Urteil
13 K 3153/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0615.13K3153.11.00
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Tenor
Die Bescheide der Kommunalen Versorgungskassen X. -M. vom 9. Dezember 2010 und vom 8. Dezember 2011 werden aufgehoben, soweit die Klägerin an den Versorgungslasten für ihren ehemaligen Beamten, Martin N. , beteiligt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Kommunalen Versorgungskassen X. -M. vom 9. Dezember 2010 und vom 8. Dezember 2011 werden aufgehoben, soweit die Klägerin an den Versorgungslasten für ihren ehemaligen Beamten, Martin N. , beteiligt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Versorgungslasten durch die Kommunalen Versorgungskassen X. -M. (KVW), die Versorgungsbezüge an den am 11. Oktober 1956 geborenen Martin N. (im Folgenden: Pensionär), der in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 28. Februar 1987 in Diensten der Klägerin, sodann - ab dem 1. März 1987 - bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. Juni 2009 in Diensten der Stadt C. stand, auszahlt. Mit Schreiben vom 23. November 2010 teilte die KVW der Klägerin mit, dass diese sich mit Blick auf die Zahlung der Versorgungsbezüge an den Pensionär nach §§ 2 und 4 Abs. 2 des Versorgungslastenausgleichsgesetzes (VLVG) an den Versorgungslasten beteiligen müsse. Mit Heranziehungsbescheid der KVW vom 9. Dezember 2010 über die Festsetzung der endgültigen Zahlungsverpflichtung gem. § 31 Abs. 4 der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen X. -M. vom 24. November 2010 (im Folgenden: Kassensatzung) zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 - unter anderem - zu "Versorgungsanteilen i.S.v. § 107b BeamtVG u.a." heran, wobei sich die Beteiligung der Klägerin auf 7.837,13 EUR belief. Die Klägerin erhob gegen diesen - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid am 3. Dezember 2011 Klage gegen die Stadt C. . Die Klage sei gegen die Stadt als aufnehmendem Dienstherrn und nicht gegen die Beklagte zu richten, weil nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-X. die Versorgungskassen zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung für ihre Mitglieder, also im vorliegenden Fall für die Stadt C. handeln würden. Die Klage sei auch begründet. Bis zum 25. Dezember 1992 habe es keine gesetzliche Regelung über die Verteilung der Versorgungslasten bei Wechsel des Beamten zu einem anderen Dienstherrn gegeben; der letzte Dienstherr habe die gesamte Versorgungslast zu tragen gehabt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 sei dann § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft getreten, der allerdings lediglich eine Verteilung der Versorgungslasten für den Fall des Wechsels des Beamten aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet nach Art. 1 des Einigungsvertrages bestimmt habe. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 sei die Vorschrift neu gefasst und auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt worden. Nach dieser Regelung, die gemäß § 69 e Abs. 4b BeamtVG für Dienstherrnwechsel vor dem 31. Dezember 2001 noch weiterhin gültig sei, sei eine Verteilung der Versorgungslasten nur dann in Betracht gekommen, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Nach Art. 125 a GG gelte die Vorschrift des § 107b BeamtVG bis zur Ersetzung durch Landesrecht fort. Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenausgleichsgesetzes - VLVG) zum 29. November 2008 habe § 107b BeamtVG im Lande Nordrhein-X. keine Anwendung mehr gefunden. § 2 Abs. 2 VLVG i.d.F. vom 18. November 2008 habe eine Versorgungslastenverteilung auch für den Fall des Wechsels vor Inkrafttreten des VLVG vorgesehen. Die Klägerin habe sich nunmehr - wie alle Dienstherrn - rückwirkend und ohne jegliche Übergangs- und Vertrauensschutzregelung im Hinblick auf § 107b BeamtVG an den Versorgungslasten betreffend die Versorgung ehemaliger Beamten beteiligen müssen. Wegen der rechtlichen Unhaltbarkeit dieses Ergebnisses sei diese Regelung sodann im Jahre 2009 durch Art. 22 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums ersatzlos gestrichen und die jetzt geltende Übergangsregelung des § 4 VLVG in das Gesetz eingefügt worden. Nach § 4 Abs. 1 VLVG bestimme sich der Versorgungsanteil in den Fällen, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten der Übergangsregelung erfolge, nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften. Nach § 4 Abs. 2 VLVG sei es so, dass in den Fällen, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten der Übergangsregelung i.d.F. vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten der Übergangsregelung vom 15. Dezember 2009 stattgefunden habe, das VLVG i.d.F. vom 18. November 2008 gelte. Für die Klägerin bedeute dies, dass sie bei Fortgeltung des § 107b BeamtVG keinen Versorgungslastenausgleich zu zahlen gehabt hätte. Auch nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 VLVG vom 15. Dezember 2009 müsste sie sich nicht an den Versorgungslasten beteiligen, weil hiernach auf den Zeitpunkt des Wechsels abzustellen sei. Durch die weitere Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 VLVG habe sich die Klägerin nun doch beteiligen müssen, weil der Pensionär zum 1. Juni 2009 in den Ruhestand getreten sei. Damit würde ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt neu geregelt, was unzulässig sei. Im Verlaufe des Klageverfahrens erhob die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 für das Jahr 2011 von der Klägerin einen Erstattungsbetrag für die an den Pensionär geleisteten Versorgungsbezüge i.H.v. 7.961,77 EUR. Die Klägerin erweiterte ihre Klage dementsprechend und beantragt, die Bescheide der Kommunalen Versorgungskassen X. -M. vom 9. Dezember 2010 und vom 8. Dezember 2011 aufzuheben, soweit die Klägerin an den Versorgungslasten für ihren ehemaligen Beamten, Martin N. , beteiligt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, nicht in Vertretung für die Stadt C. , sondern aus eigenem Recht gehandelt und die Klägerin in Anspruch genommen zu haben. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. mit Urteil vom 18. Mai 2005 - 1 A 5012/04 - entschieden habe, dass die Beklagte zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung für die Gemeinde handele, sei es um Ruhegehaltszahlungen gegangen, die die Beklagte nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen im Lande Nordrhein-X. - VKZVKG - erbracht habe. Diese Norm regele die Fallgestaltungen, in denen die Beklagte "auf Antrag der Mitglieder ... Aufgaben der Personalverwaltung" übernehme. Die angefochtenen Bescheide habe die Beklagte aber nicht erlassen, um damit eine Aufgabe zur Personalverwaltung für ein Mitglied der Versorgungskassen durchzuführen. Vielmehr habe sie eigene Aufgaben erledigt. Diese Aufgaben seien in § 28 der Kassensatzung beschrieben. Danach bilde der Leiter der Kasse für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften und sorge dafür, dass die für die Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage aufgebracht würden. Dass sie nicht in Vertretung für die Stadt C. gehandelt habe, zeige auch die Überlegung, die sich dann stellte, wenn die Klägerin sich an Versorgungslasten für mehrere Beamte beteiligen müsste, die zu unterschiedlichen Kommunen gewechselt seien. Es stellte sich dann die Frage, welche Kommune dann Beklagte sein sollte, oder ob es bezogen auf einen Heranziehungsbescheid mehrere Beklagte gäbe. In der Sache sei die Klägerin gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 der Kassensatzung verpflichtet, den Anteil an die Beklagte abzuführen, den sie kraft Gesetzes an der Versorgung des Pensionärs zu tragen habe. Dies sei hier der Fall. § 4 Abs. 2 des Versorgungslasten-verteilungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 2009 (VLVG) ordne eine Versorgungslastenverteilung für die Versorgungsfälle an, bei denen die betroffenen Beamten zwischen dem 18. November 2008 und dem 15. Dezember 2009 in den Ruhestand getreten sein. An dieses Gesetz sei die KVW gebunden; die dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm würden nicht geteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Sie ist zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Die KVW hat hier als öffentlich-rechtliche Körperschaft im eigenen Namen Verwaltungsakte gegen die Klägerin erlassen. Ausdrücklich hat sie darauf abgehoben, nicht in Vertretung für die Stadt C. gehandelt zu haben. Dementsprechend ist die Beklagte passivlegitimiert. Die Klage ist begründet, weil die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach Maßgabe des Gesetzes zur Verteilung der Versorgungs-lasten (Versorgungslastenausgleichsgesetz - VLVG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. 2008, 706) der Beklagten nicht als eigenes Recht zusteht. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in deren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte stützt sich in der Sache auf das Versorgungslastenausgleichsgesetz, mit welchem Gesetz die bis dato auch für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-X. geltende Regelung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 31. August 2006 - vgl. § 108 BeamtVG - ab dem Inkrafttreten des VLVG - dem 29. November 2008 - landesrechtlich ersetzt wurde. Zu Recht hat die Beklagte den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln - wegen des lediglich landesinternen Dienstherrnwechsels - nicht herangezogen. Die Beklagte ist indes nicht berechtigt, einen eigenen Anspruch auf Beteiligung der Klägerin (als vorheriger Dienstherrin) an den Versorgungslasten des Pensionärs für die streitgegenständlichen Jahre 2010 und 2011 (und auch sonst) geltend zu machen. Insoweit gilt Folgendes: Nach Maßgabe des im Zeitpunkt des Wechsels des genannten Beamten zur Gemeinde C. (ab dem 1. März 1987) geltenden Bundesrechts musste die Klägerin nicht zu den (ab der Zurruhesetzung des Beamten, mithin ab dem1. Juni 2009 entstehenden) Versorgungslasten beitragen. Denn erst mit Einführung des § 107b BeamtVG in der Fassung vom 21. Dezember 1992 wurde mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 eine dahingehende gesetzliche Regelung über die Verteilung der Versorgungslasten (bundesrechtlich) eingeführt, welche Regelung indes nur bei einem Wechsel in die sog. neuen Bundesländer galt. Bis dato war es daher so, dass in allen übrigen Fällen - insbesondere dem Fall eines Wechsels des Beamten innerhalb des Landes Nordrhein-X. von einer Gemeinde zu einer anderen Gemeinde - allein der aufnehmende Dienstherr die Lasten der Versorgung des Beamten zu tragen hatte. Damals - und auch nach allen nachfolgenden Regelungen des § 107b BeamtVG - war es so, dass der aufnehmende Dienstherr die vollen Versorgungsbezüge an den Ruhestandsbeamten auszuzahlen hatte und ihm (mithin dem aufnehmenden Dienstherrn) dafür gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf bestimmte Versorgungsanteile zustand. Geregelt war insofern auch der Fall der Auszahlung der Versorgungsbezüge nicht durch den (aufnehmenden) Dienstherrn selbst, sondern durch eine Versorgungskasse. In diesem Falle hatte der aufnehmende Dienstherr den ihm vom abgebenden Dienstherrn erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen. Anspruchsberechtigt gegenüber dem abgebenden Dienstherrn war unter der Geltung sämtlicher Versionen des § 107b BeamtVG mithin der aufnehmende Dienstherr, nicht die Versorgungskasse. Alle dem § 107b BeamtVG in der Fassung vom 21. Dezember 1992 nachfolgenden Änderungen des § 107b BeamtVG galten - naturgemäß - erst ab ihrem Inkrafttreten, konnten daher die versorgungsrechtlichen Bedingungen des zum 1. März 1987 erfolgten Dienstherrnwechsels des genannten Beamten in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht berühren, zumal die KVW unter dem Regime des § 107b BeamtVG einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nach dem Dargelegten jedenfalls nicht aus eigenem Recht, sondern allenfalls - wenn denn nach Maßgabe des § 107b BeamtVG ein materieller Anspruch gegen die Klägerin überhaupt bestanden hätte - allenfalls in Vertretung für den aufnehmenden Dienstherrn, hier die Stadt C. , hätte geltend machen können. Dasselbe gilt auch für die am 29. November 2008 in Kraft getretene landesrechtliche Regelung. Mit dem VLVG vom 18. November 2008 hat der Landesgesetzgeber für die Zeit ab Inkrafttreten des Landesgesetzes die Verteilung der Versorgungslasten für bestimmte Fälle landesrechtlich geregelt, sodass die bundesgesetzliche Regelung des § 107b BeamtVG (Stand 31. August 2006) mit Inkrafttreten des VLVG insoweit keine Anwendung (mehr) findet. Für Wechsel innerhalb des Landes ab dem 29. November 2008 hat der abgebende Dienstherr sich an den Versorgungslasten zu beteiligen, vgl. §§ 1, 2 VLVG NW. Vgl. insofern die "Informationen der Kommunalen Versorgungskassen X. -M. (kvw-Beamten-versorgung) zum Thema "Verteilung der Versorgungslasten in Nordrhein-X. " ("§ 5 VLVG, Inkrafttreten am 29. November 2008, Alle Wechsel ab diesem Datum sind betroffen"), abrufbar im Internet. Es ist insofern nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagten etwaige Ansprüche auf Beteiligung der Klägerin an den Versorgungslasten des Pensionärs aus eigenem Recht zustünden. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es sich insoweit - wenn überhaupt - um ein Recht des aufnehmenden Dienstherrn handeln würde, wobei der Beklagten allenfalls die verwaltungstechnische Abwicklung dieses Anspruchs übertragen werden könnte. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass hier ein Fall des § 2 Abs. 2 VKZVKG (Übernahme von Aufgaben der Personalverwaltung auf Antrag des Mitgliedes zur Durchführung) nicht gegeben ist, so dass hier lediglich ein Fall des § 2 Abs. 1 VKZVKG gegeben sein kann, die Beklagte mithin "für ihre Mitglieder" Berechnungen und Zahlungen "weiterer Leistungen" übernehmen könnte. Hierzu vertritt die Beklagte mit Blick auf § 30 Abs. 3 Satz 1 der Kassensatzung die Auffassung, dass das eigene Recht der Beklagten aus dieser satzungsrechtlichen Bestimmung folge. Dies ist nicht der Fall. Die satzungsrechtliche Regelung hat folgenden Wortlaut: "Ist ein Dritter ...einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die kvw-Beamtenversorgung a b z u f ü h r e n " . Die Regelung sieht mithin auf der Tatbestandsseite die Pflicht des Dritten vor, sich gegenüber einem Mitglied der Versorgungskasse (nämlich dem aufnehmenden Dienstherrn) an der Versorgung des Beamten zu beteiligen und bestimmt in ihrer Rechtsfolge, dass diese Beteiligung "abzuführen" ist. Schon der Wortlaut steht damit einer Sichtweise, die darauf hinausläuft, dass die Beklagte diese Beteiligung des Dritten aus eigenem Recht gegen diesen geltend machen könnte, entgegen. Denn dann hätte der aufnehmende Dienstherr nichts mehr abzuführen, der Beitrag an den Versorgungslasten wäre auf direktem Wege an die Versorgungskassen gelangt. In systematischer Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die landesrechtliche Regelung im Wortlaut insoweit exakt der Regelung des § 107b Abs. 5 BeamtVG entspricht, wo bestimmt ist (war), dass der aufnehmende Dienstherr die Versorgung vollständig an den Pensionär auszuzahlen hat, wofür ihm - dem aufnehmenden Dienstherrn - gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf Versorgungsanteile zusteht, welche Anteile der aufnehmende Dienstherr in dem (auch hier gegebenen) Fall, in dem die Versorgungsbezüge an den Pensionär durch eine Versorgungskasse ausgezahlt werden, an die Versorgungskasse "abzuführen" hat. Zwar sieht das Versorgungslastenverteilungsgesetz des Landes Nordrhein-X. eine dahingehende Regelung nicht ausdrücklich vor; allerdings enthält auch § 4 Abs. 2 VLVG eine Regelung zur Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zum Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat. Auch das Landesgesetz geht mithin davon aus, dass hier in der Sache ein Anspruch des aufnehmenden Dienstherrn gegen den abgebenden Dienstherrn besteht. Vgl. zu der insoweit vergleichbaren Regelung nach § 42 Abs. 1 G 131, wonach ebenfalls ein Anspruch des (neuen) Dienstherrn angenommen wird: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 1983 - 6 C 15.80 -, juris. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die exakte Übernahme des Wortlautes der Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes (Anspruch des aufnehmenden Dienstherrn, Abführung des Anteils) ist zur Überzeugung der Kammer nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber diese Anspruchssituation nunmehr - in Abweichung von dem Bisherigen - abweichend hätte regeln und den Kommunalen Versorgungskassen einen eigenen Anspruch gegen den abgebenden Dienstherrn hätte zuerkennen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass es insofern bei der bisherigen Regelung verblieben ist, die im Übrigen auch in dem Staatsvertrag zur Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln so seinen Niederschlag gefunden hat. In der Bekanntmachung des Staatsvertrages zur Versorgungslastenverteilung bei länderübergreifenden Dienstherrnwechseln vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. 2010, 137) (VersorgLastTeilStVtr NW), mit dem das bisherige Erstattungsmodell durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt worden ist, ist insofern bestimmt, dass der abgebende Dienstherr an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten hat und nur "die Abwicklung" auf andere Stellen übertragen werden kann, vgl. § 8VersorgLastTeilStVtr NW. Auch der Staatsvertrag geht mithin von einem Anspruch des aufnehmenden Dienstherrn - und nicht der Versorgungskasse als "anderer Stelle" - gegen den abgebenden Dienstherrn aus. Vgl. auch die entsprechenden Durchführungshinweise der Bundesministerien der Finanzen und des Innern vom 22. September 2010, die zu § 7 des Staatsvertrages ausdrücklich von einem "Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn" sprechen und ausführen, dass der abgebende Dienstherr verpflichtet sei, die Abfindung an den neuen Dienstherrn abzuführen. Zu § 8 des Staatsvertrages ist insoweit davon die Rede, dass "der zahlungspflichtige Dienstherr" den Abfindungsbetrag zu berechnen hat und dass weiterhin die Möglichkeit besteht, "die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z.B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Auch insoweit spricht alles dafür, dass der Landesgesetzgeber es bei der bisherigen Anspruchsberechtigung des aufnehmenden Dienstherrn belassen hat, und nur für den Fall, dass die tatsächliche Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Pensionär durch eine Versorgungskasse erfolgt, "die Abwicklung" auf die Versorgungskasse übertragen werden kann. Der Anspruch selbst bleibt aber bei dem aufnehmenden Dienstherrn. Soweit die Beklagte dem den Fall gegenüberstellt, dass der abgebende Dienstherr mehrere Beamte an unterschiedliche kommunale Dienstherrn abgegeben hat, greift dieser Einwand nicht durch. Etwaige verwaltungsverfahrensrechtliche Schwierigkeiten wären von vornherein nicht geeignet, die Auslegung des Gesetzes zu beeinflussen. Zudem sieht die Kammer hier durchgreifende Schwierigkeiten für den Fall einer solchen Konstellation nicht, gegebenenfalls wäre für jeden "Erstattungsfall" von der Beklagten (und für den jeweiligen aufnehmenden Dienstherrn) ein gesonderter Bescheid zu erlassen, sodass der Beklagter auch immer nur der jeweilige anspruchsberechtigte (aufnehmende) letzte Dienstherr wäre. In der Sache kommt es damit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin sich überhaupt an den Versorgungslasten beteiligen müsste. Die Kammer hat insofern allerdings Bedenken, ob die im VLVG geregelte Rückwirkung verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt. Dennoch kommt eine Vorlage an das Verfassungsgericht nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage aus den oben genannten Gründen nicht ankommt. Soweit die Beklagte annimmt, ihr stünde ein Anspruch gegen die Klägerin aus § 4 Abs. 2 VLVG in der Fassung vom 8. Dezember 2009 zu, indem diese Norm eine Versorgungslastenverteilung auch für Versorgungsfälle anordne, bei denen die betroffenen Beamten zwischen dem 18. November 2008 und dem 15. Dezember 2009 in den Ruhestand getreten sind, dürfte die gesetzliche Regelung aber wohl gegen die Verfassung verstoßen, indem sie eine Rückwirkung insoweit vorsieht, als auch Fälle eines Dienstherrnwechsels erfasst sein sollen, die vor Inkrafttreten des VLVG durchgeführt worden sind, der Eintritt in den Ruhestand aber nach Inkrafttreten des VLVG erfolgte. Denn diese Regelung würde wohl einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt zu Lasten der Klägerin neu regeln, was verfassungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Allerdings kann insbesondere den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass eine solche Rückwirkung gerade beabsichtigt ist. Die Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 VLVG geht insoweit zurück auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom 23. Oktober 2009, vgl. Ausschussprotokoll Apr 14/977 zur Sitzung des Innenausschusses, Seite 45 ff. Danach war mit der Aufhebung der rückwirkenden Regelung in § 2 Abs. 2 VLVG einerseits beabsichtigt, dass "nunmehr nur die Dienstherrenwechsel, die nach dem Inkrafttreten des VLVG erfolgten" erfasst sein sollten. Die Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 (neu) sollte dennoch auch die Fälle des vorherigen Dienstherrnwechsels erfassen, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des VLVG am 29. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten der Übergangsregelung eintrat, wobei ausweislich der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 4. November 2008 (Drs 14/7820, S. 16) davon ausgegangen wurde, dass es sich insoweit um Fälle der sog. "unechten Rückwirkung" handele, die zulässigerweise in der geschilderten Weise geregelt werden könnten, weil eine Ausgleichspflicht des (abgebenden) Dienstherrn für diese "Altfälle" nicht sofort nach Inkrafttreten des VLVG ausgelöst werde, sondern sukzessive bei Eintritt des jeweiligen Beamten in den Ruhestand entstünde, sodass dem abgebenden Dienstherrn Zeit verbleibe, sich auf die kommenden finanziellen Versorgungslasten einzustellen. Vgl. Ausschussprotokoll Apr 14/758 zur Sitzung des Innenausschusses, Seite 36. Mit dieser Regelung sollten damit auch die sog. "Schwebefälle" (Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des VLVG, Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des VLVG) dahingehend geregelt werden, dass der abgebende Dienstherr sich an den Lasten der Versorgung des Beamten zu beteiligen hatte. Vgl. insoweit: Eildienst, Informationen für Rat und Verwaltung, Heft 7/8 vom 3. Juli 2009, Seite 202. Es spricht aus Sicht der Kammer aber insoweit viel dafür, dass hier entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ein Fall der echten - und damit grundsätzlich unzulässigen - Rückwirkung vorliegt, weil allein aus dem Umstand, dass es nach erfolgtem Dienstherrnwechsel noch nicht zur Zahlung von Versorgungsbezügen gekommen ist, wohl nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein Fall der unechten Rückwirkung vorliegt. Maßgebend dürfte insoweit vielmehr sein, dass die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot maßgeblich dem Gedanken des Vertrauensschutzes dienen, sodass auch die Frage, ob es sich um eine Regelung eines Tatbestandes, der in der Vergangenheit sowohl seinen Beginn wie seine Beendigung gefunden hat, mit Blick auf diesen Gedanken zu bestimmen sein dürfte. Hier ist es aber so, dass die Klägerin (wie alle übrigen kommunalen Dienstherrn in der Situation der Klägerin) im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels (März 1987) "endgültig" von sämtlichen Versorgungslasten, die später einmal für ihren ehemaligen Beamten entstehen könnten, befreit worden war. Für die Klägerin (und damit alle ebenso betroffenen Dienstherrn des Landes) war die Frage, ob sie für ihren Beamten, der in die Dienste eines anderen kommunalen Dienstherrn wechselte, Versorgungslasten würde tragen müssen, daher zum Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstherrnwechsels abgeschlossen. Erst mehr als zwanzig Jahre nach dem Dienstherrnwechsel, mit der Regelung des VLVG aus dem Jahre 2008, hat der Landesgesetzgeber dies - rückwirkend - anders geregelt. Insofern dürfte er in ver-fassungsrechtlich nicht zulässiger Weise die Klägerin rückwirkend belastet haben. Vgl. zur Rückwirkung: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2001 - 15 A 2905/07 -, juris, Rdnr. 32, wonach eine Rückwirkung dann gegeben ist, wenn betroffene Rechtspositionen nachträglich entwertet werden; vgl. zudem: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 10 N 399/98 -, juris, Rdnr. 30 f. Und selbst dann, wenn man hier von einer "unechten Rückwirkung" auszugehen hätte, stellte sich die Frage, ob dem auch in diesem Fall zu berücksichtigenden Vertrauensschutzgedanken schon dadurch ausreichend Rechnung getragen wäre, dass die betroffenen Dienstherrn "Zeit verbliebe'", sich auf künftige Versorgungslasten einzustellen. Im übrigen sind auch die Fälle der sog. Schwebefälle bundesrechtlich durchaus anders geregelt. Auch insoweit sind Fallgestaltungen denkbar, in denen der Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages, also vor dem 1. Januar 2011, stattgefunden hat, mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Versorgungslastenverteilung erfolgt. Erfasst sein sollen aber lediglich die Fälle, für die § 107b BeamtVG Anwendung fände, der abgebende Dienstherr also - auch schon im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels - damit rechnen musste, in Zukunft sich an den Versorgungslasten beteiligen zu müssen. Vgl. die Durchführungshinweise zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenverteilungs-Staatsvertrag), Rund-erlass des Finanzministeriums - B 3010 - 107b - IV C 1 - v. 9. Dezember 2010 (SMBL.NRW.) Dies ist in den in § 4 Abs. 2 VLVG - landesrechtlich - geregelten Fällen aber - wie dargestellt - grundlegend anders, weil der abgebende kommunale Dienstherr (die Klägerin) durch den Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des VLVG von der ihn bis dahin treffenden Pflicht, die Versorgungslasten des betreffenden Beamten zu zahlen, befreit war und mit einer Zahlungspflicht damit gerade nicht (mehr) rechnen musste. Zahlungspflichtig war - wie oben dargestellt - in diesen Fällen vielmehr allein der aufnehmende Dienstherr. Warum der Landesgesetzgeber nunmehr einerseits dann, wenn der Eintritt in den Ruhestand ab dem 16. Dezember 2009 erfolgt, für Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des VLVG, also vor dem 29. November 2008, eine Versorgungslastenverteilung nach Maßgabe des § 107b BeamtVG vorsieht, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (was in den Fällen der vorliegenden Art nicht der Fall war, sodass sich der abgebende Dienstherr nicht an den Versorgungslasten beteiligen müsste), andererseits für die Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand in der Zeit vorher, also in der Zeit vom 29. November 2008 bis zum 15. Dezember 2009, erfolgte, eine Beteiligung des abgebenden Dienstherrn vorsieht, vgl. hierzu den Runderlass des Finanzministeriums - B 3000 - 26 - IV C 1 - vom 26. Juli 2010, MBl. NRW.2010, S. 698, ist der Kammer vor dem geschilderten verfassungsrechtlichen Hintergrund so nicht nachvollziehbar. intergrund nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.