Urteil
7 K 966/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0510.7K966.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin der Klägerin aufgegeben worden ist, die an ihre Grundstücke G1 und G2 angrenzenden Gehwege im Bereich der C1. -straße und C2. -X. -X1.----straße zu reinigen. Die Verfügung vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin für den Bereich der Bahnhofstraße und C2. -X. -X1.----straße die Ersatzvornahme festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 2/3 die Beklagte, zu 1/3 die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten für beide Beteiligte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1 und G2, welche als Eisenbahngelände zum Teil an die Gehwege der C1. straße, C2. -X -X1 straße und X2.---straße in T3. angrenzen. Auf den Grundstücken liegen überwiegend Schienen, die parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen verlaufen. Auf dem Flurstück 000 befindet sich zudem ein Teil des Bahnsteiges. Auf dem Flurstück 000 befindet sich ein ständig von einem Mitarbeiter der Klägerin besetztes Stellwerk (24 h), welches über eine Zufahrt von der X2.---straße erreichbar ist. 3 Eine Reinigung der angrenzenden Gehwege durch die Klägerin erfolgt nicht. Die Beklagte erließ am 21. Februar 2011 nach mehreren vergeblichen telefonischen Aufforderungen eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin, mit der sie aufgefordert wurde, die an die o.g. Grundstücke angrenzenden Gehwege (soweit in einer Anlage farblich markiert) bis spätestens 28. Februar 2011 zu reinigen und ihrer Reinigungspflicht gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. zukünftig regelmäßig in dem nach der Satzung vorgegebenen Rhythmus (mindestens einmal wöchentlich) und Umfang nachzukommen. Unter Ziffer 2. ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnung an und drohte unter Ziffer 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Durchführung der Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten mit je 100 EUR veranschlagt wurden. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme für den 04. März 2011 fest. 4 Gegen diese Verfügungen hat die Klägerin am 24. März 2011 die vorliegende Klage erhoben. Auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juni 2011 (7 L 197/11) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das anschließende Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wurde aufgrund einer außergerichtlichen Einigung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beschluss vom 15. Juni 2011 für wirkungslos erklärt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Beklagten stehe keine Befugnis zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht durch Satzung zu. Eine Satzungsbefugnis sei nur im Rahmen von § 2 Abs. 5 der Satzung der Stadt T3. über die Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: KBS-Satzung) gegeben, die hier nicht einschlägig sei. Auch die Überleitungsvorschrift des § 11 Ziffer 8 KBS-Satzung regele lediglich die Fortgeltung der Straßenreinigungssatzung, nicht die Befugnis zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht. Dass die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. vom 30. März 2006 bereits die Übertragung auf die Anlieger vorgesehen habe, habe keine Auswirkungen auf die gegenwärtige Rechtslage. 5 Im übrigen werde ihr an die Gehwege angrenzendes Eisenbahngrundstück nicht durch diese im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Der Zugang vom Gehweg zu den Grundstücken sei aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies gelte insbesondere für das Flurstück 000. Auch der Zugang zum Stellwerk auf dem Flurstück 000 rechtfertige keine andere Beurteilung. Die die Heranziehung rechtfertigenden Vorteile für Grundstückseigentümer lägen bei Grundstücken, die selbst Verkehrswege darstellten, nicht vor. Denn die "innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung" eines Verkehrsweges sei nicht vom Vorhandensein einer öffentlichen Straße abhängig, weil der Verkehrsweg einer Erschließung hierdurch nicht bedürfe (VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2004 - 16 K 1804/03 -). Dies gelte unabhängig von der Verursachung der Verschmutzung des Gehweges der zu reinigenden Straße, denn auf diese stelle § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW nicht ab. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Februar 2011 aufzuheben und 8 die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 28. Februar 2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Sie sei befugt gewesen, die Straßenreinigungspflicht durch Satzung auf die Anlieger zu übertragen. Gemäß § 2 Abs. 5 der KBS-Satzung sei sie u.a. berechtigt, Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 seien ihr die Straßenreinigung und der Winterdienst zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen worden. Bei der Straßenreinigung handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Soweit ihr das Recht eingeräumt sei, die Benutzung dieser Einrichtung zu regeln, beinhalte dies auch das Recht, die Reinigungspflicht zu übertragen. Diese Übertragung sei auch die mit der Gebührenpflicht korrespondierende Alternative. Zudem bestätige § 11 Ziffer 8 KBS-Satzung, dass zum übertragenen Wirkungskreis der vollständige Regelungskomplex der ursprünglichen Satzung über die Straßenreinigung gehöre. Hiernach sei sie ohne jede Einschränkung an die Stelle der Stadt T3. getreten und ermächtigt, eigene entsprechende Satzungsregelungen zu treffen. Schließlich habe bereits die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. vom 30. März 2006 die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger vorgesehen. 12 Außerdem würden die an die Gehwege angrenzenden Grundstücke der Klägerin im Sinne der Straßenreinigungssatzung erschlossen. Der Zugang vom Gehweg zu den Grundstücken der Klägerin sei nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auf dem Flurstück 000 befänden sich Bahnsteige, die auf den Zugang bzw. die Zufahrt von der öffentlichen Straße geradezu angewiesen seien. Zum Flurstück 000 bestehe eine Zufahrt von der X2.---straße , der Zugang sei möglich und auch durch die Mitarbeiter der Klägerin erforderlich. Der Umstand, dass die Gleisanlagen als solche durch Unbefugte nicht betreten werden dürften, hindere nicht den Zugang auf das Grundstück als solches. Es komme nicht darauf an, wie das Grundstück genutzt werde, für die Zulässigkeit der Übertragung der Reinigungspflicht sei entscheidend, ob es die öffentliche Straße verschmutzen könne, was hier der Fall sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte in dem Verfahren 7 L 197/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Über die Klagen wird gemäß § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemeinsam entschieden. 16 Die Klagen sind zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Eine Verpflichtung zur Reinigung der an die Grundstücke der Klägerin angrenzenden Gehwege ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen -Straßenreinigungsgesetz NRW - (StrReinG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. vom 30. März 2006, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (Straßenreinigungssatzung, im Folgenden: SRS 2009). 18 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SRS 2009 hat die Beklagte die Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege in dem in § 5 festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt T3. und der Beklagten stehenden Grundstücke auferlegt. Diese Satzungsregelung ist nichtig. 19 Die Satzung ist in der Fassung, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist, durch den Verwaltungsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2009 beschlossen worden. Die Beklagte war aber nicht befugt, eine Satzung zu erlassen, durch die die Straßenreinigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW auf die Anlieger übertragen wird. Nach § 114 a Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Gemeinde einer von ihr errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. 20 Zur grds. Zulässigkeit der Übertragung der Satzungsbefugnis: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2004 - 9 B 1551/04 -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 13 L 1963/04 -, beide in juris. 21 Dabei wird die Reichweite der übertragenen Satzungsbefugnis durch die entsprechende Übertragungssatzung festgelegt. 22 OVG NRW, a.a.O. 23 Mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung der Stadt T3. über die Anstalt des öffentlichen Rechts vom 29. November 2006, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2007 (KBS-Satzung), hat die Stadt T3. der Beklagten zwar die Aufgaben der Straßenreinigung und des Winterdienstes zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung übertragen. Nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist die Beklagte aber nur berechtigt, Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, Satzungen über Gebühren, Beiträge und Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben und Satzungen zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis zu erlassen. Bei der Übertragung der Reinigungspflicht handelt es sich aber um keines dieser Sachgebiete. Die Benutzung der Einrichtung "Straßenreinigung" stellt dabei aus Sicht der Anlieger die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen dar. Eine Verpflichtung, diese übertragenen Aufgaben zu übernehmen bzw. ein Recht, diese zu übertragen, geht darüber hinaus. Die Beklagte kann aufgrund dieser Regelung durch eigene Satzung lediglich die Art und Weise regeln, wie die Anlieger an der durch die Anstalt wahrgenommenen Aufgabe "Straßenreinigung" teilhaben. Auch das Recht, Satzungen über Gebühren, Beiträge und Entgelte zu erlassen, beinhaltet nicht die Befugnis, ein sonstiges Handeln von Anliegern verlangen zu können. Um die Übertragung der Reinigungspflicht durch Satzung zu ermöglichen, hätte die KBS-Satzung der Beklagten vielmehr ein umfassendes Satzungsrecht für das gesamte übertragene Aufgabengebiet einräumen müssen. 24 Vgl. hierzu: Mustersatzung, Leitfaden des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes zur Anstalt des öffentlichen Rechts; OVG NRW, a.a.O. 25 Durch die einschränkende Aufzählung der Satzungsbefugnisse in § 2 Abs. 5 KBS-Satzung wird deutlich, dass eine umfassende Übertragung von Satzungsbefugnissen nicht gewollt war. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Überleitungsregelung in § 11 Ziffer 8 KBS-Satzung. Zwar ist darin ausgeführt, dass die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. vom 30. März 2006 solange fortgilt, bis die Anstalt eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft. Hierbei handelt es sich aber um eine Überleitungsregelung und keine Satzungsermächtigung. Insofern ist aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts die Regelung des § 2 Abs. 5 KBS-Satzung als abschließend anzusehen. 26 Jedoch kann die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2011 aufgrund § 11 Ziffer 8 KBS-Satzung auf die Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T3. vom 30. März 2006 (SRS 2006) gestützt werden, weil hiernach die alten Regelungen fortgelten, die wortgleich mit dem § 2 SRS 2009 sind. Die Beklagte war auch zuständig für den Erlass der Ordnungsverfügung, weil sie nach § 11 Ziffer 8 KBS-Satzung auch bei Weitergeltung der alten Satzungsregelungen an die Stelle der Stadt T3. getreten ist. 27 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2011 erweist sich dennoch als teilweise rechtswidrig. 28 Die an die Gehwege der C1-straße, C2. -X-X1-straße und X2.---straße unstreitig (für den Geltungsbereich des Bescheides) angrenzenden Grundstücke der Klägerin (G1 und G2) sind nur im Bereich der X2.---straße durch die Gehwege im Sinne der straßenreinigungsrechtlichen Regelungen erschlossen. Nur insoweit ist die Klägerin zur Reinigung des Gehweges verpflichtet. 29 Was unter Erschließung im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zu verstehen ist, richtet sich nach dem Sinn- und Regelungsgehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen ist danach ein Grundstück durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. 30 Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, in: NVwZ-RR 1990, 508 ff, sowie Urteile vom 18. November 1988 - 9 A 5984/94 -, in: Gemeindehaushalt 2000, 136 ff und 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, in: NVwZ-RR 2004, 68 ff, Beschluss vom 12. April 2011 - 9 A 2599/10 -. 31 Vorliegend ist bereits der Zugang vom Gehweg im Bereich der C1-straße und C2. -X. -X1-straße zu den Grundstücken der Klägerin für die Allgemeinheit unmöglich. Entscheidend ist dabei lediglich die Zugangsmöglichkeit, so dass es nicht darauf ankommt, ob der jederzeit mögliche Zutritt von der Straße aus durch eine Grundstückseinfriedung verhindert wird oder nicht. Es ist deshalb unerheblich, dass die Grundstücke der Klägerin hier größtenteils keinen Zugang oder keine Zufahrt zum Gehweg haben, sondern durch einen Zaun bzw. Mauern hiervon abgesperrt sind. Ein solch selbstgeschaffenes Hindernis steht der Annahme der Erschließung grundsätzlich nicht entgegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein rechtliches Zugangshindernis vorliegt. 32 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 18. November 1996, a.a.O. und 09. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, in: NWVBl. 1992, 257 ff sowie Beschluss vom 06. Mai 2011 - 9 A 2929/09 -. 33 Rechtliche Hindernisse können sich aus straßenrechtlichen oder sonstigen Vorschriften ergeben, wonach es untersagt ist, vom Grundstück Zugang zur Straße zu nehmen. 34 OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1991, a.a.O. 35 Ein rechtliches Hindernis besteht auch dann, wenn es umgekehrt untersagt ist, von der Straße aus das angrenzende Grundstück zu betreten. 36 Vorliegend bestimmt § 62 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) u.a., dass Bahnanlagen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten werden dürfen, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt. Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet. Nach § 63 Abs. 2 EBO ist von den Gleisen ein genügender Abstand zu halten. Wer vorsätzlich ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage betritt oder sich innerhalb der Gleise aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 b EBO). Insofern besteht für Grundstücke mit Gleisanlagen ein Betretungsverbot und ein rechtliches Zugangshindernis. Damit besteht für die Allgemeinheit ein rechtliches Betretensverbot von der C1-straße und C2. -X. -X2-straße aus, weil es nicht möglich ist, die Flurstücke 000 und 000 von hier aus zu betreten, ohne die Gleise zu überqueren. Die Tatsache, dass sich auf Flurstück 000 ein Teil des Bahnsteiges befindet, der zum Betreten durch die Allgemeinheit vorgesehen ist, ändert hieran nichts. Der Zugang zum Bahnsteig ist nur über das im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft T3. GmbH stehende Flurstück 000 und nicht vom Gehweg der C1-straße aus möglich. 37 Soweit die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter selbst von dem rechtlichen Betretensverbot nicht erfasst sind und dadurch eine Zugangsmöglichkeit von der C1. - bzw. C2. -X. -X2-straße besteht, ist nach der Definition des OVG NRW der Tatbestand des Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Sinne jedoch nur dann erfüllt, wenn zusätzlich durch den Gehweg eine "innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke" ermöglicht wird. Dieses ist im Bereich der C1. - und C2. -X. -X2-straße nicht der Fall. 38 Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung stehen zum Zweck der Straßenreinigung. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte das neue Gesetz dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte. 39 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989, a.a.O. und vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, in: NVwZ-RR 2004, 68 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drucks. 8/33, S. 1. 40 Derartige Vorteile liegen bei Grundstücken, die selbst Verkehrswege darstellen, in der Regel nicht vor. Denn die "innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung" eines Verkehrsweges ist, weil der Verkehrsweg dafür einer Erschließung durch eine öffentliche Straße nicht bedarf, nicht vom Vorhandensein einer solchen abhängig. 41 Vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf), Urteil vom 14. Januar 2004 - 16 K 1804/03 -, in: juris. 42 Dies leuchtet insbesondere für den Außenbereich ein. Soweit Schienenwege hier verlaufen, ist eindeutig, dass sie keinerlei Erschließung durch andere öffentliche Verkehrswege benötigen, eben weil sie selbst Verkehrswege darstellen. Etwas anderes kann aber nicht gelten, wenn die Schienenwege im Innenbereich verlaufen, und auch dann nicht, wenn sie parallel zu öffentlichen Straßen verlaufen. Damit dienen die Grundstücke der Klägerin in erster Linie selbst dem Verkehr und sind grundsätzlich nicht auf die Straße bzw. den Gehweg für ihre Nutzung angewiesen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich in einem an einen Gehweg angrenzenden Bereich nicht ausschließlich Gleise befinden, sondern Nutzungseinrichtungen wie etwa Bahnhöfe, Haltepunkte, Parkplätze oder Verladeanlagen, die ihrerseits auf einen Zugang zum öffentlichen Straßennetz angewiesen sind. Für die auf Flurstück 000 befindlichen Bahnsteige ergibt sich dieser Bezug jedoch vorliegend nicht, da ein Zugang vom Gehweg über das Flurstück 000 erfolgen muss und nicht direkt über den Gehweg erfolgen kann (s.o.). Insoweit grenzt der Bahnsteig eben nicht an den Gehweg an. Anders verhält es sich vorliegend für das Flurstück 000 im Bereich der X2.---straße . Hier befindet sich ein Zugang bzw. eine Zufahrt zu dem Stellwerk, welches auch im 24-Stunden-Betrieb besetzt ist und deshalb auf einen Zugang über die öffentliche Straße angewiesen ist. Nur insoweit besteht ein Zusammenhang mit einer "innerhalb geschlossener Ortslagen sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks" und den öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt T3. . Im Bereich der C2. -X. -X1-straße verbleibt es dabei, dass das Flurstück 000 als eigener Verkehrsweg keines Gehweges bedarf. Insoweit ist hier ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz, dass auf das Buchgrundstück abzustellen ist, nur für einen Teil des Flurstückes 000 ein Erschlossensein im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zu bejahen. 43 Vgl. zur Heranziehung einer Teilfläche: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, in juris. 44 Eine Gehwegreinigungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Verursachung der Verschmutzung besteht nicht, weil sich hierfür kein Ansatzpunkt in der gesetzlichen Regelung findet. 45 Vgl. ebenso VG Düsseldorf, a.a.O.; a.A. noch BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 56.72, in juris, zitiert in: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989, a.a.O., ausführlich Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage Berlin 2006, Rn. 172 ff. 46 Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme nach §§ 59, 64 und 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) mangels Reinigungspflicht nicht vorliegen (s.o.). 47 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 48 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. 49 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 50 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 51 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 53 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 54 T. C. Q. 55 Ferner ergeht folgender 56 B e s c h l u s s: 57 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nrn. 1.1.1 und 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 5.100,00 EUR festgesetzt, wobei für die Beurteilung der Reinigungspflicht mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert von 5.000,00 EUR als ausreichend und angemessen erscheint und zusätzlich die geschätzten Kosten für eine Ersatzvornahme (100,00 EUR) zu berücksichtigen waren. 58 Rechtsmittelbelehrung: 59 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 60 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 61