Beschluss
1 L 281/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0412.1L281.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner vor dem beschließenden Gericht gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. April 2012 erhobenen Klage - 1 K 1230/12 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er statthaft, da der o. g. Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies folgt in Bezug auf Nr. 1 der angefochtenen Verfügung aus der insofern vom Antragsgegner verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in Bezug auf die unter Nr. 3 der Verfügung erfolgte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). 5 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem Vollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt dessen Interesse daran, dass die angefochtene Verfügung vorerst nicht vollzogen wird. Dies folgt aus einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen allgemeinen Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Letzteres überwiegt. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig. Dabei dürfte als Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete, zeitlich bis zum 7. Mai 2012 befristete Untersagung der Aufstellung und Inbetriebnahme einer oder mehrerer Böllerschussanlagen auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) abzustellen sein. Nach dieser Vorschrift überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde in diesem Sinne ist der Antragsgegner als untere Landschaftsbehörde, vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 1a i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft für das Land Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG -). 7 Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG durch die Untersagung der Aufstellung und Inbetriebnahme von Böllerschussanlagen lägen vor, wenn der Antragsteller durch das untersagte Verhalten - wie vom Antragsgegner in seiner angefochtenen Verfügung angenommen - gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstieße. Nach dieser Vorschrift ist es u. a. verboten, Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine solche Störung kommt vorliegend mit Blick darauf in Betracht, dass in dem Waldstück, das an die in der angefochtenen Verfügung näher bezeichneten Ackerflächen des Antragstellers angrenzt (sog. P. -Wäldchen), derzeit Saatkrähen nisten und daraus durch den Betrieb von Böllerschussanlagen auf den Ackerflächen vertrieben werden könnten. Ob damit der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG jedoch tatsächlich verwirklicht wäre, lässt sich vorliegend aufgrund des sich der Kammer derzeit darbietenden Sachstandes nicht feststellen. 8 Zwar handelt es sich bei der Saatkrähe um eine europäische Vogelart, die durch die genannte Bestimmung geschützt ist. Europäische Vogelarten in diesem Sinne sind sämtliche in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). 9 Vgl. Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, Stand: Februar 2012, § 42 BNatSchG a. F., Rdnr. 21. 10 Die Saatkrähe ist als solche Vogelart unter ihrer lateinischen Bezeichnung "Corvus frugilegus" in Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie ausdrücklich aufgeführt. Die Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG setzt jedoch ferner voraus, dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist jedoch nicht festzustellen, dass durch die fraglichen Störaktionen überhaupt eine lokale Population von Saatkrähen betroffen wäre oder möglicherweise lediglich eine demgegenüber kleinere Gruppierung von Saatkrähen, deren Beeinträchtigung möglicherweise nicht unter die genannte Verbotsnorm fiele. Population im vorgenannten Sinne ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art. Was unter einer lokalen Population zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Erläuterung in der Gesetzesbegründung folgend umfasst eine lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. 11 Vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 11. 12 Demnach bedarf es zur näheren Bestimmung dessen, was eine lokalen Population im Einzelfall ausmacht, zumindest der Feststellung artspezifischer (Mindest-) Flächenansprüche, Aktionsradien und geeigneter Lebensräume unter weiterer Berücksichtigung landschaftstruktureller oder sonstiger räumlicher Kriterien. 13 Vgl. Trautner, Artenschutz im novellierten BNatSchG, Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008), Heft 1, Seite 9. 14 Dass der Antragsgegner diesbezüglich hinreichende Feststellungen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Antragsgegner darauf bezogen, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 ausgeführt habe, dass "die Kolonie im P. -Wäldchen" als "lokale Population" angesehen werde. Diese Aussage hat das LANUV indes nicht begründet. Ebenso wenig versteht sich die Richtigkeit dieser Einschätzung von selbst. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das LANUV in seiner o. g. Stellungnahme zudem ausführt, dass Saatkrähen ihren Brutstandort verlagern und im weiteren Umfeld des P. -Wäldchens neue Brutplätze gegründet werden können. 15 Aber selbst wenn unterstellt würde, bei der betroffenen Saatkrähengruppierung im genannten Waldstück handele es sich um eine lokale Population im vorgenannten Sinne, erforderte die Verwirklichung des Tatbestandes von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darüber hinaus, dass es infolge des untersagten Verhaltens des Antragstellers tatsächlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Saatkrähengruppe käme. Auch dies lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslagen nicht feststellen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist im Anschluss an die Gesetzesbegründung, 16 vgl. BT-Drs 16/5100, S. 11, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies mit Blick auf den art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz der Vorschrift für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. 17 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris, Rn. 47 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 181; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73. 18 Zwar hat das LANUV in seiner in Bezug genommenen Stellungnahme dargelegt, dass es auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass mindestens über 10 % der Brutpaare, wahrscheinlich 30 % bis 50 % des Brutbestandes durch den Einsatz der Böllerschussanlage vergrämt werden können. Diese Ausführungen werden durch den Antragsteller jedoch substantiiert durch sein Vorbringen in Frage gestellt, dass er vor Ort bereits im vorherigen Jahr und den Jahren davor Böllerschussanlagen eingesetzt habe und trotzdem die Krähenpopulation stetig über die Jahre angestiegen sei, und zwar von im Jahr 2011 gezählten 280 Krähennestern auf eine am 8. April 2012 von ihm und seiner Familie ermittelte Anzahl von 420 Krähennestern. Dies deckt sich zudem mit der vom Antragsgegner vorgelegten, von dem Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e. V. (ABU) erstellten Grafik über die Bestandsentwicklung der Saatkrähen von 1999 bis 2010 im P. -Wäldchen. Darin ist der erstmalige Einsatz der "Bölleranlage" auf das Jahr 2008 datiert und der Brutpaarbestand der Saatkrähen im P. -Wäldchen für dieses Jahr mit etwas weniger als 200 Paaren festgehalten. Für die Jahre 2009 und 2010 - also zu Zeiten, in denen der Antragsteller ebenfalls die Böllerschussanlage eingesetzt hat - weist die Grafik einen Brutpaarbestand jeweils von nur etwas weniger als 400 Paaren aus, hat sich damit gegenüber dem Jahr 2008 nahezu verdoppelt. 19 Lässt sich nach alledem derzeit zwar nicht feststellen, dass durch die dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung untersagte Aufstellung und Inbetriebnahme von Böllerschussanlagen der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklicht würde und damit hinreichender artenschutzrechtlicher Anlass zum Einschreiten gegeben wäre, ist dies gegenwärtig jedoch auch nicht auszuschließen, sondern bedarf weiterer Ermittlungen. Stellt sich die verfügte Untersagung der Aufstellung und Inbetriebnahme von Böllerschussanlagen weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar, gilt dies ebenso für die verfügte Zwangsmittelandrohung. Diese teilt das rechtliche Schicksal der Untersagungsanordnung. 20 Die nach alledem gebotene, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige allgemeine Interessenabwägung geht indes zulasten des Antragstellers. Für ihn wiegen die Folgen einer Durchsetzung der angefochtenen Verfügung, sollte sie sich als rechtswidrig erweisen, weniger schwer als die Konsequenzen, die einträten, wenn die Verfügung ausgesetzt würde, sich jedoch im Nachhinein als rechtmäßig herausstellen würde. Auf Seiten des Antragstellers ist insofern dessen wirtschaftliches Interesse zu berücksichtigen. Er führt an, dass ihm - sollte er die Saatkrähen nicht von seinen Ackerflächen fernhalten können - eine Ertragseinbuße von bis zu 25.000,-- EUR entstehen könne. Sollte sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweisen, ist ihm jedoch z. B. über § 39 Abs. 1 b) des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) i. V. m. § 8 Abs. 2 LG die Möglichkeit eröffnet, unter den entsprechenden Voraussetzungen einen etwaigen, dadurch begründeten finanziellen Schaden geltend zu machen. Dass die mögliche Ertragseinbuße für ihn existenzbedrohend sei, hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Sollte sich die angefochtene Verfügung aber tatsächlich als rechtmäßig erweisen, setzte dies nach dem oben Gesagten insbesondere voraus, dass das untersagte Verhalten des Antragstellers tatsächlich zu einer Verschlechterung der lokalen Saatkrähenpopulation führen würde. Dieser Schaden wäre jedoch irreversibel. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt. 23