OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 1559/11.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0611.11K1559.11A.00
25Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 02.04.1985 in Q. geborene Kläger ist T. Staatsangehöriger U. Volkszugehörigkeit. 3 Eigenen Angaben zufolge reiste er am 02.07.2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.07.2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Bei seinen Anhörungen am 02.08.2010 und 18.04.2011 gab er gegenüber dem Bundesamt auf Befragen im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: 5 In den Jahren 2008 und 2009 habe er für die LTTE Plakate geklebt; von Januar 2009 bis April 2009 sei er für diese Organisation als Kraftfahrer tätig gewesen. Am 15.05.2009 habe er sich auf der Flucht den Soldaten stellen müssen. Mit anderen Jugendlichen sei er in das Internierungslager S. bei W. gebracht worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Man habe von ihm wissen wollen, wann er und wie viele Waffen er für die LTTE transportiert habe. In diesem Lager sei er im Juni 2009, August 2009 und September 2009 dreimal mit Holzstangen und Gewehrstangen, unter anderem in den Genitalbereich, geschlagen worden. Außerdem habe man ihn beim Gang zur Toilette geschlagen. Auf Grund der Schläge sei sein ganzer Körper angeschwollen. Er habe mit 20 Liter Wasser auskommen und auf nassen Böden schlafen müssen. Ansonsten habe er einmal wöchentlich im Büro des Lagers eine Unterschrift leisten müssen. Später sei er mit 30 anderen Jugendlichen in ein anderes Zelt des Lagers verlegt worden. Im Jahr 2010 sei er erkrankt und in ein Krankenhaus in W. gebracht worden. Nachdem sein Onkel einen Geldbetrag gezahlt habe, sei er im Januar 2010 freigekommen. Von Januar 2010 bis zu seiner Ausreise Anfang Juli 2010 habe er sich bei einem Fluchthelfer in dem Dorf L. bei W. aufgehalten. Er sei mit einem Reisepass ausgereist, der auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei. Er habe ohne Schwierigkeiten ausreisen können. In Deutschland habe er erfahren, dass er in T. gesucht werde. Da er nicht legal entlassen worden sei, müsse er bei einer Rückkehr nach T. mit erheblichen Repressalien rechnen. 6 Mit Bescheid vom 18.05.2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, andernfalls er nach T. oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. 7 Am 01.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zustehe. Die sachkundigen Stellen seien sich darüber einig, dass sich seit dem Amtsantritt des jetzigen Präsidenten die Verfolgungssituation der U. in T. drastisch verschärft habe. Angehörige der tamilischen Minderheit stünden unter dem „Generalverdacht“, die LTTE zu unterstützen. Gerade wegen des Generalverdachts müsse jedes Mitglied der tamilischen Bevölkerung in T. damit rechnen, willkürlich inhaftiert, misshandelt oder gegebenenfalls auch getötet zu werden. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen würden bei ihrer Arbeit massiv behindert und hätten nicht mehr die Möglichkeit, bei etwaigen Verstößen einzugreifen. Wie Berichten des GUARDIAN und der Organisation AMNESTY INTERNATIONAL zu entnehmen sei, habe sich die Verfolgungssituation nicht geändert. So seien ehemalige LTTE-Mitglieder, die sich ergeben hätten, ohne Durchführung eines Verfahrens getötet worden. Auf eine rein quantitative Betrachtungsweise könne insoweit nicht abgestellt werden, vielmehr müsse eine qualitative Betrachtungsweise vorgenommen werden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die T. Regierung nach wie vor eine Politik der gezielten Diskriminierung und Einschüchterung der U. Minderheit betreibe. Darüber hinaus müsse er aus individuellen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, dass sein Onkel für seine Flucht aus dem Krankenhaus und seine Ausreise insgesamt 3.300.000 Rupien gezahlt habe. Von seiner Mutter habe er telefonisch erfahren, dass Polizisten mehrfach, das letzte Mal vor etwa zwei Monaten, bei ihr erschienen seien und nach ihm gefahndet hätten. Sein Bruder, der ebenfalls in T. inhaftiert gewesen sei, sei mittlerweile in H. als Asylberechtigter anerkannt worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.05.2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates T. vorliegen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. 12 Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt 13 – schriftsätzlich –, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie zum Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 20 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Nach Artikel 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23.01.1991– 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 ff.. 23 Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Asylbewerber in einer ausweglosen Lage befindet, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die objektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor (drohender) Verfolgung hervorzurufen. Das Gericht muss von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.07.1991 25 – 9 C 154.90 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der 26 Rechtssprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146, und 27 Beschluss vom 21.06.1989 – 9 B 239.89 –, Buchholz a.a.O., 402.25 28 § 1 AsylVfG Nr. 113. 29 Der Kläger unterlag vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland zunächst keiner Gruppenverfolgung. Insoweit folgt die Kammer – was die allgemeine Lage in T. betrifft – dem OVG NRW, das – bezogen auf die im vorliegenden Fall relevanten Zeiträume – in ständiger Rechtsprechung eine Verfolgung der Gruppe der U. oder relevanter Untergruppen durch den T. Staat oder sonstige verfolgungsmächtige Gruppen verneint hat. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.05.2006 – 21 A 3940/04.A –, vom 17.01.2007 – 21 A 554/02.A –, vom 29.04.2009 – 3 A 3013/04.A –, vom 08.07.2009 – 3 A 3295/07.A –, vom 10.03.2010 – 3 A 784/08.A – und zuletzt vom 10.05.2011, a.a.O.; sowie zuletzt Beschluss vom 21.03.2012 – 3 A 2173/11.A –. 31 Der Kläger ist auch nicht vor individueller politischer Verfolgung geflohen. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass er sein Heimatland aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat. 32 Die Festsetzung in einem Flüchtlings- bzw. Internierungslager stellt sich im Regelfall nicht als politische Verfolgung dar, weil es sich hierbei nicht um eine gezielt und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gegen die Bevölkerungsminderheit der U. gerichtete Maßnahme des T. Staates handelt, sondern um eine grundsätzlich diskriminierungsfrei alle Bürgerkriegsflüchtlinge erfassende Hilfsaktion zur Vermeidung einer humanitären Notlage. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2011, – 3 A 133/10.A –, JURIS. 34 Dass diese Aktion in ihrer praktischen Durchführung von materiellen und organisatorischen Unzulänglichen und einer sich hierin ausdrückenden Rücksichtslosigkeit gegenüber den humanitären Belangen der Flüchtlinge gekennzeichnet war, ändert hieran nichts. 35 Auch der Umstand, dass sich der Kläger während seines Aufenthalts im S. -Lager Befragungen im Hinblick auf etwaige LTTE-Tätigkeiten stellen musste, qualifiziert diesen Vorgang nicht als politische Verfolgung. Denn bei der Suche nach LTTE-Kämpfern, in deren Rahmen diese Befragungen offensichtlich erfolgten, handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung und Terrorismusabwehr, die nicht an die Ethnie der hiervon Betroffenen anknüpft. Allerdings können sich auch derartige Maßnahmen als politische Verfolgung darstellen, wenn sie über das angemessene Maß hinausgehen, indem sie etwa mit körperlichen Misshandlungen verbunden sind, die ihrerseits in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 – 9 C 28/99 –, BVerwGE 111, 334. 37 Die Übergriffe, denen der Kläger angeblich von Juni 2009 bis September 2009 im S. -Lager ausgesetzt gewesen ist, knüpften ohne Frage an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die U. Volkszugehörigkeit des Klägers, an. Allerdings gingen diese nicht über das angemessene Maß im vorstehenden Sinne hinaus und können dementsprechend noch nicht als asylrelevante körperliche Misshandlungen angesehen werden. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Asylverfahren U. Volkszugehöriger bekannt ist, haben die T. Sicherheitskräfte in der Vergangenheit in den Flüchtlings- und Internierungslagern bei ihren Vernehmungen regelmäßig körperliche Gewalt angewandt, um Einzelheiten über etwaige LTTE-Aktivitäten der festgesetzten Person oder anderer U. in Erfahrung zu bringen. Je höher die Verdachtsmomente gegen die betreffende Person waren, desto intensiver wurde sie körperlich misshandelt, um auf diese Weise ihre Aussagebereitschaft zu erhöhen. Gelangten die Sicherheitskräfte bei der/n Vernehmung/en allerdings zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Person weder selbst in nennenswertem Umfang für die LTTE aktiv gewesen ist noch LTTE-Mitglieder benennen konnte, beließen sie es bei den üblichen Druckmitteln und verzichteten auf körperliche Misshandlungen wie etwa sexuelle Übergriffe oder das Aufhängen an den Beinen. Der Kläger hat bei seinen Befragungen selbst eingeräumt, innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem halben Jahr bei seinen offensichtlich nur einstündigen Verhören lediglich dreimal mit einem Holzknüppel oder Gewehrkolben geschlagen und in den letzten Monaten seines Aufenthaltes im S. -Lager überhaupt nicht mehr geschlagen worden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Feststellung getroffen werden, der Kläger sei während seiner Festsetzung im S. -Lager Übergriffen ausgesetzt gewesen, die die asylrechtliche Schwelle erreicht bzw. das angemessene Maß überschritten haben. Darüber hinaus erscheint das Vorbringen des Klägers zu der Frage, wie er sich im Januar 20120 dem staatlichen Gewahrsam entziehen konnte, nicht glaubhaft. Dem Kläger ist insoweit entgegenzuhalten, dass er bei seinen Befragungen nicht in der Lage gewesen ist, die Daten seiner Einlieferung in das Krankenhaus von W. und seiner Flucht aus diesem Krankenhaus konkret zu benennen. Abgesehen davon erscheint es wenig nachvollziehbar, dass dem Kläger die Flucht aus dem Krankenhaus gelingen konnte, obwohl dieses nach seiner Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung von Soldaten bewacht wurde. Hätte der T. Staat seinerzeit tatsächlich ein durchgreifendes Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers gehabt, hätte er Vorkehrungen getroffen, um eine Flucht des Klägers aus dem Krankenhaus zu verhindern. Da entsprechende Vorkehrungen aber nicht getroffen wurden und der Kläger das Krankenhaus mittels eines Krankenwagens offensichtlich problemlos verlassen konnte, drängt sich für die Kammer der Eindruck auf, dass der Kläger den Aufenthalt in dem Krankenhaus konstruiert hat, um seine Entlassung aus dem S. -Lager, die mangels nachgewiesener LTTE-Aktivitäten „regulär“ erfolgt sein dürfte, nicht angeben zu müssen. Gegen eine Vorverfolgung spricht schließlich der Umstand, dass der Kläger seine Heimat mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass über den Flughafen D. verlassen konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Schleuser habe ihm vorab mitgeteilt, welchen Schalter im Flughafengebäude er passieren solle, wertet die Kammer diese Einlassung als Schutzbehauptung. Nach der aktuellen Auskunftslage (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2011) entsprechen die Kontrollen am Flughafen D. den international üblichen Standards, so dass einem U. , der wegen seiner Aktivitäten für die LTTE in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, eine Ausreise auf dem Luftweg unter seinem Namen unter vorheriger Bestechung der diensthabenden Sicherheitskräfte nicht gelingen dürfte. 38 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 39 Nach Art. 2 Buchstabe c) QRL ist Flüchtling unter anderem derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 40 Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 41 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 42 (OVG NRW), Urteil vom 10.05.2011 – 3 A 133/10.A –, S. 18 der 43 Urteilsabschrift. 44 Art. 4 Abs. 4 QRL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrundeliegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 –, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 54, 341, 360 f.; BVerwG, Urteil vom 31.03.981 – 9 C 237.80 –, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.24 § 28 AusIG Nr. 27). 46 Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 – 9 C 9.96 –, BVerwGE 104, 97, 48 101 ff., 49 beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 – 9 C 308.81 –, BVerwGE 65, 250, 252. 51 Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, a.a.O., S. 99. 53 Die Qualifikationsrichtlinie modifiziert diese – asylrechtliche – Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL erlitten hat. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, zitiert nach JURIS Rdnr. 22; vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. – Abdulla –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsgericht (NVwZ) 2010, 505 Rdnr. 84 ff.. 55 Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchstabe e) QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk"). 56 Vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 – 57 Saadi –, NVwZ 2008, 1330, Rdnr. 125 ff.. 58 Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 – 9 C 77.95 –, Buchholz 402.240 § 53 AusIG 1990 Nr. 4 und Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, 60 Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 2008, 192. 61 Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 QRL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – Abdulla a.a.O., Rdnr. 92 ff.. 63 Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. 64 Vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 – 65 Saadi –, a.a.O., Rdnr. 128 -. 66 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2010, 1056. 68 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt zudem, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen und dabei einen unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmigen und schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., S. 20 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen. 70 Die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit wegen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes bei Nachteilen, die jemand aufgrund allgemeiner Zustände im Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, schlechter wirtschaftlicher Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 71 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315, 334 f.; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200, 204f.; OVG NRW, Urteil vom 08.07.2009 – 3 A 3295/07.A –; hierzu auch Art. 9 QRL. 72 Unter Geltung der Qualitätsrichtlinie steht eine interne Schutzalternative, die nach der Ausreise entfallen ist, nicht mehr der Annahme entgegen, der Betroffene sei vorverfolgt ausgereist. Demgegenüber führt eine innerstaatliche Fluchtalternative, die zum Zeitpunkt der Ausreise vorlag und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unverändert fortbesteht, nach wie vor dazu, eine Vorverfolgung abzulehnen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt dann wegen Vorliegens internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 QRL nicht zum Tragen. 73 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55 ff und vom 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, zitiert nach JURIS. 74 Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt schließlich voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Eine solche Gefahr, kann sich aus dem individuellen Verfolgungsvorbringen des Betroffenen ergeben oder aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, dass der Betroffene mit den Dritten teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). 75 Auf den Kläger findet die sich aus Art. 4 Abs. 4 QRL ergebende Beweiserleichterung keine Anwendung, weil er – wie bereits im Einzelnen dargelegt – vor seiner Ausreise aus T. Lanka weder in Gefahr war, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht war. 76 Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei dem Kläger besondere individuelle Risikomerkmale gegeben sind, welche die Annahme einer ihnen im Falle der Rückkehr nach T. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr der politischen Verfolgung rechtfertigten. Derartige Risikofaktoren können dann vorliegen, wenn die betreffende Person Merkmale aufweist, die geeignet sind, aus Sicht der U. Sicherheitskräfte den Verdacht einer Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE zu begründen. 77 Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.05.2011 a.a.O. S. 71 ff.. 78 Derartige Verdachtsmomente liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil die Sicherheitskräfte den Kläger nach seiner letzten Vernehmung im S. -Lager im September 2009 nicht mehr nach etwaigen LTTE Aktivitäten befragt haben und von daher davon auszugehen ist, dass er vom U. Staat nicht (mehr) als Mitglied bzw. Sympathisant der LTTE angesehen wird. 79 Nach alledem vermag der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchzudringen. 80 Der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 81 Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, d.h. eine konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 3 AufenthG für die Gefahr, wegen einer Straftat zum Tode verurteilt zu werden. 82 Hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es bereits an dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach Zerschlagung der LTTE und Tötung von deren Führungsriege im Mai 2009 gilt der Bürgerkrieg als beendet. Abgesehen hiervon droht dem Kläger bei einer derzeit allein möglichen Abschiebung über den internationalen Flughafen von D. keine erhebliche individuelle Gefahr, in einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu geraten. 83 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.10.2009 – 3 A 2275/07.A – und vom 10.05.2011 a.a.O. S. 80 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010. 84 Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. 85 Für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK –, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, fehlen relevante An-knüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr. Es ist schließlich nicht ersichtlich oder dargetan, dass dem Kläger in T. im Sinne der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 86 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2011 ist nach alledem recht-lich nicht zu beanstanden. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.