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Urteil

12 K 125/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0513.12K125.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO in Höhe von 5,64 EUR je Schultag für die Beförderung von der Wohnung zur L-schule im Schuljahr 2009 / 2010 ab dem 10. Mai 2010 und im Schuljahr 2010 / 2011 zu bewilligen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 1/2. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Schülerfahrkosten. 3 Der im Jahr 2001 geborene Kläger, der am Syndrom des fragilen X- Chromosoms leidet, wohnt in I und besucht die Förderschule "L-schule" in X, deren Schulträger der Beklagte ist. Seine Beförderung erfolgte bis zum 7. Mai 2010 durch das beigeladene Unternehmen. 4 Der Schulleiter der L-schule unterrichtete den Beklagten unter dem 10. Mai 2010 über eine Vorsprache der Mutter des Klägers, die er wie folgt wiedergab: 5 Am Freitag, dem 7. Mai 2010, sei der Kläger mittags um 12.15 Uhr durch ein Fahrzeug der Beigeladenen rechtzeitig an der L-schule für den Rücktransport zur elterlichen Wohnung abgeholt worden, wo er regulär zwischen 12.50 und 13.00 Uhr hätte ankommen müssen. Da er um 13.15 Uhr immer noch nicht zuhause angekommen sei, habe die Mutter bei der Firma I1 angerufen. Sie sei durch einen Mitarbeiter informiert worden, dass der Fahrer Probleme gehabt habe, aber jeden Moment ankommen werde. 6 In einem erneuten Gespräch um 13.45 Uhr habe sie dann mit Herrn I1 persönlich gesprochen. Dieser habe mitgeteilt, der Fahrer des ursprünglichen Fahrzeugs habe sich verfahren. Man habe einen anderen Fahrer zur Hilfe geschickt, der in einigen Minuten an der Wohnung eintreffen werde. 7 Als der Kläger gegen 14.15 Uhr immer noch nicht zuhause gewesen sei, habe die Mutter die Polizei über die Notrufnummer 110 informiert und Vermisstenanzeige erstattet. Kurz vor 14.30 Uhr sei der Kläger dann mit einem PKW mit I1- Logo nach Hause gebracht worden. Der Fahrer namens D habe berichtet, er sei durch seinen Chef geschickt worden, der andere Fahrer habe sich verfahren. Weitere Auskünfte könne Herr I1 geben. 8 Der Kläger habe sich nach seiner Rückkehr sehr auffällig verhalten. Er sei sehr durcheinander und verstört gewesen und seine Reaktionen seien teilweise panisch erschienen. Nachdem die Familie die Polizei in I aufgesucht habe, sei er im Krankenhaus untersucht worden. Außer einer leichten Stuhlverschmierung sei kein körperlicher Befund festgestellt worden, allerdings seien die panischen Reaktionen des Klägers beobachtet worden. 9 Die vom Beklagten hierzu gehörte Beigeladene führte hierauf aus: 10 Die Angaben der Mutter seien nicht zutreffend. Am fraglichen Tag sei ihr Bus wegen eines nicht vorhersehbaren Motorschadens liegen geblieben. Zur Weiterbeförderung der Schüler hätten sie ein Ersatzfahrzeug eingesetzt. Der liegen gebliebene Bus habe zunächst abwarten müssen, bis das Ersatzfahrzeug eingetroffen sei. Die Mutter sei von ihnen unverzüglich informiert worden. Insgesamt sei ihr Sohn etwa mit 40 Minuten Verspätung zu Hause eingetroffen. Die zeitlichen Angaben der Mutter seien daher unzutreffend. Während der Wartezeit und des Transportes mit dem Ersatzfahrzeug sei der Kläger nicht verhaltensauffällig oder durcheinander gewesen, so dass hierin nicht die Ursache für die behaupteten Reaktionen liege. Vielleicht sei er aufgrund eines aufgeregten Empfangs der Familie verunsichert gewesen. Insgesamt sei die Schilderung der Mutter nicht nachvollziehbar und stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Nicht Frau L1 habe bei ihnen angerufen, sondern vielmehr sei diese von ihnen informiert worden, dass das Fahrzeug liegen geblieben sei. Die zeitliche Verzögerung für D. zu der planmäßigen Ankunft habe bei maximal 40 Minuten gelegen. Anlass für einen Fahrerwechsel werde nicht gesehen. Es werde um Verständnis gebeten, dass sie nicht auf jede überzogene Empfindlichkeit von Eltern mit einem Personalwechsel reagieren könnten. 11 Die Klägerseite gab daraufhin in einer Strafanzeige gegen Unbekannt ergänzend an: Als der Kläger um 13.15 Uhr noch nicht zu Hause gewesen sei, habe die Mutter bei der Schule angerufen und die Nachricht erhalten, dass er zum normalen Schulende abgeholt worden sei, also längst hätte zu Hause sein müssen. Um 13.30 Uhr habe die Mutter mit der Firma I1 telefoniert; auf Nachfrage habe man ihr mitgeteilt, dass der Fahrer unterwegs sei und sich verfahren habe. Dies sei ihr um 13.50 Uhr nochmal durch Herrn I1 so bestätigt worden. Als gegen 14.15 Uhr der Sohn immer noch nicht eingetroffen sei, habe die Mutter die Polizeibehörde benachrichtigt. Um 14.30 Uhr sei der Kläger zu Hause mit einem anderen Fahrer eingetroffen, der der Mutter keine Auskünfte habe erteilen können. Das Kind sei von ihm unterwegs übernommen worden und zur weiteren Information solle sich die Mutter an Herrn I1 wenden. Der Kläger sei völlig verstört und verängstigt gewesen, habe sich nicht anfassen lassen und habe gesagt, er habe ein Geheimnis. Er habe panisch reagiert und zitternd geweint, als vorgeschlagen worden sei, zur Firma I1 zu fahren und mit dem Inhaber zu sprechen. Er habe keineswegs zur Firma I1 fahren wollen und auch nie wieder mit dieser zur Schule. Über den Vorfall spreche er nach wie vor nicht. Die Firma erteile keine Auskunft über die Person des Fahrers, der ihn am 7. Mai 2010 abgeholt habe, und erkläre die Verspätung jetzt mit einem Fahrzeugschaden. 12 Hierauf führte die Beigeladene erneut aus, dass entgegen den falschen Angaben der Klägerseite die Mutter am fraglichen Tag von ihrer Seite darüber informiert worden sei, dass das Fahrzeug liegen geblieben sei, und dass der Kläger nicht um 14.30 Uhr, sondern um ca. 13.30 Uhr mit einer Verzögerung von ca. 40 Minuten zu Hause angekommen sei. Die Aufgeregtheit innerhalb der Familie sorge hier für eine Verzerrung des Sachverhalts. Es bestehe insofern auch kein Anlass, vom Beklagten erbetene aktuelle Führungszeugnisse ihrer Mitarbeiter vorzulegen. 13 Weiter legte die Beigeladene eine nicht unterzeichnete firmeneigene Notiz vom 7. Mai 2010 zum Kennzeichen F. vor, in der es heißt: "Fahrzeug plötzlich liegengeblieben, defekt, nicht behebbar. Chef angerufen und informiert. Chef schickt Ersatzfahrzeug. Chef hat, als ich am Hörer war, vom anderen Telefon Frau L1 angerufen, hat ihr Bescheid gesagt und Frau L1 wollte wissen, wo der Bus steht. Chef hat alles erklärt und sagte alles ok." 14 Die Klägerseite erwiderte hierauf unter dem 13. September 2010: Das Vertrauensverhältnis zur Beigeladenen sei völlig zerstört. Es stehe ein Missbrauchsverdacht im Raum, der maßgeblich wegen des Verhaltens der Beigeladenen nicht ausgeräumt werden könne, die bis heute weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber dem Beklagten den Namen des Fahrers mitgeteilt habe, der den Motorschaden erlitten haben wolle. Auch müsste es über einen Motorschaden doch Unterlagen etwa betreffend das Abschleppen des Fahrzeugs geben. Es sei auch amtlich dokumentiert, dass die Vermisstenanzeige zwischen 14.00 und 14.15 Uhr aufgegeben worden sei. Zudem habe die Mutter von sich aus nach dem Verbleib des Klägers gefragt und es sei zunächst nicht von einer Motorpanne, sondern von einem Verfahren die Rede gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Verdachtskündigung des Beförderungsvertrags seitens des Beklagten gerechtfertigt und dem Kläger eine Beförderung durch die Beigeladene nicht mehr zumutbar. Derzeit führen die Eltern das Kind jeden Tag selbst zur Schule, was mit ganz erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sei. Es werde darum gebeten, ein Alternativangebot zur Firma I1 bereitzustellen. 15 Mit Verfügung vom 24. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft F das durch die elterliche Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren (12 UJs 191/10) ein, da es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat gebe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Nach einer ärztlichen Stellungnahme vom 25. August 2010 seien bei dem Kind keine objektivierbaren Spuren einer Straftat festzustellen gewesen. Das Kind mache gegenüber der Polizei keine Angaben und die Beigeladene habe sich in nicht widerlegbarer Weise dahin eingelassen, dass es durch einen Motorschaden zu der zeitlichen Verzögerung gekommen sei. Einziger Anhaltspunkt für eine Straftat sei daher das auffällige Verhalten des Sohnes nach der Rückkehr. Für dieses gebe es jedoch vielerlei Erklärungsmodelle und es reiche nicht aus, um weitere Ermittlungen anzustellen. 16 Zur Begründung ihrer am 15. Januar 2011 erhobenen Klage macht die Klägerseite unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens ergänzend geltend: Der Kläger sträube sich nach wie vor mit Händen und Füßen gegen eine Mitnahme durch Fahrzeuge der Firma I1, ohne dass die Eltern hier eine Einwirkungsmöglichkeit besäßen. Solange die Beigeladene nicht aktiv zur Sachaufklärung beitrage und insbesondere den Namen des fraglichen Fahrers mitteile, sei es nicht ernsthaft zumutbar, den Kläger erneut in die Obhut der Beigeladenen zu geben. 17 Es bestünden weiterhin Verdachtsmomente, wenn diese auch mangels Mitarbeit der Beigeladenen nicht für eine Anklageerhebung ausgereicht hätten. Wäre die Mutter direkt über einen Motorschaden informiert worden, so hätte sie nicht das Eintreffen eines Ersatzfahrzeugs bzw. des Abschleppdienstes abgewartet, sondern hätte sich angeboten, den Kläger selbst zu holen. Die Zeuginnen O und L1 hätten die Telefonate der Mutter, mit der sie gemeinsam gewartet hätten, über den Lautsprecher des Telefons mitgehört und könnten ihre Angaben über Ablauf und Inhalt der Telefonate bestätigen. 18 Der Kläger werde derzeit von den Eltern zur Schule gebracht und von dort abgeholt. Öffentlichen Nahverkehr könne er ohne Begleitperson aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigungen nicht nutzen. Da er auch auf den bestehenden Schülerspezialverkehr nicht verwiesen werden könne, stehe ihm eine Wegstreckenentschädigung zu. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Beklagten zu verpflichten, die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO in Höhe von 5,64 EUR je Schultag für seine Beförderung von der Wohnung zur L-schule im Schuljahr 2009/10 ab dem 10. Mai 2010 und im Schuljahr 2010/11 zu bewilligen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er macht zur Begründung geltend, dass es nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F keine Anhaltspunkte für eine Sexualstraftat gebe, so dass die Behauptung eines sexuellen Missbrauchs eindeutig widerlegt und dem Kläger eine Benutzung des Schülerspezialverkehrs zumutbar sei. 24 Die Beigeladene beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie macht noch geltend: Der Verdacht gegen ihre Fahrer sei ausgeräumt, denn das Ermittlungsverfahren sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Die Behauptung des Klägers, man habe nicht gewusst, wo sich das Fahrzeug befinde und was mit dem Kläger sei, sei unwahr. Der Bus habe an dem maßgeblichen Tag einen Motorschaden gehabt, sei hiermit liegengeblieben und habe auf ein Ersatzfahrzeug warten müssen. Die Zeugin I1 könne bestätigen, dass die Mutter des Klägers von der Beigeladenen telefonisch hierüber informiert worden sei. Sie habe das Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer I1 und der Mutter des Klägers mitgehört. Kurz nach dem Telefongespräch habe die Mutter nochmals bei der Beigeladenen angerufen und sich erkundigt, wann ihr Sohn wohl nach Hause komme. Die unwahren Behauptungen des Klägers bzw. seiner Eltern seien auch nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. 27 Die Kammer hat die Beigeladene im Klageverfahren u.a. darum gebeten, Namen und ladungsfähige Anschrift des am 7. Mai 2010 ursprünglich eingesetzten Fahrers mitzuteilen, was bis heute nicht geschehen ist. 28 Die Kreispolizeibehörde N hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass nach dem Protokoll der Leitstelle am 7. Mai 2010 zwei Anrufe der Mutter um 14.11 Uhr und um 14.27 Uhr eingegangen seien. Die Klägerseite hat hierzu mitgeteilt, dass die Polizei mit dem zweiten Anruf darüber informiert worden sei, dass der Kläger nunmehr zu Hause angekommen sei. 29 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer L1, O und L1 sowie die Mutter des Klägers und den Geschäftsführer der Beigeladenen I1 zur Sache gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die Klage hat Erfolg. 33 Sie ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Schuljahr 2009 / 2010 - insoweit ab dem 10. Mai 2010 - und für das Schuljahr 2010 / 2011 zulässig. 34 Soweit der Kläger ursprünglich eine Leistungsklage, gerichtet auf die unmittelbare Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen für einen Teilzeitraum bis November 2010, und daneben eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Taxikosten bzw. zur Zahlung einer Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,13 EUR pro Kilometer erhoben hatte, steht dies der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen. 35 Zwar handelt es sich gegenüber der ursprünglich erhobenen Klage, mit der der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich unmittelbare Geldzahlungen bzw. die genannten Feststellungen begehrt hatte, um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da das klägerische Begehren sowohl im Hinblick auf die Klageart als auch im Hinblick auf seinen sachlichen Gegenstand, Umfang und Bezugszeitraum modifiziert worden ist. Die Klageänderung ist jedoch schon deshalb zulässig, weil die übrigen Beteiligten in diese eingewilligt haben. Zudem hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs.1 VwGO, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt - es geht weiterhin um schülerfahrkostenrechtliche Ansprüche des Klägers und insbesondere um die Frage, ob der Kläger auf eine Beförderung mit der Beigeladenen verwiesen werden kann - und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert. 36 Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20/88 -, abrufbar in JURIS. 37 Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Klageerhebung keinen Antrag auf Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung beim Beklagten gestellt hätte. Auch wenn im Mittelpunkt der vorgerichtlichen Korrespondenz zunächst das Bemühen der Klägerseite um Sachaufklärung und der Wunsch nach einer anderen Transportmöglichkeit für den Kläger stand, ist ihr bei verständiger Würdigung auch das Begehren des Klägers zu entnehmen, ersatzweise zumindest finanzielle Mittel nach der SchfkVO für die private Beförderung des Klägers zu erhalten. Dies ergibt sich nicht erst aus dem dem Beklagten im November 2010 übermittelten Klageentwurf, sondern bereits aus dem klägerischen Schreiben vom 13. September 2010, in dem ausdrücklich auf den erheblichen finanziellen Aufwand der Beförderung durch die Eltern hingewiesen wurde, so dass auch im Hinblick auf das Schuljahr 2009 / 2010 eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 4 Abs.2 S.2 und 3 SchfkVO erfolgt ist. 38 Die mithin als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. 39 Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachte Wegstreckenentschädigung, so dass das Unterlassen ihrer Bewilligung durch den Beklagten ihn in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. 40 Gemäß § 15 Abs.1 SchfkVO hat der Schulträger, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs.2 bis 4) ist, die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. 41 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere kann der Kläger, dessen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson aufgrund seiner Behinderung ausscheidet, nicht auf eine Beförderung mit der Beigeladenen verwiesen werden. 42 Die Beigeladene betreibt keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO, so dass ein Transport durch sie schon deshalb keine vorrangige Beförderungsmöglichkeit im Sinne des § 15 Abs.1 SchfkVO darstellt. 43 Gemäß § 12 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SchfkVO ist Schülerspezialverkehr die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit durch den Schulträger angemieteten geeigneten Kraftfahrzeugen eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers. 44 Die Beigeladene betreibt keinen Schülerspezialverkehr in diesem Sinne, denn es fehlt ihr bzw. den für sie verantwortlich Handelnden an der für die Durchführung der Schülerbeförderung erforderlichen Zuverlässigkeit. 45 Vgl. zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1995 - 19 A 3729 / 93 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 46 Nach der im Gewerberecht seit langem anerkannten Definition ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. 47 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34/97 -, JURIS. 48 Im Hinblick auf das spezielle Gewerbe der Schülerbeförderung ist insoweit von besonderer Bedeutung, dass der Beförderungsunternehmer bzw. dessen Mitarbeiter während des Transports die Obhut über minderjährige Kinder ausüben. Diese sind - zumal wenn sie behindert sind - aufgrund ihrer Wehrlosigkeit und Manipulierbarkeit in besonderem Maße anfällig für sexuelle und andere kriminelle Übergriffe. Auch besteht in erhöhtem Maße die Gefahr, dass sie andere denkbare Missstände im Zusammenhang mit ihrer Beförderung (z.B. fahruntüchtige oder sonst ungeeignete Fahrer, untaugliche Fahrzeuge o.ä.) nicht erkennen oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzen. Daher gehört es zur Zuverlässigkeit eines zur Schülerbeförderung eingesetzten Unternehmers, Anhaltspunkten für entsprechende Straftaten oder anderweitige Risiken im Unternehmen nachzugehen und insoweit die tatsächlichen Umstände rückhaltlos und der Wahrheit verpflichtet aufzuklären, und zwar namentlich gegenüber den Eltern der beförderten Kinder. Die Klägerseite weist mit Recht darauf hin, dass zur Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers insofern auch dessen Vertrauenswürdigkeit gehört und dass ein Verhalten, das bei objektiver Betrachtung nachhaltig den Verdacht nährt, es könnten seitens des Unternehmers kriminelle Übergriffe auf ein in ihm anvertrautes Kind oder ähnliche für die Integrität der Schüler bedeutsame Missstände vertuscht werden, mit dem ordnungsgemäßen Betreiben des in Rede stehenden Gewerbes nicht vereinbar ist. 49 Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene unzuverlässig. 50 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sich am Freitag, dem 7. Mai 2010, entsprechend der klägerischen Sachdarstellung im Wesentlichen Folgendes ereignet hat: 51 Der Mutter des Klägers wurde auf einen ersten Anruf ihrerseits, der gegen 13.15 oder 13.30 Uhr stattfand, von der Firma I1 mitgeteilt, dass man nicht wisse, wo der Fahrer mit dem Kläger sei. Auf einen zweiten Anruf der Mutter hin teilte Herr I1 dieser mit, dass der Fahrer sich verfahren habe. Es kam am 7. Mai 2010 nicht aufgrund von Anrufen seitens der Firma I1 zu Telefonaten mit der Mutter des Klägers und in den an diesem Tag mit ihr geführten Telefongesprächen war auch nicht die Rede davon, dass das Fahrzeug wegen eines Motorschadens liegen geblieben sei. Die Mutter teilte um 14.11 Uhr der Polizei mit, dass der Kläger vermisst werde, und informierte diese um 14.27 Uhr über die zwischenzeitlich erfolgte Rückkehr des Klägers, der dabei ein auffälliges Verhalten zeigte. 52 Das Vorstehende ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den lebensnahen und in allen wesentlichen Punkten konstanten Angaben der Klägerseite, die weiter durch die ihrerseits glaubhaften Angaben von L1 und O sowie durch die Mitteilung der Kreispolizeibehörde N zu den Zeitpunkten der am 7. Mai 2010 eingegangenen Notrufe bestätigt werden. 53 Die abweichende Sachdarstellung durch die Beigeladene bzw. ihren Geschäftsführer und die ebenfalls befragte I1 ist demgegenüber unglaubhaft, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist: 54 I1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Mann, nachdem der Fahrer gegen 13.30 Uhr mitgeteilt habe, der Keilriemen sei gerissen, zwei Mal versucht habe, bei Frau L1 anzurufen, dass jedoch beide Male niemand ans Telefon gegangen sei, und dass ihr Mann Frau L1 über den Defekt informiert habe, als diese später angerufen habe. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Sachdarstellung der Beigeladenen, nach der nicht Frau L1 bei ihnen angerufen habe, sondern diese vielmehr von ihnen darüber informiert worden sei, dass das Fahrzeug liegen geblieben sei. Die Angaben von Frau I1 widersprechen zudem der angeblich vom ursprünglichen Fahrer stammenden firmeneigenen Notiz vom 7. Mai 2010, nach der der Fahrer, als er am Hörer gewesen sei, wahrgenommen haben will, dass der Chef vom anderen Telefon Frau L1 angerufen und ihr Bescheid gesagt habe. Im Übrigen hat auch der Geschäftsführer der Beigeladenen weder einen solchen Anruf seinerseits bei Frau L1 noch seine angeblichen Versuche, diese anzurufen, bei seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung erwähnt. 55 Weiter hat Herr I1 in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, dass sich der ursprünglich zur Beförderung des Klägers eingesetzte Fahrer in I verfahren habe. Auch dies steht im Gegensatz zur bisherigen Darstellung der Beigeladenen, die dies vorher nie erwähnt, sondern ausschließlich von einem Motorschaden gesprochen hatte, obwohl der klägerische Vortrag, der Mutter sei telefonisch mitgeteilt worden, der Fahrer habe sich verfahren, allen Anlass gegeben hätte, diesen Umstand zu erwähnen. Die Beigeladene hat indessen sogar ausdrücklich ausgeführt, die Behauptung des Klägers, man habe nicht gewusst, wo sich das Fahrzeug befinde, sei unwahr. Nur ergänzend ist insofern noch zu bemerken, dass auch I1 in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat, dass der ursprüngliche Fahrer nicht nur einen Motorschaden erlitten, sondern sich zudem verfahren haben soll. Ferner erschließt sich der Kammer in diesem Zusammenhang nicht, weshalb sich der ursprünglich eingesetzte Fahrer entsprechend der Äußerung des Geschäftsführers bei der Beförderung des Klägers nicht nach dem vorhandenen Navigationsgerät - mit dem im Übrigen auch der genaue Standort des angeblich liegen gebliebenen Fahrzeugs zu ermitteln gewesen sein dürfte -, sondern nach den Angaben des Klägers gerichtet haben sollte. 56 Schließlich haben die Eheleute I1 erstmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger erst gegen 14.15 oder 14.20 Uhr nach Hause zurückgekehrt sei. Dies steht im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beigeladenen, nach der eine Rückkehr bereits gegen 13.30 Uhr erfolgt sein soll. Die vom Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die bisher angegebene Uhrzeit könne nur ein Schreibfehler sein, ist angesichts dessen, dass dieser für das gesamte Geschehen zentrale Zeitpunkt von seiten der Beigeladenen zuvor mehrfach mit Bestimmtheit und unter ausdrücklichem Bestreiten der klägerischen Zeitangaben mit 13.30 Uhr angegeben wurde, abwegig. Es handelt sich um eine nicht ansatzweise glaubhafte Schutzbehauptung, um die bisherigen wahrheitswidrigen Angaben der Beigeladenen zum tatsächlichen Rückkehrzeitpunkt des Klägers, die angesichts der Auskunft der Kreispolizeibehörde N zum Zeitpunkt der Notrufe nicht mehr aufrecht zu erhalten waren, zu erklären. 57 Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger am 7. Mai 2010 erst mit einer erheblichen Verspätung von etwa anderthalb Stunden verängstigt zu Hause eintraf und dass die Beigeladene in der Folge unwahre Angaben über Ablauf und Inhalt der mit der Mutter geführten Telefonate und über den Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers gemacht hat in dem erkennbaren Bemühen, jegliches Fehlverhalten des Unternehmens zu leugnen oder zumindest herunterzuspielen. Sie hat dabei wider besseres Wissen die Eltern des Klägers der Lüge geziehen und auch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass sie deren berechtigte Sorgen offensichtlich nicht ernst nimmt ("überzogene Empfindlichkeit"). 58 Obwohl weiterhin unklar ist, was am 7. Mai 2010 tatsächlich geschehen ist, weigert sich die Beigeladene zudem bis heute, den Sachverhalt durch namentliche Nennung des ursprünglichen Fahrers aufzuklären. Insofern kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Beigeladene hierzu etwa gegenüber der Staatsanwaltschaft oder angesichts ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten dem erkennenden Gericht gegenüber verpflichtet ist, denn jedenfalls besteht gegenüber dem Kläger bzw. seinen Eltern angesichts der oben dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines zum Schülertransport eingesetzten Unternehmers schülerbeförderungsrechtlich diese Obliegenheit. Auf eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern kann sich die Beigeladene insoweit nicht mit Erfolg berufen. Sollte der nach dem Gesagten begründete Verdacht eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter unzutreffend sein, hätten diese nichts zu befürchten, sondern es könnten durch eine weitere Aufklärung vielmehr Zweifel an ihrer Integrität beseitigt werden. Sollte sich hingegen der Verdacht eines sexuellen oder sonstigen kriminellen Übergriffs auf den Kläger bzw. eines anderweitigen erheblichen Fehlverhaltens des Personals bestätigen, müssten hieraus selbstverständlich Konsequenzen gegenüber dem oder den betroffenen Mitarbeiter(n) gezogen werden. 59 Das Gesamtverhalten der Beigeladenen ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass diese auf berechtigte Sorgen der Eltern eines beförderten Kindes bis in ein gerichtliches Verfahren hinein mit wahrheitswidrigen Angaben und einer hartnäckigen Verweigerungshaltung reagiert, was nachhaltig den Verdacht nährt, dass die Beigeladene etwas zu vertuschen sucht. Angesichts der demzufolge gänzlich fehlenden Vertrauenswürdigkeit der Beigeladenen bot und bietet diese auch für die Zukunft keine hinreichende Gewähr dafür, das Gewerbe der Schülerbeförderung ordnungsgemäß zu betreiben. 60 Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Unzuverlässigkeit des beigeladenen Beförderungsunternehmens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt seitens der Staatsanwaltschaft Essen mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Straftat eingestellt wurde. Denn ungeachtet der durch strafprozessuale Erwägungen bestimmten Einschätzung der Staatsanwaltschaft hätte für die Beigeladene jedenfalls ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den Namen des ursprünglichen Fahrers zu nennen, um so dessen Befragung zu ermöglichen und insofern eine breitere und verlässlichere Tatsachengrundlage für die jedenfalls im Hinblick auf ihre Eignung zur Schülerbeförderung gebotene Aufklärung zu schaffen. Zudem lag zum Zeitpunkt der - einer Rechtskraft ohnehin nicht fähigen - Entscheidung der Staatsanwaltschaft anders als heute noch nicht klar zutage, dass die Beigeladene wahrheitswidrige Angaben zum Ablauf und Inhalt der Telefonate und zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers am 7. Mai 2010 gemacht hat, was den Verdacht der Vertuschung eines Missstandes im Unternehmen - bei dem es sich im Übrigen nicht notwendigerweise um einen (sexual-)strafrechtlich relevanten Sachverhalt handeln muss - maßgeblich nährt. 61 Fehlt es der Beigeladenen nach alledem an der erforderlichen Zuverlässigkeit und betreibt sie daher keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO, so besteht ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Wegstreckenentschädigung unabhängig davon auch deshalb, weil ihm eine weitere Beförderung mit der Beigeladenen nicht zumutbar ist. 62 Nach der Regelung des § 15 Abs.1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung auch dann, wenn zwar - anders als nach dem Vorstehenden hier - ein Schülerspezialverkehr besteht, die Beförderung hiermit aber nicht möglich oder seine Benutzung nicht zumutbar (§ 13 Abs.2 bis 4) ist. 63 Ob eine Beförderung des Klägers durch die Beigeladene angesichts der von den Eltern geschilderten gleichsam physischen Abwehrhaltung des Klägers gegenüber der Firma I1 überhaupt noch möglich wäre, kann insofern dahin stehen, denn sie ist dem Kläger aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen jedenfalls im Sinne des § 15 Abs.1 SchfkVO unzumutbar. 64 Die Unzumutbarkeit der Benutzung eines Schülerspezialverkehrs kann sich insofern trotz des Umstandes, dass § 15 Abs.1 SchfkVO ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des § 13 Abs.2 bis 4 SchfkVO verweist, nicht nur unter den dort im einzelnen behandelten Gesichtspunkten - Entfernungen zur Haltestelle (§ 13 Abs.2 SchfkVO), zeitliche Dauer der Beförderung (§ 13 Abs.3 SchfkVO) und Behinderung des Schülers (§ 13 Abs.4 SchfkVO) - ergeben, sondern auch aus anderen Gründen, 65 offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 19 A 6814/95 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht 66 etwa aus der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beförderungsunternehmers. 67 Dies folgt schon daraus, dass nach der Regelung des § 13 Abs.2 bis 4 SchfkVO auch dann, wenn keine Unzumutbarkeitsgründe nach § 13 Abs.3 und 4 SchfkVO vorliegen und auch die Entfernungsgrenzen des § 13 Abs.2 SchfkVO eingehalten sind, die Zumutbarkeit gemäß § 13 Abs.2 SchfkVO nur "in der Regel" anzunehmen ist. Schon die durch § 15 Abs.1 SchfkVO in Bezug genommenen Vorschriften selbst lassen also Raum für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit auch aus anderen Gründen. Dieses Normverständnis steht zudem im Einklang mit weiteren Regelungen der SchfkVO, die generell auf die Zumutbarkeit der jeweiligen Beförderung für den betroffenen Schüler abheben (vgl. etwa § 1 und § 12 Abs.4 SchfkVO). 68 Hiervon ausgehend ist dem Kläger eine Beförderung durch die Beigeladene unzumutbar. Selbst wenn man hierin einen Schülerspezialverkehr sehen wollte, läge es auf der Hand, dass sich aus dem vorbeschriebenen Verhalten der Beigeladenen nicht nur deren Unzuverlässigkeit, sondern erst recht die Unzumutbarkeit einer weiteren Beförderung des konkret hiervon betroffenen Schülers ergibt. 69 Sind die in § 15 Abs.1 SchfkVO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO mithin erfüllt, so sind weitere Umstände, die dem Anspruch des Klägers dem Grunde nach entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach begegnet die geltend gemachte Forderung eines Betrages von 5,64 EUR pro Schultag (21,7 km x 2 Fahrten x 0,13 EUR) keinen Bedenken, vgl. § 16 Abs.1 Nr.1 SchfkVO. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 159 S.1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung des mit seinem Klageantrag vollständig obsiegenden Klägers scheidet aus, auch wenn dieser die Höhe der Wegstreckenentschädigung ursprünglich anders (21,7 km x 4 Fahrten x 0,13 EUR) berechnet und zunächst auch die Pflicht des Beklagten zur Erstattung von Taxikosten - in einem allerdings insbesondere in zeitlicher Hinsicht unklaren Umfang - zum Gegenstand seiner Klage gemacht hatte. Eine entsprechende Anwendung des § 155 Abs.2 VwGO kommt mit Blick auf nicht weitergeführte Ansprüche einer zulässigerweise geänderten Klage allenfalls in Betracht, soweit bestimmte ausscheidbare Kosten - anders als im vorliegenden Fall - eindeutig den Besonderheiten des bisherigen Antrags zugeordnet werden können. 71 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25. Oktober 1990 - 20 B 87.03406 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1991, S. 211; Olbertz in: Schoch / Schmidt- Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 155 VwGO, Rz.15; a.A. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 155 VwGO, Rz.8. 72 Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. 73