Urteil
14 K 3438/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0912.14K3438.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 18 Flurstück 188 aufstehenden Wohnhauses (Anschrift: E.---straße 2). Das Gebäude steht derzeit unter Zwangsverwaltung 3 Dieses ist Bestandteil des Hauses E.---straße 2/4. Bei dem Gebäudeteil Haus Nr. 4 handelt es sich um den früheren Scheunenteil des Gebäudes, der im Wesentlichen aus der Zeit nach 1945 stammt. Es ist südlich der E.----straße und östlich des von dem E.-----straße nach Süden abzweigenden S.-------weges gelegen. Auf der gegenüberliegenden Seite der E.-----straße befindet sich auf einem großzügigen Grundstück der klassizistische Bau der sogenannten "X. ", vor der sich die "Gerichtswiese" erstreckt. Nordwestlich davon ist der historische Markt gelegen. 4 Bei dem Gebäude Nr. 2 handelt es sich um einen zur E.----straße traufenständig gelegenen, zweigeschossigen, vollunterkellerten Fachwerkbau in Hanglage auf einem Sandsteinsockel. Das Haus weist einen Krüppelwalmgiebel im Westen und einen Dreiecksgiebel im Osten auf. Es ist mit Schindeln aus Teerpappe oder Kunstschiefer gedeckt. Die Vorderseite ist verputzt, die Seite unter dem Krüppelwalm ist mit Naturschiefer verkleidet. Die Rückseite weist eine Verkleidung mit Kunstschiefer auf. Die Gebäudeseite zur "Scheune" ist in Höhe der zwei Hauptgeschosse verputzt. Im Giebelbereich ist sie fachwerksichtig gehalten. Im Dachbodenbereich der angrenzenden "Scheune" befindet sich ebenfalls ein Fachwerkgiebel. Die Fassade des Hauses ist fünfachsig gegliedert. Die Haustür ist in der Mittelachse angeordnet und wird rechts von zwei Fensterachsen und links von einem ehemaligen Schaufenster und zwei darüber liegenden Fenstern flankiert. Der Krüppelwalmgiebel ist vierachsig gegliedert. Über dem Erdgeschoss befindet sich darüber hinaus eine Gliederung durch ein Geschossgesims. An der Rückseite des Gebäudes wurden in der Vergangenheit die Fensteröffnungen geändert und ein Aborterker errichtet. 5 Das Gebäude E.---straße 2 wurde im Jahre 1821 von dem Sattler und Kaufmann K. L4. für seine Tochter L5. L4. und deren Ehemann, den Rotgerber G. I1. , errichtet. Deren Hochzeit erfolgte im Jahre 1824. Im Jahre 1890 ließ deren Sohn, der Lederfabrikant und Kaufmann G1. I1. , ein Schaufenster einbauen. 6 Ursprünglich wies das Haus sowohl an seinem Ost- als auch am Westgiebel ein Krüppelwalmdach auf. In der Mittelachse der straßenseitigen Traufseite befand sich im Dachgeschoss oberhalb der Eingangstür ein Zwerchhaus mit einer zweiflügeligen Ladeluke und einem unter einem Spitzgiebel darüber angeordneten Rundfenster. 7 Während des Zweiten Weltkrieges wurde das Gebäude, unter anderem durch Artilleriebeschuss, beschädigt. Das Dach wurde nahezu vollständig zerstört und nach dem Krieg neu aufgebaut. Darauf sind vermutlich der heutige östliche Spitzgiebel und der Wegfall des Zwerchhauses zurück zu führen. In einem Gutachten über Kriegsschäden am Wohnhaus des Herrn C. I1. vom 15. Juli 1951 wurde unter anderem ausgeführt, der Bauzustand des Gebäudes sei durch Kriegseinwirkung sehr schlecht und es seien größere Reparaturarbeiten, vorwiegend am Äußeren des Gebäudes erforderlich. Der Gesamtschaden könne daher mit mindestens 45 % angenommen werden. In der anliegenden Schadensliste sind diverse Möbel und Porzellan, 200 qm Hausdach mit Sparren und Balkenlage, zwei Zimmer und Flur einschließlich Fussboden, zwei Schornsteine, Bodentreppe, 20 Fenster neue Scheiben, insgesamt 20 qm, Scheiben für Türen, gesamte Lichtanlage mit 35 Glühlampen, 80 qm Speicher- und Fussbodendielen, 340 qm Hausdach, zur Zeit noch notgedeckt, 60 qm Wandbeschlag, Badeeinrichtung Wasser Zu- und Ableitung, Verputz der Hausfront aufgeführt. In dem Antrag auf Entschädigung vom 30. Juni 1947 war dargelegt worden, ein Volltreffer größeren Kalibers habe das Dachgeschoss getroffen, des gleichen durchs Dach bis zum Erdgeschoss und einer ca. 15 m hinter dem Hause. 8 Im Bebauungsplan der Stadt I. aus dem Jahre 1983 ist das Gebäude Dammstraße 2 mit einem Abbruchvermerk versehen. 9 Nachdem der Beigeladene von Planungen der Stadt I. Kenntnis erlangt hatte, einen Supermarkt auf einer Fläche anzusiedeln, auf der sich auch das Gebäude E.---straße 2 befindet, bat Herr Dr. I2. vom Beigeladenen Ende des Jahres 2008 mit Blick auf eine etwaige Denkmaleigenschaft des Gebäudes um die Ermöglichung einer Innen- und Außenbesichtigung des Hauses. Nach deren Durchführung befürwortete der Beigeladene mit seiner Benehmensherstellung vom 9. März 2009 an die Beklagte die Unterschutzstellung unter Anderem wie folgt: 10 "Denkmalwert ist das Wohnhaus E.---straße 2, so wie es durch sein Hauptdach zusammengefasst wird. ... Im Innern des Gebäudes ist die Raumaufteilung des 19. Jahrhunderts überwiegend erhalten. Über einen Mittelquerflur mit Treppe am Hauseingang werden die Wohn- und Gewerberäume erschlossen. Insbesondere ist die Fachwerkkonstruktion an den Deckenbalken gut ablesbar. Die Haustreppe scheint auch der Zeit 1890 zu entstammen. Das Gebäude zeigt sich im Wesentlichen im Bauzustand von 1821 mit einer Aussengestaltung der Jahre um 1890. Die Kubatur, die Fachwerkkonstruktion und Raumaufteilung stammen überwiegend aus der Erbauungszeit, die Haustür, die Fensterlaibungen und die Verkleidung mit Naturschiefer wurden wohl um 1890 eingebracht. Putz, Kunstschiefer und Fensterflügel sind offenbar erst nach 1945 zu unterschiedlichen Zeiten verbaut worden, ohne den Denkmalwert nennenswert zu mindern. ... Damit ist das Haus ein Zeugnis des Wohnens und Wirkens einer I- Familie im 19. Jahrhundert. Die Geschichte der Stadt und einer Familie ist anhand dieses Gebäudes am prominenten Platz sichtbar und erforschbar. Stadtbaugeschichtlich gehört das Haus zu den Gebäuden, für die es erstmals gestattet war, die Sichtachse zwischen X. und Tal zu bebauen. Dieser Vorgang ist historisch bemerkenswert, aber noch nicht hinreichend untersucht. Umso wichtiger ist die Bewahrung des baulichen Zeugnisses dieser neuen Epoche in I. . Für die Erhaltung und Nutzung des Objektes sprechen wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Regionalgeschichte und Gewerbegeschichte. Die Entwicklung der Familie L4. /I1. sowie der regionaltypischen Erwerbsarten Kaufmann, Sattler und Gerber findet in diesem Gebäude ein gutes, weil relativ wenig verändertes Zeugnis seiner Lebens- und Wirkungsstätte. Weitere Forschungen am Objekt lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit genauere Erkenntnisse zu Raumnutzung, Raumschmuck, bedarfsgerechten Umnutzungen und ähnlichem erwarten. Für die Erhaltung und Nutzung des Objektes sprechen aber auch im erheblichen Maß städtebauliche Gründe. Das Haus bestimmt mit seiner Lage und seiner Gestaltung den Gelenkbereich Markt/X. / Altstadtrand. Als gegenüber der X. bestimmt ist das Erscheinungsbild der wichtigen Gartenanlage um die Burg als historische Begrenzung. Als erstes historisches Gebäude an der E.-----straße leitet es den vom Markt Kommenden weiter zu übrigen historischen Bebauung an Dammstraße und umgekehrt. Ohne das Gebäude wäre ein wichtiger historisch-baulicher Bezug in der wertvollen I. Altstadt verloren." 11 Der Bauausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 22. September 2009, das Objekt E.---straße 2 nicht in die Denkmalliste der Stadt I. einzutragen. Dies teilte die Beklagte dem Beigeladenen anschließend mit. 12 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 bat der Beigeladene das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Denkmalbehörde gemäß § 21 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) um Entscheidung in der Sache. 13 Im Februar 2010 führte der damalige Bauminister des Landes Nordrhein-Westfalen M. eine Besichtigung des Gebäudes durch. Eine weitere Ortsbesichtigung fand auf Veranlassung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. April 2010 statt, wobei an diesem Termin neben dem Kläger, dem Rechtsanwalt Dr. K1. als Zwangsverwalter des Gebäudes weitere Vertreter des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW, der Beklagten und des Beigeladenen sowie des Kreises T. -X1. als Obere Denkmalbehörde teilnahmen. 14 Mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2010 kam das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen, der Ortsbesichtigung und Erörterung der Angelegenheit am 9. April 2010 zu dem Ergebnis, dass für das Gebäude die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW für ein Baudenkmal vorlägen und wies die Beklagte darauf hin, an diese Entscheidung sei sie gebunden. 15 Unter dem 19. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger als Miteigentümer des Gebäudes ihre Absicht mit, das Wohnhaus E.---straße 2 gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW in die Denkmalliste der Stadt I. einzutragen. In diesen Zusammenhang wies sie auf die bisherige Historie des Eintragungsverfahrens hin und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. 16 Nach einer neuerlichen Auswertung erst während des Verfahrens aufgefundener Akten zu den Kriegsschäden an dem Gebäude führte Herr Dr. I2. mit Schreiben vom 3. September 2010 gegenüber der Beklagten aus: Zwar sei aufgrund der Unterlagen erkennbar, dass das Dach des Hauses wohl überwiegend zerstört gewesen sei. Auch ansonsten sei dieses durch Artilleriebeschuss in den letzten Kriegstagen ziemlich mitgenommen worden. Da jedoch nicht zwischen dem Scheunenteil und dem nunmehr denkmalwerten Wohnhaus unterschieden werde, sei die Scheune in die Schadensauflistung mit einzubeziehen. Das Wohnhaus sei statisch und in den Wänden überwiegend intakt und nach Notreparaturen bewohnbar geblieben. Von daher sehe er sich in der Denkmalwertbegründung des Beigeladenen bestätigt. 17 Der Kläger ließ mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. September 2010 ausführen, dem Gebäude komme aufgrund nachhaltiger Veränderungen in der Bausubstanz kein Denkmalwert mehr zu. Entgegen der Darstellung des Beigeladenen zeige sich das Gebäude nicht mehr im Bauzustand von 1821. Der gesamte Innenausbau aus dieser Zeit sei entfernt worden. Dass das Gebäude im Jahre 1890 den damaligen Wohnansprüchen angepasst worden sei, könne so nicht richtig sein. Der gesamte Innenausbau dürfte vielmehr aus den Nachkriegsjahren stammen, weil das Gebäude während des Zweiten Weltkrieges zu ca. 70 % durch Artilleriebeschuss beschädigt worden sei. Die Raumaufteilung stamme nicht mehr aus der Erbauungszeit. Auch die Haustür und die Fensterteilungen seien auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg zurückzuführen. Dies gelte auch für die gesamte Dachkonstruktion. Insofern rege er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. An und in dem Gebäude befänden sich mit Ausnahme von Teilen der Fachwerkkonstruktion des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses praktisch keine Gebäudeteile mehr, die den Ursprungszustand aus dem Jahre 1821 darstellten. Aber auch die Fachwerkkonstruktion besitze keinen Denkmalwert mehr. Die Schwellen seien sämtlich so durchgefault, dass sie komplett erneuert werden müssten. Auch bezüglich des aufstehenden Fachwerkes sei anzunehmen, dass dieses zu einem erheblichen Teil verrottet sei, weil einer Verrottung durch nicht fachgerechte Verkleidung innen und außen Vorschub geleistet worden sei. Die Außenwände seien teilweise erneuert worden, wobei das Fachwerk durch Mauerwerk ersetzt worden sei. Selbst der unter Denkmalgesichtspunkten früher sicherlich nicht uninteressante Keller sei weitestgehend in seiner historischen Bedeutung zerstört worden, indem er verputzt und so die Struktur des Gewölbekellers unwiederbringlich zerstört worden sei. Wolle man das Gebäude irgendeiner Nutzung wieder zuführen, so müssten auch letzte Reste von denkmalwerten Bestandteilen des Gebäudes beseitigt werden. Darüber hinaus sei es mit einem Anbau versehen, der in seiner Kubatur und Gestaltung den früher vielleicht vorhandenen Denkmalwert des Gebäudes endgültig zerstört habe. Eine Gelenksituation Markt/X. /Altstadtrand sei nicht erkennbar. Es mache keinen Sinn, das Objekt als Denkmal einzutragen, um anschließend im Rahmen eines weiteren Verfahrens über die Zumutbarkeit der Erhaltung durch den Eigentümer zu streiten. Es sei im vorliegenden Fall erkennbar, dass niemand das Gebäude in einen denkmalgerechten Zustand versetzen könne. Die Beklagte müsse im Falle einer Eintragung des Objekts in die Denkmalliste auf Dauer mit einer Ruine am Rand des Stadtkerns leben. Dies bereichere das Stadtbild ebenso wenig wie das direkt gegenüber entstandene scheußliche Gebäude. Es sei städtebaulich wünschenswert, wenn an dieser Stelle ein moderner Neubau entstehe, der sich ins Stadtbild einfüge. Natürlich könne man auch den umständlicheren Weg wählen, das Gebäude zunächst in die Denkmalliste einzutragen, um dafür anschließend eine Abrissgenehmigung zu erstreiten, weil eine Erhaltung dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar sei. 18 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 mit, das Wohnhaus E.---straße 2 auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 18 Flurstück 188 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt I. , Listenteil A - Baudenkmäler, unter der laufenden Nr. 167 eingetragen zu haben. Zur Begründung legte sie die Geschichte des Eintragungsverfahrens im Einzelnen dar und führte ergänzend aus: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW seien Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Ein öffentliches Interesse bestehe, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse seien und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorlägen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW seien Baudenkmäler Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestünden. Bei dem Objekt E.---straße 2 handele es sich um ein Baudenkmal nach § 2 DSchG NRW. Das Gebäude zeige sich im Wesentlichen im Bauzustand von 1821 mit einer Außengestaltung der Jahre um 1890. Die Kubatur, die Fachwerkkonstruktion und Raumaufteilung stammten überwiegend aus der Erbauungszeit, die Haustür, die Fensterlaibungen und die Verkleidung mit Naturschiefer seien wohl um 1890 eingebracht worden. Putz, Kunstschiefer und Fensterflügel seien offenbar erst nach 1945 zu unterschiedlichen Zeiten verbaut worden, ohne den Denkmalwert nennenswert zu mindern. Die den Denkmalwert prägenden Bestandteile, Raumstrukturen und Ausstattungsmerkmale seien weitgehend original erhalten und ausreichend überliefert. Die Verluste an historischer Bausubstanz im Zusammenhang mit Instandsetzungen aufgrund von Kriegseinwirkungen/Kriegszerstörungen seien nicht so umfangreich, dass sie Einfluss auf den historischen Zeugniswert hätten. Das Haus sei ein Zeugnis des Wohnens und Wirkens einer I. -Familie im 19. Jahrhundert. Die Geschichte der Stadt und einer Familie sei anhand dieses Gebäudes an prominentem Platz sichtbar und erforschbar. Stadtbaugeschichtlich gehöre das Haus zu den Gebäuden, für die es erstmals gestattet gewesen sei, die Sichtachse zwischen X. und Tal zu bebauen. Dieser Vorgang sei historisch bemerkenswert, aber noch nicht hinreichend untersucht. Umso wichtiger sei die Bewahrung des baulichen Zeugnisses dieser neuen Epoche in I. . An der Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals bestehe ein öffentliches Interesse. Die Eintragung erfolge von Amts wegen und im Benehmen mit dem Beigeladenen. 19 Daraufhin hat der Kläger am 12. November 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht: Zu berücksichtigen sei, dass das Haus im Geltungsbereich des seit 1983 geltenden Bebauungsplanes liege und dort mit einem Abbruchvermerk versehen sei. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sei auch der Beigeladene beteiligt worden. Die Beklagte sei weit über die Region hinaus dafür bekannt, dass sie sehr früh und in sehr umfassender Weise die im Stadtgebiet befindlichen Denkmale geschützt und für deren Erhaltung große Anstrengungen unternommen habe. Der Beigeladene sei seit Jahrzehnten in I. besonders aktiv und intensiv an Planungen und Stadtentwicklungsüberlegungen beteiligt worden. Die besondere Dichte an Denkmalen in I. Mitte habe dazu geführt, dass im engeren Bereich des Marktes wegen der dort vorhandenen denkmalgeschützten Baubsubstanz Handel nur sehr eingeschränkt möglich sei. Gerade diese Situation habe in der Stadt I. dazu geführt, dass zur Nahversorgung der Bevölkerung kein ausreichender Besatz von Einzelhandel gegeben sei. Deshalb bestehe nach wie vor von Investoren ein Interesse daran, in I. möglichst zentrumsnah entsprechende Investitionen zu tätigen. Daher interessierten sich seit ca. vier bis fünf Jahren Investoren auch für sein Grundstück. Dadurch hätten er und seine Miteigentümer die einmalige Chance, ihr Grundstück angemessen zu verwerten. Sie lebten seit 27 Jahren in der sicheren Erwartung, dass ihr Gebäude zum Zwecke der städtebaulichen Fortentwicklung der Stadt I. abgebrochen werde. Vor diesem Hintergrund sei es überraschend, dass in der Vergangenheit kein Gedanke darauf verschwendet worden sei, das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen. Dieses erfülle die Denkmaleigenschaft nicht. Die historische Bausubstanz sei nur noch rudimentär vorhanden. Das Gebäude befinde sich in einem weitestgehend abbruchreifen Zustand und könne mit vertretbaren Mitteln nicht erhalten werden. Der Bürgermeister der Beklagten habe im Zuge der denkmalrechtlichen Bewertung selbst ausgeführt, das Gebäude sei für die Stadt I. nicht bedeutend. Die Beklagte habe es offensichtlich nur auf ausdrückliche Weisung der Obersten Denkmalbehörde unter Schutz gestellt. Soweit der Beigeladene damit argumentiere, das Haus begrenze den bedeutenden Freiraum zwischen X. und E.---straße, wodurch historische Strukturen noch sichtbar seien, werde dies von der Beklagten selbst nicht so gesehen. Die von der Beigeladenen herangezogenen wissenschaftlichen Gründe zur Erhaltung des Objekts seien nicht nachvollziehbar. Es seien keinesfalls regionaltypische Erwerbsarten wie Kaufmann, Sattler oder Gerber nachzuvollziehen. Weder eine kaufmännische noch eine handwerkliche Tätigkeit seien in dem Gebäude noch in irgendeiner Weise ablesbar. Hätte man nicht anhand der Stadtgeschichte nachvollziehen können, wer darin einmal gelebt habe, so käme man nicht ansatzweise auf die Idee, dass das Gebäude gewerblich genutzt worden sei. Auch die Begründung, weitere Forschungen am Objekt ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit genauere Erkenntnisse zur Raumnutzung, Raumschmuck, bedarfsgerechten Umnutzungen und Ähnlichem erwarten, sei durch nichts begründet. Aufgrund der kriegsbedingten Beschädigung sei weder von Raumschmuck noch bedarfsgerechter Umnutzung irgendetwas zu sehen. Die ursprüngliche Raumnutzung sei längst einer heutigen Wohnverhältnissen nicht mehr angepassten prekären Wohnnutzung gewichen. Das Gebäude sei im Übrigen in seiner Bausubstanz so nachhaltig geschädigt, dass es nicht mehr erhalten werden könne. Es müsse völlig umgebaut werden, wobei der letzte Rest einer vielleicht noch rudimentär vorhanden historischen Substanz zerstört werde. Es sei unerfindlich, aus welchen Gründen von Seiten der Obersten Denkmalbehörde der Beklagten möglicherweise für Jahrzehnte eine Ruine am Rand des Stadtkerns zumuten wolle. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid der Beklagten über die Eintragung des auf dem Grund- stück Gemarkung I. Flur 18 Flurstück 188 stehenden Wohn- hauses E.---straße 2 in die Denkmalliste der Stadt I. vom 13. Oktober 2010 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 25 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 26 In der mündlichen Verhandlung führt er ergänzend aus: Das Gebäude sei bedeutend für die Stadtgeschichte I. . Nach Aufgabe der Verteidigungsposition durch die X. sei kein freies Sicht- und Schussfeld mehr erforderlich gewesen. Dass in der X. Pulver gelagert worden sei, ergebe sich schon aus dem Umstand einer Pulverexplosion in der X. am 1. Mai 1689 nach einer Pulverprobe. Die damalige X. habe eine wehrhafte Funktion gehabt, wie sich schon aus ihrer Ausgestaltung mit vier Türmen und umliegendem Wassergraben ergebe. Das Haus E.---straße 2 sei als erstes Gebäude in diesem Bereich entstanden. Es zeuge von Wohlstand, wenn ein Vater - wie hier - seiner Tochter ein Haus schenke. Das Haus zeuge auch vom Wohlstand, den der Besitz einer regionaltypischen Gerberei mit sich gebracht habe. Gerbereien seien im Siegerland wegen des dort bewirtschafteten Haubergs und der darin produzierten Lohe regionaltypisch gewesen. Bei der Bewirtschaftung auch des I3. habe man Pferde und dadurch bedingt Leder benötigt. Als die Lohe dann durch chemische Gerbmittel ersetzt worden sei, sei eine wirtschaftliche Umorientierung erforderlich geworden. Hierdurch erkläre sich der Einbau des Schaufensters in das Gebäude im Jahre 1890. 27 Die Berichterstatterin hat am 26. Mai 2011 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt, in dessen Verlauf das Gebäude E.---straße 2 umfassend in Augenschein genommen wurde. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 über die Eintragung des Wohnhauses E.---straße 2 auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 18 Flurstück 188 in die Denkmalliste der Stadt I. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Rechtsgrundlage für die angefochtene Eintragung des Wohnhauses E.---straße 2 in die Denkmalliste der Stadt I. ist § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und 2 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). 32 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Eine Sache ist in vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Gebäude muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. September 2006. - 10 A 1541/05 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NwVBl.) 2007, 107-110; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, bei Juris. 34 Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, a.a.O. vom 23. April 1998 - 7 A 3886/96 -, S. 16 des Urteilsabdrucks (UA), vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. 11 UA, bei Juris, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, S. 12 UA, bei Juris, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, S. 14 UA, bei Juris. 36 Davon ausgehend liegen die Eintragungsvoraussetzungen bei dem Gebäude "E.---straße 2" in I. vor, weil das Gebäude bedeutend für die Geschichte des Menschen ist und für seine Erhaltung wissenschaftliche Gründe vorliegen. Das Gebäude hat auch nicht solch weitgreifende Veränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswertes geführt haben. 37 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 a.a.O., Urteil vom 28. April 2004 a.a.O. 39 Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW genannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich. 40 Zunächst kann die Denkmaleigenschaft des Gebäudes durch die Kammer aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen ausführlichen Stellungnahmen des Beigeladenen und den ergänzenden mündlichen Ausführungen des Bediensteten Dr. I2. des Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Ortstermins, der anlässlich des Termins gefertigten Lichtbilder und der ergänzenden Begründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bewertet werden. Der Anregung des Klägers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Denkmal-wertes des Wohnhauses brauchte das Gericht nicht weiter nachzugehen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt; der Einschaltung eines Sachverständigen zur Ermittlung tatsächlicher Gegebenheiten bedarf es nicht. Soweit die Anregung darauf abzielt, die Denkmaleigenschaft des streitigen Objekts sachverständig beurteilen zu lassen, hat sie ein rechtliches Merkmal zum Gegenstand, das sich einer Begutachtung durch einen Sachverständigen allerdings entzieht; die Klärung rechtlicher Fragen ist originäre Aufgabe des Gerichts. 41 Das Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es einen besonderen Dokumentationswert für das Leben und Wirken einer I. -Familie hat, die ihre Einkünfte aus den regionaltypischen Erwerbsarten Kaufmann, Sattler und Gerber erzielte und darüber hinaus auch einen hohen Dokumentationswert für die Stadtgeschichte I. aufweist. Dies hat der Beigeladene in seinen fachlichen Stellungnahmen, die er in seiner ihm vom Gesetz in § 22 Abs. 4 DSchG NRW zugewiesenen und von der Rechtsprechung im Regelfall auch akzeptierten Rolle als unparteilicher, fachlich nicht weisungsgebundener Gutachter, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2000 - 8 A 4858/97 -, S. 19 OA mit weiteren Nachweisen, 43 erstellt hat, hinreichend dargelegt. Die Ausführungen des Beigeladenen in seiner Benehmensherstellung vom 9. März 2009, in seiner weiteren Stellungnahme vom 3. September 2010, Erklärungen von Herrn Dr. I2. vom Beigeladenen während des Erörterungstermins und in der mündlichen Verhandlung sind schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beigeladene zunächst wohl davon ausgegangen ist, der Dachstuhl des Gebäudes sei nur zu einem geringen Teil erneuert worden, während sich anlässlich der Besichtigung im Rahmen des Erörterungstermines ausreichende Hinweise für eine umfangreiche Erneuerung nach den erlittenen Kriegsschäden durch Artilleriebeschuss während des Zweiten Weltkrieges ergeben haben. Gleichwohl hat der Beigeladene, und ihm die Beklagte nach Ministerentscheid inzwischen folgend, nämlich schlüssig dargelegt, dass die Raumaufteilung des 19. Jahrhunderts im Inneren des Gebäudes überwiegend erhalten und insbesondere die Fachwerkkonstruktion an den Deckenbalken gut ablesbar ist. Die Berichterstatterin konnte sich während des Erörterungstermins davon überzeugen, dass sich das Gebäude - insbesondere im ersten Obergeschoss und teilweise im Erdgeschoss - im Innern im Wesentlichen im Bauzustand von 1821 mit einer Ausgestaltung der Jahre um 1890 präsentiert. Hier sind anhand der noch vorhandenen Deckenkonstruktion mit dem zur westlichen Giebelwand hin vorhandenen Stichbalken, den teilweise noch vorhandenen ursprünglichen Sockelleisten, dem massiven Eckbalken, Türrahmen und Türen die Fachwerkkonstruktion und die ursprüngliche Raumaufteilung gut ablesbar. Auch die Haustür im Erdgeschoss stammt wohl noch aus der Zeit des Umbaus um 1890. Der unter dem östlichen Hausteil gelegene Bruchsteinkeller ist gleichfalls im Wesentlichen erhalten. Von dem Eindruck des Gebäudes hat sich die Kammer auch anhand der Lichtbilder überzeugt. 44 Bei dem Gebäude handelt es sich nachweislich um ein durch einen Sattler und Kaufmann für einen Rotgerber errichtetes Haus, das jedenfalls im Jahre 1890 auch zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, wie der damalige Einbau des Schaufensters belegt. Der Beruf des Rotgerbers war regionaltypisch für das Siegerland, hier insbesondere für I. . Rotgerber benötigten als Gerbstoffe Eichenrinde oder eine Mischung aus Eichen- und Tannenrinde - die Lohe. Da zur Herstellung eines Zentners Leder ca. vier bis fünf Zentner Lohe benötigt wurden, lagen alle Gerberzentren, unter anderem im T1. , in unmittelbarer Nähe von Eichenwäldern (S1. S2. , Der Gerber, im internet unter www.deutschesmuseum.de). Im T1. wurde die Lohe in der dort regionaltypischen Haubergsbewirtschaftung erzeugt. Schwerpunkt der gewerblichen Entwicklung in I. waren seit dem 18. Jahrhundert unter anderem Gerbereien (s. im Internet unter www.t- -x1 .de zur Ortsgeschichte in I. ). Herr Dr. I2. vom Beigeladenen hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar dargelegt, dass zur Haubergsbewirtschaftung wiederum der Einsatz von Pferden erforderlich war und dies ein erhöhten Bedarf an Leder bedingte, weshalb auch der Beruf des Sattlers durchaus regionaltypisch für das T1. gewesen sei. Hier ging aber gerade der Erbauer des Hauses dem regionaltypischen Beruf des Sattlers und sein Schwiegersohn G. I1. , dem ebenfalls regionaltypischen Beruf des Rotgerbers nach. Herr Dr. I2. hat für das Gericht ebenso nachvollziehbar geschildert, dass es von besonderem Wohlstand dieser regionaltypischen Berufe zeugte, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, wie hier, ein Haus zu schenken. Von einem Wandel zeugt in diesem Zusammenhang der Umbau des Hauses um 1890 durch den Sohn von L5. L4. und G. I1. , den Lederfabrikanten G1. I1. , um aufgrund des Wandels im Gerber-/Ledergewerbe durch die Entwicklung chemischer Gerbstoffe anstelle der Lohe das Gebäude - hier durch Einbau eines Schaufensters - noch einer anderen gewerblichen Nutzung zuführen zu können. 45 Für die Erhaltung und Nutzung liegen auch wissenschaftliche Gründe vor. Regional- und gewerbegeschichtlich kommt dem Gebäude im Hinblick auf die Entwicklung der Familien L4. und I1. mit den regionaltypischen Erwerbsarten Kaufmann, Sattler und Gerber eine besondere Bedeutung zu, weil sich deren Leben und Wirken an und in dem Gebäude noch gut ablesen lässt. In dem Zusammenhang damit stehen die städtebaulichen Gründe, aus denen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Hauses besteht. Bei dem Gebäude, das südlich der X. als im Jahre 1776 als Amtshaus errichtetes und später als Amtsgericht dienendes großvolumiges Bauwerk gelegen ist, handelt es sich um die erste Bebauung in der Achse zwischen der X. und der Talseite I. . Die Kubatur des Gebäudes E.---straße 2 mit seiner klassizistischen Achsengliederung und dem Krüppelwalmdach ähnelt stark der klassizistischen Architektur der X. , auch wenn das Zwerchhaus - wie es sich noch auf der südlichen Traufseite der X. befindet - infolge der Kriegsschäden am Gebäude E.---straße 2 nicht mehr vorhanden und der östliche Krüppelwalmgiebel nach Zerstörung durch einen Spitzgiebel ersetzt worden ist. Durch den Bau des Hauses wurde erstmals ein Gebäude östlich des Marktes mit seinen eindrucksvollen Fachwerkgebäuden am Übergang zur E.---straße errichtet, das sich in der Bauweise an der X. orientierte. Die Ausführungen des Beigeladenen in diesem Zusammenhang, wonach das Haus mit seiner Lage und Gestaltung den Gelenkbereich Markt/X. /Altstadtrand bestimme und das Erscheinungsbild der wichtigen Gartenanlage um die X. historisch begrenze, ist anhand der örtlichen Situation ohne weiteres nachvollziehbar und belegt die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes. Ebenso schlüssig ist für das Gericht die Darstellung des Beigeladenen, wonach es zunächst südlich der X. , an deren Stelle bis 1689 das Schloss des Grafen X2. N2. , einem Neffen des Reichsfürsten K2. N2. , stand, das am 1. Mai 1689 infolge einer Pulverexplosion abbrannte und mit ihm ein Großteil der I. Häuser (vgl. hierzu auch im internet: www.i. .de), eines sich talwärts nach Süden erstreckenden freien Sicht- bzw. Schussfeldes bedurfte, das erstmalig mit dem Gebäude E.---straße 2 bebaut wurde und sich dieser Vorgang als stadtgeschichtlich bedeutsam erweist. 46 Insoweit kann auch der Einwand des Klägers dahingehend, dem Gebäude sei der Beruf seiner ehemaligen Bewohner nicht anzusehen, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Bedeutung eines Objekts in denkmalrechtlicher Hinsicht muss sich nicht schon auf den ersten Blick und erst recht nicht aus laienhafter Sicht erschließen. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004, aaO. 48 Es kommt vielmehr auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise an, und die Gutachten und Stellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege haben bei der vorzunehmenden Beurteilung - wie ausgeführt - einen besonderen Stellenwert. Der Beigeladene hat insoweit schriftlich sowie mündlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass ein Sachverständiger auch unter Berücksichtigung des aus den Bauakten über den historischen Entstehungsprozess erlangten Wissens anhand des charakteristischen Nutzungsmusters und der speziellen Raumstrukturen Kenntnisse über die Wohn- und Lebensweise einer I. -Familie im 19. Jahrhundert gewinnen kann. Die regionaltypischen Besonderheiten der I. -Familien L4. /I1. - G1. I1. betrieb seit 1869 im Eckbereich "In der I4. 33/ An der X. 2" eine Gerberei (vgl. Bildarchiv/Bilddatenbank, bei www.) - im Hinblick auf ihre Berufe wurde bereits zuvor dargestellt. 49 Der vom Kläger angesprochene Renovierungsbedarf des Gebäudes stellt seine denkmalwerte Bedeutung nicht in Frage. Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn die Sache auf Dauer insgesamt ihre ursprüngliche Identität verlieren und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Das ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -; Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. 51 Davon ausgehend kann hier keine Rede davon sein, dass das Gebäude auf Dauer seine ursprüngliche Identität verlieren würde und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Unterbleiben von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten über einen offensichtlich längeren Zeitraum zu einem Zustand im Gebäudeinneren geführt hat, der zwar noch ein Bewohnen, aber nur auf niedrigem Wohnniveau, erlaubt. 52 Die denkmalwerte Aussagekraft ist auch nicht durch die in der Vergangenheit erfolgten baulichen Veränderungen, hier insbesondere durch die weitgehende Neuerrichtung des Daches mit Wegfall des Krüppelwalmgiebels auf der Ostseite und des Zwerghauses der nördlichen Traufseite des Gebäudes, entfallen. Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt in der Regel dann, wenn diese ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderung im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Von einem Identitätsverlust kann nicht ausgegangen werden, wenn die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen, im Wesentlichen noch vorhanden sind, und das Gebäude die dem Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte geschichtliche Vorgänge und Zustände zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, bei Juris Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/99 -, in: Baurecht (BauR) 2000, 384. 54 Diese Voraussetzungen sind hier weiter gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Veränderungen insbesondere nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Kubatur des Gebäudes geführt, sondern lassen vielmehr seine ursprüngliche Kubatur mit der fünfachsigen klassizistischen Gliederung noch deutlich erkennen. Auch die Veränderungen im Hausinneren stellen sich nicht als so gravierend dar, dass die ursprüngliche Raumaufteilung des Gebäudes nicht mehr erkennbar wäre. Schon ein Vergleich der vom Kläger eingereichten Lichtbilder, die den Bauzustand des Wohnhauses E.---straße 2 vor dem Zweiten Weltkrieg abbilden mit dem jetzigen Zustand lässt erkennen, dass eine Veränderung von Außen nur hinsichtlich des Zwerchhauses und des östlichen Krüppelwalmgiebels stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass letztlich nicht verlässlich festgestellt werden kann, inwieweit aufgrund der Kriegsschäden Erneuerungen stattgefunden haben. Jedenfalls hat das Gericht, auch anhand der vorgenommenen Inaugenscheinnahme, die Überzeugung gewinnen können, dass diese Erneuerungsarbeiten den Denkmalwert des Gebäudes jedenfalls nicht beseitigt haben. Ein Gebäude kann als Dokument für die Entwicklung der Lebensverhältnisse und deren Veränderung im Laufe der Jahrhunderte im denkmalrechtlichen Sinne bedeutend sein, wenn sich an den baulichen Veränderungen, die das Gebäude im Laufe der Zeit erfahren hat, die damit einhergehenden Änderungen in der Art und Weise zu leben und zu wirtschaften noch ablesen lassen. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 1998 - 10 A 5113/96 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 210. 56 Diese Voraussetzungen sind bei dem Gebäude E.---straße 2 erfüllt. 57 Der Hinweis des Klägers auf die aus der Unterschutzstellung folgenden Einschränkungen künftiger wirtschaftlicher Entscheidungen bezogen auf zukünftige Eigentumsverhältnisse am Objekt und Grundstück und damit in Zusammenhang stehende Erschwernisse von Einzelhandelsentwicklungen in der Stadt I. sind für das vorliegende Verfahren, das zunächst nur die sogenannte erste Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens betrifft, nicht erheblich. Ob und in welchem Umfang ein Denkmal verändert oder sogar beseitigt werden kann und ob dessen Erhalt dem Kläger bei Wegfall oder Änderung des Nutzungszwecks unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 14 GG zugemutet wird, ist erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens zu prüfen, nämlich im Rahmen etwaiger Entscheidungen über erlaubnisbedürftige Maßnahmen nach § 9 DSchG NRW. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, S. 21 UA. 59 Schließlich folgt die Rechtswidrigkeit der Eintragung auch nicht aus einem Verhalten des Beigeladenen oder der Beklagten mit der Folge, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, sein Grundstück werde nicht mehr in die Denkmalliste der Stadt I. eingetragen. Zunächst besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste, wenn die Denkmalvoraussetzungen vorliegen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann nicht verwirkt werden. Ungeachtet dessen liegen hier aber auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor. Allein aus dem Umstand der Kenntnis des Beigeladenen vom Abbruchvermerk auf der Darstellung des Gebäudes des Klägers im Bebauungsplan der Stadt I. aus dem Jahre 1983 und einer gleichwohl in der Folgezeit unterbliebenen Initiative des Beigeladenen zur Anstoßung eines Eintragungsverfahrens ist bezogen auf den Kläger noch kein Vertrauensschutz erwachsen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Mitarbeiter des Beigeladenen in der Vergangenheit in enger Zusammenarbeit mit der Beklagten um die Erhaltung schützenswerter Gebäude in der Stadt I. bemüht waren, ohne sich des Gebäudes E.---straße 2 anzunehmen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass angesichts des Zeitpunktes sonstiger Eintragungsverfahren bezogen auf Gebäude im Stadtgebiet die jetzige Eintragung des Gebäudes E.---straße 2 erst zu einem recht späten Zeitpunkt erfolgt. Andererseits hat der Bedienstete Dr. I2. des Beigeladenen sowohl im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins als auch der mündlichen Verhandlung für das Gericht noch nachvollziehbar dargelegt, die besondere Bedeutung des Gebäudes eben erst zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend erkannt zu haben. Im Übrigen ist eine unmissverständliche Äußerung des Beigeladenen dahingehend, ein Eintragungsverfahren bezogen auf das Gebäude des Klägers zu keinem Zeitpunkt betreiben zu wollen, niemals erfolgt. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 61 Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 62