Beschluss
8 L 140/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0327.8L140.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der von ihr am 27. Februar 2012 erhobenen Klage 8 K 822/12 gegen die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2012 anzuordnen und im Übrigen wieder herzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung gerichtet gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung durch die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen ist. Hinsichtlich der unter Nummer 7 der Verfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung ist der Antrag als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet statthaft, weil deren aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes gemäß § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entfallen ist. Danach haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der verfügten Zwangsgeldandrohung handelt es sich um eine solche Maßnahme. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zunächst die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung getroffenen tierschutzrechtlichen Einzelanordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Weise einzelfallbezogen schriftlich begründet. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die unter den Nummern 1 bis 3 und 5 getroffenen Anordnungen der Ordnungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen. Die von der Antragsgegnerin unter den Nummern 1 bis 3 und 5 getroffenen Anordnungen dienen der Verhinderung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einzelfalls darf die Antragsgegnerin bezogen auf die Tierhaltung der Antragstellerin ausnahmsweise umfangreiche Maßnahmen anordnen, um zukünftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern. Bei den von der Antragstellerin nunmehr erworbenen Tieren handelt es sich teilweise um solche aus dem Tierbestand ihres Lebensgefährten T. S. , mit dem sie zusammen das Anwesen B. K. 9 in I. bewohnt und auf dem - jedenfalls in der Vergangenheit -ein umfangreicher Tierbestand gehalten wurde. Sowohl in dem Wohnhaus, der Garage, dem Keller als auch auf dem Freigelände des Grundstücks, auf dem sich zudem ein Teich befindet, hielt der Lebensgefährte der Antragstellerin eine weitgehend unüberschaubare Vielzahl vor Allem von Reptilien und Amphibien mit entsprechend umfangreichem Nachzuchtbestand. Im Rahmen tierschutzrechtlicher Klageverfahren des Lebensgefährten der Antragstellerin hat sich die Berichterstatterin der erkennenden Kammer während eines im November 2010 auf dem Anwesen B. K. 9 in I. durchgeführten Erörterungstermins hiervon ein Bild machen können. Zu diesem Zeitpunkt waren schätzungsweise noch tausend Tiere dort vorhanden. Von diesem Grundstück aus führte Herr T. S. unbestritten über Jahre hinweg ohne die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis einen schwunghaften Handel mit Tieren, die teilweise sogar dem Artenschutz unterfielen. Bei dem Versand der Tiere von dem Grundstück aus kam es auch zur Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Aus diesem Handel erwirtschaftete der Lebensgefährte der Antragstellerin Einkünfte in ganz erheblicher Höhe. In diesem Zusammenhang wurde er strafrechtlich verurteilt und ihm wurde die gewerbsmäßige Zucht und der gewerbsmäßige Handel mit Reptilien und anderen Wirbeltieren tierschutzrechtlich untersagt. Die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens geführten Ermittlungen, insbesondere die Auswertung der Kontoauszüge der Antragstellerin sprechen im Übrigen dafür, dass das Konto der Antragstellerin zumindest für die Abwicklung eines Teils des im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Tierhandel geführten Zahlungsverkehrs genutzt wurde. Auch daraus folgt die Berechtigung der von der Antragsgegnerin gehegten Befürchtung, die Antragstellerin betreibe nicht aus ausschließlich eigenem Interesse eine Hobbytierhaltung und Zucht mit den bereits erwähnten Tierarten ohne ein Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten. Soweit im Verfahren 14 K 2121/10 ein Vergleich zwischen Herrn T. S. und der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens geschlossen wurde, erfolgte dies vor dem Hintergrund, Herrn T. S. , der sich seit seiner Jugend mit der Haltung von Reptilien und Amphibien beschäftigt, noch eine Tierhaltung in bescheidenem Umfang zum Zwecke der Ausübung seines Hobbys zu ermöglichen. Angesichts der weiteren Entwicklungen, wozu auch die Übertragung eines erheblichen Tierbestandes von Herrn T. S. an die Antragstellerin zählt, hegt die Antragsgegnerin zu Recht die Befürchtung, hierbei handele es sich nur um ein Scheingeschäft, das auch in der Zukunft weitere Aktivitäten ihres Lebensgefährten im Zusammenhang mit umfangreicher Zucht und Veräußerung von Tieren ermöglichen soll. Angesichts der Gesamtumstände - wiederum soll eine Vielzahl von Arten und Tieren, nunmehr durch die Antragstellerin - gehalten und damit gezüchtet werden, liegt auch für das Gericht die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin hier lediglich als "Strohfrau" fungiert und die Tiere weiterhin von ihrem Lebensgefährten T. S. gehalten und betreut werden. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen stellt sich auch für das Gericht die Sachlage so dar, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin auch in Zukunft hinsichtlich der Tierhaltung "die Fäden in der Hand halten will". Hierfür sprechen insbesondere die zwischenzeitlich von der Antragstellerin im Internet unter der website http://xxx.com veröffentlichten Informationen, die inhaltlich mit der vormaligen website ihres Lebensgefährten identisch sind (vgl. http://xxx.com). Darüber hinaus hat die Antragstellerin allein im Dezember insgesamt 53 artengeschützte Tiere (salamandra salamandar) erworben. Sowohl die Anzahl der in nur einem Monat erworbenen Tiere als auch der Umstand, dass es sich hierbei um eine Gattung handelt, die ihr Lebensgefährte in großer Zahl in der Vergangenheit gehalten und gezüchtet hat, sind weitere Indizien dafür, dass hier nicht nur um eine Hobbytierhaltung und -zucht der Antragstellerin beabsichtigt ist. Darüber hinaus spricht auch ihre fehlende Bereitschaft, der Antragsgegnerin Auskunft über die Orte der Tierhaltung zu geben, dafür, dass weiterhin gegenüber der Antragsgegnerin die wahre Größe des Tierbestandes verschleiert werden soll, um effektive Kontrollen möglichst zu vermeiden. Nicht anders kann der Satz im anwaltlichen Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 16. Februar 2012 verstanden werden: "Unsere Mandantin ist bereit, den Haltungsort unter Bezeichnung der Hausanschrift und der Bereiche anzugeben, in denen zumindest die Tiere gelegentlich gehalten werden". Selbst wenn es sich nicht nur um eine "Scheinübertragung" des Tierbestandes handeln und die Antragstellerin die Tiere tatsächlich ausschließlich aus eigenem Interesse übernommen haben sollte, ist angesichts der Hausgemeinschaft mit Herrn T. S. davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin maßgebenden Einfluss auf die Tierhaltung und den Abverkauf von Nachzuchten nehmen wird. Angesichts der bereits nach dem angemeldeten Bestand der Tiere vorhandenen Anzahl von insgesamt 167 Tieren (6 Kammmolchen, 4 Leopardennattern, 7 Äskulapnattern, 11 Ringelnattern, 3 Dreistreifen-Baumsteigern, 14 Geburtshelferkröten, 5 Tyrrhenischen Gebirgseidechsen, 2 Prachtkieleidechsen, 27 Mauereidechsen, 3 Taggeckos, 22 Gartenschläfern, 2 Siebenschläfern, 4 Haselmäusen, 4 Würfelnattern, 53 Feuersalamandern, 2 Neukaledonischen Kronengeckos und 2 Omaneidechsen) besteht die Gefahr von Nachzuchten in ganz erheblichem Umfang und damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungen. Vor diesem Hintergrund drängt sich geradezu die Annahme auf, dass hier auch in Zukunft auf dem Anwesen des Herrn S. und der Antragstellerin nicht nur eine Hobbytierhaltung betrieben werden soll. Daher ist die Antragsgegnerin zum Zwecke der effektiven Beachtung und Dursetzung der gegen den Lebensgefährten der Antragstellerin erlassenen tierschutzrechtlichen Untersagungen und Anordnungen zur Anordnung umfangreicher tierschutzrechtlicher Regelungen auch gegen die Antragstellerin befugt. Voraussetzung hierfür ist aber zunächst ein vollständiger Überblick über die gehaltenen Tiere, die Nachzuchten und die Zu- und Abgänge. Der Schaffung dieses Überblicks dient zunächst Nummer 1 der Ordnungsverfügung, wodurch die Antragsgegnerin die Antragstellerin auffordert, bis zum 15. März 2012 eine vollständige Liste aller in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Wirbeltiere beim Ordnungs- und Wahlamt der Antragsgegnerin vorzulegen mit Angabe der lateinischen Namen, den Stückzahlen der Tiere und dem exakten Haltungsort der Tiere. Zur Angabe des Haltungsortes genügt danach die Bezeichnung der Hausanschrift und die Angabe, an welchen Stellen dort Tiere gehalten werden. Der Bestandsaufnahme dient ferner die in Nummer 2 getroffene Anordnung, wonach ein Tierbestandsbuch für alle unter Nummer 1 erfassten Tiere zu führen ist, in dem alle Tiere unverzüglich einzutragen sind mit Art, Kennzeichnung (soweit vorhanden), Farbe, Geschlecht (soweit bekannt), Alter, Übernahme (mit Datum, Namen und Wohnanschrift des Vorbesitzers) und Abgang (mit Datum, Namen und Anschrift des neuen Besitzers oder Angaben zur Todesursache). Nur bei Kenntnis dieser Tatsachen ist es der Antragsgegnerin nämlich möglich, eine Übersicht über den Tierbestand der Antragstellerin zu erhalten und Zu- und Abgänge - bei Bedarf - verfolgen zu können, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Untersagungen zu kontrollieren. Soweit die Antragstellerin meint, die Anordnung sei rechtswidrig, weil es ihr nicht zuzumuten sei, täglich alle Reptilien auf ihr Geschlecht hin zu überprüfen, verkennt sie die Formulierung "soweit bekannt" in der Ordnungsverfügung. Auch folgt aus der Formulierung, wonach in das Tierbestandsbuch alle im Besitz oder Eigentum der Antragstellerin befindlichen Wirbeltiere einzutragen sind, im vorliegenden Einzelfall nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung, weil davon auch Futtertiere oder Hunde und Katzen erfasst werden. Der Umfang und die Art der Tierhaltung der Antragstellerin erfordert im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung von gegen ihren Lebensgefährten erlassenen bestandskräftigen Anordnungen bezogen auf die Tierhaltung umfangreiche tierschutzrechtliche Regelungen, um eine Umgehung zu vermeiden. Angesichts des erheblichen Umfangs der Tierhaltung und der damit verbundenen, bereits erwähnten erheblichen Anzahl zu erwartender Nachzuchten, kann eine lückenlose Kontrolle nur bei Eintragung aller Zu- und Abgänge des Tierbestandes in das Bestandsbuch gewährleistet werden. Gleiches gilt für die lückenlose Dokumentation verstorbener Tiere, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese in den Terrarien nur schwer auffindbar und einem schnellen Verwesungsprozess unterworfen sind. Wer sich, wie die Antragstellerin, zur Übernahme eines solch großen Tierbestandes von einem tierschutzrechtlich erheblich in Erscheinung getretenen Veräußerer entschließt, innerhalb eines Zeitraums von nur einem Monat über 50 Salamander hinzukauft und mit dem Veräußerer noch dazu in eheähnlicher Hausgemeinschaft lebt, muss mit einem erhöhten Kontrollbedürfnis der Tierschutzbehörde rechnen. Gemäß § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegen Tierhaltungen der besonderen Aufsicht durch die Tierschutzbehörde. Auch wenn die Vorschrift selbst besondere Betriebe und Einrichtungen unter eine besondere Aufsicht stellt, obliegen auch andere Tierhaltungen der Aufsicht der Tierschutzbehörde, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 1 zu § 16 TierSchG. Gerade dies trifft aber auch auf den Tierbestand der Antragstellerin zu, der als Teil des Tierbestandes ihres Lebensgefährten aufgrund der bereits zuvor genannten Umstände Anlass zum tierschutzrechtlichen Einschreiten durch die Antragsgegnerin war. Es führt insbesondere zu keiner anderen Beurteilung, dass die Antragstellerin selbst tierschutzrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Aus Gründen des Tierschutzes stellt sich die Anordnung im vorliegenden Fall wegen der engen persönlichen und räumlichen Nähe der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten T. S. als verhältnismäßig dar. Dies gilt auch für die in Nummer 2 getroffene Anordnung, das Nachweisbuch den Bediensteten der Antragsgegnerin jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Auch diese dient der Gewährleistung der jederzeitigen Kontrolle des Tierbestandes durch die Tierschutzbehörde und ist ebenso wie die weiteren in Nummer 1 und 2 getroffenen Anordnungen letztlich Ausfluss der die Antragstellerin treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Natürliche und juristische Personen haben nach § 16 Abs. 2 TierSchG der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 hat der Auskunftspflichtige die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 trifft jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Verfügung werden kann, insbesondere also jeden Tierhalter, - betreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG, aber auch andere Personen. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, mithin durch den Rahmen des Tierschutzgesetzes und des Einzelfalls. vgl. Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2008, Rdnr. 17 zu § 16 TierSchG; VG Ansbach, Beschluss vom 24. März 2011 - AN 10 S 11.00330, zitiert nach Juris, Der Umfang der Auskunftsrechte der Behörde kann daher nicht abstrakt für alle Fälle bestimmt werden. Er richtet sich vielmehr nach den Erfordernissen des einzelnen Falles. Nur anhand der Umstände der im einzelnen betroffenen Tierhaltung kann nämlich die Tierschutzbehörde bestimmen, welche Auskünfte sie benötigt, um bezogen auf den Einzelfall ihre Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz effektiv wahrnehmen zu können. Dies erfordert sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht Auskünfte in unterschiedlichster Weise. Bestehen Hinweise auf einen geringfügigen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Haltung etwa nur eines einzelnen Tieres, verfügt die Tierschutzbehörde hinsichtlich Umfang und Inhalt aufgrund der gesetzlichen Bestimmung über andere (eingeschränktere) Auskunftsrechte als bei einem Hinweis auf erhebliche und wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei einer umfangreichen, womöglich unterschiedlichste Tierarten betreffenden Tierhaltung und Tierzucht. Mit Umfang und Inhalt des Auskunftsrechts der Tierschutzbehörde korrespondieren aber andererseits die den Tierhalter treffenden Mitwirkungspflichten. Davon ausgehend bestehen angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls vor dem Hintergrund der Historie der bisher dem Lebensgefährten der Antragstellerin zuzuordnenden Tierbestandes und der gegen ihn erlassenen tierschutzrechtlichen Verfügungen und gerichtlichen Entscheidungen für die Antragsgegnerin auch bezogen auf die Antragstellerin als "Erwerberin" der Tiere umfangreiche Auskunftsrechte der Antragsgegnerin und damit korrespondierend umfangreiche Mitwirkungspflichten der Antragstellerin. Davon ist aber auch die Anordnung der jederzeitigen Vorlage des Tierbestandsbuches auf Verlangen der Antragsgegnerin umfasst. Dass die Antragstellerin ein von der Formulierung erfasstes Vorlageverlangen zur Nachtzeit befürchtet, das unter gewöhnlichen Umständen sicherlich nicht von der Antragsgegnerin beabsichtigt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Im Einzelfall - nämlich bei Zu- und Abgängen des Tierbestandes außerhalb üblicher Tageszeiten - kann sogar auch ein Verlangen zur Nachtzeit verhältnismäßig sein. Die unter Nummer 3 getroffene Anordnung, wonach alle verstorbenen Tiere unverzüglich tiefgefroren werden müssen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zusammen mit den nach Artenschutzrecht vorzuhaltenden Belegen auszuhändigen sind und die tiefgefrorenen Tiere dabei in geeigneten Behältnissen jeweils voneinander getrennt aufbewahrt werden müssen, ist gleichfalls rechtmäßig. Sie dient ebenfalls der Erfüllung der Aufgabe der Tierschutzbehörde, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anordnungen, aber auch der in §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfassten Verbote, zu kontrollieren. Nur der lückenlose Nachweis über den Verbleib von Tieren gewährleistet die erforderliche Übersicht der Antragsgegnerin über den Tierbestand. Dazu gehört aber auch der Nachweis des Todes von Tieren. Ansonsten ist die Möglichkeit eröffnet, eine Veräußerung von Tieren dadurch zu verschleiern, dass gegenüber der Tier- bzw. Artenschutzbehörde deren Tod behauptet wird, ohne dass der Behörde die Möglichkeit einer Rückverfolgung der tierschutzrechtlich relevanten Ereignisse möglich ist. Dem dient aber gerade die unter Nummer 3 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung. Die in Nummer 5 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, wonach die Antragstellerin den Bediensteten der zuständigen Behörde zu den üblichen Bürozeiten (werktags, montags bis Freitag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr) auf Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Tierhaltungen zu gewähren hat, stellt sich als einzelfallkonkretisierende Anordnung des tierschutzrechtlichen Betretungsrechts dar. Nach § 16 Abs. 3 TierSchG dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Grundstücke des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten. Nach Nr. 2 dürfen sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 16 TierSchG zwischen Wirtschaftsgebäuden und Wohnräumen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG sind nicht zu erkennen. Die Wahrnehmung der Nachschaurechte stellt keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dar. Einer richterlichen Anordnung bedarf es gerade nicht. Für Fälle des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG gelten auch nicht die besonderen Gefahrenvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG. Vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2002, Rdnr. 5a zu § 16 TierSchG; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Mai 2007 - W 5 S 07.624 -, zitiert nach Juris. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Gewährung des Zugangs zu den Tierhaltungen der Antragstellerin ausdrücklich auf die Werktage montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr beschränkt und damit der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG Rechnung getragen. Macht der Tierhalter, wie hier die Antragstellerin sinngemäß, geltend, nicht über bestimmte Geschäfts- und Betriebszeiten zu verfügen, ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sich das Betretensrecht auf die üblichen Geschäftszeiten, Montags bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr erstreckt. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 16 TierSchG; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 1997 - 4 K 2936/97 -, in: Natur und Recht (NuR) 1999, S. 232 ff. Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) TierSchG vor. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor. Dabei muss sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergeben, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet oder für die Zukunft unmittelbar bevorsteht. Haben sich die diesbezüglichen Anhaltspunkte noch nicht zu einer solchen Wahrscheinlichkeit verdichtet, so kann stattdessen nach Abs. 3 Satz 3 vorgegangen werden. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr.7 zu § 16 TierSchG. Auch wenn die Antragstellerin selbst bislang nicht ausdrücklich wegen eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist, besteht die dringende Gefahr des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Dies folgt daraus, dass ihr in der Vergangenheit angesichts der ständigen Präsenz von weit über tausend, teilweise artengeschützten Tieren in dem von ihr bewohnten Haus und Grundstück B. K. 9 die Geschäftspraktiken ihres Lebensgefährten und dessen Umgang mit sowie seine Einstellung zu Tieren nicht verborgen geblieben sein können. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Erkenntnisse aus den Herrn T. S. betreffenden Verfahren auch ein Teil des damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsverkehrs über ihr Konto abgewickelt worden ist. Durch die Übernahme eine großen Teils des Tierbestandes von ihrem Lebensgefährten haben sich die Indizien für eine Gefahr des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch die Antragstellerin nunmehr dahingehend verdichtet, dass aufgrund der großen persönlichen und räumlichen Nähe weiterhin mit einem erheblichen Einfluss des Herrn T. S. auf die Tierhaltung, Zucht und Weitergabe von Tieren zu rechnen ist, die vermeintlich von der Antragstellerin gehalten werden. Angesichts der unterschiedlichsten Räumlichkeiten und Freiflächen auf dem Anwesen K. 9, in und auf denen die Tiere in der Vergangenheit neben der Haltung auf dem Grundstück des Vaters, Herrn I1. S. in der I2.-----straße 38 b in I. untergebracht waren und der durch Herrn T. S. im Rahmen eines am 28. November 2011 anlässlich einer tierschutzrechtlichen Kontrolle in seinem Haus erteilten Auskunft, der überwiegende Teil des von der Antragstellerin gemeldeten Tierbestandes befinde sich nicht unter dieser Anschrift (wohl B. K. 9), war von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch keine weitere Differenzierung zwischen verschiedenen Haltungsorten zu fordern. Die Anordnungen der Antragsgegnerin sind nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen überschreiten nicht die gesetzlichen Grenzen des ihr im Rahmen des § 16 a Satz 1 und 2 TierSchG allein zustehenden Auswahlermessens. Sie sind vom Zweck der tierschutzrecht-lichen Bestimmungen gedeckt. Sie sind geeignet, einen zukünftigen Verstoß gegen tierschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch untersagten gewerbsmäßigen Handel und untersagte gewerbsmäßige Zucht zu vermeiden. Angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls sind sie auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen der Antragsgegnerin mit der nur als sehr eingeschränkt zu bezeichneten Bereitschaft der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten, mit der Antragsgegnerin im Sinne des Tierschutzes freiwillig konstruktiv zusammen zu arbeiten, schieden weniger einschneidende Handlungsweisen ohne weiteres aus. Schließlich verletzen die getroffenen Anordnungen die Antragstellerin auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 GG. Angesichts des hohen Rechtsgutes des Tierschutzes, der als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG ausdrücklich genannt ist, ergibt die Abwägung der hier tangierten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, dass sich die tierschutzrechtlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Einzelfall als verhältnismäßig darstellen. Die in Nummer 4 der Ordnungsverfügung enthaltene Untersagung der gewerblichen Zucht und des gewerblichen Handels mit Wirbeltieren, wobei unter das Verbot keine Hobbyzucht fällt, bei der der Wert der veräußerten oder sonst abgegebenen Wirbeltiere einen Gesamtwert von 2045,00 Euro im Jahr nicht überschreiten darf, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf mit der Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 - hierzu gehören die gewerbsmäßige Zucht und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren - erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsanordnung sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Die Antragstellerin verfügt nicht über die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) und b) TierSchG erforderliche Erlaubnis. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nimmt die Antragsgegnerin zu Recht an, dass zukünftig die bereits in der Vergangenheit von ihrem Lebensgefährten T. S. gewerbsmäßig gezüchteten Tierarten in Zukunft unter dem "Ticket" der Antragstellerin gewerbsmäßig gezüchtet und veräußert werden sollen, nachdem dies Herrn T. S. bestandskräftig untersagt wurde. Daher besteht im vorliegenden Fall ausnahmsweise Anlass, auch der Antragstellerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte für die Entfaltung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten ohne Erlaubnis eine entsprechende Untersagung auszusprechen. Ein Ausnahmetatbestand von dem gesetzlichen Regelfall, dass die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die entsprechende Erlaubnis untersagt werden muss, vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG, liegt hier nicht vor. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe 2.000,00 EUR für jeden Fall des Verstoßes oder der Zuwiderhandlung gegen eine der unter den Nummern 1 bis 5 getroffenen Anordnungen stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gleichfalls als rechtmäßig dar. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält in jedem Fall den durch § 60 Abs. 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen ein und ist im Sinne der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen einerseits und des Interesses der Antragstellerin an einer umfangreichen unbeschränkten Tierhaltung und Zucht andererseits angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausreichend und angemessen festgesetzt.