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Urteil

6 K 3806/10.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:1215.6K3806.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Tatbestand: Der nach eigenen Angaben im Jahre 1991 geborene Kläger ist ledig und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf L. in der Nähe von C. in der gleichnamigen Provinz. Der Kläger hat vier Jahre lang die Schule besucht und ab seinem zehnten Lebensjahr als Autolackierer gearbeitet. Am 20. September 2010 meldete sich der Kläger in U. asylsuchend. Er wiederholte diese Meldung einige Tage später in E. . Im Rahmen seiner Vorprüfung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu Protokoll: Er habe seinen Personalausweis in Afghanistan zurückgelassen. Sein Dorf beherberge 200 Familien. Im Dorf lebte noch seine Mutter, eine neunjährige Schwester, ein siebenjähriger Bruder sowie die Großfamilie mit Onkel mütterlicherseits und Tanten väterlicherseits. Er habe fünf Monate vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18. September 2010 Afghanistan verlassen. Er sei von C. nach Q. und dann mit einem Schleuser über den Iran, über die Türkei und Griechenland bis nach Frankreich gelangt. In Frankreich habe ihm ein Junge ein Ticket bis nach G. gekauft. Als der Zug die deutsche Grenze passiert habe, sei er von der deutschen Polizei kontrolliert worden. Für die Reise von Q. nach Frankreich habe er 8.000 US-Dollar gezahlt. In Afghanistan habe er bei einer ausländischen Firma namens U1. (B. G1. ) in der Security gearbeitet. Er habe die Leute begleitet. 20 Tage nach der Arbeitsaufnahme sei in seinem Gebiet eine Trauerfeier gewesen. die Leute seien aufgebracht gewesen gegen die ausländischen Truppen. Er habe dort den Rat erhalten, nicht mehr mit Ausländern zusammenzuarbeiten, dies seien Ungläubige. Er habe diesen Ratschlag nicht ernst genommen und sei wieder zur Arbeit gegangen. Fünfzehn Tage später sei er wegen des Zuckerfestes zu seiner Familie zurückgegangen. Der Kommandant namens N. habe auf der erwähnten Trauerfeier auch mit ihm gesprochen. Dieser Kommandant habe einen Mitarbeiter namens E1. . Mit dieser Person hätten sie bereits familiäre Probleme gehabt. E1. hätte eines Tages zu ihm gesagt, er solle mit ihm zum N. gehen. Dort seien bereits zwei weitere Jungs gewesen, die geschäftlich einen Englischkurs angeboten und Englisch unterrichtet hätten. Einem sei der Zeigefinger abgeschnitten worden, damit er das nicht weitermachen könne. Vier Tage lang habe man ihn in einem Raum festgehalten und sein Onkel mütterlicherseits sei mit dem Dorfältesten zum N. gegangen. Der Dorfälteste habe gesagt, dass er – der Kläger – noch jung sei und einen Fehler gemacht habe, der zukünftig nicht mehr vorkomme. N. habe daraufhin zu ihm gesagt, dass er ihn freilassen würde, da er seinen Ruf vor dem Dorfältesten nicht verlieren wolle. In Zukunft solle er aber den Kontakt mit den Ausländern aufgeben, sonst würde er ihn anders kennenlernen. Als Entschädigung für seine Tätigkeit bei der U1. solle er eine Strafe bezahlen. Dem habe er auch zugestimmt. Vor dem viertätigen Festhalten in ihrem Raum habe in ihrer Region eine Militäroperation stattgefunden, bei der 30 Taliban getötet worden seien. Er selbst habe mit dem N. zusammenarbeiten sollen, da er lesen und schreiben könne und auch die englische Sprache beherrsche. Oder er habe sein Geschäft wiedereröffnen sollen, damit sie das Geschäft als Lagerstation benutzten konnten. Eines Tages habe er in L1. den Anruf eines Freundes erhalten, dass seine Mutter erkrankt sei. Ungefähr eine Stunde vor seinem Dorf habe er einen weiteren Anruf erhalten, demzufolge er bloß nicht kommen solle, da dies alles nur ein Vorwand sei und seine Mutter gar nicht erkrankt sei. Man habe ihm dies nur deshalb gesagt, weil er den Befehl des N. nicht gefolgt sei. Er habe daraufhin seinen Onkel angerufen und auf den Rat seiner Mutter hin, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe etwas Geld gespart gehabt und etwas Land verkauft. Mit Bescheid vom 30. November 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Zuerkennung des Asylgrundrechts bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht in Betracht komme. Die Flüchtlingseigenschaft könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Auffällig sei sein äußerst vager und unsubstantiierter Sachvortrag und aus seinem eigenen Vorbringen ergäbe sich, dass er vom Zuckerfest, das im vergangenen Jahr ungefähr auf den 20. September 2009 gefallen sei, bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 in L1. unbehelligt habe leben können. Sein Sachvortrag wecke auch nicht ansatzweise den Eindruck, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG könne für die Provinz C. nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die weiterhin bestehenden familiären Beziehungen in Afghanistan bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Am 15. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung reicht er ein Schriftstück zu den Akten, bei dem es sich um eine Arbeitsbescheinigung der B. G1. handeln soll. Nach dieser Bescheinigung hat der Kläger vom 1. September bis zum 20. Dezember 2009 als Security-Guard (Wachmann bzw. Bodyguard) bei dieser Organisation gearbeitet. Desweiteren ergänzt und wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und setzt sich eingehend mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes auseinander. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2010 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG jeweils in der Fassung vom 28. August 2007 noch – wie hilfsweise begehrt – auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Damit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2010 insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG scheidet bereits aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, auf die Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), aus. Mangels Vorliegens einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG kommt dem Kläger auch nicht – wie von ihm geltend gemacht - die Ausnahmeregelung nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zugute. Dies gilt auch in Ansehung der Anordnungen des BMI zu Rückführungen nach Griechenland. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter dem Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei behaupteter erlittener Vorverfolgung im Heimatland gilt der sich aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ergebende Maßstab. Danach besteht nunmehr eine Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Ferner muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden bestehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. April 2010– 10 C 4.09 –, InfAuslR 2010, 404. Ist der Asylsuchende demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu gewähren, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Vgl. noch zur alten Rechtslage: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, NVwZ 1995, 391 f.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Auswertung der Auskunftslage und in Würdigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat und es lassen sich auch keine sonstigen Gründe erkennen, die die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit stützen könnten. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Über die Darlegungen des Bundesamtes hinaus folgt die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens aus den zahlreichen Widersprüchen, Ungereimtheiten und Schwankungen, von denen die Angaben des Klägers durchzogen sind. So sei auf die bemerkenswerte Fähigkeit des Klägers hingewiesen, bei seinen Ein-kommensverhältnissen, der angeblichen kurzen Dauer seiner Tätigkeit für die U1. und der vermeintlichen Bedrohung durch N. und dessen Helfer 8000,- Dollar für die Reise nach Europa aufzubringen. Wieso es gleichwohl noch in Frankreich der finanziellen Unterstützung eines Jungen bedurfte, um nach Deutschland zu gelangen und weshalb überhaupt das Reiseziel Deutschland gewesen ist, ist unklar geblieben. Widersprüchlich und ungereimt ist des weiteren die chronologische Einordnung der Geschehensabläufe geblieben. Mit dem Hinweis auf Stress wechselte der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Abweichung zu früheren Angaben die zeitliche Abfolge von Trauerfeier und Zuckerfest aus, obwohl ihm vor dem Bundesamt seine Angaben rückübersetzt wurden und er keine Einwände hatte. Zudem mutet merkwürdig an, dass ausgerechnet bei derart zentralen Punkten und im Gegensatz zu den sonstigen Ausführungen hier stressbedingte Aussetzer aufgetreten sein sollen. Weitgehend im Dunkeln ist trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung ferner geblieben, wann und in welchen Zeiträumen im Einzelnen der Kläger für die U1. in L1. tätig gewesen sein will. Nicht erklärlich ist zudem, aus welcher Motivation der Kläger unmittelbar nach seiner Freilassung und erhaltener massiver Drohungen erneut nach L1. zurückgekehrt ist und für die U1. weitergearbeitet hat. Weiterhin will der Kläger sogar noch Englischkurse besucht haben. Kaum nachvollziehbar ist angesichts der persönlichen Bedrohung und der Furcht um das eigene Leben auch, warum es dem Kläger so darauf ankam, eine schriftliche Arbeitsbescheinigung zu erhalten. Entlarvend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass der Kläger angeblich noch in L1. eine entsprechende Bescheinigung der U1. erhalten haben will, das im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Dokument aber laut Ausstellungsdatum zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem der Kläger sich längst in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Dem Schriftstück kommt bereits aus diesem Grund keine für den Kläger günstige Beweisfunktion zu. Zur Abrundung sei weiter darauf hingewiesen, dass es lebensfremd erscheint, dass ein tatsächlich Verfolgter nach einer Flucht in den Nachbarstaat sich erneut in seine Heimat begibt, um von dort seine Ausreise besser vorbereiten zu können. Insgesamt hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass das klägerische Vorbringen nicht tatsächlichem Erleben entspringt, sondern ausschließlich zum Zwecke des Erreichens eines asylrechtlichen Bleiberechts zusammengestellt wurde. Wegen Unerreichbarkeit des Beweismitteln, da die Vernehmung des in Afghanistan lebenden Zeugen rechtlich unmöglich ist vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.05.1984 – 9 B 2217/82 – juris und angesichts der völligen Unglaubhaftigkeit des dem Beweisthema zugrundeliegenden Vorbringens ist dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des in L1. lebenden Zeugen nicht nachzugehen. Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines vorrangig zu prüfenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2008– 10 C 43.07 –, NVwZ 08, 1241 ff. sowie Urteil vom 14. Juli 2009– 10 C 9.08 –, VBlBW 2010, 27 ff.. Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. humanitären Völkerrechts liegt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 des Zusatzprotokolls II – ZP II – zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte erfüllt. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Ferner liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch dann vor, wenn die genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind. Der innerstaatliche Konflikt muss sich demnach nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – a.a.O.. Des Weiteren setzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG eine erhebliche individuelle Gefahr für Zivilpersonen im Rahmen der beschriebenen Konfliktsituation voraus. Besteht lediglich eine allgemeine Gefahr, kann sich daraus eine individuelle Gefahr ergeben, wenn die Gefahrenlage durch eine solche Verdichtung der allgemeinen Gefahr geprägt ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs.C-465/07 – (Elgafaji). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischer Weise zurückkehren wird. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung des Abschiebungsschutzes davon ab, ob der Kläger in anderen Teilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann. Diese Richtlinienbestimmung ist in § 60 Abs. 11 AufenthG ausdrücklich aufgenommen worden. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG bestimmt sich nämlich die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Falle eines geltend gemachten Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – und vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, jeweils a.a.O.. Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich nach der Auskunftslage keine gesicherten Hinweise darauf, dass in der Heimatregion des Klägers, nämlich der Provinz C. oder in L1. , wo der Kläger zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte, ein bewaffneter Konflikt in dem beschriebenen Ausmaß herrscht. Für den Raum L1. liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich seit August 2008 bei der afghanischen Armee und Polizei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten ist es gelungen, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Der seit Mitte 2009 bestehende sog. Ring of Steel trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in L1. erlaubt mittlerweile, mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die Sicherheitslage in Stadtbereich L1. hat sich damit in den letzten Jahren erheblich verbessert, auch wenn mittlerweile diese positive Entwicklung durch Anschläge auch im Stadtzentrum von L1. wieder erheblichen Schaden nimmt. Vgl. Lagebericht des AA vom 9. Februar 2011 (Stand: Februar 2011); Dr. Danesch, Gutachten an den VGH Kassel vom 7. Oktober 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 11. August 2010 und 23. August 2011; UNHCR, Gutachterliche Stellungnahme für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. November 2009. Dem Kläger ist nach wie vor zuzumuten, nach L1. bzw. in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Wie ausgeführt, ist es im Stadtgebiet L1. in den letzten Jahren zu einer deutlich spürbaren Verbesserung der Sicherheitslage gekommen. Im Hinblick auf weiterhin vorkommende Terroranschläge fehlt es auch bei zunehmender Tendenz jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte. Dementsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger als Zivilperson einer erhöhten Gefahr im dargelegten Sinne ausgesetzt sein könnte. Gleiches gilt im Ergebnis für die Provinz C. . Zu einer anderen Einschätzung gelangt die Kammer auch nicht unter ausdrücklicher Würdigung der von der Klägerseite angeführten Schriftstücke und Stellungnahmen. Deren Inhalt ist der Kammer bekannt und bereits in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Dem Hilfsbeweisantrag zum Wirken und zur Machtposition der Taliban in Afghanistan war vorliegend nicht zu entsprechen, da zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere auch zur Stellung der Taliban Gutachten und Stellungnahmen unterschiedlicher Organisationen aktualisiert vorliegen, in das Verfahren eingeführt wurden und eingehend bei der Entscheidung berücksichtigt und gewürdigt werden. Weiterer Auskünfte bedarf es daher nicht. Im Hinblick auf den Kläger ist das Thema des Beweisantrags zudem nicht entscheidungserheblich, weil er nicht in Gegnerschaft zur Taliban steht und er auch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Dies folgt aus der fehlender Glaubhaftigkeit seines Asylvortrags. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absätze 2 und 3 AufenthG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Gleiches gilt auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 3 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07 –. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, BVerwGE 115,1 und Beschluss vom 26. Januar 1999 – 9 B 617.98 –, NVwZ 1999, 668. Dies scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 –, m.w.N.. Eine den Anforderungen des Satzes 1 der Vorschrift unmittelbar genügende individuelle, also gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Klägers angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist vorliegend zu verneinen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Abschiebungsandrohung findet in § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine hinreichende Rechtsgrundlage und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.