Beschluss
20 K 1077/12.PVL
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0424.20K1077.12PVL.00
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Tenor
Dem Beteiligten wird aufgegeben, die Kosten für die postalische Übersendung der Briefwahlunterlagen für die Wahl des Personalrats für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung B. 2012 an die postalischen Briefanschriften der Wahlberechtigten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Dem Beteiligten wird aufgegeben, die Kosten für die postalische Übersendung der Briefwahlunterlagen für die Wahl des Personalrats für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung B. 2012 an die postalischen Briefanschriften der Wahlberechtigten zu tragen. Aus den Gründen: I . Der Antragsteller ist der Wahlvorstand für die Personalratswahlen 2012 der Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung B. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG NRW ordnete er die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) an. Ferner beschloss der Wahlvorstand, die Briefwahlunterlagen allen Wahlberechtigten per Briefpost an ihre Privatadresse zu übermitteln, weil u.a. eine große Zahl von Wahlberechtigten im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts der Inklusion ‑ teilweise im vollen Stellenumfang ‑ an andere Schulformen abgeordnet sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es an Förderschulen keinen zweiten Konrektor sowie keine oder nur sehr wenige Schulverwaltungsassistenten gebe, die die Verteilung von an die Schulen übersandten Briefwahlunterlagen fristgerecht organisieren könnten. Nach Weigerung des Beteiligten, die Kosten der Übersendung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen, hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. I I . Der auf Übernahme von Portokosten gerichtete Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften der Wahlberechtigten. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienstelle die Kosten der Wahl. Hierzu gehören sämtliche persönlichen und sächlichen Kosten, die erforderlich sind, um die Wahl der Personalvertretung zu ermöglichen, u.a. auch Portokosten, insbesondere für Freiumschläge im Zusammenhang mit der schriftlichen Stimmabgabe etc. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 21 Rdnr. 47. Darunter fallen auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 WO‑LPVG NRW verursacht werden. Daher trifft den Beteiligten grundsätzlich die Pflicht, die Kosten der vom Antragsteller angeordneten schriftlichen Stimmabgabe aller Wahlberechtigten zu tragen. Gemäß §§ 18 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG NRW hat der Wahlvorstand im Fall der schriftlichen Stimmabgabe die Briefwahlunterlagen den Beschäftigten auszuhändigen oder zu übersenden. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens ist die Entscheidung des Antragstellers, die Übersendung der Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften aller wahlberechtigen Beschäftigten anzuordnen, nicht zu beanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG und BAG vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 - 6 P 36.93 -, NVwZ 1996, 191 zu Kosten der Schulung von Personalratsmitgliedern; BAG, Beschluss vom 03.12.1987 - 6 ABR 79/85 -, NZA 1988, 440 sowie der Literatur vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 21 Rdnr. 46; Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 23 Rdnr. 24; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 24 Rdnr. 33 f.; Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 24 Rdnr. 24 hat der Wahlvorstand, wenn es sich - wie hier - um objektiv notwendige Tätigkeiten in seinem gesetzlichen Aufgabenkreis handelt, hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe der Aufwendungen, also der Frage, ob die Kosten zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl notwendig sind, einen Beurteilungsspielraum. Danach sind Aufwendungen der Höhe nach notwendig, wenn der Wahlvorstand diese nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. Die Frage der Erforderlichkeit hat der Wahlvorstand nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle, des Personalrats und der Beschäftigten gegeneinander abzuwägen hat. Vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.1987 - 6 ABR 79/85 -, a.a.O. Hierbei hat der Wahlvorstand insbesondere zu berücksichtigen, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG NRW ausdrücklich die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen vorschreibt. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW vgl. Beschluss vom 16.12.1991 - CL 67/90 -, RiA 1992, 267 ist es zwar grundsätzlich unbedenklich, wenn Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten in einer Behörde durch Amtsboten zugeleitet werden. Obgleich der Verordnungsgeber erkennbar in erster Linie an eine Übermittlung der Wahlunterlagen per Post gedacht habe, sei dies ‑ neben der Aushändigung von Hand zu Hand ‑ nicht der einzige zulässige Übermittlungsweg. Wenn die Beschreitung des einfachen Postweges als ausreichende Sicherung erachtet werde, sei eine andere Art der Übermittlung allerdings (nur) dann als nicht mehr zulässig anzusehen, wenn sie sich als weniger zuverlässig darstelle. Nach Maßgabe dessen und der hier gegebenen Einzelfallumstände ist die Beurteilung des Antragstellers, die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften der Wahlberechtigten als erforderlich anzusehen, nicht zu beanstanden. Denn die Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten auf anderem Wege als durch die Versendung mit der Post ist hier als weniger zuverlässig anzusehen. Die Fachkammer geht mit dem Antragsteller davon aus, dass aufgrund der derzeitigen Besonderheiten im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke im Zusammenhang mit den Projekten der Einrichtung integrativer Lerngruppen eine Vielzahl von Beschäftigen an den Förderschulen und Schulen für Kranke nicht oder nur teilweise unmittelbar an der Beschäftigungsstelle tätig ist, sondern anderweitig eingesetzt wird. Dabei handelt es sich insbesondere um solche Lehrkräfte, die zu anderen Schulen im Rahmen der Projekte „Inklusion“ und „gemeinsamer Unterricht“ abgeordnet sind. Zwar mag dies allein die Versendung an die Privatanschriften sämtlicher Wahlberechtigter noch nicht rechtfertigen, wenn die erforderlichen Einzelheiten der Tätigkeit dieser Personen den dem Antragsteller übersandten Lehrerlisten zu entnehmen wären, so dass die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften dieser Wahlberechtigten sichergestellt werden könnte. Das ist aber offenbar nur bei den Lehrkräften der Fall, die aus unterschiedlichen Gründen beurlaubt oder freigestellt, erkrankt oder in der Ministerialbürokratie tätig sind. Diese Personen sind den Lehrerlisten unschwer zu entnehmen. Aus der vom Antragsteller zu den Gerichtsakten überreichten Lehrerliste ergibt sich allerdings im Übrigen eine Zahl von insgesamt nur zehn Lehrkräften, bei denen durch Bezeichnung einer Schulnummer in der Rubrik „andere Schule“ erkennbar ist, dass sie nicht an ihrer Stammschule tätig sind. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller unwidersprochen als wesentlich höher bezeichneten Zahl von abgeordneten Lehrkräften erscheint diese Auflistung daher schon auf den ersten Blick als unvollständig. Diesen Befund bestätigt eine weitere Auskunft des Beteiligten. Danach waren am 02.04.2012 immerhin 658 Lehrer an andere Schulformen abgeordnet, davon mindestens 120 mit voller (individueller) Stundenzahl. Allein schon die erhebliche Diskrepanz von nur zehn erfassten im Vergleich zu mindestens 120 mit vollem Stellenumfang abgeordneten Lehrern lässt es als nicht sichergestellt erscheinen, dass bei Weiterleitung der Wahlunterlagen über die Schulleitungen alle Wahlberechtigten zuverlässig erreicht werden. Ohne Bedeutung ist im Übrigen, dass die Zahl der mit voller Stundenzahl abgeordneten Lehrkräfte nur ca. 3 % der Gesamtzahl ausmacht. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, den Antragsteller zur Vorbereitung der Wahl auf die Kooperation mit den immerhin etwa 160 Schulleitungen des Bezirks zu verweisen. Der Antragsteller hat - vom Beteiligten unwidersprochen - dargelegt, dass an den Förderschulen und Schulen für Kranke eine Verwaltungsstruktur, die eine reibungslose Verteilung der Wahlunterunterlagen grundsätzlich sicherstellt, nicht oder nur in begrenztem Umfang besteht. Hierzu hat der Beteiligte lediglich dargetan, er habe die Schulleitungen in einer Schulmail vom 01.03.2012 gebeten, den Wahlvorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen, insbesondere dessen Bekanntmachungen an geeigneter Stelle auszuhängen, seine Anfragen fristgerecht zu beantworten und ihm Veränderungen bei den Beschäftigen zeitnah mitzuteilen. Ferner hat er die Schulleitungen unter dem 16.04.2012 aufgefordert, die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten persönlich auszuhändigen. Aufgrund der großen Zahl der im Wahlbezirk vorhandenen Schulen ist gleichwohl das Risiko nicht gering, dass Wahlunterlagen überhaupt nicht ausgehändigt werden oder in „falsche Hände“ geraten, wenn eine Zwischeninstanz eingeschaltet ist, die über keine hinreichend gesicherte Verwaltungsstruktur verfügt, um jedem (abgeordneten) Wahlberechtigten rechtzeitig die Unterlagen zukommen zu lassen. Noch erheblicher ist die Fehleranfälligkeit zudem, wenn den Schulleitungen angesonnen wird, die Wahlunterlagen zu sortieren und gegebenenfalls bei denjenigen Lehrkräften, die „längere Zeit nicht in der Schule tätig“ sind, an den Antragsteller zurückzusenden, wie es der Beteiligte in seinem Erlass vom 16.04.2012 vorgibt. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Kontrolle der Übermittlung der Wahlunterlagen weithin entzogen und auf die Schulverwaltungen übertragen, zumal es den Schulleitungen überlassen ist zu entscheiden, wann ein Lehrer über „längere Zeit“ nicht an der Schule tätig ist und wie zu verfahren ist, wenn nach Einschätzung der jeweiligen Schulleitung nur eine kurzfristige Abwesenheit gegeben ist. Haushaltsrechtliche Gründe stehen der Übersendung der Wahlunterlagen per Brief ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat sich ein personalvertretungsrechtliches Gremium grundsätzlich kostenpflichtiger Beschlüsse zu enthalten, wenn die in der Dienststelle für die Zwecke der Tätigkeit verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Tätigkeitsbereiche handelt, für die das Personalvertretungsrecht Festlegungen trifft, welche die Funktions- und Arbeitsfähigkeit eines Personalvertretungsgremiums sicherstellen und keinen zeitlichen Aufschub dulden, wie etwa die Durchführung der regelmäßigen Personalratswahl. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 - 6 P 9.02 -, ZBR 2003, 278. Da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung der Dienststelle aus § 21 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW handelt, ist diese folglich unabhängig von der Haushaltslage zu erfüllen.