Urteil
14 K 2525/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:1027.14K2525.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin der Handel mit anderen Wirbeltieren als mit Hunden untersagt und ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR für jeden Fall des Verkaufs angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung. 3 Der Kläger wohnt in X. . Er ist seit Juli 2009 Vorsitzender des Reitvereins I. , der eine Reitanlage in I. an der I1.------straße betreibt. Bereits zuvor waren auf dem Gelände der Reitanlage Pferde des Klägers untergebracht. Die Zeugin H. war ca. von August 2008 bis März 2010 Pächterin der Reitanlage, auf der sie Reitunterricht anbot und die Einstellboxen vermieten konnte. Während dieser Zeit wohnte sie auch in einem Gebäude auf dem Gelände der Reitanlage unter der Anschrift I1.------straße . 4 Nach dem Inhalt eines Vermerk des Stadttierarztes C. vom 25. Januar 2010 schilderten zwei Zeugen (darunter der Zeuge D. P1. ), deren Pferde zu der Zeit noch auf dem Pferdehof der Frau H. standen, diesem gegenüber, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen Hundewelpen in die Pferdeboxen des unteren Stalles bringe, die dann durch die Zeugin H. verkauft würden. Diese nutze hierfür eine Internetadresse in X1. . Das Geld müsse sie aufgrund ihrer desolaten wirtschaftlichen Lage an den Kläger abgeben. Zur Zeit sei dort ein Wurf Jack-Russell-Welpen untergebracht. Der Kläger bringe weiterhin Australian Shepherd- und Golden-Retriever-Welpen. Zuletzt seien Anfang Januar zwei Welpen aus dem Kellerstall verkauft worden. Nach dem Inhalt eines Vermerks des Stadttierarztes C. vom 6. Februar 2010 teilte ihm der Zeuge P1. und dessen damalige Lebensgefährtin Frau X2. am 1. Februar 2010 mit, am 30. Januar 2010 habe der Viehhändler I9. ihre Pferde von der Reitanlage abgeholt. Dieser habe beobachtet, wie sich Kaufinteressenten die Welpen angeschaut hätten, die der Kläger zuvor in den Keller des Pferdestalls gebracht habe. Der Viehhändler gab auf telefonische Nachfrage an, nur mitbekommen zu haben, dass sich zwei Personen aus dem I2. nach den Hundewelpen erkundigt hätten. 5 Sodann führten Mitarbeiter der Beklagten Internetrecherchen durch. Am 26. Januar 2010 wurde auf dem Internetportal Deine-Tierwelt.de unter der Anzeigennummer (laut Bild wohl 3) Chihuahua/Jack Russel Mixwelpen, geb. 2009 zu einem Preis zwischen 350 und 480 EUR unter einer Telefonnummer angeboten. Hierbei handelte es sich um die Festnetznummer des Klägers. Unter der Anzeigennummer wurden unter einer anderen, der Festnetznummer des Kläger ähnlichen Telefonnummer (laut Bild 3) Jack-Russel-Terrier- Welpen, geboren 2009, zu einem Preis von 300 EUR pro Tier in X. angeboten. Eine Vielzahl weiterer Verkaufsangebot von Hundewelpen auf dem Portal erschien teilweise unter den Anbieterpseudonymen "L. " oder "I3. ", bei einigen war die Mobilfunknummer des Klägers oder dessen Festnetznummer angegeben. 6 Unter dem 3. Februar 2010 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu einer nach § 11 Abs. 3 TierSchG beabsichtigten Untersagung des Handels mit Wirbeltieren Stellung zu nehmen. 7 In einem Telefongespräch vom 9. Februar 2010 teilte der Kläger mit: Die Aussagen der Reitanlagenbesucher vom 30. Januar 2010 entsprächen nicht der Wahrheit. Annoncen im Internet seien ihm weder bekannt, noch von ihm in Auftrag gegeben. Er habe zwei Jack-Russel-Hündinnen, die ein bis zweimal pro Jahr Welpen bekämen. Aus einem dieser Würfe habe er der Zeugin H. zwei Welpen zum Verkauf übergeben, einen Handel betreibe er jedoch nicht. Diese Ausführungen ließ der Kläger später noch einmal durch seinen Anwalt vortragen. 8 Nach dem Aktenvermerk des Amtstierarztes Dr. F. der Beklagten meldete sich Frau H. dort am 1. April 2010 telefonisch. Sie habe mitgeteilt, alle Hunde, die in der Vergangenheit in der I1.------straße veräußert worden seien, seien vom Kläger gekommen. Sie sei nur auf dessen Wunsch hin tätig geworden, wohne jedoch jetzt wieder bei ihren Eltern und beabsichtige, Insolvenz anzumelden. Im Betrieb befänden sich noch 5 Einstellpferde. Dabei handele es sich unter Anderem um 3 Pferde des Klägers, die von einer Frau N1. versorgt würden. 9 Mit email vom 6. April 2010 an Herrn Dr. F. führte die Zeugin H. aus: Wie telefonisch besprochen habe sie dem Kläger am Wochenende seine Telefonnummern und die Nummer... sowie die Zugänge zu den bekannten Anbieternamen B. und I3. (ehemals I4. ) per Post zugeschickt. Seit Ende 2010 seien unter ihrer Nummer laufend Labrador/Golden Retriever Welpen annonciert worden Dabei handele es sich um zwei ungewollte Würfe ihrer Hündin, wovon die Labrador/Schäferhund Welpen unter einer der Nummern des Klägers angeboten worden seien. Die restlichen Retrieverwelpen habe der Kläger mitgebracht. Des Weiteren seien bis zu drei Anzeigen auf dessen Namen und dessen Nummern gelaufen. Die dritte Nummer sei seine bekannte Nummer, auf die jetzt mit einem neuen Namen eine neue Anzeige bei www.deine-tierwelt.de laufe. Blind vor Liebe habe sie seit Ende 2008 alle Hunde vermittelt, die er mitgebracht habe. Sie könne nicht mehr sagen, wie viele das genau gewesen seien. Mehrfach habe sie den Kläger darauf hingewiesen, das Ganze gern offiziell melden zu wollen, sei jedoch auf taube Ohren gestoßen. 10 Auf dem Forum www.deine-tierwelt.de wurden am 20. März 2010 unter der Anzeigennummer den Telefonnummern und (dem Bild nach 3) Chihuahua/Mini Jack Russel-Welpen, Geburtsdatum 2010 zum Preis von jeweils 350,00 EUR und am 5. April 2010 unter der der Anzeigennummer und der Telefonnummer ein Chihuahua/Jack-Russel Mix Welpe zum Preis von 400,00 EUR, Geburtsdatum 2010 in X. angeboten. 11 Unter dem 15. Mai 2010 und der Anzeigennummer und der Telefonnummer wurden vom Anbieter "I3. " Golden Retriever/Labradorwelpen zum Preis zwischen 350,00 und 550 EUR angeboten. 12 Anlässlich einer im Wege der Amtshilfe für den F1. -S. -Kreis durchgeführten Überprüfung vom 1. Juli 2010 konnte der Amtstierarzt C. der Beklagten in der Reitanlage am I5. in I. keine Hunde vorfinden. 13 In einem Telefongespräch teilte die Zeugin T. dem Amtstierarzt der Beklagten C. am 5. Juli 2010 mit, vor 3 Wochen in der Reitanlage I1.------straße einen Labradormischlingswelpen angeschaut und 400,00 EUR gezahlt zu haben. Der ca. 6 Wochen alte Welpe sei ihr von der Lebensgefährtin des Klägers, deren Namen sie nicht kenne, die aber im Betrieb der Reitanlage I1.------straße als Reitlehrerin arbeite, vorgestellt worden. Diese habe den Welpen aus X. mitgebracht. 14 Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Handel mit Wirbeltieren und drohte diesem für jeden Fall des Verkaufs ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR für den Fall an, dass dieser der Anordnung nicht sofort nachkomme. Zur Begründung verwies sie darauf, nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 TSchZustVO zuständig zu sein. Der Kläger handele gewerbsmäßig mit Hunden, ohne über die hierfür nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b TierSchG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dies ergebe sich aus den Internetverkaufsanzeigen und den ihr gegenüber getätigten verschiedenen Zeugenaussagen. Die Tatsache, dass der Kläger Wirbeltiere ohne Erlaubnis verkaufe, bedeute einen Verstoß gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und außerdem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die getroffenen Anordnungen seien erforderlich, um weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Forderungen zu unterbinden. Daher sei der Handel mit Tieren nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG zu untersagen. Ihre Zuständigkeit ergebe sich insofern aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts. Auch die Einwendungen des Klägers hätten nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen können. 15 Gegen die Ordnungsverfügung hat der Kläger am 10. August 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er betreibe keine gewerbsmäßige Zucht. Von einer solchen sei nur auszugehen, wenn mehr als drei fortpflanzungs-fähige Hündinnen gehalten bzw. mindestens 3 Würfe pro Jahr erzeugt würden. Das sei bei ihm nicht gegeben. Der Beklagte sei für die Untersagung unzuständig, weil es die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierSchZustVO, auf die diese sich berufe, gar nicht gebe. Wenn die Beklagte sich nunmehr auf § 4 Abs. 1 OBG NRW stütze, stelle sich die Frage, warum dies nicht in der Ordnungsverfügung fixiert worden sei. Es sei entgegen der Behauptung der Beklagten keineswegs unstreitig, dass von ihm auf dem Gelände I1.------straße in I. Tiere angeboten und teilweise verkauft worden seien. Die Zeugin H. , die ihn im Hinblick auf einen Handel mit Hunden belaste, sei unglaubwürdig. Dies ergebe sich schon aus einem strafrechtlichen Verfahren wegen falscher Verdächtigung, das gegen die Zeugin H. geführt worden sei. Alle ihre Angaben, die im Zusammenhang mit ihm, dem Kläger, stünden, seien falsch. Soweit diese vorgebe, ein heimliches Verhältnis mit ihm geführt zu haben, sei dies unzutreffend. Allerdings habe sich der Eigentümer der Reitanlage bei ihm gemeldet, bei dem die Zeugin H. nunmehr ihre Pferde eingestellt habe. Auch diesem gegenüber habe die Zeugin ein vergleichbares Verhalten an den Tag gelegt und behaupte, mit diesem liiert zu sein. Er selbst habe zwei Jack Russel Terrier und einen Labrador. Allerdings könne nur noch einer der Terrier überhaupt Welpen bekommen. Diesen lasse er jeweils von einem Chihuahua Rüden decken, der aus der Zucht seines Onkels komme. Seine Labradorhündin lasse er meistens durch einen Golden Retriever oder Australian Shephard Rüden decken, den ihm ebenfalls sein Onkel zur Verfügung stelle. Soweit die Beklagte darauf hinweise, auf ihn seien bei der Stadt V. vier Hunde nach dem Landeshundegesetz gemeldet, nämlich drei Golden Retriever/Labrador/Australien Shepherd Rüden, geboren im Juli 2009, im März 2010 und im April 2010 und ein Golden Retriever/Berner Sennenhundmix, geboren im Juli 2009, handele es sich dabei ausschließlich um Wachhunde, die er auf dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen W. 1 in V. halte. Er verfüge zwischenzeitlich über eine Erlaubnis des Kreises I6. mit dem Inhalt, an der Einrichtung I7. in H1. gewerbsmäßig mit fünf Zuchthündinnen und bis zu vier Würfen im Jahr zu züchten. Er erwäge, seinen Wohnsitz in H1. zu nehmen. Seit dem Jahre 2002 führe er einen bei der Landwirtschaftskammer eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das seitens der Beklagten ausgesprochene Verbot des Handelns mit Wirbeltieren stelle für ihn einen existenzbedrohenden Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Juli 2010 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung tritt sie dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt ergänzend zu ihrem Bescheid aus: Ihre örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Danach sei die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet würden. Es sei unstreitig, dass die zum Verkauf stehenden Tiere auf dem Gelände I1.------straße in I. angeboten und teilweise veräußert worden seien. Es sei zweifelsfrei zu erkennen, dass Mischlingswürfe aus mindestens vier verschiedenen Rassehunden angeboten würden. Die Planmäßigkeit und die Absicht der Gewinnerzielung seien bereits anhand der Internetinserate und deren Inhalt offensichtlich. Weitere Ermittlungen des F1. -S. -Kreises und des Kreises V. erhärteten den Verdacht, dass der Kläger an verschiedenen Standorten Hunde verschiedenster Rassen halte, die weder ordnungsbehördlich noch steuerlich angemeldet seien. Der Kläger binde offenbar seine jeweiligen Lebensgefährtinnen in den Hundehandel ein. 21 Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. September 2011 durch Zeugenvernehmung Beweis zu der Frage erhoben, ob der Kläger in den Jahren 2009 und bis zum 16. Juli 2010 mit Hunden gehandelt hat. Die Beweisaufnahme hat die Berichterstatterin als beauftragte Richterin am 26. September 2011 durchgeführt. Des weiteren wurde eine schriftliche Zeugenaussage durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin F2. T1. , im Übrigen auf die Niederschrift über die Vernehmung der Zeuginnen H. , E. , T. und des Zeugen P1. verwiesen. 22 Am Ende des Beweistermins haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 87 a Absätze 2 und 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Niederschrift erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß §§ 87 a Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO, weil die Parteien zur Niederschrift ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. 26 Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang begründet. Soweit von der in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Juli 2010 enthaltenen Untersagung des Handels mit Wirbeltieren der Handel mit Hunden erfasst wird, ist diese rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass der Untersagungsverfügung örtlich zuständig. Das Tierschutzgesetz enthält ebensowenig wie die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Daher ist auf allgemeine Vorschriften zurück zu greifen. Da es sich bei dem Tierschutzrecht auch um Ordnungsrecht handelt, ist dies hier die Vorschrift des § 4 OBG NRW. Danach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das ist hier die Tierschutzbehörde der Beklagten, weil die Hundewelpen ohne die erforderliche Erlaubnis von dem Gelände des Reitvereins an der I1.------straße in I. aus veräußert worden sind. Im Übrigen führt auch die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Mangels spezieller Regelung ist hier die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einschlägig. Danach ist in Angelegenheiten, in denen sich die Zuständigkeit, wie hier, nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Veräußerung der Hundewelpen ohne Erlaubnis erfolgte, wie ausgeführt, in I. , womit die Beklagte auch nach dieser Vorschrift für die auf § 11 Abs. 3 TierSchG gestützte Untersagungsverfügung zuständig war. Sofern die Beklagte eine nicht existente Vorschrift in ihrem Bescheid zitiert hat, folgt daraus nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil ihre örtliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben war. 28 Die in der Untersagung des Handels mit Wirbeltieren enthaltene Untersagung des Handels mit Hunden ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat. Dabei bedeutet "soll", dass die Behörde die Tätigkeit außer in atypischen Ausnahmefällen untersagen muss. 29 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG. 30 Die Voraussetzungen für die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden liegen hier im Falle des Klägers vor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Handel im Sinne dieser Vorschrift bedeutet Ein- und Verkauf von Wirbeltieren mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen. 31 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 11 TierSchG. 32 Der Kläger kaufte Hundewelpen ein und verkaufte diese mit der Absicht der Gewinnerzielung. Dies sieht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an. Danach hat der Kläger in der Vergangenheit zahlreiche Hundewelpen auf entsprechenden Internetportalen zum Kauf angeboten, mit Interessenten zumeist telefonische Verkaufsgespräche geführt und die Hundewelpen in die Reitanlage an der I1.------straße in I. verbracht. Dort wurden sie von August 2008 bis Anfang 2010 durch die damalige Pächterin der Reitanlage, die Zeugin L1. H. , den Kaufinteressenten zunächst gezeigt. Auch die eigentliche Übergabe der Welpen an die Kaufinteressenten gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgte auf dem Gelände der Reitanlage am I5. durch die Zeugin H. . Allerdings ist das Gericht der Überzeugung, dass die Zeugin H. zwar nach außen für die Kaufinteressenten in Erscheinung trat, während der Kläger sich beim direkten persönlichen Kontakt mit diesen im Hintergrund hielt, dieser aber letztlich federführend beim Welpenverkauf war. Der Kläger hat die Welpen beschafft, diese im Internet inseriert, zumeist die ersten Kontakte mit den Kaufinteressenten aufgenommen, die Tiere nach I. in die Gebäude auf der Reitanlage verbracht, die Kommunikation im Zusammenhang mit Problemen beim oder nach dem eigentlichen Verkauf mit den Käufern übernommen und zumindest die Hälfte des 350,00 EUR übersteigenden erlösten Kaufpreises über die Zeugin H. erhalten. Des Weiteren spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den weiteren Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen dafür, dass der Verkauf von Hundewelpen durch den Kläger unter Beteiligung mit ihm befreundeter oder liierter weiblicher Personen auf dem Gelände der Reitanlage an der I1.------straße in I. auch nach dem Fortzug der Zeugin H. weitergeführt wurde. Die Zeugin H. war für das Gericht während der Beweisaufnahme glaubwürdig. Dabei berücksichtigt die Kammer durchaus, dass diese möglicherweise aus verschmähter Zuneigung zu dem Kläger ein Interesse daran hat, diesem durch eine insoweit belastende Aussage zu schaden. Auch würdigt das Gericht dabei das gegen die Zeugin H. bei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen strafrechtlich geführte Verfahren wegen falscher Verdächtigung (es ging um den vermeintlichen Diebstahl von Sätteln und Hundewelpen aus den Gebäuden der Reitanlage an der I1.------straße in I. ) und dass diese sich im Verfahren insoweit geständig gezeigt hat. Dies sind sicherlich Aspekte, die grundsätzlich geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Allerdings spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubwürdigkeit der Zeugin stärker der Eindruck, den sie während der Zeugenvernehmung vermittelt hat. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Umstand, dass sie sich durch ihre Aussage im Hinblick auf die Verwirklichung eines steuerstrafrechtlichen Tatbestandes auch selbst belastet hat. Denn sie hat eingeräumt, aus dem Hundewelpenverkauf selbst mehrere tausend Euro an Einnahmen erzielt zu haben, die sie gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht als Einnahmen deklariert habe. Im Übrigen deckt sich die Aussage der Zeugin im Kern aber auch mit anderen und weiteren Erkenntnisse, die sich bereits als Indizien für den geschilderten Ablauf des Welpenhandels aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergeben. Die Zeugin H. hat glaubhaft geschildert, wie sie auf Veranlassung des Klägers, aber auch aus eigenem finanziellen Interesse, um ihre notdürftige finanzielle Lage aufzubessern, über einen Zeitraum von etwa Ende 2008 bis Anfang 2010 auf dem Gelände der Reitanlage I1.------straße in I. in großer Anzahl Hundewelpen verkauft hat, die der Kläger zuvor beschafft hatte. Die Zeugin hat weiter glaubhaft angegeben, einmal selbst Hunde auf einem Hof bei V. , Anschrift W. , abgeholt zu haben, wo sich neben erwachsenen Hunden auch Welpen befunden hätten. Die Haltung dieser Hunde in V. hat der Kläger selbst erst auf entsprechenden Vorhalt im Erörterungstermin am 6. Juni 2011 eingeräumt. Da der Kläger dort auch eigenen Angaben zufolge vier Hunde hält und es nicht ersichtlich ist, woher die Zeugin hiervon Kenntnis erhalten haben soll, außer vom Kläger selbst und eigenem Augenschein, spricht dies für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Dass der Kläger unter Mitwirkung der Zeugin H. und nach deren Verlassen der Anlage mit anderer weiblicher Unterstützung, Hundewelpen im Internet angeboten und von dem Gelände der Reitanlage an der I1.------straße in I. aus weitervermittelt hat, ergibt sich darüber hinaus aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin S1. T. . Diese hat bekundet, am 12. Juni 2010 einen Golden Retriever Welpen gekauft zu habe, nachdem sie über eine Internetanzeige auf die Welpen aufmerksam geworden sei. Mit dem Kläger habe sie nur telefoniert. In persönlichen Kontakt trat sie dann ihrer Aussage zufolge mit einer weiblichen Person, die ihr auf dem Gelände des Reitvereins mehrere Welpen vorgeführt hatte, wobei sich ihr Sohn, der sie begleitet habe, direkt in einen Welpen "verguckt" habe. Als der weitere Ablauf des Welpenkaufs problematisch wurde, weil der Zeugin T. der Kontakt mit dem Tier verwehrt wurde, obwohl sie schon den Kaufpreis gezahlt hatte, rief der Kläger sie ihren glaubhaften Bekundungen zufolge an und teilte ihr mit, es komme nicht in Frage, dass sie das Tier noch einmal sehe. Nach einer entsprechenden Beschwerde der Zeugin bei der Tierschutzbehörde des F1. -S. -Kreises und einer dadurch verursachten Kontrolle derselben bei dem Kläger hat dieser sie nach ihrem Bekunden angerufen, um ihr mitzuteilen, sie sei wohl doch nicht die Richtige für den Welpen, und die Welt sei ja auch sehr klein. Ebenso stellt sich der Ablauf einer Verkaufsverhandlung durch die glaubwürdige Zeugin I8. E. dar, die im Frühjahr diesen Jahres aufgrund eines Fotos im Internet zunächst in telefonischen Kontakt mit einem Herrn getreten ist. Dieser teilte ihr dann nach ihrer glaubhaften Aussage mit, seine Lebensgefährtin werde sich zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins der Welpen bei ihr melden. Nachdem eine Frau sie, die Zeugin, angerufen und einen Besichtigungstermin auf einem Reiterhof in I. vereinbart habe, habe dort eine Frau, die sich mit dem Namen "L2. ", es handelte sich dabei wohl um Frau L3. , ihr mehrere Welpen in einem kleineren Nebenraum des L4. gezeigt. Diese habe ihr gegenüber berichtet, die Anlage ein Jahr zuvor mit ihren Lebensgefährten übernommen zu haben. Auch wenn die Zeugin E. den Namen des Mannes nicht kennt, mit dem sie wegen der Hundewelpen telefonischen Kontakt hatte, geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei um den Kläger gehandelt hat. Maßgeblich hierfür ist die starke Ähnlichkeit des Ablaufs des Vermittlungsgeschehens. Auch die Zeugin F2. T1. hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage glaubhaft ausgeführt, sie habe einen von ihr gekauften angeblich reinrassigen Labrador in einer alten abgelegenen Reithalle an der I1.------straße abholen müssen, obwohl eine Abholung in der Wohnung des Klägers abgesprochen gewesen sei. Als sich Schwierigkeiten mit dem Hund ergeben hätten, bei dem es sich aber tatsächlich um eine Mischung aus Labrador und einem Kampfhund gehandelt habe, sei der Kläger in ihrer Wohnung gewesen und habe ihr aber lediglich 100 EUR geboten, nachdem sie ihn mehrfach bedrängt und ihm mit der Polizei und dem Tierschutz gedroht habe, obwohl sie dem angeblichen Hundezüchter zuvor 350,00 EUR für das Tier habe zahlen müssen. Dem zuvor geschilderten Auflauf der Welpenverkäufe steht insbesondere auch nicht die Aussage des Zeugen D. P1. entgegen. Zunächst hält das Gericht den Zeugen nicht für uneingeschränkt glaubwürdig. Dies folgt daraus, dass er während der Zeugenvernehmung angegeben hat, in der Wartezone des Gerichts die schrille Stimme der Zeugin H. sinngemäß mit den Worten "Jetzt war ich es wieder" während deren Vernehmung gehört zu haben, obwohl er Kopfhörer eines MP3-Players in den Ohren getragen habe. Angesichts des Umstandes, dass sich der Wartebereich über 10 Meter vom Sitzungssaal entfernt befindet, die Tür des Sitzungssaals während der Vernehmung der Zeugin H. geschlossen war und diese ihre Aussage in normaler Zimmerlautstärke getätigt hat, wobei auch während der ersten Vernehmung nicht die Worte "Jetzt war ich es wieder" benutzt wurden, kann die von dem Zeugen P1. geschilderte Wahrnehmung nicht den Tatsachen entsprechen. Auch ergibt sich ein gewisser Widerspruch der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu den Angaben, die der Stadttierarzt C. nach einem Besuch des Zeugen bei der Tierschutzbehörde der Beklagten dokumentiert hat. Danach soll der Zeuge gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Frau X2. gegenüber Herrn C. am 25. Januar 2010 angegeben haben, der Kläger bringe in regelmäßigen Abständen Hundewelpen in die Pferdeboxen des Stalls, die dann durch die Zeugin H. verkauft würden. Demgegenüber führte er während der Zeugenvernehmung vor Gericht aus, nichts davon mitbekommen zu haben, dass der Kläger in irgendeiner Art und Weise an dem Verkauf der Welpen beteiligt gewesen sei. Den Vorhalt des Stadttierarztes C. , sich am 25. Januar 2010 ihm gegenüber anders eingelassen zu haben, konnte der Zeuge für das Gericht nicht überzeugend mit dem Hinweis erklären, nur das wiedergegeben zu haben, was die Zeugin H. ihm gegenüber angegeben habe, nun aber erkannt zu haben, dass es sich bei dieser um eine gute Schauspielerin handele. Die weiteren Schilderungen des Zeugen bestätigen im Kern aber jedenfalls einen schwunghaften Welpenverkauf vom Gelände des Reitvereins aus. Der Zeuge schildert im Übrigen durchaus glaubhaft, ein Verkaufsgespräch der Zeugin H. bezogen auf Hundewelpen mitbekommen zu haben, in dem diese gesagt habe, sie verkaufe die Hunde im Auftrag ihres Freundes. Dass der Zeuge eigenem Bekunden zufolge nichts davon mitbekommen hat, dass der Kläger in irgendeiner Weise am Verkauf der Hunde beteiligt gewesen sei und angeblich gegenüber dem Stadttierarzt C. mit der Angabe, der Kläger bringe in regelmäßigen Abständen Hunde auf die Reitanlage nur die Schilderung der Zeugin H. ihm gegenüber wiedergegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn der Zeuge P1. tatsächlich aus eigener Beobachtung von einer Beteiligung des Klägers an den Verkäufen nichts mitbekommen hat, belegt dies nicht, dass der Kläger tatsächlich daran nicht beteiligt war. Es entsprach und entspricht offenbar der Strategie des Klägers, beim Verkauf der Welpen "hinter den Kulissen die Fäden in der Hand zu halten" und ansonsten nicht in Erscheinung zu treten. Im Übrigen spricht eine gewisse Vermutung aufgrund der Hunderassen, denen die auf der Anlage gehandelten Welpen entstammten, dafür, dass diese nicht ausschließlich der Zeugin H. zuzuordnen waren. Insoweit hat der Zeuge P1. ausgeführt, die Zeugin H. habe während Verkaufsgesprächen die in der Reitanlage gehaltenen Welpen als Mini Jack-Russel-Welpen angeboten, obwohl es sich tatsächlich um eine Mischung aus Jack-Russel und Chihuahua-Welpen gehandelt habe. Während des Erörterungstermins am 6. Juni 2011 hat der Kläger aber gegenüber dem Gericht angegeben, seinen Jack-Russel-Terrier jeweils von einem Chihuahua Rüden decken zu lassen, während die Zeugin H. über keinen Jack-Russel-Terrier oder Chihuahua verfügte. Diese hat vielmehr in Übereinstimmung mit dem Inhalt der weiteren Zeugenaussage des Zeugen P1. angegeben, nur über eine Labrador-Mix-Hündin namens Zoe verfügt zu haben. Diese habe zwei Würfe Welpen bekommen, einmal nach einer Deckung durch einen Schäferhund, den der Kläger auf die Anlage gebracht habe und einmal durch eine unbeabsichtigte Deckung durch einen Labrador/Golden-Retriever-Mix-Rüden, der nach einer vorangegangenen Vermittlung zurückgegeben worden sei und sich dann auf dem Gelände der Reitanlage befunden habe. Darüber hinaus spricht auch die Anzahl von angebotenen Welpen im Internet für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden durch den Kläger. Soweit der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins angegeben hat, nur jeweils den Wurf eines in seinem Besitz befindlichen Jack Russel Terriers im Jahr 2010 veräußert zu haben, wobei seine Hündin durch einen Chihuahua-Rüden seines Onkels gedeckt worden sei und seine Labradorhündin durch einen Golden Retriever oder Australien Shepard Rüden decken zu lassen, und er ausschließlich aus diesen Würfen im Jahr 2009 9 Welpen und im Jahr 2010 6 Welpen bei ihm zu Hause veräußert habe, nimmt das Gericht ihm diese Darstellung nicht ab. Sie steht zum einen im Widerspruch zu dem zuvor als erwiesen erachteten Sachverhalt. Im übrigen widerspricht dieser Darstellung aber auch die Tatsache, dass der Kläger unter dem 26. Januar 2010 auf dem Anzeigenportal www.Deine-tierwelt.de im Internet ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowohl im Jahre 2009 geborene Jack Russel Welpen als auch Chihuahua/Mini Jack Russel Mixwelpen zum Verkauf angeboten hat. Es ist für das Gericht dabei nicht nachvollziehbar, dass beide Würfe von derselben Jack Russel Hündin stammen sollen. Insgesamt hat das Gericht insbesondere nach Durchführung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte zu Recht von einem gewerbsmäßigen Handel des Klägers mit Hunden ausgegangen ist. Insbesondere hatte er angesichts der Verkaufserlöse von ca. 350,00 EUR bis weit über 500,00 EUR pro Welpe auch die Absicht der Gewinnerzielung. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass, wie die Zeugin H. bekundet hat, jeweils nur der den Betrag von 350,00 EUR übersteigende Verkaufspreis bei dem Kläger und der Zeugin H. verblieben und der genannte Betrag an die jeweiligen Züchter abgeführt werden musste. 33 Der Kläger besitzt für diesen gewerbsmäßigen Handel mit Hunden die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht, so dass ihm der gewerbsmäßige Handel mit Hunden als Bestandteil der Untersagung des Handels mit Wirbeltieren durch die Beklagte zu Recht untersagt worden ist. 34 Das Gericht darf hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung auch Tatsachen berücksichtigen, die der Beklagten nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bekannt geworden sind und mit denen diese in ihren Schriftsätzen die Begründung ihrer Untersagungsverfügung ergänzt hat. Dabei handelt es sich namentlich um die bereits geschilderten Verkaufsvorgänge auf dem Gelände der Reitanlage in der I1.------straße nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung. Insbesondere fallen darunter der von der Zeugin E. geschildete Vorgang, in deren Verlauf ihr durch Frau L3. wohl für den Kläger im Frühjahr 2011 Welpen angeboten worden sind. Denn bei der Untersagung auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 TierSchG handelt es sich um einen Dauerver-waltungsakt, der auch das dauerhafte Verbot, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange keine Erlaubnis erteilt ist, enthält. 35 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 8. September 2008 - 9 ZB 05.2191 -, zitiert nach Juris. 36 Daher darf die Tierschutzbehörde zur Begründung ihrer Untersagungsverfügung auch noch neue Erkenntnisse in das gerichtliche Verfahren einführen. 37 Soweit die Beklagte dem Kläger durch die angefochtene Ordnungsverfügung allerdings darüber hinaus den Handel mit Wirbeltieren jeglicher Art untersagt hat, ist die Verfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ausschließlich auf den unerlaubten Handel mit Hunden abgestellt. Hingegen finden sich keinerlei Ausführungen dazu in der Verfügung, dass der Kläger auch mit anderen Wirbeltieren ohne Erlaubnis gewerbsmäßigen Handel betrieben habe. Vor diesem Hintergrund bestand daher kein Anlass, dem Kläger umfassend den Handel mit Wirbeltieren zu untersagen. Auch ihren Verwaltungsvorgängen lassen sich entsprechende Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf andere Wirbeltierarten als Hunde nicht entnehmen. 38 Es ist hier auch möglich, die angefochtene Ordnungsverfügung hinsichtlich des rechtmäßigen und rechtswidrigen Teils entsprechend aufzuheben. Eine alle Wirbeltiere umfassende Untersagung umfasst auch Hunde, weil Hunde Wirbeltiere sind. Insofern ist die angefochtene Verfügung auch teilbar in eine Regelung der Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden und den darüber hinausgehenden gewerbsmäßigen Handel mit allen anderen Arten von Wirbeltieren. 39 Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die angefochtene Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 63 des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als rechtswidrig dar. Gemäß § 63 Abs. 3 VwVG NRW muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es auch, dass der Adressat erkennen muss, welches Zwangsmittel für welchen Verstoß angedroht wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht mehr erfüllt, weil die Untersagungsverfügung nur teilweise rechtmäßig ist, wie zuvor dargestellt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 41 Das Gericht lässt die Berufung gegen das vorliegende Urteil nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind. 42