Beschluss
12 L 586/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:1005.12L586.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Eingabe des Antragstellers vom 25. August 2011 (Aussetzung der Aktivitäten des Integrationsrates) dem Rat der Stadt N. in seiner Sitzung am 18. November 2011 zur Bescheidung vorzulegen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Begehren des Antragstellers, das sinngemäß auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt gerichtet ist, hat Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs.1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 4 Hiernach ist das Begehren des Antragstellers zulässig und auch begründet, denn er hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 5 Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach einen Anspruch darauf, dass seine Eingabe vom 25. August 2011 dem Rat in seiner nächsten Sitzung, die am 18. November 2011 stattfinden wird, zur Bescheidung vorgelegt wird. 6 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 24 Abs.1 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW). Hiernach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. 7 Bei der Eingabe des Antragstellers mit dem Ziel, der Rat der Stadt N. möge einen näher umschriebenen Beschluss betreffend die künftige Tätigkeit des Integrationsrates fassen, handelt es sich um eine schriftliche Anregung des Antragstellers an den Rat, die diesem folglich zu unterbreiten ist. 8 Unerheblich ist insofern, ob die Anregung des Antragstellers eine Angelegenheit der Gemeinde betrifft, was der Bürgermeister der Antragsgegnerin in Abrede stellt. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann der Antragsteller verlangen, dass sich der Rat selbst mit seiner Anregung befasst und darüber befindet, ob eine Angelegenheit der Gemeinde betroffen ist oder nicht. Der Bürgermeister ist insofern verpflichtet, einen Bürgerantrag auch ohne entsprechende Zuständigkeit der Gemeinde auf die Tagesordnung der Ratssitzung zu setzen, da ihm insoweit kein materielles Prüfungsrecht in Bezug auf den Antrag zukommt. 9 Vgl. Kleerbaum / Palmen, GO NRW, 1. Auflage, § 24 GO NRW, Anm.IV; Articus / Schneider, GO NRW, 3. Auflage, § 24 GO NRW, Anm 3; Rehn / Cronauge / von Lennep / Knirsch, GO NRW, Stand: Januar 2011, § 24 GO NRW, Anm. II; Held / Winkel, GO NRW, 1. Auflage, § 24 GO NRW, Anm.1.1; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Mai 1980 - 7 C 73/78 -, abrufbar in JURIS. 10 Denn nur dieses Normverständnis gewährleistet das dem Bürger durch § 24 GO NRW eingeräumte Petitionsrecht, das gerade gegenüber der Bürgervertretung selbst bestehen soll, in effektiver Weise. 11 Begründet § 24 Abs.1 S.1 GO NRW mithin einen Anspruch darauf, dass schriftliche Anregungen an den Rat diesem zur Bescheidung vorgelegt werden, so folgt anderes hier auch nicht aus § 5 Abs.2 S.1 der Hauptsatzung der Stadt N. (HS), wonach Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt N. fallen, vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Diese Regelung ist in Ansehung des dargelegten Gesetzeszwecks vielmehr so zu verstehen, dass dem Bürgermeister die Befugnis zur anderweitigen Weiterleitung einer Petition erst zusteht, nachdem sich der Rat mit ihr befasst und die gemeindliche Zuständigkeit für die Angelegenheit verneint hat mit der Folge, dass eine sachliche Beratung der Eingabe durch den Rat unterbleibt. 12 Aus § 24 Abs.1 S.1 GO NRW ergibt sich im vorliegenden Fall auch ein Anspruch des Antragstellers auf eine Behandlung seiner Eingabe bereits in der nächsten Ratssitzung. 13 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es regelmäßig, dem Rat eine Petition schon in der kommenden Sitzung vorzulegen, es sei denn, dass sachliche Gründe für eine spätere Behandlung bestehen, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Denn eine aus der Bürgerschaft stammende Anregung oder Beschwerde wird vielfach mit tagespolitischen Fragen zusammenhängen, so dass dem Bürger mit einer späteren Beratung seiner Petition nicht mehr in gleicher Weise gedient ist. 14 Hat der Antragsteller mithin aller Voraussicht nach einen so verstandenen Anordnungsanspruch, so liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Da sein Anspruch, wie dargelegt, nicht nur dahin geht, dass seine Petition überhaupt - irgendwann einmal - behandelt wird, sondern hier in Ermangelung tragfähiger Gründe für eine spätere Vorlage an den Rat vielmehr auf eine Behandlung in der nächsten Ratssitzung gerichtet ist, würde sein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Petitionsrecht ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung letztlich vereitelt. Dies rechtfertigt auch eine Vorwegnahme der Hauptsache, zumal der Anordnungsanspruch des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. 15 Von der weiter beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes wird abgesehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin der gerichtlichen Entscheidung keine Folge leisten wird. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da die vorliegende Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, sieht die Kammer davon ab, den in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwert zu reduzieren. 18