Urteil
14 K 1282/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:0516.14K1282.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist Sportschütze, Jäger und insbesondere Waffensammler. Die Beteiligten streiten seit Jahren - zuletzt im Verfahren 14 K 229/09 - um die Anforderungen an die sichere Unterbringung der Waffensammlung des Klägers, welche sich nach dem Stand von Februar 2009 auf 31 Waffen (Teile) belief (21 Langwaffen, 9 Kurzwaffen und ein Wechselsystem) und nach dem Willen des Klägers erweitert werden soll. Seine erlaubnispflichtigen Waffen verwahrt der Kläger in vier Waffenschränken, wovon drei der Sicherheitsstufe B und einer der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Einheitsblatt 24992 des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) unterfallen. Die Schränke haben jeweils ein Gewicht von 72 Kilogramm bzw. 140 Kilogramm. Sie stehen in einem Kellerraum des Reihen-Eck-Hauses des Klägers in der P1.------straße 3 in C. . Der Raum hat eine Fläche von etwa 39,6 Quadratmetern, wobei die Längsseiten im Norden und Süden jeweils etwa 9,00 Meter und die Schmalseiten im Westen und Osten jeweils etwa 4,40 Meter lang sind. Während die westliche, die östliche und die nördliche Wand an das Erdreich bzw. das Nachbarhaus angrenzen, befinden sich hinter der südlichen Wand die Waschküche im östlichen Bereich, der Kellerflur in der Mitte bzw. ein Vorraum zum Waffenraum im westlichen Bereich. Die Innenwände des Kellers bestehen aus 24 cm dickem Porenbetonmauerwerk. Die Dopppelwand zum Nachbarhaus hat eine Gesamtdicke von etwa 40 cm. Belüftet wird der Raum über ein Rohr mit 10 cm Durchmesser in der Westwand, entlüftet über einen Ventilator in der östlichen Wand. Die Waffenschränke sind zum Teil an der östlichen und zum Teil an der südlichen Wand in der südöstlichen Ecke des Raumes platziert, miteinander verschraubt und an den Wänden verdübelt. In den Waffenraum gelangt man vom Erdgeschoss des Hauses aus über eine etwa einen Meter breite Treppe, welche aus Holzstufen und einer Metalltragekonstruktion besteht, sowie den genannten Vorraum, welcher ebenso wie der eigentliche Waffenraum fensterlos ist und durch eine Stahltür gesichert wird, welche zusätzlich über eine Alarmanlage (Tonsignal im Haus) verfügt. Die 11/2-geschossige Doppelhaushälfte wurde etwa 1995 in Massivbauweise errichtet. Die Wände bestehen aus Porenbetonsteinen unterschiedlicher Stärke (11,5 bis 37,5 cm). Die Außenhaut ist mit Riemchen beklebt. Hauseingangstür, Fenster und Fenstertüren bestehen aus Kunststoffprofil-Konstruktionen. Die Verriegelung erfolgt mit konventioneller Schließmechanik (Hersteller "Roto") und entspricht dem Stand der Technik des Erstellungszeitraumes. Die Fenstergriffe sind abschließbar. Hinweise auf eine besondere Widerstandsklasse der Fenster sind nicht vorhanden. An den Außenseiten der Fensterflächen befinden sich Rollläden. Die Haustür im Osten ist zusätzlich durch einen Panzerquerriegel gesichert. Eine meldetechnisch mit der Polizei oder einem Sicherheitsdienst verbundene Alarmanlage ist nicht vorhanden. Das Hausgrundstück befindet sich in einer Wohnsiedlung am südlichen Stadtrand C. . Der wenige Meter tiefe Vorgarten grenzt im Osten direkt an die G. Straße an (L ), welche in Nord-Süd-Richtung als Ortsdurchfahrt und Hauptverkehrsachse dient. An dieser Landstraße befinden sich auf Höhe des klägerischen Grundstückes Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge, welche auch genutzt werden. Das Grundstück des Klägers kann von der Straße aus durch ein Gartentörchen betreten werden. An der westlichen Seite kann das Grundstück von der P1-------straße aus zusätzlich über eine Treppe erreicht werden. Mit Bescheid des Landrates des F. -S. -Kreises vom 5. März 1997 wurde dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Sammler (Nr. 57/97) erteilt. Als Sammelgebiet wurden Kurz- und Langwaffen des deutschen Militärs, welche als Ordonnanz- und Hilfsordonnanzwaffen bis zum 31. Dezember 1918 Verwendung fanden, und solche der deutschen Polizei, die bis zum 31. Dezember 1918 gebaut wurden, angegeben. Zusätzlich enthielt der Bescheid mehrere Auflagen zur Aufbewahrung der Waffen. In der Folgezeit stritten die Beteiligten weiter über die Art und Weise der hinreichend sicheren Unterbringung der Waffensammlung, wobei wechselseitig immer neue Vorschläge unterbreitet wurden, ohne dass eine Einigung erzielt worden wäre. Im Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seine Waffen nicht mehr in einem Waffenraum, sondern in speziellen Waffenschränken unterbringen wolle. Mit gerichtlichem Vergleich im vorhergehenden Verfahren 14 K 229/09 vom 18. Januar 2010 verpflichtete sich der Landrat, einen Abänderungsantrag des Klägers bezüglich des Bescheides vom 5. März 1997 (im Hinblick auf die Verwahrungsmodalitäten) neu zu bescheiden. Mit hier streitigem Bescheid der Beklagtenseite vom 29. März 2010 änderte der Landrat des F. -S. -Kreises daraufhin die Aufbewahrungsbestimmungen seines Bescheides vom 5. März 1997 wie folgt: "1. Erhöhung der Widerstandszeit der Gebäudeaußenhaut Austausch der vorhandenen Elemente (Hauseingangstür, erreichbare Fenster und Fenstertüren) gegen geprüfte einbruchshemmende Tür-, Fenster-, Fenstertürelemente nach DIN V ENV 1627 bis 1630, mindestens Widerstandsklasse 3 (WK3), 2. Installation einer Einbruchmeldeanlage nach DIN VDE 0833 (Teil 1 und 3) bzw. mindestens nach VDS Klasse "B" oder höher. 3. Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition in den bereits vorhandenen Sicher- heitsbehältnissen der Sicherheitsstufe "B" nach VDMA 24992, soweit die Auflagen zu Punkt 1 und 2 erfüllt sind. Als weitere Sicherheitsbehältnisse sind nur solche zulässig, welche mindestens dem Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 entsprechen. Die v.g. Sicherungsvorkehrungen sind mir vor dem Erwerb der zehnten Kurzwaffe bzw. fünfundzwanzigsten Langwaffe nachzuweisen." Des Weiteren enthält der Bescheid die Formulierung, dass der Antrag des Klägers auf Aufhebung der im Bescheid vom 5. März 1997 genannten Auflagen im Übrigen abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Seit 1992 werde der Kläger im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung seiner Waffen polizeilich beraten. Bei mehreren Ortsbesichtigungen - auch schon in der vorhergehenden Wohnung des Klägers - seien Sicherheitskonzepte erstellt worden, welche der Kläger nicht angenommen habe. Zuletzt sei bei einer Ortsbesichtigung am 16. Februar 2010 durch Mitarbeiter des Kriminalkommissariats Vorbeugung festgestellt worden, dass der gegebene baulich-mechanische Grundschutz des Hauses nicht ausreichend sei, den Tatbegehungsweisen der allgemeinen Kriminalität Rechnung zu tragen. Insbesondere die nicht gegen Durchbruch gesicherten Glasfüllungen der Hauseingangstür und der Fensterflächen sowie der nicht vorhandene mechanische Schutz gegen das Aufhebeln von außen stellten Schwachstellen dar. Gemäß § 36 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 4 der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) sei für die Auswahl des Sicherheitsbehältnisses die Anzahl an Kurz- bzw. Langwaffen ausschlaggebend. Hiernach seien erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, wenn jeweils mehr als 10 Lang- und Kurzwaffen vorhanden seien bzw. erworben werden sollten. Danach sei ein Sicherheitsbehältnis erforderlich, welches mindestens der Norm DIN/EN 1343-1 Widerstandsgrad 0 (Langwaffen) bzw. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad I (Kurzwaffen) entspreche. Nach § 13 Abs. 5 AWaffV könne die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere könne von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt würden, der dem Stand der Technik entspreche. Die vom Kläger Ende der neunziger Jahre eingebaute Stahltür (Sicherheitsstufe B VDMA 24992) entspreche gemäß der AWaffV jedoch nicht mehr dem Stand der Technik, da diese unter dem Widerstandsgrad 0 liege. Da für die Außen- und Innenwände lediglich Porenbetonsteine verwendet worden seien, bestehe durch mechanische Einwirkung außerdem die Möglichkeit eines Wanddurchbruchs. Schon aus diesem Grund seien nach § 13 Abs. 7 AWaffV höhere Anforderungen an die Aufbewahrung zu stellen, wie zum Beispiel durch den zusätzlichen Einbau einer Einbruchmeldeanlage. Alarmanlagen und ihre Einzelkomponenten würden durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (VdS Schadensverhütung), Köln, geprüft und durch diesen entsprechend zertifiziert (VdS-geprüft). Eine solchermaßen geprüfte Alarmanlage bzw. deren Komponenten seien durch eine anerkannte Errichterfirma sach- und fachgerecht zu installieren. Durch diese Prüfungen bzw. Vorgaben werde gewährleistet, dass diese Anlagen einwandfrei funktionierten bzw. geeignet seien, einem ernsthaften Angriff standzuhalten. Die Einrichtung eines Waffenraums nach § 13 Abs. 5 AWaffV werde nicht empfohlen, da hierfür Maßnahmen zur Verstärkung der Gebäudeaußenhaut als auch die Installation einer Einbruchmeldeanlage Grundvoraussetzungen wären und eines zusätzlichen Umbaus bedürften, den Wiederaustausch der vorhandenen Tresortür und umfangreiche Verstärkungen der Gebäudekonstruktion (Mauerwerk) erforderlich machten. Unter Bezugnahme auf die von ihm an Ort und Stelle am 16. Februar 2010 erstellte Schwachstellenanalyse (Kriminalkommissariat Vorbeugung) werde die Erhöhung der Widerstandszeit der Gebäudeaußenhaut, die Installation einer Einbruchmeldeanlage und die Aufbewahrung von Waffen und Munition in zugelassenen Behältnissen als erforderlich angesehen. Die geforderten Fenster und Türelemente der Widerstandsklasse 3 verhinderten im geschlossenen, verriegelten und abgeschlossenen Zustand Einbruchsversuche mit körperlicher Gewalt und/oder definierten Werkzeugen für eine bestimmte Widerstandszeit. In der erreichten Schutzwirkung niedriger einzustufen seien Nachrüstungen der vorhandenen Elemente mit aufgeschraubten bzw. eingebauten Sicherungseinrichtungen. Fehlende Angaben zur mechanischen Güte der Elemente und deren Verbindungen mit dem Baukörper ließen kaum einen Rückschluss auf die letztlich erreichbare Schutzwirkung zu. Eine Nachrüstung könne dann zweckmäßig sein, wenn gegen das schnelle Eindringen unter Verwendung einfacher Werkzeuge geschützt werden solle. Angriffe auf die nach Umsetzung der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen verstärkte Gebäudeaußenhaut sollten durch die Installation einer geeigneten Einbruchmeldeanlage detektiert werden. Neben der örtlichen Alarmierung (optisch/akustisch) sei ein Fernalarm zu einer ständig besetzten, hilfeleistenden Stelle erforderlich (zertifizierter Wach- und Sicherheitsdienst, Polizei). Gefordert sei eine Anlage nach DIN VDE 0833 (Teil 1 und 3) bzw. mindestens nach VdS Klasse "B" oder höher. Auf die besonderen Erfordernisse im Falle einer Aufschaltung zur Polizei nach den ÜEA-Richtlinien werde hingewiesen. Grundsätzlich werde die Aufbewahrung der Waffen und Munition in Waffenschränken oder gleichwertigen Behältnissen, die mindestens dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 aufwiesen, empfohlen. Entsprechende Tresore mit einem Gewicht unter 1.000 Kilogramm seien nach Herstellerangaben zu verankern. Soweit eine Erhöhung der Widerstandszeit der Gebäudeaußenhaut und die Installation der geforderten Einbruchmeldeanlage erfolgt seien, würde die Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition in den bereits vorhandenen Sicherheitsbehältnissen der Widerstandsstufe "B" nach VDMA 24992 vom Beklagten als ausreichend angesehen. Soweit die Anschaffung weiterer Sicherheitsbehältnisse erforderlich werde, seien solche mindestens des Widerstandsgrads 0 nach DIN/EN 1143-1 anzuschaffen. Die angeordneten Sicherheitsvorkehrungen seien die einzig möglichen und angemessenen, um die im Hause des Klägers gelagerten Schusswaffen und Munition vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen und die bei einer Entwendung für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren abzuwenden. Insbesondere durch die Lage des Wohnhauses am Rande einer Wohnsiedlung direkt an der G. Straße sei ein unbemerkter Zugang zum Haus und auch der spätere Abtransport von Diebesgut möglich. Diebe könnten in das Gebäudeinnere zur Zeit durch die Fenster und Fenstertüren wie auch durch die Hauseingangstür eindringen. Dabei seien Angriffe auf die jeweilige Schließmechanik mit einfachem Hebelwerkzeug (Schraubendreher, Keile, Meißel, Hebeleisen) sowie Teil- oder Volldurchbrüche bei den jeweiligen Glasfüllungen vorstellbar. Die Widerstandszeit der Gebäudeaußenhaut würde unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen des Kriminalkommissariats Vorbeugung im Zusammenhang mit Einbrüchen in bautechnisch vergleichbaren Wohnhäusern voraussichtlich weniger als drei Minuten betragen. Ein Eindringen in den Kellerbereich des Hauses sei unter Umgehung der Tresortür mittels Wanddurchbruch vom Kellerflur und von der Waschküche aus möglich. Die Materialeigenschaften des verwendeten Baustoffs (Porenbeton mit einer Dicke von 24 cm) ermöglichten entsprechende Eingriffe mit einfachem Stemmwerkzeug ohne Maschinenkraft. In einem Neubaugebiet auf der gegenüberliegenden Seite der G. Straße sei in den vergangenen Monaten bereits zehnmal eingebrochen worden. Aufgrund der Gesamtumstände seien die geforderten Sicherungsmaßnahmen verhältnismäßig und geeignet, Schusswaffen und Munition vor einer Entwendung zu schützen. Die Ablehnung einer Einbruchmeldeanlage wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei für die Entscheidung über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen unerheblich. Am 27. April 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Er sei derzeit im Besitz von insgesamt 22 Langwaffen sowie 8 Kurzwaffen. Sein Jagdschein berechtigte ihn dazu, eine unbegrenzte Anzahl an Langwaffen zu besitzen. Die angefochtenen Bestimmungen zur Aufbewahrung seiner Waffen seien unverhältnismäßig. Allein eine der geforderten Türen würde 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR kosten. Die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit würden hierdurch überschritten. Die vorhandenen Waffenschränke sowie der von ihm eingerichtete Waffenraum seien ausreichend, die Waffen gegen Entwendung zu sichern. Die Entwendungsgefahr in Ansehung der örtlichen Lage seines Wohnhauses werde vom Beklagten stark überzeichnet. Gerade weil die angrenzende Landstraße stark befahren werde, sei es unmöglich, unbemerkt in das Haus einzubrechen. Im Übrigen befinde sich sein Haus inmitten einer Wohnsiedlung. Nach eingeholten Kostenvoranschlägen müsste er für die Erneuerung der Türen und Fenster 11.940,36 EUR und für die Einbruchmeldeanlage zusätzlich 4.254,88 EUR bezahlen. Im Übrigen entspreche der Kellerraum bereits jetzt der Widerstandsklasse 4, weshalb die Verstärkung der Außenhaut nicht nötig sei. Aus einem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vom 24. November 2010 ergebe sich, dass es bei der Aufbewahrung von mehr als zehn Langwaffen eine Wahlmöglichkeit gebe. Diese könnten in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe A nach VDMA 24992 zu jeweils maximal 10 Waffen erfolgen oder in unbegrenzter Anzahl in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder der DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich sein. Bei Kurzwaffen sollten danach Sicherheitsbehältnisse der Stufe B, VDMA 24992 Verwendung finden. Bei mehr als 10 Kurzwaffen bestehe danach die Wahlmöglichkeit zwischen einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B und einem Sicherheitsbehältnis mit einem Gewicht von mindestens 200 kg sowie einer vergleichbaren Verankerung oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0. Unter Punkt 36.2.10 werde zwar darauf verwiesen, dass eine Anordnung nach § 36 Abs.6 WaffG erforderlich sei, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen hierzu vorlägen. Dies werde jedoch erst bei mehr als 30 Kurzwaffen angenommen bzw. im Hinblick auf den Ort der Aufbewahrung bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV. Er, der Kläger, erfülle danach mehr als das Geforderte. Seine Langwaffen bewahre er in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B, VDMA 24992 auf, und zwar maximal 10 Waffen in einem Schrank. Dies treffe auch für die Kurzwaffen zu. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG lägen nicht vor, da er bislang weniger als dreißig Waffen besitze. Hinzu träten die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen, nämlich der Rollbolzen an der Haustür, das Panzerquerriegelschloss, längliche Bolzen an den Küchenfenstern, Metalltür des Waffenvorraumes mit Öffnungskontaktalarm, zusätzliche Metalltür des Waffenraumes sowie miteinander verschraubte und an die Wände gedübelte Waffenschränke der Stufe B. Nachdem das beklagte Land aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erteilten rechtlichen Hinweises die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nr. 1 aufgehoben hat, beantragt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2010 in der Fassung der am 16. Mai 2011 verfügten Änderung dieses Bescheides zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2008 betreffend die Änderung der Waffenbesitzkarte 57/97 vom 5. März 1997 im Hinblick auf die Aufbewahrungsbestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen noch Folgendes geltend gemacht: Die Auflagen des Bescheides vom 5. März 1997 seien durch diejenigen des Bescheides vom 29. März 2010 ersetzt worden. Die ursprünglichen Auflagen seien damit nicht mehr existent. Von einer polizeilichen Dienststelle aus könnten maximal 20 Minuten erforderlich sein, um das Haus des Klägers im Alarmfall zu erreichen. Nach fachkundiger polizeilicher Einschätzung würde ein (geübter) Täter etwa 15 bis 20 Sekunden benötigen, um eines der vorhandenen Fenster mit Gewalt zu öffnen. Ein Durchbrechen einer der Wände des Waffenraumes würde wohl 30 Minuten benötigen. Zusätzliche mindestens 30 Sekunden benötige ein Profi, um einen der vorhandenen Sicherheitsschränke zu öffnen. Im Übrigen seien die vorhandenen Schränke nach wie vor zugelassen. Ein vergleichbarer Fall liege in seinem Zuständigkeitsbereich nicht vor. Am 29. März 2011 hat der Berichterstatter der Kammer einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Hierzu und im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ist zulässig. Namentlich ist sie die richtige Klageart. Der Kläger erstrebt letztlich die auflagenfreie Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen, welche er in seinem hierfür eingerichteten Kellerraum aufbewahren möchte. Eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO scheidet aus, da die Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte untrennbar mit möglichen Auflagen verbunden ist, eine isolierte Aufhebung also entfällt. Allein möglich ist danach die Verpflichtungsklage. Selbst wenn die angefochtenen Auflagen jedoch rechtswidrig wären, wäre die Sache nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), da die Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte - wie gesagt - untrennbar mit möglichen Auflagen verbunden ist, welche gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG Erlaubnissen nach diesem Gesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (auch nachträglich) hinzugefügt werden "können". Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Behörde, welches gerichtlich nicht ersetzt werden kann. Auch wenn § 36 Abs. 6 WaffG, welcher hier entscheidungserheblich ist, zwingend vorsieht, dass notwendige Ergänzungen bezüglich der Aufbewahrung anzuordnen sind, wenn dies erforderlich ist, verbleibt es nicht nur bei der Ermessensnorm des § 9 WaffG, sondern es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Behörde nach § 36 Abs. 6 WaffG wiederum auf der Rechtsfolgenseite nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müsste, was die "notwendigen Ergänzungen" sein sollen. A.A. Apel/Bushart, WaffG, Komm. 3. Aufl. 2004: gebundene Entscheidung Auch hier kommen nämlich zahlreiche Maßnahmen in Betracht, welche behördlich ausgesucht und angeordnet werden müssen, ohne dass das Gericht befugt wäre, diese behördliche Entscheidung zu ersetzen, wenn und soweit sie den Maßstäben des § 114 VwGO genügt. Die Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 29. März 2010 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung verfügten Änderung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Auch in Ansehung der Erklärung des Beklagten im Erörterungstermin, wonach die vorhandenen Schränke nach wie vor zugelassen seien, versteht die Kammer den Bescheid so, dass die vorhandenen vier Waffenschränke und damit auch derjenige nach der Kategorie "A" für den jetzigen Waffenbestand des Klägers als ausreichend angesehen werden und erst bei einer die gesetzlich vorgeschriebene Kapazität überschreitenden Erweiterung des Waffenbestandes zusätzliche Waffenschränke der genannten Kategorie anzuschaffen sind. Die verbliebenen Auflagen sind rechtmäßig. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind eingehalten, § 114 S. 1 VwGO. Nach § 36 Abs. 6 WaffG hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen, wenn im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines höheren Sicherheitsstandards liegen hier zur Überzeugung der Kammer vor. Die Doppelhaushälfte des Klägers befindet sich am Rande eines Wohngebietes und ist von Nachbarn zum Teil wenig einsehbar. Das Hausgrundstück grenzt unmittelbar an eine viel befahrene Landstraße an, welche in Höhe des klägerischen Grundstücks Parkmöglichkeiten aufweist, welche auch genutzt werden. Dort würde ein Fahrzeug, das im Zusammenhang mit einem Einbruch benutzt wird, nicht auffallen. Das nur wenige Meter entfernt liegende Haus des Klägers ist durch seinen Vorgarten, welcher von der Landstraße aus durch ein Törchen betreten werden kann, schnell zu erreichen. Etwaige Täter würden auch in dem Fall ein geringes Risiko, gefasst zu werden, eingehen, wenn ihre rechtzeitige Entdeckung gelingen würde. Auch diese Entdeckung ist jedoch aufgrund der Lage des Wohnhauses eher unwahrscheinlich. Bereits der Ort der Aufbewahrung rechtfertigt damit nach § 36 Abs. 6 WaffG die Anordnung erhöhter Sicherheitsvorkehrungen. Unterstrichen wird dies durch die Art und Zahl der zu lagernden Waffen. Für die besondere Gefährlichkeit der vom Kläger im Rahmen des Sammelthemas angeschafften oder noch zu erwerbenden Waffen spricht bereits ihr Einsatz im ersten Weltkrieg. Insoweit sei nur noch am Rande erwähnt, dass der Kläger auch als Jäger und Sportschütze Waffen erworben hat und erwerben kann. Bei bereits jetzt etwa 30 Waffen ist festzustellen, dass der Bestand und erst Recht der zu erwartende Bestand zahlenmäßig bei weitem den normalen Bestand an Waffen übertrifft, welcher bei Jägern bzw. Sportschützen vorzufinden ist. Angesichts dessen ist das Anwesen des Klägers für Einbrecher, die es darauf abgesehen haben, in den Besitz von Waffen (etwa für künftige Straftaten) zu gelangen, von weitaus größerem Interesse als es die Wohnungen von Jägern und Sportschützen allgemein sind. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass normale Gelegenheitstäter sich kaum der Mühe unterziehen werden, etwa eine der Wände des vorhandenen Lagerraumes und zudem noch die Waffenschränke aufzubrechen. Die Gefahr geht vielmehr von spezialisierten Tätern aus. Diese können etwa auf einer Waffenbörse auf den Kläger aufmerksam werden. Auch die museumsartige Ausstattung des vorhandenen Lagerraumes mit zahlreichen Militaria-Artikeln lässt vermuten, dass der Kläger seinem Hobby nicht nur "im stillen Kämmerlein" zu frönen trachtet, sondern er die Stücke auch mehr oder weniger interessierten Dritten zur Betrachtung darbietet. Auch auf diesem Wege dürfte deshalb in den einschlägigen Kreisen bekannt sein, dass der Kläger eine größere Sammlung von Waffen in seinem Keller bereit hält. Im Übrigen befindet sich in dem Kellerraum noch eine Tischtennisplatte, was darauf hindeutet, dass die Sammlung auch beiläufig von Dritten bemerkt werden kann. Die streitigen Anordnungen des Beklagten sind geeignet, erforderlich und angemessen. Die Anordnung bezüglich der weiteren Waffenschränke ergibt sich bereits unmittelbar aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 - 4 AWaffV. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. § 36 Abs. 1 WaffG regelt spezialgesetzlich, dass derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Vorkehrungen "erforderlich" im Sinne des Abs. 1 sind, regelt Absatz 2 für Schusswaffen, deren Erwerb - wie hier - nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, dergestalt, dass diese mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren sind; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.) 244992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Weitere Konkretisierungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition enthält § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I, Seite 2123), welche auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG ergangen ist. Nach § 13 Abs. 1 AWaffV dürfen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 unter Abschnitt 1 Nr. 2.6, 3. Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. Zu unterscheiden ist zwischen den Sicherheitsstufen "A" und "B" nach VDMA 24992 bzw. "0" und "I" nach DIN/EN 1143-1 in aufsteigender Reihenfolge, wobei die zunehmende Qualität insbesondere durch die verwendete Metalldicke, Anzahl der Wände und Art der Verriegelung gewährleistet bzw. gesteigert wird. Nach § 13 Abs. 2 AWaffV darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen, wenn mehr als zehn Langwaffen der genannten Art aufbewahrt werden. Auch wenn § 36 Abs. 2 S. 3 WaffG (siehe auch § 13 Abs. 5 AWaffV) vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig ansieht und der Beklagte selbst davon ausgeht, dass ein "Profi" etwa 30 Sekunden benötige, um einen der Schränke zu öffnen, wohingegen ein Wanddurchbruch erst in etwa 30 Minuten zu bewerkstelligen sei, geht die Kammer von der Notwendigkeit der Schränke aus. Die geforderten Waffenschränke stellen hier einen Grundschutz gegen unberechtigten Zugriff dar, welcher im Übrigen auch Mitbewohner und Gäste des Hauses etwa bei Benutzung des Raumes zu Sportzwecken oder bei der Besichtigung der Militaria-Sammlung davon abhält, unbefugt Zugriff zu nehmen. Auch ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit steht insoweit zumindest auf der Grundlage des § 36 Abs. 6 VwGO außer Frage. Gleiches gilt für die geforderte Alarmanlage. Ein Täter bzw. eine Tätergruppe, welche erst einmal von Dritten unbemerkt - etwa bei Urlaubsabwesenheit des Klägers und seiner Ehefrau - in das Innere des Wohnhauses gelangt ist, hätte sprichwörtlich alle "Zeit der Welt", um durch die Porenbetonwände des Kellerraumes zu den Waffenschränken zu gelangen und diese aufzubrechen. Porenbetonbausteine sind mit Werkzeugen verschiedener Art leicht zu durchbrechen. Dies kann etwa mit Stemmgeschirr oder sogar mit einer Stichsäge erfolgen. Selbst Schulkinder schnitzen aus ihnen Skulpturen mit einfachen Messern. Es ist deshalb plausibel, wenn die Beklagtenseite davon ausgeht, dass ein Täter bzw. eine Tätergruppe etwa 30 Minuten benötigen würde, um ein genügend großes Loch zu fertigen. Die Kammer verkennt nicht, dass Aufbruchgeräusche vom unmittelbaren Hausnachbarn wahrgenommen werden könnten. Sicher ist dies jedoch nicht. Davon abgesehen kann ein geplanter Einbruch auch bei gleichzeitiger Abwesenheit des Doppelhausnachbarn erfolgen. Auch wenn die Waffenschränke von geübten Tätern relativ schnell zu öffnen wären, wird durch sie abermals und zusätzlich sichergestellt, dass ein oder mehrere geübte Täter zusätzlich aufgehalten würden. Auch ein Abtransport der Schränke, welcher im Übrigen durch Verschraubungen miteinander erschwert ist, würde für zusätzliche erhebliche Verzögerungen sorgen. Mit den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beteiligten im Erörterungstermin geht die Kammer davon aus, dass von der geforderten Alarmanlage alarmierte Polizei- bzw. Sicherheitskräfte maximal 20 Minuten benötigen würden, um das Haus des Klägers zu erreichen. Während dieses Zeitraumes würde es etwaigen Profis nach den dargelegten Zeitabläufen nicht gelingen, die Waffen des Klägers zu erbeuten. Damit steht fest, dass die geforderte Alarmanlage geeignet ist, die Waffen gegen Entwendung zu sichern. Ihre Erforderlichkeit resultiert daraus, dass Zeit bei der Begehung eines Einbruchsdiebstahls nach Überwindung der Außenhaut des Gebäudes kaum noch eine Rolle spielt, wenn nicht Schutzkräfte (automatisch) herbeigerufen werden. Die Sicherung durch Waffenschränke und die Wände des vorhandenen Lagerraumes dienen in diesem Falle nur dazu, den erfolgreichen Diebstahl der Waffen aufzuhalten bzw. zu verhindern, bis die herbeigerufenen Sicherheitskräfte am Tatort eintreffen. Die Alarmanlage ist damit auch erforderlich. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann namentlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. Das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit ist hier vorrangig, zumal der Kläger (auch als Angehöriger eines Sicherheitsdienstes) nicht beruflich auf seine Waffensammlung angewiesen ist. Der Kläger muss sich darüber im Klaren sein, dass er ein kostspieliges Hobby betreibt, welches offensichtlich den Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten sprengt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weicht das Gericht mit seinem Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.