Urteil
1 K 62/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle kann nach § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW verboten und damit unvereinbar mit einer Erlaubniserteilung sein.
• Das staatliche Sportwettenmonopol ist unionsrechtlich problematisch, dies berührt jedoch nicht zwingende materielle Verbotsregelungen, die nicht monopolakzessorisch sind.
• Die Ordnungsbehörde kann nach § 9 Abs. 1 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen; bei fehlender Erlaubnis oder Nichterlaubnisfähigkeit ist das Ermessen zulasten des Anbieters reduziert.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Sportwettenvermittlung in Spielhallen rechtmäßig • Die Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle kann nach § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW verboten und damit unvereinbar mit einer Erlaubniserteilung sein. • Das staatliche Sportwettenmonopol ist unionsrechtlich problematisch, dies berührt jedoch nicht zwingende materielle Verbotsregelungen, die nicht monopolakzessorisch sind. • Die Ordnungsbehörde kann nach § 9 Abs. 1 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen; bei fehlender Erlaubnis oder Nichterlaubnisfähigkeit ist das Ermessen zulasten des Anbieters reduziert. Der Kläger betreibt eine konzessionierte Spielhalle und vermittelte dort seit Juni 2008 Sportwetten an einen in N. ansässigen Wettanbieter. Die Beklagte erließ am 11.12.2008 eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung von Sportwetten in der genannten Betriebsstätte untersagte, die Bereitstellung der Geschäftsräume für solche Vermittlungen verbot und Zwangsgeldandrohungen enthielt. Der Kläger focht die Verfügung an und rügte unter anderem Verstöße gegen Unionsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) und eine fehlerhafte Begründung. Die Behörde stützte ihr Vorgehen auf Aufsichts- und Untersagungsbefugnisse nach dem GlüStV und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz. Das Gericht hielt die Klage für begründetheitserheblich und entschied nach mündlicher Verhandlung anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Zulässigkeit: Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO ist zulässig; die Verfügung ist materiell zu prüfen. • Ermächtigungsgrundlage: § 9 Abs.1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV berechtigt die Behörde, Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie Werbung zu untersagen. • Erlaubnis- und Monopollage: Zwar sind Monopolregelungen wegen Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit teilweise unionsrechtlich nicht anwendbar; das berührt jedoch nicht per se materielle Verbotsvorschriften, die eigenständig sind. • Untersagungsziel: § 5 Abs.3 GlüStV AG NRW verbietet die Einrichtung von Annahmestellen in Spielhallen und knüpft an Schutzinteressen (Sucht-, Jugend- und Spielerschutz) an; dieses Verbot ist nicht monopolakzessorisch und gilt auch für gewerbliche Spielevermittler kraft § 7 Abs.1 S.2 GlüStV AG NRW. • Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit: Das Verbot greift in Art.12 GG ein, ist aber durch legitime Gemeinwohlbelange (Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung) gerechtfertigt; es ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Unionsrechtliche Prüfung: Das Verbot schränkt Dienstleistungsfreiheit ein, ist aber nach Art.56 ff. AEUV durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und erfüllt das Kohärenzgebot, da es sektorenübergreifend zur Begrenzung suchtgefährdender Angebote beiträgt. • Ermessen: Selbst wenn die Behörde die Monopollage überschätzt oder Ermessen fehlerhaft ausübte, ist das Ermessen nach § 9 GlüStV insoweit zugunsten einer Untersagung reduziert, weil die Vermittlung in einer Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten in der konkreten Spielhalle nach § 5 Abs.3 GlüStV AG NRW (in Verbindung mit § 7 Abs.1 GlüStV AG NRW) nicht erlaubnisfähig ist und die Behörde nach § 9 Abs.1 GlüStV berechtigt war, die Tätigkeit zu untersagen. Unionrechtliche Bedenken gegen das nationale Sportwettenmonopol ändern daran nichts, da das spezifische Verbot der Vermittlung in Spielhallen eigenständig und verhältnismäßig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.