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Beschluss

3 K 2250/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0408.3K2250.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger bereits im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 2 G r ü n d e : 3 Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23. und 24. März 2011 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses zwecks Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über dessen Kosten zu entscheiden. Bezüglich der Kostenentscheidung folgt das Gericht der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 23. März 2011. 4 Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen. Nach § 162 Abs. 2 Satz VwGO sind Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts, der in einem Vorverfahren tätig geworden ist, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren allein zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 ‑ VII C 14/63 -, NJW 1964, 686 und Urteil vom 14. August 1987 ‑ 8 C 129.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 316 § 80 VwVfG Nr. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1982 ‑ 13 B 3767/82 -, NVwZ 1983, 356 sowie Urteil vom 28. November ‑ 8 A 5370/94 -). 5 Im vorliegenden Fall sind danach die Voraussetzungen für eine Zuziehung gegeben. Die hier streitig gewesene Frage, anhand welcher Kriterien sich die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggression oder Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW bemisst und welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) zu stellen sind, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart komplex, dass es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen; seine Entscheidung, einen Rechtsanwalt schon im Vorverfahren zu beauftragen, war bei der gegebenen Sachlage aus der Sicht eines verständigen Widerspruchsführers vielmehr nachvollziehbar. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht in der Höhe dem sog. Auffangstreitwert.