Urteil
13 K 3483/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0513.13K3483.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger für die unter dem 10. Juni 2010 abgerechneten Zahnbehandlungen seiner Töchter durch Dr. U. eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,12 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. 1 Tatbestand: 2 Der am 20. November 1965 geborene Kläger steht als Polizeikommissar beim Polizeipräsidium I. in Diensten des beklagten Landes. Im Hinblick auf krankheitsbedingte Aufwendungen für seine minderjährigen Töchter Katharina und Johanna ist er zu 80 % beihilfeberechtigt. 3 Unter dem 10. Juni 2010 stellte der Zahnarzt Dr. U. aus M. dem Kläger Aufwendungen in Höhe von einerseits 251,94 EUR (Katharina) sowie andererseits 321,74 EUR (Johanna) für Zahnbehandlungen in Rechnung. In beiden Rechnungen war jeweils einmal der Ansatz der Nr. 400 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Zusatz "PSI-Code gemäß § 6/2 analog: Erstellung eines Parodontalstatus" in Höhe von jeweils 20,70 EUR enthalten. Daneben rechnete der Zahnarzt die Nr. 001 GV/GOZ ab, welche nach der Leistungsbeschreibung eine "eingehende Untersuchung mit Befundaufnahme" beinhaltet. Für beide Rechnungen beantragte der Kläger unter dem 21. Juni 2010 die Gewährung einer Beihilfe. 4 Mit Beihilfebescheid vom 29. Juni 2010 lehnte die Bezirksregierung B. die Gewährung einer Beihilfe für die Nr. 400 GV/GOZ ab (Kürzungsbetrag 41,40 EUR) und führte zur Begründung aus: Für den so genannten "Parodontal-Screening-Index" könne nur die vom Zahnarzt abgerechnete und erstattete Nr. 001 GV/GOZ in Ansatz gebracht werden, weil die Leistung von dieser Gebührenziffer mit erfasst sei. 5 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte zur Begründung dar: Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vertrete die Auffassung, dass die Leistung "PSI-Code" neben der Nr. 001 GV/GOZ gesondert berechnungsfähig sei. Diese Ansicht werde durch ein Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 2. März 2006 - 117 C 118/03 - bestätigt. Dem Widerspruch fügte der Kläger eine Stellungnahme des Zahnarztes Dr. U. vom 9. Juli 2010 bei, in welcher dieser ausführt, dass die Leistung "PSI-Code" nicht von Nr. 001 GV/GOZ umfasst sein könne, weil diese Methode bei Inkrafttreten der GOZ noch nicht bekannt gewesen sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück und machte zur Begründung ergänzend geltend: Eine analoge Berechnung sei nur statthaft, wenn die Gebührenordnung eine dem Leistungsumfang entsprechende Leistungsbeschreibung nicht enthalte. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die in Rede stehende Leistung von der Nr. 001 GV/GOZ mit umfasst sei. Dort werde nämlich die Erhebung eines Parodontalbefundes ausdrücklich genannt. 7 Der Kläger hat am 18. November 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor: Durch eine Eingruppierung in den Leistungsbereich der Nr. 001 GV/GOZ würde die Erhebung des "PSI-Code" zu einer rein prophylaktischen Leistung abgewertet, obwohl sie - darüber hinausgehend - zur Feststellung eines Krankheitsbildes, nämlich betreffend den Zahnhalteapparat, diene. Die hier angewandte Methode gehe auch über die Feststellung eines bloßen Mundhygienestatus hinaus. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatteten diese Leistung seit 2002 im zweijährlichen Rhythmus. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm für die unter dem 10. Juni 2010 abgerechneten Zahnbehandlungen seiner Töchter durch Dr. U. eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,12 EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und legt eine Stellungnahme der Amtszahnärztin Dr. I1. (Gesundheitsamt des Oberbürgermeisters der Stadt I. ) vom 14. Februar 2011 vor. Ergänzend trägt es vor: Nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie benötige der Zahnarzt für das PSI-Screening nur einige Minuten. Bereits deshalb sei es nicht angemessen, die Nr. 400 GV/GOZ analog anzusetzen. Nach Vorgesprächen mit der Bundeszahnärztekammer zum Referentenentwurf einer neuen GOZ sei vorgesehen, die Leistung "PSI-Index" darin aufzunehmen und mit einem Punktwert von (nur) 80 zu bemessen. Die Nr. 400 GV/GOZ weise dagegen einen Punktwert von 160 auf und könne deshalb nicht analog angesetzt werden. Im Übrigen liege der vorgesehene Punktwert von 80 noch über dem der hier anerkannten Nr. 001 GV/GOZ (100). Die Zahnärztekammer Berlin vertrete ebenfalls die Auffassung, dass eine gesonderte Berechnung der hier in Rede stehenden Leistung neben der Nr. 001 GV/GOZ nicht möglich sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. sowie der Auszüge aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts Kiel (117 C 118/03) Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, hat Erfolg. 16 Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 33,12 EUR (80 % von 41,40 EUR) für die von Dr. U. in den Rechnungen vom 10. Juni 2010 jeweils einmal analog abgerechnete Gebührenziffer Nr. 400 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) - in der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) geltenden Fassung vom 5. November 2009 (GV NRW: S. 602). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die Notwendigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Sie sind - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - auch beihilferechtlich angemessen. 18 Die Angemessenheit beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, weil (zahn)ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der (Zahn)Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen in angemessenem Umfange. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N. 20 Ob der (Zahn)Arzt seine Forderung zu Recht, d.h. unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung, geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen (Zahn)Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Auslegung des (zahn)ärztlichen Gebührenrechts oder Beurteilung der konkreten Gebührenstreitigkeit präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. 21 So ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. jüngst: Beschluss vom 5. Januar 2011 - 2 B 55.10 -, Juris Rdnr. 4. 22 Denn auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines (Zahn)Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. 23 Ist eine Entscheidung zwischen Patient und Behandler im ordentlichen Rechtsweg - wie vorliegend - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des (Zahn)Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom (Zahn)Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510. 25 Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem (Zahn)Arzt bzw. Behandler über die fragliche Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen Fällen ist der Dienstherr - will er der vom Behandler vertretenen Auffassung nicht folgen - gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich klarzustellen und damit den Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor Inanspruchnahme (zahn)ärztlicher Hilfe darauf einzustellen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365. 27 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Zahnarzt Dr. U. in den Rechnungen vom 10. Juni 2010 die Leistung "Parodontal Screening Index" zu Recht analog der Nr. 400 GV/GOZ geltend gemacht. Eine (gefestigte) zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der Gebührenfrage, in welcher Form diese Leistung abgerechnet werden darf, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor; es sind nur vereinzelte Entscheidungen hierzu ergangen. 28 Vgl. Landgericht (LG) Kiel, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 S 82/06 -, vorgehend: Amtsgericht (AG) Kiel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 117 C 118/03 - (rkr.). 29 Die vom Behandler gewählte Abrechnungsmethode erweist sich jedoch als vertretbare Auslegung der Gebührenordnung ohne dass der Dienstherr hierzu bislang einen abweichenden Rechtsstandpunkt in allgemeiner Form klargestellt hat. Mit der Nr. 400 GV/GOZ wird die Leistung "Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt" abgegolten; der Punktwert beträgt 160. Die von dem Zahnarzt erbrachte Leistung "Parodontal Screening Index (PSI)" ist in der GOZ von 1988 nicht enthalten. Nach § 6 Abs. 2 GOZ können jedoch selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 30 Zunächst ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass in Fällen, in denen eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet wird, die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen ist (§ 10 Abs. 4 GOZ). Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 10 Abs. 1 GOZ, dass die Rechnung nicht fällig ist. Fehlt es aber an der Fälligkeit, steht dem (Zahn)Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit - bezogen auf die jeweilige Nr. aus dem GV/GOZ - nicht beihilfefähig. 31 Vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der Gebührenordnung für Ärzte: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O., S. 714 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. 32 Diese formellen Voraussetzungen einer Analogabrechnung hat der Behandler hier beachtet. Er hat in den beiden Rechnungen vom 10. Juni 2010 sowohl die tatsächlich erbrachte Leistung beschrieben als auch die Gebührennummer und Leistungsbeschreibung der als vergleichbar angesehenen Leistung benannt. 33 Auch die materiellen Voraussetzungen für eine den Vorgaben der GOZ entsprechende Analogabrechnung sind gegeben. Zunächst handelt es sich bei der Erstellung des hier in Rede stehenden Parodontalindexes um eine selbstständige zahnärztliche Leistung. Der selbstständige Charakter der Leistung "PSI-Code" ist schon deshalb zu bejahen, weil er - verglichen mit bisher erhobenen (Blutungs-)Indizes - ein neues Leistungsbild beinhaltet. Es handelt sich nicht um eine bloße Weiterentwicklung der seit langem bekannten Parodontalindizes zur Feststellung der Blutungsneigung, weil der PSI primär der Feststellung eines Behandlungsbedarfs und nicht der - von Nr. 100 GV/GOZ erfassten - Erstellung eines Mundhygienestatus dient. 34 Vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 S 82/06 -, S. 4 d. Beschlussabdrucks. 35 Die Leistung wurde auch erst nach Inkrafttreten der GOZ auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt. Die Methode des PSI wurde 1992 von der American Academy of Periodontology (AAP) zusammen mit der American Dental Association (ADA) entwickelt. 36 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DGP), PSI - Der Parodontale Screening Index -, Broschüre, "Fachreihe PSI"; Bengel, "PSI- der Parodontale Screening Index", www.zm-online.de/zm20_02/pages2/zmed1.htm, veröffentlicht in Zahnmedizinische Mitteilungen 20/2002, S. 38; Lüpke, Gutachterliche Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht Kiel (117 C 118/03) vom 7. November 2005, S. 2. 37 Sie kombiniert die Tiefenmessung der Zahnfleischtaschen mittels einer speziellen Parodontalsonde (WHO-Sonde), deren Spitze eine kleine Kugel mit einem Durchmesser von 0,5 mm trägt, mit der Bestimmung des Zahnfleischentzündungsgrades und bietet auf diese Weise eine sichere Früherkennung von Erkrankungen des Zahnhalteapparates. Dabei wird die Sonde distal im Sulkus (Rinne zwischen Zahn und Zahnfleisch) eingebracht. Die Befunde werden an bis zu sechs Stellen pro Zahn erhoben und sind damit die Grundlage für eine ausführlichere Befundung als nach Erhebung der bis dahin bekannten Blutungsindizes. Die Befunde nach Erhebung des PSI werden in Codes von 0 bis 4 zusammengefasst und es werden neben der Blutgerinnung auch Rauigkeiten auf der Wurzeloberfläche und Sondierungstiefen bestimmt. Diese aufgeschlüsselten und spezifizierten Befunde sind überdies unerlässlicher Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung einer Parodontosebehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind Teil einer ausreichenden Dokumentation zum Nachweis einer der den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Parodontosebehandlung. 38 Vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 6. April 2011 - S 12 KA 831/10 -, Juris. 39 All dies belegt, dass diese Methode deutlich über einen zur eingehenden Untersuchung nach der Nr. 001 GV/GOZ gehörenden orientierenden und auf eine bloße Sichtprüfung beschränkten Parodontalbefund hinausgeht. Deshalb kann sie nicht ohne weiteres als durch diese Gebührennummer abgegolten oder umfasst angesehen werden. Beispielsweise lässt die Erhebung der Sondierungstiefen - anders als ein Blutungsindex - Aussagen über das Ausmaß der Entzündung des Zahnhalteapparates zu. 40 Vgl. hierzu: Wegener/Laborn, "Empfehlungen aus dem GOZ-Referat", dens 6/2007, S. 32; Klotz, "Abrechnung parodontologischer Leistungen nach GOZ und GOÄ", BZB Juni 2007, S. 28; Lüpke, a.a.O., S. 2. 41 Dementsprechend sehen diese Vertreter der fachzahnärztlichen Literatur die Leistung "Erhebung des PSI-Indexes" als nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der Leistung nach Nr. 400 GV/GOZ im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ vergleichbar an. 42 Vgl. auch die vom Kläger im Widerspruchsverfahren überreichten "Hinweise der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für privat versicherte Patienten Berechnung für die Erhebung des PSI-Code", Stand März 2010, S. 3; Urteil der Kammer vom 23. Januar 2009 - 13 K 2124/08 -. 43 Infolgedessen beruht die von dem Zahnarzt Dr. U. im vorliegenden Fall gewählte Abrechnungsmethode der Leistung "PSI-Code" auf einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung, zu welcher der Dienstherr bislang keine abweichende Ansicht festgelegt hat. Weder in dem Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 (Az.: - B 3100 - 3.1.6.6.3- IV A 4 -, in: MBl. NRW 1998 S. 1020) noch an anderer Stelle finden sich hierzu allgemeingültige Hinweise. Mithin hat es der Dienstherr bei dieser Unklarheit belassen und die in den streitbefangenen Bescheiden vertretene Auffassung, die fragliche Leistung sei nur nach der Nr. 001 GV/GOZ abrechenbar, nicht durch einen konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dargelegt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beihilfeberechtigten bislang noch keine Gelegenheit gegeben, sich vor der Inanspruchnahme der Behandlung auf einen abweichenden Standpunkt einzustellen und sich gegebenenfalls hierauf gegenüber dem Zahnarzt zu berufen. 44 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O.; und vom 30. Mai 1996, - 2 C 10.95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3094, 3095. 45 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Amtszahnärztin oder die von ihr zitierte Kommentarliteratur eine abweichende (möglicherweise ebenfalls vertretbare) Auffassung befürworten. Ebenso wenig maßgeblich ist danach, ob zukünftig in einer neuen Gebührenordnung die Leistung "Erhebung eines PSI-Indexes" aufgenommen und mit einem Punktwert versehen wird, der unterhalb der Punktzahl liegt, mit welcher die Nr. 400 GV/GOZ in der geltenden Gebührenordnung bewertet wird. Denn maßgeblich ist allein die GOZ in ihrer derzeit gültigen Fassung. Die von dem beklagten Land ins Feld geführte Ansicht der Zahnärztekammer Berlin belegt schließlich lediglich den für sich genommen eine Beihilfeverweigerung nicht rechtfertigenden Umstand, dass die vorliegende gebührenrechtliche Frage auch in der Zahnärzteschaft durchaus nicht einheitlich beantwortet wird. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47