 (9 L 51/11) berechtige § 25 Abs. 1 SchulG den Antragsgegner nicht als spezialgesetzliche Regelung, einen Schulversuch losgelöst von den Erfordernissen der §§ 78 und 80 SchulG zu genehmigen. Diese Auslegung finde im Wortlaut des § 25 Abs.1 Satz 2 SchulG keine Bestätigung, denn dort würden lediglich "Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens ..." gestattet. Die Norm entbinde den Antragsgegner nicht von der Beachtung der Erfordernisse der §§ 78 und 80 SchulG, wenn der Schulversuch über die Gemeindegrenzen hinauswirke und zwangsläufig eine enge Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme geboten sei (§ 80 Abs. 2 SchulG). Dass eine derartige Abstimmung gerade auch vorliegend geboten gewesen sei, bestätige das Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem dieser auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Schulversuch hinweise und hinzufüge, dass in zumutbarer Entfernung eine Haupt- und Realschule sowie Gymnasien erreichbar sein müssten. Ihr Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, denn die Genehmigung sei rechtswidrig. Diese könne nicht auf die durch die Landesregierung am 17. September 2010 beschlossenen "Zentralen Eckpunkte" und § 25 Abs. 1 SchulG gestützt werden. Die genehmigte "Perspektivschule G. " könne nicht mehr als Teil eines Schulversuchs i. S. d. § 25 Abs. 1 SchulG angesehen werden. Der Auffassung des VG Aachen, dass bezüglich der Sekundarstufe I "angesichts von derzeit wohl 17 erteilten Genehmigungen zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen noch von einem Schulversuch auszugehen" sei, könne nicht gefolgt werden. Ein derartiger Schulversuch sei kein Instrument, um allein auf der Grundlage eines ministeriellen "Leitfadens" und eines "Zentralen Eckpunktepapiers" eine neue Schulform flächendeckend - geplant seien zunächst 50 Gemeinschaftsschulen - und unter Auflösung bestehender Schulstandorte gesetzlich verankerter Schulformen zu etablieren. Eine schulrechtliche Entscheidung derartiger Tragweite bedürfe zwingend eines formellen Gesetzes. Die Konstituierung der bereits terminologisch verunglückten "Gemeinschaftsschule" im Wege eines "Leitfadens" nebst "Eckpunktepapier" sei mit dem rechtsstaatlich verankerten Vorbehalt des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Es handele sich um den (untauglichen) Versuch, ein politisches Leitprojekt ohne unmittelbare demokratische Rückkopplung an den Landtag durchzusetzen, weil die hierfür erforderlichen Mehrheitsverhältnisse nicht hinreichend gesichert erschienen. Auch wenn inzwischen "nach heutigem Kenntnisstand (nur) maximal 14" Gemeinschaftsschulen zustande gekommen seien, so ändere dies nichts an der Frage, ob § 25 SchulG eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür biete, im Gemeindegebiet der Beigeladenen das gesamte bestehende und gerade hier bewährte Schulangebot der Sekundarstufe I vollständig einzustellen und den gesamten Bereich der Sekundarstufe I in einen - formal befristeten - "Schulversuch" zu überführen. Bezogen auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen sei der Schulversuch nicht nur "großflächig", sondern alles andere total verdrängend. Den sechs nachkommenden Schülerjahrgängen verbleibe keine Alternative als sechs Jahre Schulversuch am eigenen Ort oder auszuweichen auf das Beschulungsangebot benachbarter Schulträger. Dass nicht mehr von einem Schulversuch auszugehen sei, indiziere der Umstand, dass die hier genehmigte Gemeinschaftsschule zwar als Schulversuch zum Schuljahr 2016/2017 enden solle, andererseits aber alle Schüler, die zum Ende des Versuchszeitraums ihre Schullaufbahn an der Gemeinschaftsschule begonnen hätten, diese nach den für den Schulversuch geltenden Regeln beenden könnten. Dies bedeute, dass der Schulversuch nicht auf sechs, sondern auf vierzehn Jahre angelegt sei. Dass auch konkret nicht lediglich ein Schulversuch beabsichtigt sei, indiziere zudem Maßgabe 8 der Genehmigung, wonach die auslaufende Auflösung der Gemeinschaftshauptschule L1.---------straße und Realschule O1. -L2. daran geknüpft werde, dass die aufgelösten Schulen bei Beendigung des Schulversuchs "wiederaufleben" und mit der Fortführungsgröße weitergeführt würden, sofern bis dahin keine anderweitige schulgesetzliche Regelung erfolgt sei. Diese Vorgabe sei allerdings rechtlich unhaltbar, weil unmöglich, da eine auslaufend aufgelöste Schule nicht einfach "wiederaufleben" könne. Gemäß "Leitfaden" Seite 12 sei eine Teilnahme am Schulversuch allerdings nicht möglich, wenn durch die Errichtung einer Gemeinschaftsschule eine Bestandsgefährdung einer Schule eines anderen Schulträgers eintrete. Dies zeichne sich hier ab. Die vorgesehene Gemeinschaftsschule mit eigener Sekundarstufe II werde zur deutlichen Umlenkung der Schülerbewegungen führen. Die kurzen Ausführungen auf Seite 7 der Genehmigung ließen klar erkennen, dass von Amts wegen keine Ermittlungen zu Bestandsgefährdungen vorgenommen worden seien. Angesichts der erheblichen Auswirkungen für die Schulen in ihrem Gebiet sei auch von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen. Eine Konsensbildung mit den Nachbargemeinden sei nicht herbeigeführt worden. Die Planung der Gemeinschaftsschule sei mit den betroffenen Nachbarkommunen nicht abgestimmt worden. Es sei lediglich eine kurze Anhörung erfolgt, obwohl die Genehmigung die Beigeladene nicht hindere, sowohl gegenwärtig wie insbesondere auch zukünftig Schüler der benachbarten Gemeinden in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen und es infolge des Schulversuchs zu Schülerwanderungen wegen des von der Beigeladenen angesprochenen Schülerwettkampfes kommen werde. Ihre Einwendungen seien keinesfalls in die Beratungs- und Entscheidungsfindung der Beigeladenen eingeflossen. Das Abstimmungsgebot sei keine Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG NRW. Auch sei dem Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Teilnahme am Schulversuch nicht entsprochen worden. Die Wahlfreiheit sei faktisch unterbunden worden, weil in G. nur Anmeldungen zur Gemeinschaftsschule zugelassen worden seien. Dies sei auch rechtlich von Bedeutung, da die in dem Genehmigungsbescheid für die Errichtung zugrunde gelegte Mindestzahl von 92 Schülern aus G. (4 x 23) bei tatsächlicher Möglichkeit einer Anmeldung zu einer anderen Schule nicht erreicht worden wäre. Dafür spreche auch der Umstand, dass beide bestehenden Schulen sich für ihren Erhalt ausgesprochen hätten und bei der Elternbefragung im November 2010 nur 49% für die Gemeinschaftsschule gestimmt hätten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines öffentlichen Vollzugsinteresses und des überwiegenden Vollzugsinteresses der Beigeladenen beschränkt auf die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule sei rechtsfehlerhaft. Dies indiziere bereits der daraus resultierende unbestimmte Name der Gemeinschaftsschule. Aufgrund der demnach unverändert bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Sekundarstufe II könne der vorgegebene Schulname "Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe II und der Sekundarstufe II" so vorläufig nicht geführt werden. Vollziehbar und gegenwärtig umsetzbar sei nur die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule; entsprechend sei der Schulname zunächst allenfalls in abgekürzter Fassung führbar. Der konkret genehmigte Schulversuch mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II sei allerdings nicht aufteilbar. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 656/11 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 31. Januar 2011 in vollem Umfang wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet, da die Erteilung der Errichtungsgenehmigung im Rahmen eines Schulversuchs offenkundig rechtmäßig sei. Die der Perspektivschule G. zugrunde liegende Konzeption sei schulversuchsfähig. Die Errichtung der Perspektivschule G. erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen eines Schulversuchs. Die beabsichtigte integrierte bzw. teilintegrierte Unterrichtung bedeute eine Abweichung vom bestehenden Aufbau und der Gliederung des Schulwesens und diene der zeitlich und im Umfang begrenzten Erprobung. Der Genehmigungsbescheid lege die Dauer des Schulversuchs auf sechs Jahre fest und knüpfe den Schulversuch an Bedingungen und Auflagen, die sicherstellten, dass der Schulversuch nur bei einer hinreichenden Annahme durch Eltern und Schüler zustande komme. Da die Perspektivschule jahrgangsweise aufwachse, sei in den ersten beiden Schuljahren allein der integrierte Unterricht zu gewährleisten; die weitere Ausdifferenzierung sei erst anschließend vorgesehen. Das grundsätzliche Argument, dass nach der Experimentierklausel des § 25 SchulG keine quantitative Obergrenze vorgesehen sei und mit ihr daher ein Regelangebot durch die Hintertür eingeführt werde, greife nicht. Auch der konkrete Einwand der Antragstellerin, § 25 SchulG sei keine tragfähige Grundlage dafür, im Land Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt 50 Gemeinschaftsschulen einzurichten, sei bereits hinsichtlich seiner tatsächlichen Unterstellung fehlerhaft. Für das Schuljahr 2011/2012 seien tatsächlich lediglich 17 Gemeinschaftsschulen genehmigt worden, von denen nach heutigem Kenntnisstand maximal 14 zustande kommen würden. Ungeachtet der Frage, ob es bei Schulversuchen aus Rechtsgründen eine quantitative Grenze gebe, sei diese Grenze jedenfalls mit der streitgegenständlichen Schulerrichtungsgenehmigung bei insgesamt 14 entsprechenden Versuchsschulen landesweit nicht erreicht, geschweige denn überschritten. Gegenteiliges werde auch in der juristischen Literatur nicht geltend gemacht. Gärditz, auf dessen für den Philologenverband erstelltes Gutachten vom 12. November 2010 Bezug genommen werde, mache Bedenken erst bei einem "großflächigen" Schulversuch geltend, den er bei "10-20% der staatlichen Schulen" verorte. Diese Quantität sei nicht erreicht. Pieroth bewerte einen Schulversuch zur Gemeinschaftsschule mit nicht mehr als 40 bis 50 beteiligten Schulen als rechtlich unbedenklich. Gusy schließlich halte in seinem für den Verband Bildung und Erziehung erstellten Gutachten sogar quantitativ umfangreichere Versuche für rechtlich zulässig. Darüber hinaus sei Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnehin allein der konkrete Schulversuch der Perspektivschule G. und nicht die Gesamtheit aller Gemeinschaftsschulen, die nach der Experimentierklausel genehmigt worden seien. Wie das VG Aachen zutreffend in seinem Beschluss vom 15. Februar 2011 ausgeführt habe, schließe § 25 Abs. 1 SchulG als spezialgesetzliche Regelung die Erfordernisse der §§ 78 und 80 SchulG aus. Soweit die von der Antragstellerin zitierten Regelungen der ministeriellen "Eckpunkte" und des "Leitfadens" Gesichtspunkte der Rücksichtnahme enthielten, begründeten sie jedenfalls keine Anwendbarkeit der §§ 78 und 80 SchulG. Auch liege eine konkrete Gefährdung der Städtischen Schulen der Antragstellerin im Sekundarbereich I und II nicht vor. Die Einwendungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2010 seien sowohl in die Genehmigungsentscheidung wie die Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eingeflossen. § 78 SchulG regele insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Kommunen zur Errichtung und Fortführung einer Schule oder eines Bildungsgangs verpflichtet seien. Ein Schulversuch nach § 25 Abs. 1 SchulG bezwecke demgegenüber Abweichungen und entziehe sich schon von seiner Zielsetzung der Bedürfnisprüfung. Das Erfordernis der interkommunalen Rücksichtnahme gelte nach Maßgabe der sich aus dem Schulversuch nach § 25 SchulG ergebenden Besonderheiten. Der mit der Antragstellung zum Ausdruck kommende Wunsch des Schulträgers, einerseits die Effekte längeren gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I und andererseits die Gewährleistung eines wohnortnahen Angebots angesichts verändernder Rahmenbedingungen zu erproben, stellten im Rahmen eines Schulversuchs ein besonders gewichtiges Interesse dar. Die nicht einmal mit konkreten Prognosedaten plausibilisierte Befürchtung der Antragstellerin, die Zügigkeit ihrer Bestandsschulen längerfristig durch die Auspendler aus dem Gemeindegebiet der Beigeladenen aufrechterhalten zu können, sei demgegenüber nachrangig. Der Schulversuch sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Er sei ein Angebot für die Schülerinnen und Schüler der Beigeladenen. Die Perspektivschule sei ihrerseits nicht auf Auspendler der Nachbargemeinden angewiesen. Der Umstand, dass Kinder für das Schuljahr 2011/2012 nicht an der Haupt- und Realschule G. hätten angemeldet werden können, verletze keine Rechte der Antragstellerin. Gleiches gelte mit Blick auf den beabsichtigten Aufbau einer Sekundarstufe II. Er könne daher ohnehin von der Antragstellerin nicht im Eilverfahren angegriffen werden. Auch bei Vornahme einer allgemeinen rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Diese habe zwischenzeitlich das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2011/2012 durchgeführt. Die Zahl der Anmeldungen entspreche mit 130 in etwa den Anmeldezahlen zur Haupt- und Realschule im Vorjahr: 2010 seien je 63 Schülerinnen und Schüler zu beiden Schulen angemeldet worden. Die Zahl der Anmeldungen für das kommende Schuljahr sei ausreichend, um den Vorgaben der Genehmigung zu entsprechen. Darüber hinaus sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine gerichtliche Bestätigung des streitgegenständlichen Antrags eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe nicht lediglich eine Verzögerung des Beginns des Schulversuchs zur Folge, der im Falle der Klageabweisung im Hauptsacheverfahren unverzüglich nachgeholt werden könnte. Vielmehr könne der Schulversuch in der vorgesehenen Form dann nicht mehr stattfinden, da seine Dauer notwendiger Teil des Versuchs sei. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Er habe sich darauf beschränkt, den Sofortvollzug für die Sekundarstufe I anzuordnen. Es habe insoweit eine besondere unaufschiebbare Dringlichkeit bestanden, Rechtssicherheit hinsichtlich des Beginns des Schulversuchs zu schaffen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Sofortvollzug der Genehmigung sei bei einer Abwägung der Vollzugsinteressen des Antragsgegners und des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gerechtfertigt. Die Genehmigung der "Perspektivschule G. " als "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II im Rahmen eines Schulversuches nach § 25 Abs. 1 SchulG" sei zu Recht erfolgt. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 18. Februar 2011 hinsichtlich dieser Genehmigung sei rechtsfehlerfrei ergangen. § 25 SchulG sei für die konkrete Genehmigung die ausreichende Rechtsgrundlage. Die Norm sei insbesondere mit dem Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt vereinbar. Danach müsse in bestimmten grundlegenden Bereichen staatliches Handeln durch förmliches Gesetz legitimiert werden. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten sei, führe allerdings nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich bedeute in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Die Norm greife allerdings substantiell in das hier einschlägige elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht ein. Von einer wesentlichen Verschiebung des Elternrechts könne im Rahmen der Schulversuche zur Gemeinschaftsschule jedenfalls nicht gesprochen werden, solange der Antragsgegner, wie die Landesregierung und das zuständige Schulministerium des Öfteren in den Medien ausgeführt hätten, nicht mehr als 50 Schulversuche zulassen würde. Derzeit seien allerdings nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gerade einmal 17 Schulversuche genehmigt worden, wovon nach heutigem Kenntnisstand nur 14 zustande gekommen seien. Damit sei nicht von einer wesentlichen Verschiebung des elterlichen Erziehungsrechts auszugehen. Eltern seien nicht "gezwungen", ihre Kinder auf einer Gemeinschaftsschule anzumelden. Es blieben immer noch ausreichend andere Schulformen, um seine Kinder beschulen zu lassen. Die Gemeinschaftsschule sei nicht Pflichtschule, sie sei gerade eine Versuchsschule, bei der bei einer überschaubaren Zahl von Modellschulen ein neues Schulsystem erprobt werden solle. Daher könne etwa von einer "großflächigen" Einführung der Gemeinschaftsschule nicht ausgegangen werden. Auch könne die Antragstellerin eine Drittschutzberechtigung aus der behaupteten Verletzung der §§ 78 Abs. 4, Abs. 6 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht herleiten. Danach seien Gemeinden berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis bestehe und sie in enger Zusammenarbeit sowie gegenseitiger Rücksichtnahme mit den umliegenden Schulträgern handelten. Zutreffend habe das VG Aachen in seinem Beschluss vom 15. Februar 2011 ausgeführt, dass § 25 Abs. 1 SchulG als Spezialnorm diese drittschützenden Vorschriften ausschließe. Dies ergebe auch die Auslegung der Norm. Bereits der Wortlaut des § 25 SchulG vermittle keinen Drittschutz. Die Schulversuche dienten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG dazu, das Schulwesen weiter zu entwickeln. Drittbetroffene - wie z. B. Nachbargemeinden oder Eltern - seien in § 25 SchulG nicht erwähnt. Die Vorschrift diene mithin allein dem öffentlichen Interesse, neue und innovative Schulformen zu testen und sie - bei erfolgreichem Verlauf des Schulversuchs - auf andere Schulen bzw. das gesamte Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu übertragen. Diese Auslegung ergebe sich auch bei systematischer Betrachtung. Die Norm finde sich im ersten Abschnitt des 2. Teils des Schulgesetzes. Dort gehe es um die "Schulstruktur". Die Schulstruktur sei aber eine sog. innere Schulangelegenheit, mithin allein Sache des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kommunen seien als Schulträger nur für die sog. äußeren Schulangelegenheiten verantwortlich. Da Schulversuche lediglich die inneren Schulangelegenheiten beträfen - Auswirkungen auf die äußeren Schulangelegenheiten seien lediglich Reflexe des Schulversuchs -, seien Rechte von Nachbarkommunen nicht betroffen. Der Ausschluss von Drittschutz durch § 25 SchulG gelte darüber hinaus entgegen der Auffassung des VG Aachen nicht lediglich für die Genehmigung eines Schulversuchs in der Sekundarstufe I, sondern auch hinsichtlich der Genehmigung einer Sekundarstufe II. Auch die Vorgaben des "Eckpunktepapiers" und des "Leitfadens" seien nicht geeignet, entgegen § 25 SchulG Drittschutz zu begründen. Beide dienten - vergleichbar einer Verwaltungsvorschrift - lediglich verwaltungsinternem Gebrauch. Außenstehende Dritte könnten hieraus keine Rechte herleiten. Eine darauf aufbauende Verwaltungspraxis, die über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften begründen könne, liege nicht vor. Darüber hinaus sei tatsächlich weder eine Schule des Antragstellers im Bestand gefährdet, noch verstoße die Genehmigung gegen drittschützende Vorschriften des Schulrechts aus §§ 78 Abs. 6, Abs. 4 i. V. m. § 80 Abs. 2 SchulG. Eine Bestandsgefährdung i. S. d. Eckpapiers liege nur dann vor, wenn die konkurrierende Schule des Nachbarschulträgers unter die erforderliche Mindestzügigkeit falle. Dies sei aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin bezüglich ihrer städtischen Schulen nicht zu befürchten. Soweit diese auf die kirchlichen Ersatzschulen in ihrem Gemeindegebiet abhebe und eine vermeintliche Bestandsgefährdung rüge, sei sie schon nicht befugt, deren vermeintliche Rechtsverletzung zu rügen. Auch müsse eine Bestandsgefährdung einer Nachbarschule durch die Errichtung der neuen Schule bewirkt werden, das heißt die neue Schule müsse kausal für die Bestandsgefährdung sein. Den allgemein zu beobachtenden demokratischen Wandel könne die Antragstellerin der Neueinrichtung der Perspektivschule nicht entgegenhalten. Selbst wenn man der Rechtsansicht der Antragstellerin folge und auch im Rahmen eines Schulversuchs grundsätzlich Drittschutz nach §§ 78 Abs. 6, Abs. 4 SchulG und § 80 Abs. 2 SchulG zubillige, würden diese Vorschriften nicht verletzt. Ausweislich des vorliegenden Schulentwicklungsplans bestehe ein Bedürfnis i. S. d. § 78 Abs. 4 SchulG. Auch liege ein Verstoß gegen das grundsätzlich drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 SchulG nicht vor. Das Interesse der Beigeladenen an der Erweiterung des Bildungsangebots in ihren eigenen Schulen sei legitim. Mit der Perspektivschule komme diese ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht nach und schaffe ein attraktives, zukunftsgerichtetes Schulangebot für ihre Kinder. Die demographische Entwicklung führe zu sinkenden Schülerzahlen. Gleichzeitig gehe das Schulwahlverhalten der Eltern immer stärker weg von den Hauptschulen hin zu Gymnasien und Realschulen. Die Hauptschule werde fast schon sprichwörtlich "Restschule". Diesen Herausforderungen begegne die Beigeladene mit der Gründung der Perspektivschule. Die Genehmigung der Perspektivschule sei schon deshalb nicht rücksichtslos, weil sie von ihrer Größe her nicht auf Schüler der umliegenden Gemeinden angewiesen sei. Ausweislich der Errichtungsgenehmigung könne die 4-zügige Perspektivschule allein mit Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet der Beigeladenen hinreichend "beschickt" werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Wiederherstellungsantrag ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin, die nicht Adressatin des die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakts des Antragsgegners ist, durch den Genehmigungsbescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung des kommunalen Trägers aus Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt ist. Zu diesem Recht gehört die Befugnis eines kommunalen Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen, die der Landesgesetzgeber in §§ 78 Abs. 4 und 6, 80 und 81 Abs. 2 SchulG auch einfachgesetzlich normiert hat. Vgl.: OVG NRW; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu altem Recht: VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, juris, Rdnr. 32 f; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1993 - 19 A 2934/92 -, juris, Rdnr. 26 ff., 7. Juni 1991 - 19 A 733/90 -, juris, Rdnr. 39, und 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 806. In diese Rechtsposition kann nicht nur ein benachbarter Schulträger durch einen Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingreifen, sondern auch die Genehmigungsbehörde, indem sie etwa einem benachbarten Schulträger die schulaufsichtliche Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG für einen solchen Beschluss erteilt. Vgl. nach altem Recht: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1991 - 19 A 2934/92-, juris, Rdnr. 26 ff. Zu den zwingenden Versagungsgründen der Genehmigungsentscheidung nach § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG sind auch solche Vorschriften zu zählen, die dem Schutz benachbarter Schulträger vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre kommunale Planungshoheit als Schulträger dienen. Dazu gehören etwa das Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG und der Schutz vor einer Bestandsgefährdung für eigene Schulen in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Soweit ein Genehmigungsbescheid nach § 81 Abs. 3 SchulG solche drittschützenden Rechtspositionen eines benachbarten Schulträgers nachteilig betrifft, steht diesem eine Klage- und Antragsbefugnis nicht nur gegen den schulrechtlichen Organisationsakt selbst, sondern auch gegen den Genehmigungsbescheid zu. Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz, d. h. unter Beachtung der rechtlichen Besonderheiten des § 25 SchulG (Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel) auch für die hier im Streit stehende Genehmigung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG. In diesem Sinne ausdrücklich auch Jülich in: Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar zum Schulgesetz NRW, mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, § 25 Rdnr. 11 a; Winands, "Die Gemeinschaftsschule: In Nordrhein-Westfalen: Grenzen eines Schulversuchs", in: Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2011, S. 45 ff (49 bis 51). Der gegenteiligen, insoweit nicht weiter begründeten Auffassung des VG Aachen durch Beschluss vom 15. Februar 2011 (9 L 51/11), auf die sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene berufen, folgt das erkennende Gericht nicht. Danach berechtige § 25 Abs. 1 SchulG das Schulministerium, einen Schulversuch auch losgelöst von dem Erfordernis einer Bedürfnisprüfung (vgl. § 78 Abs. 4 und 6 SchulG) - mithin auch losgelöst von dem Erfordernis einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG) und dem planerischen Schulträger - Rücksichtnahmegebot (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG) sowie dem Verbot der Bestandsgefährdung der Schule eines anderen Schulträgers (§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG) - zu genehmigen, was grundsätzlich selbst dann gelte, wenn mit dem Schulversuch nicht nur die Umwandlung von bestehenden Schulen, sondern auch die Errichtung einer neuen Schule verbunden sei. § 25 Abs. 1 SchulG könne allerdings nur in dem Umfang die Nichtberücksichtigung drittschützender Normen des SchulG rechtfertigen, wie er in zulässiger Weise als Ermächtigungsgrundlage für einen Schulversuch herangezogen werden könne, was allerdings bezüglich der nur "anlässlich" der Einführung des Schulversuchs mitgenehmigten Sekundarstufe II einer Gemeinschaftsschule nicht der Fall sei, da diese nicht integraler Bestandteil des Schulversuchs "Gemeinschaftsschule" sei. Diese Auffassung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen findet die Teilung der Genehmigung einer "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II" mit Blick auf die Anwendung drittschützender Vorschriften in einen integralen (Sekundarstufe I) und einen nichtintegralen (Sekundarstufe II) Bestandteil des Schulversuchs "Gemeinschaftsschule" weder im SchulG noch in den im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MfSW NRW) vom 21. September 2010 niedergelegten Bestimmungen "Zentrale Eckpunkte" für das Modellvorhaben "Gemeinschaftsschule (Schulversuch gemäß § 25 Abs. 1 und 4 SchulG)" - im Folgenden: "Eckpunkte" -, in: www.schulministerium. nrw.de/BP/presse/pressekonferenzen/gemeinschafts-schule/eckpunkte.pdf, oder in den Erläuterungen "Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule" - ein Leitfaden für Schulen und Gemeinden, die sich am Schulversuch "Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschule" beteiligten wollen", Stand 10. Dezember 2010, (im Folgenden: "Leitfaden"), in:www.schulministerium.nrw.de/BP/schulpolitik/leitfaden-Gemeinschaftsschule.pdf, eine rechtliche Grundlage. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG dienen Schulversuche dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Aufgrund dieser allgemeinen Begriffsbestimmung zum Schulversuch findet sich naturgemäß eine Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsschulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II nicht. Ebenso enthält die allgemeine Begriffsbestimmung der Versuchsschule in § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG eine entsprechende Differenzierung nicht. Auch die "Eckpunkte" rechtfertigen die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung nicht. Zwar ist es das zunächst genannte Ziel des Modellvorhabens, zu erproben, wie durch längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I die Chancengerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden kann und Kinder dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Daneben soll "außerdem" erprobt werden, wie im Hinblick auf die demographische Entwicklung und der sich wandelnden Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Von diesen beiden Zielsetzungen ausgehend werden sodann als mögliche "Bezeichnung" einer Gemeinschaftsschule die "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I", die "Gemeinschaftsschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I" und die "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II" benannt. Erfolgt hiervon ausgehend die Genehmigung einer "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II", mithin - wie im vorliegenden Fall - bereits die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe, so ist "integraler Bestandteil" dieses konkreten Schulversuchs gemäß § 25 Abs. 1 und 4 SchulG nicht lediglich die Sekundarstufe I, sondern gleichrangig die Sekundarstufe II. Die gesamte Gemeinschaftsschule ist demnach zugleich Versuchsschule i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG, so dass sich die Nichtberücksichtigung drittschützender Normen des Schulgesetzes für einen Teil der "Gemeinschaftsschule" verbietet. Zum anderen verbietet die Auslegung des Gesetzes generell die Annahme, dass Drittschutz im Rahmen eines Schulversuchs nach § 25 Abs. 1 SchulG und der Errichtung einer Versuchsschule gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG für drittbetroffene Schulträger nicht bestehe. Ob eine Norm auch dem Schutz der Interessen eines Dritten dient, bestimmt sich allgemein danach, ob das durch Auslegung zu ermittelnde Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist und sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes der Norm dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. zu dieser Rechtsschutznormtheorie etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, juris, Rdnrn. 9 und 12; vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 - und vom 26. Oktober 2010 - 13 A 637/10 -, juris. Hiervon ausgehend ist § 25 Abs. 1 und 2 SchulG jedenfalls auch den Interessen drittbetroffener Schulträger zu dienen bestimmt. Zwar werden in den Absätzen 1 und 2 des § 25 SchulG weder Schüler, Eltern, Schulen noch Schulträger ausdrücklich genannt. Indes ist aus Sinn und Zweck dieser Normierungen und dem Genehmigungsvorbehalt des § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG sowie ihrer systematischen Stellung zu den Bestimmungen der §§ 78 ff SchulG (8. Teil des SchulG: "Schulträger") zu entnehmen, dass auch betroffene Schulträger im Rahmen eines Schulversuchs mit Versuchsschulen drittgeschützt sein sollen. Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Allerdings zwingt dies nicht zu der Annahme, dass die Norm allein öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Auch § 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG, wonach insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden können, spricht nicht für ein ausschließlich öffentliches Interesse. Ziel der Schulversuchsklausel ist es, ohne ständige Anpassung der schulgesetzlichen Vorschriften die weitere Entwicklung des Schulwesens zu ermöglichen, die Norm gibt eine "offene" gesetzliche Ermächtigung für die Schulentwicklung. Gleichwohl ist eine gesetzliche Regelung in Fällen wesentlicher Weiterentwicklung wegen des auch im Schulrecht geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie erforderlich, weil auch im Schulrecht wesentliche Entscheidungen namentlich grundrechtsrelevanten Inhalts einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Vgl.: Jülich, aaO., Rdnr. 4 zu § 25 SchulG; Kumpfert, in: Schulgesetz für das Land NRW (Schulgesetz NRW - SchulG -), Kommentar für die Schulpraxis, Anmerkung 1.2 zu § 25 SchulG. Dementsprechend beinhaltet § 25 Abs. 1 SchulG neben der allgemeinen Zweckbestimmung (Satz 1: "das Schulwesen weiterzuentwickeln") eine Begriffsbestimmung des Schulversuchs (Satz 2). Dabei beschreibt § 25 Abs. 1 Satz 2 in doppelter Hinsicht eine Einschränkung, nämlich sowohl zeitlich (also keine Dauerversuche ohne Ende) als auch quantitativ (nicht grenzenlos im Umfang). Der weitere Zusatz in Satz 2, dass "insbesondere" Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen durch Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden können, ist dementsprechend nicht dahin zu verstehen, dass ein derartiger Schulversuch ohne Beachtung weiterer Maßstäbe, etwa der Grundsätze der §§ 78 ff SchulG für Schulträger bei ihrer pflichtgemäßen Teilnahme an der "Weiterentwicklung des Schulwesens" (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 SchulG) erfolgen darf. Die Eingriffsintensität eines zeitlich und quantitativ i. S. d. § 25 Abs. 1 SchulG noch gerechtfertigten Schulversuchs mit Errichtung von Versuchsschulen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat in der Regel weiter reichende Auswirkungen für den betreffenden und drittbetroffene Schulträger als die Errichtung einer einzelnen Schule i. S. d. § 81 Abs. 2 SchulG oder die Erweiterung einer bestehenden Hauptschule oder Realschule um einen Zweig der jeweiligen anderen Form (§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG), welche bereits die Anwendung der Maßstäbe der §§ 78 ff SchulG erfordern. Steht § 25 Abs. 1 und 2 SchulG demnach der Berücksichtigung drittschützender Vorschriften als lex spezialis nicht entgegen, so bedarf es entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht der - seines Erachtens fehlerhaften - Heranziehung der Vorgaben des "Eckpunktepapiers" und des "Leitfadens" zur Begründung drittschützender Vorschriften. Danach besteht auch im Rahmen eines Schulversuchs gemäß § 25 Abs. 1 und 4 SchulG die Verpflichtung zur überregionalen Abstimmung der Schulentwicklungsplanung (regionaler Konsens i. S. d. Herstellung des Benehmens, regionale Zusammenarbeit). Auch ist der Versuchsantrag danach abzulehnen, wenn eine Schule eines anderen Schulträgers durch die Errichtung in ihrem Bestand gefährdet wird. Eine solche Bestandsgefährdung liegt danach vor, wenn die konkurrierende Schule des Nachbarschulträgers voraussichtlich unter die für die betreffende Schulform zur Fortführung grundsätzlich erforderliche Mindestgröße fällt. Diese Bestimmungen indizieren allerdings, dass auch das MfSW NRW im Rahmen des § 25 Abs. 1 und 4 SchulG von der Beachtung drittschützender Vorschriften zugunsten betroffener Schulträger ausgeht. Der Wiederherstellungsantrag ist (auch) begründet. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. Februar 2011 genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses und des überwiegenden Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der streitigen Genehmigung hinsichtlich der Sekundarstufe I enthält eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht des Antragsgegners gerade im vorliegenden Einzelfall die o. g. Interessen den Sofortvollzug erfordern und das Interesse der drittbetroffenen Schulträger zurückzutreten hat. Damit genügt die Begründung ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Antragsteller im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten und ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde, ihr den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen zu führen. Eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung, etwa im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Genehmigung lediglich hinsichtlich der Sekundarstufe I, findet im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht statt. Die demnach auch im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtungssituation gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei der lediglich möglichen summarischen Prüfung zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Das überwiegende Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folgt daraus, dass der Genehmigungsbescheid rechtswidrig ist und darüber hinaus keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, gleichwohl von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen. Zwar verstößt die angefochtene schulaufsichtliche Genehmigung nicht gegen die drittschützende Errichtungsvoraussetzung des Bestandsschutzes (vgl. § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG), geht man zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen von § 25 SchulG als ausreichender Rechtsgrundlage aus. Auch kommt einem möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiwilligkeit des Schulbesuchs (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchulG) keine drittschützende Wirkung zu. Indes stellt § 25 SchulG für die streitige Schulversuchsgenehmigung als Teil eines weitreichenden Reformkonzepts zur nachhaltigen Umgestaltung des Schulwesens keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Darüber hinaus ist bei Zugrundelegung des § 25 SchulG als ausreichender Rechtsgrundlage das drittschützende Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG verletzt. Des Weiteren begegnet die lediglich auf die Sekundarstufe I beschränkte Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen der rechtlichen Unteilbarkeit der genehmigten sog. "Gemeinschaftsschule" der Sekundarstufe I und II durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Genehmigungsbescheid verletzt das drittschützende Verbot der Bestandsgefährdung nicht. Zwar ist § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG vorliegend nicht unmittelbar, sondern analog anwendbar, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorliegen und hier die Genehmigung der Versuchsschule gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG, nicht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG erfolgt ist. Das sich darüber hinaus aus den "Eckpunkten" ergebende Verbot der Bestandsgefährdung einer Schule eines anderen Schulträgers durch die Errichtung einer "Gemeinschafts- schule" (Versuchsschule) wird aber nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht verletzt. Eine rechtserhebliche Bestandsgefährdung liegt danach vor, wenn die konkurrierende Schule des Nachbarschulträgers voraussichtlich unter die für die betreffende Schulform zur Fortführung grundsätzlich erforderliche Mindestzügigkeit (vgl. § 82 Abs. 4 bis 6 SchulG) fällt. Unabhängig von der Frage, innerhalb welchen Prognosezeitraums die konkurrierende Schule in ihrem Bestand gefährdet sein muss, und ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin als öffentlicher Schulträger auf eine mögliche Bestandsgefährdung der in ihrem Gebiet liegenden privaten Ersatzschulen berufen kann, hat die Antragstellerin mit Stellungnahme vom 30. November 2010 und auch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Beachtung der bereits erkennbar werdenden nachhaltigen Veränderung der Beschulungssituation auch in ihrem Gebiet nicht glaubhaft gemacht, dass die beiden Gymnasien oder die städtischen Hauptschulen und Realschulen in absehbarer Zeit in ihrem Bestand konkret gefährdet sind. Die Ausführungen des Antragsgegners in der angefochtenen Genehmigung sind abgesehen von der Auffassung, dass die Belange der Ersatzschulen schulgesetzlich unbeachtlich seien, aufgrund der Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. November 2010 nicht zu beanstanden. Allein die Darlegung der Antragstellerin, dass die vorgehaltenen Kapazitäten der bestehenden Realschulen und Gymnasium seit langem auch Schüler aus G. dienten und die Einrichtung der Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II zur schulischen Umlenkung der Schülerbewegungen führen werde, ist nicht geeignet, eine konkrete Bestandsgefährdung durch die genehmigte Versuchsschule zu begründen. Auch auf einen Verstoß der Genehmigung gegen den Grundsatz der Freiwilligkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar dürfte diese Vorschrift, nach der der Besuch von Versuchsschulen freiwillig ist, verletzt sein, denn vom Antragsgegner und der Beigeladenen unwidersprochen hat die Antragstellerin ausgeführt, dass den Eltern im Gemeindegebiet der Beigeladenen und auch in den benachbarten Gemeinden verwehrt worden sei, während des diesjährigen Anmeldeverfahrens ihre Kinder zu den Eingangsklassen der bisher bestehenden Städtischen Hauptschule und der Städtischen Realschule in G. anzumelden. Auch hat die Beigeladene hierzu inhaltlich nicht widersprechend ausgeführt, dass es der Antragstellerin verwehrt sei, sich auf vermeintliche Rechtsverletzungen der Eltern bzw. der Schüler zu berufen. Auch dürfte insoweit tatsächlich zweifelhaft sein, ob die Maßgabe 4 der streitigen Genehmigung mit der Bedingung, dass mindestens 4 x 23 = 92 Anmeldungen von Schülern aus G. vorliegen müssten, bei freiwilliger Anmeldeentscheidung erreicht worden wäre. Indes dürfte das Freiwilligkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht bezüglich der benachbarten Schulträger drittschützend sein. Die streitige Schulversuchsgenehmigung ist (allerdings) rechtsdrittschutzerheblich ohne die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergangen, da § 25 SchulG eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht darstellt. § 25 Abs. 1 SchulG enthält - wie bereits ausgeführt - eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Schulversuchs. Dieser dient dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Dabei können "insbesondere" Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Dem Charakter des Schulversuchs entsprechend müssen die geplanten Abweichungen zeitlich und dem Umfang nach begrenzt "erprobt" werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Damit genügt die Regelung zum Schulversuch verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Danach erfüllen die gesetzlichen Schulversuchsregelungen die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Form der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie den sachlichen und personellen Anwendungsbereich des Versuchs begrenzen, den Versuch zeitlich befristen und ihn unter Beobachtungs- bzw. Evaluationsvorbehalt stellen Vgl.: Pieroth, "Die neue Gemeinschaftsschule am Maßstab der Schulversuchsklausel und der Hauptschulgarantie," in: Eildienst LKT NRW, Nr. 2/Februar 2011, S. 65 ff (66); zu den allgemeinen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Anwendung im Schulrecht: Gärditz, "Stellungnahme zu Verfassungsfragen des Schulreformvorhabens der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen" vom 12. November 2010 - Gutachten für den Philologenverband Nordrhein-Westfalen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (VerfGH), in: www.phv-nrw.de/cms/images/stories/Inhalt/Presse/Pressemitteilungen/Gutachten.pdf. Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen "grundsätzlicher Art" können Versuchsschulen errichtet werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Deren Besuch ist freiwillig (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Wie in § 25 Abs. 1 Satz 2 zum Schulversuch wird damit in § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Erprobungsfunktion der Versuchsschule herausgestellt. Der Schulversuch mittels Versuchsschulen hat demnach ergebnisoffen zu erfolgen. Versuchen im Schulbereich ist dabei eigen, dass sich die Auswirkungen von Veränderungen nicht immer vollständig vorhersehen lassen. Die Versuchsschule stellt demnach gemessen am Vorbehalt des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers eine "funktional eng umgrenzte", "atypische Ausnahme" dar, "die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, planmäßig strukturierten Vorhabens" zulässig ist, so: Gärditz, Gutachten, S. 6; ihm insoweit folgend: Pieroth, aaO, S. 66; ebenso Winands, aaO, S. 45 ff (46 - 49). Zudem ist nach dieser zutreffenden Rechtsauffassung "eine systematische und über punktuelle Projekte hinausgehende Einführung von Versuchsschulen auf dieser Grundlage schon einfach-gesetzlich nicht möglich." Mithin handele es sich bei einem solchen "Schulversuch in der Fläche" der Sache nach "um die Einführung einer neuen Schulform", die nach den allgemeinen Anforderungen in der Rechtsprechung dem Vorbehalt des Gesetzes unterläge. Vgl.: Gärditz, Gutachten, S. 6; Pieroth, aaO, S. 66; ebenso ausdrücklich mit Blick auf die "sog. Gemeinschaftsschule": Jülich, Kommentar, Rdnr. 11 a zu § 25 SchulG. Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Gemeinschaftsschule "Perspektivschule G. " nicht als Versuchsschule auf der Grundlage des Ministerialerlasses vom 21. September 2010 mit den "Zentralen Eckpunkten" für das Modellvorhaben "Gemeinschaftsschule" und "im Rahmen eines Schulversuchs nach § 25 Abs. 1 SchulG" genehmigt werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid ist bereits rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Rahmen des ihm gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG eingeräumten pflichtgemäßen planerischen Ermessens, vgl.: Kumpfert, Kommentar, Rdnr. 4 zu § 25 SchulG; Jülich, Kommentar, Rdnr. 13 zu § 25 SchulG, seine Entscheidung zwar auf die "Zentralen Eckpunkte" und die Schulversuchsregelung des § 25 Abs. 1 SchulG, nicht jedoch die ebenfalls zu beachtende Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG gestützt hat. Danach "können" Versuchsschulen nur zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art errichtet, d. h. auch nur gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG genehmigt werden. Die erforderliche Ausübung planerischen Ermessens hat insoweit nicht stattgefunden (Ermessensnichtgebrauch), obwohl es sich bei der genehmigten Gemein-schaftsschule für sich allein gesehen und als Teil des "Modellvorhabens" der Landesregierung, vgl. "Koalitionsvertrag der NRWSPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW" vom Juli 2010, S. 9, in: www.gruene-nrw.de/.../koalitionsvertrag/koa-litionsvertrag_rot-gruen_nrw_2010-2015.pdf; "Zentrale Eckpunkte" aaO; "Leitfaden", aaO, S. 1/2, 6-13; vgl. auch: Jülich, Kommentar, S. 11 a zu § 25 SchulG; um eine Versuchsschule i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG handelt, d. h. eine Schule, die der Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen "grundsätzlicher Art" dient. Dies belegen die Begründung der angefochtenen Genehmigung und die Darlegungen der Beigeladenen in ihrem Genehmigungsantrag vom 10. Dezember 2011 auf der Grundlage des Gutachtens "Projekt Perspektivschule - Gemeinschaftsschule - Gemeinde G. " der Prospektgruppe "Bildung und Region" vom Dezember 2010. Die Einführung der "Perspektivschule G. " als Gemeinschaftsschule der Sekundarstufen I und II führt unter auslaufender Auflösung einer bestehenden Gemeinschaftshauptschule und einer Realschule zur Errichtung einer neuen Schule mit eigenem Namen und eigener Struktur, einer teilintegrierten Beschulung bestehend aus einem gemeinsamen Hauptschul-/Realschulzweig und einem gymnasialen Zweig sowie zur Installierung einer gymnasialen Oberstufe aufgrund der Erweiterung der bisherigen Schulen der Sekundarstufe I um die Sekundarstufe II in der neu geschaffenen sog. "Gemeinschaftsschule". Diese weitreichenden Änderungen hätten ohne die Deklarierung als "Schulversuch nach § 25 Abs. 1 SchulG" einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG i. V. m. §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG bedurft. Fehlt es demnach in dem Genehmigungsbescheid an der gebotenen Ausübung planerischen Ermessens gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG, so wird dieser Mangel nicht dadurch "geheilt", dass auch in den ausdrücklich zugrunde gelegten "Eckpunkten" nur von einem "Schulversuch gemäß § 25 Abs. 1 und 4 SchulG" die Rede ist, ohne dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG auch nur ansatzweise benannt wird. Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht der Erlass, sondern das Gesetz. Darüber hinaus scheidet § 25 Abs. 1 und Abs. 2 als Rechtsgrundlage für die Genehmigung der konkreten sog. "Gemeinschaftsschule" aus, weil diese Versuchsschule als Teil "eines großen Schulversuchs", so: Jülich, Kommentar, Rdnr. 11 a zu § 25 SchulG; vgl. auch: Winands, aaO, S. 45 ff m. w. N.; den gesetzlichen Rahmen eines Schulversuchs i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG und der Errichtung von Versuchsschulen i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG übersteigt und damit einer verfassungskonformen einfachgesetzlichen Sonderregelung bedarf. Vgl. hierzu: Pieroth, aaO, S. 66-67; Gusy, "Gemeinschaftsschule - Schulversuch in NRW verfassungsgemäß", juristische Einschätzung erstattet im Auftrag des VEB NRW, Dezember 2010 (im Folgenden: "Denkanstöße"), in: www.vbe-nrw.de/downloads/PP%20dokumen-te/DA4_JurEinschaetzung.pdf. Maßgeblich für die hiermit verbundene Wesentlichkeitsprüfung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht die Beurteilung des "konkreten Schulversuchs der Perspektivschule G. " oder entgegen der Auffassung des Antragstellers, ob der konkrete Schulversuch auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen bezogenen "großflächig" erscheint. Dies bestätigt bereits die Überlegung, dass bei einem Abstellen auf eine einzelne Versuchsschule des Schulversuchs dieser Schulversuch gemäß § 25 Abs. 1 SchulG immer zulässig wäre, auch wenn es sich landesweit um einen unstreitig nicht mehr von § 25 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG "gedeckten" - nur aufgrund eines formalen Gesetzes mit parlamentarischer Entscheidung möglichen - Reformversuch "in der Fläche" handelte. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 und 2 SchulG ist vielmehr die einzelne Versuchsschule als Teil eines schulsystemüberschreitenden Gesamtkonzepts ("Modellvorhaben") und damit die Frage, ob insoweit auf den Umstand abzustellen ist, dass nach Auskunft des MfSW NRW vom 10. März 2011 (www.schulministerium.nrw.de/BP/presse/meldungen/ pressemitteilungen/pm_1) nach Abschluss des bisherigen Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2011/12 17 Schulversuche genehmigt und 14 tatsächlich zustande gekommen sind, zudem das MfSW NRW in früheren Stellungnahmen betont hat, dass der Umfang des Schulversuchs 40 bis 50 Schulen nicht überschreite und über eine "flächendeckende Einführung" der Landtag entscheiden solle, was zusammen mit der Einführung einer auflösenden Befristung in der zu erteilenden Genehmigung § 25 Abs.1 SchulG als ausreichende Rechtsgrundlage erscheinen lassen könnte, so: Pieroth, aaO, S. 66; Gusy, "Denkanstöße", S. 11/12, oder insoweit rechtserheblich ist, dass für die Einführung der Gemeinschaftsschule weder in den "Eckpunkten" noch in dem "Leitfaden" i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG ("Umfang") eine Obergrenze benannt ist, und nach der für den Antragsgegner verbindlichen Zielvorgabe des Koalitionsvertrages "in den nächsten fünf Jahren mindestens 30% der allgemeinbildenden Schulen in der Sekundarstufe I zu Gemeinschaftsschulen umzuwandeln sind" und die Koalitionspartner dabei davon ausgehen, "dass neue Schulen zukünftig in der Regel als Gemeinschaftsschule gegründet werden", und jede Gemeinschaftsschule "Ganztagsschule ist, die gymnasiale Standards einschließt" und die "mit einer SEK II verbunden ist." Bezüglich dieses Aspekts hat Pieroth, aaO (S. 66) allerdings zutreffend angemerkt, dass es in NRW derzeit insgesamt 5076 allgemeinbildende Schulen, ausgenommen Förderschulen, Weiterbildungs- und Berufskolleg gebe, in absoluten Zahlen gerechnet danach rund 1.523 Schulen zu Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden sollten, mithin "gut die Hälfte aller Grundschulen in NRW, bzw. 80% aller Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen zusammengenommen", weshalb - i. S. d. oben beschriebenen Versuchs- und Erprobungscharakters - von einem "von der geltenden Regel abweichenden Sonderfall" nicht mehr gesprochen werden könne. Vgl.: Pieroth, aaO, S. 66; ebenso: Winands, aaO, S. 45 ff (46-49); Gärditz, Gutachten, S. 6. Maßgeblich ist insoweit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht eine eher zufällige "Momentaufnahme" zum Umfang gegenwärtig genehmigter und sodann tatsächlich errichteter Versuchsschulen ohne rechtliche Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG i. V. m. ergänzenden und klarstellenden Pressemitteilungen des MfSW NRW, sondern die politisch verbindliche Koalitionsvereinbarung und deren darauf gründender Schulerlass vom 21. September 2010 mit den "Zentralen Eckpunkten" für das Modellvorhaben "Gemeinschaftsschule". Daraus folgt zwingend, dass die sog. "Gemeinschaftsschule", deren Begriff auf der Grundlage von Art. 12 LV durch § 26 Abs. 2 SchulG schon mit ganz anderem Inhalt besetzt ist und wohl im Schulgesetz ohne weitergehende andere Änderungen nicht weiter verwendet werden könnte, so: Jülich, Kommentar, Rdnr. 11 a zu § 25 SchulG; Winands, aaO, S. 51, aufgrund des eindeutigen politischen Willens der Landesregierung dauerhaft als neue Regelschulform per Gesetz eingeführt werden soll, in diesem Sinne eindeutig: Gusy, "Denkanstöße", S. 9 und 12, eine gesetzliche Verankerung allerdings schwierige verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, vgl.: Pieroth, aaO, S. 66/67, und eine rechtspolitische Einigung auch deshalb und wegen "schwieriger Mehrheitsverhältnisse" gegenwärtig nicht parlamentarisch durchsetzbar erscheinen mag, so dass die Einführung der sog. "Gemeinschaftsschule" über den Weg des Schulversuchs auf der Basis von § 25 Abs. 1 und 4 SchulG erfolgen soll. Eine ergebnisoffene Durchführung eines Schulversuchs i. S. d. § 25 Abs. 1 SchulG mit Versuchsschulen nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG und Erprobungscharakter i. o. g. Sinne kann darin nicht mehr gesehen werden. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch mit Blick auf das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht darauf an, dass die Eltern nicht "gezwungen" würden, ihre Kinder für eine Gemeinschaftsschule anzumelden, die Gemeinschaftsschule nicht "Pflichtschule", sondern "Versuchsschule" sei, bei der bei einer überschaubaren Zahl von Modellschulen ein neues Schulsystem "erprobt" werden solle. Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass der Grundsatz der Freiwilligkeit des Besuchs einer Versuchsschule gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchulG in praxi angesichts der erheblichen Interessen des die Genehmigung beantragenden Schulträgers an einer dauerhaften Einführung der Gemeinschaftsschule eher nicht nicht wirksam durchgesetzt werden dürfte und Verstöße gegen diesen Grundsatz mangels drittschützender Wirkung der Norm nicht durch drittbelastete Schulträger mittels gerichtlicher Hilfe verhindert werden können. Die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 und 2 SchulG zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen unterstellt, hätte die Genehmigung auch wegen des Verstoßes gegen das im Rahmen des § 25 Abs. 1 und 2 SchulG anzuwendende Rücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG nicht erteilt werden dürfen. Hierzu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 - bezüglich der Erweiterung einer Hauptschule um einen Realschulzweig (§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG) u. a. ausgeführt: "Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte, durch das Abstimmungsgebot in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verstärkte Rücksichtnahmegebot dient dem rechtlichen Schutz der Interessen benachbarter Schulträger an einer ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung für ihren Bereich. Es verlangt vom planenden Schulträger, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des anderen Schulträgers Rücksicht zu nehmen. Das Gesetz geht von der Möglichkeit aus, dass entsprechend der Schulentwicklungsplanung umgesetzte schulorganisatorische Maßnahmen wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben können, und ferner davon, dass sich benachbarte Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - prinzipiell im Verhältnis der Gleichordnung - in Bezug auf Schulformen, Schulstandorte und Schülerzahlen in einer Situation befinden, die eine (Außen-) koordination ihrer Schulträgerbelange und einen Interessenausgleich verlangt. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in seinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil eines anderen Schulträgers Gebrauch machen, unterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahmen auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Deren Missachtung greift in das Selbstverwaltungsrecht des benachbarten Schulträgers zur Planung seines örtlichen Schulwesens ein. ... Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Erweiterung und der damit einhergehende zukünftiger Abzug von Schülern auch unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung Belange des benachbarten Schulträgers in einem für das Rücknahmegebot relevanten Maß beeinträchtigen. ... Für die Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz auf allgemeine Grundsätze zu diesem Gebot zurückgegriffen werden, die in der Anwendung auf Schulträgerbelange zu beziehen sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hier braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen." Unabhängig davon, ob die danach gebotene Abwägung der berechtigten Schulträgerinteressen der Antragstellerin und der Beigeladenen i. S. dieser Maßstäbe objektiv ergibt, dass die von Seiten der Antragstellerin auch unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer nachhaltigen Veränderung ihrer "Schullandschaft" zu ihren Lasten gegenüber den berechtigten Interessen der Beigeladenen an der Absicherung eines zukunftsfähigen und dauerhaften Schulangebots für eigene Schüler vor Ort auch gerade durch die Installierung einer gymnasialen Oberstufe zurückzutreten haben, weil die befürchteten Einschränkungen jedenfalls zumutbar sind, hat jedenfalls eine vorzeitige und hinreichende Einbeziehung der Antragstellerin in Form einer planerischen Abstimmung nicht stattgefunden. Erst unmittelbar vor Stellung des Antrags auf Genehmigung der Gemeinschaftsschule am 10./14. Dezember 2011 hat die Beigeladene der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. November 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf die Antragstellerin unter dem 1. Dezember 2010 ausführlich Einwendungen unter Anmahnung einer "Konsensbildung mit Nachbargemeinden" erhoben hat. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung und Planungseinbeziehung hat damit allerdings substantiell nicht stattgefunden. Dies dürfte für eine Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) materiell ausreichend sein, eine rechtserhebliche Einbeziehung der Interessen der Antragstellerin in Form einer Abstimmung ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Die für die Beurteilung des pflichtgemäß auszuübenden planerischen Ermessens des Antragsgegners gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG maßgebliche Begründung des Genehmigungsbescheides enthält dementsprechend nur die Anmerkung, dass sich die Gründung einer Gemeinschaftsschule in G. "auch sonst", d. h. jenseits der zuvor verneinten Bestandsgefährdung, als nicht rücksichtslos gegenüber den Nachbarkommunen darstelle, die Beigeladene lediglich für die eigene Schülerschaft ausreichende Kapazitäten schaffe. Diese Begründung lässt eine eigene Prüfung des Rücksichtnahmegebots oder eine Überprüfung der Antragsbegründung der Beigeladenenanhand der vom OVG NRW aufgestellten Grundsätze im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch unterhalb der Schwelle einer behaupteten Bestandsgefährdung nicht erkennen. Schließlich begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Genehmigung (lediglich) "hinsichtlich der Sekundarstufe I" gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen überwiegenden öffentlichen Interesses und überwiegenden Interesses der Beigeladenen rechtlichen Bedenken, wobei offen bleiben kann, ob sie die Entscheidung selbstständig tragen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen einen belastenden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder rechtsgestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung gemäß § 80 a VwGO (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in dem Fall, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Erlassbehörde oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung (des Verwaltungsaktes) schriftlich zu begründen. Hieraus folgt, dass sich die Vollziehbarkeit auf einen Verwaltungsakt, d. h. eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG beziehen muss. Für den möglichen Inhalt der Vollzugsanordnung bedeutet dies, dass eine Behörde die Vollziehbarkeit je nach dem Ergebnis ihrer Interessenabwägung ganz oder nur teilweise (vgl. entsprechend für das Gericht: § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) anordnen kann. Letztere Möglichkeit wiederum setzt voraus, dass der Verwaltungsakt hinsichtlich einzelner Regelungen teilbar ist. Vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Rdnr. 104 zu § 80. Teilbar - und damit teilweise aufhebbar - ist ein Verwaltungsakt etwa, wenn rechtmäßige Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil des Verwaltungsakts stehen. Der rechtswidrige Teil muss also selbstständig abtrennbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann (vgl. § 139 BGB). Vgl.: Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 3 Rdnr. 32. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht einiges dafür, dass die vorliegende Genehmigung nicht in getrennt in Vollzug zu setzende Regelungen teilbar ist. Die Genehmigung zur Errichtung der "Perspektivschule G. " als Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II enthält lediglich eine einzige Regelung, nicht zwei selbstständig anfechtbare Regelungen für die Errichtung der Schule hinsichtlich der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Auch die vom Verwaltungsgericht Aachen in seinem o. g. Beschluss vorgenommene Unterscheidung zwischen einen integralen Bestandteil des Schulversuchs (Sek. I) und einem nichtintegralen Bestandteil des Schulversuchs "Gemeinschaftsschule" (Sek. II) dürfte insoweit nicht tragen. Darüber hinaus ist die Genehmigung einer "Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II" als eines in den "Eckpunkten" vorgesehen Typs von "Gemeinschaftsschule" ("Bezeichnung") für den Antragsgegner und die Beigeladene nur als Ganzheit sinnvoll und lebensfähig. In Erfüllung des Antrags der Beigeladenen vom 10. September 2010 hat der Antragsgegner bewusst und zielgerichtet diese Form der "Gemeinschaftsschule" genehmigt. Der Antragsbegründung und der Begründung der Genehmigung ist zu entnehmen, dass für die Beigeladene wegen der bisher in ihrem Gebiet lediglich vorhandenen Gemeinschaftshauptschule und Realschule der Sekundarstufe I zur nachhaltigen Bestandserhaltung örtlicher schulischer Einrichtungen das Betreiben einer um die Sekundarstufe II mit gymnasialer Oberstufe (vgl. § 10 Abs. 4 SchulG) erweiterte Schule von entscheidender Bedeutung war und ist. Hiervon ausgehend ist die genehmigte "Gemeinschaftsschule" substantiell und unverzichtbar auf die Beschulung in der Sekundarstufe II angewiesen und darauf ausgerichtet (vgl. Ziffer 6 und 7 des Bescheides). Steht demnach das Betreiben beider Schulstufen (vgl. § 10 SchulG) zusammen mit der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, so spricht viel dafür, dass sich auch eine getrennte Invollzugsetzung verbietet. Dass die tatsächliche Inbetriebnahme von Sekundarstufe I und Sekundarstufe II naturgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, dürfte in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.