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Beschluss

9 L 319/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0427.9L319.12.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens gegen die Hochschulwahlen für das Jahr 2012 eine Konstituierung der Interessenvertretung für Studierende mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung selbst vorzunehmen oder durch andere Personen vornehmen zu lassen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens gegen die Hochschulwahlen für das Jahr 2012 eine Konstituierung der Interessenvertretung für Studierende mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung selbst vorzunehmen oder durch andere Personen vornehmen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vor Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens gegen die Wahl im Jahr 2012 vorläufig zu untersagen, die Konstituierung der Interessenvertretung für Studierende mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung selbst vorzunehmen oder durch andere Personen vornehmen zu lassen, hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist anspruchsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung als Wahlberechtigter zu den Wahlen des Studierendenparlaments, der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung und der Fachschaftsräte der U. im Jahre 2012 glaubhaft gemacht. Gemäß § 15 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments, der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung und der Fachschaftsräte der R. vom 2. Dezember 2011 (WahlO) kann jeder Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch einlegen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 WahlO sind wahlberechtigt bei der Wahl des Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte die Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 WahlO, die zu Beginn des 67. Tages vor dem Wahltag an der O. X. eingeschrieben sind. Wahlberechtigt bei der Wahl für die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung sind gemäß Abs. 3 der Vorschrift die Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 WahlO mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, die zu Beginn des 67. Tages vor dem Wahltag an der O. Y. eingeschrieben sind. Der Antragsteller ist Studierender im Sinne von § 2 Abs. 1 WahlO und war zu Beginn des 67. Tages vor Wahlantritt an der R. eingeschrieben. Daher war der Antragsteller wahlberechtigt; eine Rechtsverletzung durch die frühzeitige Konstituierung der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung erscheint demnach jedenfalls als möglich. Der Antragsteller hat darüber hinaus sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Grundsätzlich gilt bei hochschulverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium, dass bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des gewählten Selbstverwaltungsgremiums dessen Konstituierung und Rechtshandlungen Bestand haben (vgl. § 15 Abs. 1 WahlO). Dementsprechend kommen einstweilige Anordnungen in derartigen Streitverhältnissen nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer besonderen Sachlage dem Wahlanfechtenden unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vgl. Oberverwaltungsgericht ( OVG) Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 3 Bs 102/10 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 201, 327; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 25 B 3185/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 255-256; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 12 A 1150/07 – juris. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer eindeutigen und damit offensichtlichen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift die Wahlanfechtung offensichtlich begründet ist. Vgl. OVG Münster,Beschluss vom 28. Februar 1995 - 25 B 3185/94 -, aaO. Diese - engen - Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da ein evidenter Wahlfehler vorliegt, der in einem Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl führen wird. Gemäß § 15 Abs. 5 der WahlO ist die Wahl für ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt wurden, es sei denn, dass die Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Ein derartiger wahlanfechtungsbegründender Fehler ist bei der Wahl der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung aufgetreten. Die Wahl einer Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage als evident rechtswidrig dar. Offen bleiben kann im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung, ob es für die Errichtung und Wahl einer solchen Interessenvertretung bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehlt. Dies ist zumindest zweifelhaft. Unabhängig davon, ob man die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 1 der Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung der Studierendenschaft der R. als eigenständiges, neues Organ versteht, da die Interessenvertretung nach dieser Regelung „autonom“ sein soll oder ob man die Interessenvertretung als eine studierendenschaftliche Gliederung, welche mit einer Fachschaft zu vergleichen ist, versteht, da gemäß § 1 Abs. 2 der Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung der Studierendenschaft der R. auf diese Interessenvertretung die Vorschriften über die Fachschaften entsprechend anzuwenden sind, dürfte das Bestehen einer Rechtsgrundlage fraglich sein. Soweit man die Interessenvertretung als eigenständiges Organ der Studierendenschaft versteht, bestehen Zweifel, ob der Antragsgegner befugt gewesen ist, ein solches Organ zu bilden oder wählen zu lassen. Denn gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) sind Organe der Studierendenschaft allein das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Bildung weiterer Organe durch die Studierendenschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar kann die Studierendenschaft sich gemäß § 53 Abs. 4 HG eine Satzung geben. Insoweit dürfte es jedoch nicht möglich sein, innerhalb der Satzung eine Ermächtigung zur Bildung eines neuen Organs der Studierendenschaft zu erlassen bzw. innerhalb der Satzung ein neues Organ zu bilden. Denn die Studierendenschaft ist nicht befugt, über die durch das Hochschulgesetz eingeräumten Kompetenzen hinaus neue Organe zu bilden. Das Hochschulgesetz legt in § 53 Abs. 5 Satz 1 HG das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss als Organe der Studierendenschaft abschließend fest. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach § 53 Abs. 4 Satz 4 HG die durch die Satzung der Studierendenschaft zu erlassenden Regelungen jeweils die interne Organisation ihrer Organe betrifft und § 53 Abs. Satz 1 HG daran anschließend die Organe der Studierendenschaft konkret benennt. Auch aus § 54 Abs. 3 HG dürfte sich eine Ermächtigung zur Bildung oder Wahl einer Interessenvertretung im vorstehenden Sinne nicht herleiten lassen. Hiernach regelt das Nähere über die Wahl des Studierendenparlaments und zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Wahlordnung. Auch anhand dieser Regelung zeigt sich, dass weitere Organe innerhalb der Studierendenschaft gesetzlich nicht vorgesehen sind. Gleiches dürfte bei summarischer Prüfung gelten, soweit man die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung als eine einer Fachschaft gleichgestellte Gliederung betrachtet. Auch insoweit ist das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage zweifelhaft. Nach § 56 HG kann sich die Studierendenschaft in Fachschaften gliedern. Hierbei erfolgt die Einteilung in Fachschaften begrifflich nach den bestehenden Fachbereichen. Vgl. insoweit Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen – HG NRW, Kommentar, Stand Februar 2007, § 56, Rn. 1. Die Bildung weiterer fachbereichsunabhängiger bzw. unter Umständen sogar übergreifender Gliederungen der Studierendenschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die analoge Anwendbarkeit der Regelung des § 56 HG auf andere Einrichtungen – wie beispielsweise die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung – erscheint fragwürdig, weil insoweit ersichtlich bereits keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die dargestellten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der „Interessenvertretung“ und ihrer Bildung rechtfertigen wegen der Komplexität der Problematik jedoch keine Einstufung der Wahl als offensichtlich fehlerhaft. Allerdings ist unabhängig von der Frage der gesetzlichen Ermächtigung zur Bildung einer Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung die Wahl einer solchen im vorliegenden Fall bereits deshalb evident unzulässig, weil eine solche Interessenvertretung nicht förmlich gebildet wurde. Die Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung der Studierendenschaft der R. sieht in ihrem § 9 vor, dass sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der R. in Kraft tritt. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 HG hat die Studierendenschaft ihre Ordnungen und Satzungen in einem Verkündungsblatt bekannt zu machen. Auch § 13 der Grundordnung der R. vom 28. März 2007 in der Fassung vom 17. November 2011 sieht vor, dass Ordnungen in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule veröffentlicht werden. Dies ist nach Auskunft der O. vom heutigen Tage nicht geschehen. Dass dies für die hier maßgebliche Ordnung der „Interessenvertretung“ nicht gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung nicht förmlich erlassen worden und die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung daher nicht ordnungsgemäß und formgerecht gebildet worden. Folglich ist die Wahl der Mitglieder der Interessenvertretung ins Leere gegangen, da eine wählbare Interessenvertretung nicht bestand. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen der Wahlordnung und der Satzung der Studierendenschaft der O. Y. über die Wahl zur Interessenvertretung der Studenten mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung, weil diese Regelung keine eigenen Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung der zu wählenden „Interessenvertretung“ (Zahl der Mitglieder, Amtsdauer etc.) enthalten. Dass dieser Verstoß sich im Sinne des § 15 Abs. 5 WahlO nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat, lässt sich nicht feststellen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen einer Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fern liegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich als gar lebensfremd darstellen. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der vorliegende Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften evident zu einer Auswirkung auf die Wahl geführt, da eine Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung gewählt wurde, obgleich dies nach dem Vorstehenden nicht zulässig bzw. nicht möglich war. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Da bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl die Konstituierung der unzulässigerweise gewählten Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung sowie deren Rechtshandlungen Bestand haben, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des Wahlprüfungsverfahrens abzuwarten. Im Fall der Konstituierung der aus der ungültigen Wahl zu Unrecht hervorgegangenen Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung ist offen, ob von dieser getroffene Maßnahmen nach Durchführung von Neuwahlen rückgängig gemacht werden könnten. Zudem sieht die Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung der Studierendenschaft der R. in § 6 auch vor, dass der Interessenvertretung aus den Mitteln der Studierendenschaft ein eigener Etat zur Erfüllung ihrer Aufgaben bereit gestellt werden soll. Die Zuverfügungstellung von Mitteln, die von den Studierenden aufgebracht werden, für eine ohne entsprechende Rechtsgrundlage tätige Interessenvertretung ist nach Auffassung der Kammer auch ein wesentlicher Nachteil, der durch Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Ob durch die getroffene Anordnung die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, kann dahinstehen, da dies jedenfalls dann zulässig ist, wenn eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist vorliegend wie oben ausgeführt der Fall. Aufgrund dessen, dass der angegriffene Wahlakt – jedenfalls in Bezug auf die Wahl der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung ‑ evident fehlerhaft ist, besitzt das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen, rechtlich einwandfreien Konstituierung unter Hinnahme eines Zeitraums der Handlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit, bis zur Entscheidung des zuständigen Wahlprüfungsorgans das gegebenenfalls fehlerhaft gewählte Gremium agieren zu lassen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 3 Bs 102/10 -, a.a.O. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, da allein die Konstituierung der rechts-widrigerweise gewählten Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung vorläufig verhindert wird, das Studierendenparlament selbst jedoch nicht gehindert ist, sich zu konstituieren und zu agieren. Weder die grundsätzliche Handlungsfähigkeit des Studierendenparlaments noch seine Aufgaben und Befugnisse, die besonderen Belange der behinderten Studierenden zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HG), werden insoweit eingeschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG ), weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Festsetzung in Höhe des hälftigen Auffangstreitwertes angemessen erschien. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. K. S. M.