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Urteil

7 K 1248/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0913.7K1248.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Eintragung in die Liste der Architekten und Architektinnen der Architektenkammer O. -X. (Architektenliste). Der 53 Jahre alte Kläger wurde nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung (Realschule) in dem Architekturbüro I. C. in L. als Bauzeichner ausgebildet und war in diesem Architekturbüro nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung von August 1979 bis April 2011 tätig. Während seiner Tätigkeit bearbeitete der Kläger eigenständig größere Projekte; insgesamt arbeitete er an ca. 3.000 Projekten verschiedenster Art mit. Im Laufe der Jahre wurden dem Kläger auch eigenverantwortliche gestalterische Tätigkeiten übertragen und seit 1985 war er zudem dafür zuständig, alle im Büro bearbeiteten Projekte im Hinblick auf die jeweils relevanten bauplanungsrechtlichen Notwendigkeiten zu bewerten und erforderliche Veränderungen zu veranlassen. Zudem betreute er die Auszubildenden und entwarf nebenberuflich Wohnhäuser für Bauherren. Am 6. September 2010 beantragte der Kläger bei dem Eintragungsausschuss der Beklagten (Eintragungsausschuss) seine Eintragung in die Architektenliste gemäß § 4 Abs. 7 BauKaG. Dem Antrag fügte er drei Ordner über die folgenden Projekte bei: - Ortsmitte X1. , Sparkasse mit Läden und Büros, - T. M. , Fabrikation und Verwaltungsgebäude - B. Center, Läden und Büros. Der Eintragungsausschuss leitete die Ordner an den Sachverständigenausschuss zwecks Erstellung eines Gutachtens weiter. Ferner hat der Kläger auf eigenen Wunsch eine Stegreifaufgabe geplant. Das Gutachten des Sachverständigenausschusses nach § 4 Abs. 7 BauKaG vom 9. November 2011 kommt zu folgender zusammengefasster Beurteilung: "Die vorgelegten Projektunterlagen zeigen keine besonderen Qualitäten des Verfassers. Die Auswahl und Art der Darstellungen zeigen ein konstruktives Verständnis, das aber gestalterisch nicht genutzt wird. Besondere architektonische Auseinandersetzungen mit der Aufgabe oder den städtebaulichen Situationen erfolgen nicht. Materialität und Farbe werden nicht thematisiert. Herr C1. verfügt zwar über mehrjährige Erfahrung in der Mitarbeit im Architekturbüro. Die Qualität der vorgelegten Arbeiten zeigt jedoch keine besondere Qualität gemäß Baukammergesetz § 4 (7). Der Sachverständigenausschuss hat mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und empfiehlt dem Eintragungsausschuss, den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 7 BauKaG NRW als Architekt nicht in die Liste einzutragen. Herr C1. hat auf eigenen Wunsch am 12.8.2011 eine Stegreifaufgabe geplant. Der Sachverständigenausschuss hat ihm die Planung eines Kindergartens gestellt und hierzu eine Lageplanskizze und ein Raumprogramm übergeben. Herr C1. hatte die Gelegenheit in der üblichen Bearbeitungszeit von 3 Stunden eine Vorplanung für den Kindergarten vorzulegen. Die von Herrn C1. vorgeschlagene Lösung zeigte einen eingeschossigen Kindergarten mit Pultdächern in Holzkonstruktion über den Gruppenräumen. Funktional zeigte der Entwurf keine aktuellen pädagogischen Konzepte. Die Anordnung der Räume ergab sich aus dem äußeren Baukörper. Die Gemeinschaftsflächen waren Flurflächen und nicht besonders gestaltet. Die vorgeschlagene Konstruktion, die Materialität und die Farbigkeit zeigten keine besonderen Qualitäten. Insgesamt war die vorgeschlagene Lösung keine außergewöhnliche Leistung, die die Empfehlung des Sachverständigenausschusses zur Eintragung des Herrn C1. bestätigte. Der Sachverständigenausschuss hat noch einmal mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und empfahl dem Eintragungsausschuss, den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 7 BauKaG NRW als Architekt nicht in die Liste einzutragen." Gegen die Beurteilung der Stegreifaufgabe durch den Sachverständigenausschuss machte der Kläger geltend: Er habe die Planung anhand des vorgegebenen, konkreten Raumprogrammes durchgeführt und eine realistische, den Richtlinien entsprechende und brauchbare Lösung angeboten. Besondere pädagogische Konzepte seien weder vorgegeben, noch gefordert worden. Nach seiner Ansicht sei es auch Aufgabe eines Architekten, pragmatische, finanzierbare und förderfähige Lösungen zu erarbeiten. Mit Beschluss vom 7. März 2012 - dem Kläger am 16. März 2012 zugestellt - lehnte der Eintragungsausschuss der Beklagten die Eintragung des Klägers in die Architektenliste ab. Zur Begründung führte der Eintragungsausschuss aus: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet seiner Fachrichtung besonders ausgezeichnet habe. Der Sachverständigenausschuss habe die besondere Qualität der Leistungen des Klägers - auch der im Rahmen der Stegreifaufgabe vorgeschlagenen Lösung - in seinem Gutachten verneint. Der Eintragungsausschuss schließe sich diesen Bewertungen an. Die Einwände des Klägers seien nicht geeignet, an der Bewertung etwas zu ändern. Keine der vorgelegten Arbeiten weise eine besondere Qualität auf. Am 13. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Bewertung seiner Arbeiten sei willkürlich und davon durchdrungen, dass allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden seien. Er habe sich bei den drei Projekten an die Wünsche und Vorgaben der Bauherren gehalten. Bezüglich des Bauvorhabens Sparkasse mit Läden und Büros in X1. macht er geltend: Die Kritik sei willkürlich. Er habe die Hangsituation berücksichtigt und den Zugang von zwei Ebenen her gestaltet. Mit der Kritik, dass die Grundrisse keine besonderen Qualitäten zeigen würden, könne er nichts anfangen. Er habe einen Funktionsbau entworfen, für den er sehr konkrete Vorgaben der Bauherrschaft gehabt habe. Die Wohnungen habe er nach den konkreten Wünschen der Eigentümer entworfen, die teilweise bis hin zu der Einbringbarkeit von bestimmten Möbelstücken Vorgaben zu den Grundrissen gemacht hätten. Er habe sich an dem Geschmack und den Wünschen seiner Kunden zu orientieren und nicht irgendwelche fantastischen Wohnqualitäten zu präsentieren, die er sich selbst hätte ausdenken können. Hinsichtlich der gewerblichen Räume habe die Sparkasse ein Raumprogramm definitiv vorgegeben. Die Darstellung des Innenausbaues sei nicht seine - des Klägers - Aufgabe gewesen. Die Kritik des Ausschusses beziehe sich nicht auf den Inhalt der Aufgabenstellung. Die Fassade sei von den Materialien her einheitlich gestaltet, jedoch von der Funktionalität der dahinter liegenden Räume unterschiedlich gestaltet. Angaben zu konstruktiven Details hätten sich in den Planunterlagen befunden; Arbeitsproben seien nicht verlangt worden. Bezüglich des Projektes T. M. macht der Kläger geltend: Die mangelhaften architektonischen Qualitäten würden nicht näher erläutert. Bei der Lagerhalle handele sich um einen reinen Zweckbau, der nach den Vorgaben des Bauherrn zu bauen war. Der architektonisch außerordentlich gelungene Bürotrakt werde abwertend abqualifiziert. Für die Ausgestaltung des Empfangs habe es konkrete Vorgaben gegeben. Seine aus dem Vorentwurf erkennbaren Vorschläge, aus dem Empfangsgebäude einen Einblick in die Produktion zu gewähren, seien von den Bauherren aus Kostengründen abgelehnt worden. Mit der Kritik, dass die Bürogrundrisse nicht zeitgemäßen ergonomischen Anforderungen entsprächen, könne er nichts anfangen. Er habe konkrete Vorgaben gehabt, wie groß die verschiedenen Büroräume für die verschiedenen Hierarchien im Unternehmen gebauten werden sollten. Er habe sich mit den Funktionsabläufen innerhalb des Büros auseinander gesetzt, so dass die Kritik willkürlich sei. Bezüglich des Projektes B. Center mit Läden und Büros trägt der Kläger vor: Die Kritik sei vernichtend und falsch. Es handele sich um sachfremde Erwägungen von Menschen, die offenbar seit Langem keinen Supermarkt mehr geplant hätten. Die Funktionalität des Supermarktes sei mit den künftigen Nutzern haarklein abgestimmt; diese wüssten besser als der Sachverständigenausschuss, wie ein Supermarkt funktioniere. Die sachfremden Kommentare ließen erkennen, dass man seine Leistung willkürlich abwerten wolle. Zur Beurteilung der Stegreifaufgabe trägt der Kläger vor: Bei der Aufgabenstellung sei ein konkretes Raumprogramm für die Kindertagesstätte vorgegeben gewesen, das zur Erfüllung des vom Bauherrn vorgedachten pädagogischen Konzeptes diene. Es sei nicht seine Aufgabe, ein pädagogisches Konzept zu entwickeln. Die Kritik sei sachfremd und willkürlich. Er habe sich bei seinem Entwurf an das vorgegebene Raumprogramm und den ihm geläufigen Richtlinien für den Bau von Kindergärten/Kindertagesstätten gehalten. Unsachlich und willkürlich sei die Kritik, die Gemeinschaftsflächen seien Flurflächen und nicht besonders gestaltet gewesen. Er habe sich wegen der Gestaltung und Multifunktionalität der Gemeinschaftsflächen erhebliche Gedanken gemacht und dies im Entwurf auch dargestellt. Er habe einen konventionellen Bau aus Mauerwerk in konventioneller Bauweise vorgeschlagen und dabei die Kosten beachtet. Bei allen Projekten habe er planerisch erhebliche Spielräume gehabt. Maßgebend sei, dass er die Vorgaben der Bauherren ausgezeichnet durchgeführt habe. Alle drei vorgelegten Projekte wiesen Besonderheiten auf, die er mit besonderer Auszeichnung umgesetzt habe. Die Beklagte verkenne das Tatbestandsmerkmal der besonderen Auszeichnung. Dies liege auch dann vor, wenn ein Architektenplaner trotz konkreter Vorgaben zu Kosten und Funktion seitens des Bauherrn eine architektonisch ansprechende Leistung erbringe. Das Niveau eines Stararchitekten für Großprojekte sei nicht zu verlangen. Insgesamt habe er gezeigt, dass er eigenhändig architektonisch gefällige und zweckmäßige Bauwerke vollständig durchplanen könne. Auch der Entwurf der Kindertagesstätte sei bei einer sachgerechten und den Marktrealitäten entsprechenden Bewertung als außergewöhnliche Leistung anzuerkennen. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 7. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in die Liste der Architekten und Architektinnen der Architektenkammer O. -X. einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Nach § 4 Abs. 7 BauKaG bestehe in Ausnahmefällen die Möglichkeit, in die Architektenliste auch ohne ein entsprechendes Studium eingetragen zu werden. Nach dem Gesetz sei nicht nur eine besondere, d.h. überdurchschnittliche Fähigkeit, sondern eine dieses Niveau überschreitende besondere Auszeichnung, d.h. eine deutliche Hervorhebung im Verhältnis zu durchschnittlichen architektonischen Leistungen erforderlich. Der Kläger müsse über das normale Wissen eines Architekten, der ein Studium der Architektur absolviert und die sonstigen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllt habe, weitere Qualifikationen nachweisen können. Es handele sich bei dem Begriff besondere Auszeichnung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum eröffne. Leistungen zeichneten sich dann besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervorträten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistungen eine herausragende Güte aufwiesen, die über das hinausgehe, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, sich bei seinen drei Projekten an Wünschen und Vorgaben der Bauherren orientiert zu haben. Das Projekt T. bezeichne der Kläger selbst als reinen Zweckbau, bei dem er konkrete Vorgaben gehabt habe. Damit habe er nach eigenem Vortrag keine Leistungen von herausragender Güte erbracht, sondern eine alltägliche Architektur, wie sie den Wünschen des jeweiligen Bauherrn entsprochen habe. Der Vorwurf der Willkür sei nicht gerechtfertigt. Der Antrag des Klägers sei in zwei Gremien (Sachverständigenausschuss und Eintragungsausschuss der Beklagten) mehrfach beraten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage hat - unabhängig davon, dass der Kläger im vorliegenden Fall nur eine Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hätte erreichen können -, in der Sache jedenfalls keinen Erfolg. Der Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 7. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch (auf erneute Entscheidung seines Antrages) auf Eintragung in die Liste der Architekten und Architektinnen der Architektenkammer O. -X. (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die begehrte Eintragung in die Architektenliste kommt allein § 4 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BauKaG NRW in Betracht. Danach werden Personen die - wie der Kläger - keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, in die Architektenliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes obliegt dem Kläger der Nachweis, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat. Die Leistungen müssen eine besondere, überdurchschnittliche Qualität aufweisen und damit deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise als eine durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), Beschluss vom 20. Juli 2009 - 2 L 3/07 -, juris. Damit soll verhindert werden, dass der im öffentlichen Interesse liegende Schutz der Leistungsfähigkeit von Architekten (vgl. zu deren Berufsaufgaben § 1 Abs. 1 BauKaG NRW) grundsätzlich vorgeschriebene Ausbildungsweg umgangen wird und § 4 Abs. 7 BauKaG NRW seinen Charakter als echte Ausnahme verliert. Vgl. LT-Drs. 6/1091 zu § 4 Abs. 2 a.F., in der von einer Außenseiterklausel die Rede ist; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 - 23 A 2591/87 -. Es sollen nicht schon all diejenigen in die Architektenschaft eingegliedert werden, die aufgrund langjähriger Tätigkeiten Berufserfahrung erworben und sich Berufsfähigkeiten angeeignet haben. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 - 4 A 2609/09 -. Entgegen des Vortrags des Klägers reicht eine "architektonisch ansprechende Leistung" somit nicht aus. Bei der Prüfung, ob sich der Kläger durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat, steht dem Eintragungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 - 4 A 2609/09 -; zu Vorgängerregelungen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - V C 1.79 - GewArch 1980, 172; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1990 - 23 A 2591/87 - m.w.N.; zum vergleichbaren § 4 Abs. 2 ArchG NRW in der ab dem 1. Februar 1989 geltenden Fassung: VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 1989 - 1 K 2694/88 -. Dies hat zur Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der von dem Eintragungsausschuss der Beklagten getroffenen Entscheidung, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat, nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Eintragungsausschuss gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ob seine Bewertung willkürlich ist. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1990 - 23 A 2591/87 -. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Eintragungsausschusses auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass seine Stellungnahme vom 27. Februar 2012 betreffend die Stegreifaufgabe nicht an den Sachverständigenausschuss weitergeleitet wurde. Der Eintragungsausschuss war nicht verpflichtet, erneut den Sachverständigenausschuss einzuschalten, der sein Gutachten bereits abgegeben hatte. Entscheidungsbefugt ist allein der Eintragungsausschuss, der gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BauKaG NRW unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Das Gutachten des Sachverständigenausschusses ist lediglich eine Grundlage für die wertende Entscheidung des Eintragungsausschusses und damit letztlich ein - wenn auch wesentliches - Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 - 4 A 2609/09 - m.w.N. Antragsgemäß (vgl. § 14 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des BauKaG NRW) hat der Kläger auch Gelegenheit erhalten, seine Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur vor dem Sachverständigenausschuss darzulegen. Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, dass er sich mit den von dem Kläger zum Nachweis der Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur vorgelegten Projekte sowie der Absolvierung der Stegreifaufgabe befasst und sich nach deren Prüfung der Beurteilung des Sachverständigenausschusses angeschlossen hat. In die Entscheidung des Eintragungsausschusses sind auch die beiden Stellungnahmen des Klägers eingeflossen. Die wesentliche Rüge des Klägers, der Eintragungsausschuss habe bei der Beurteilung der von ihm vorgelegten drei Projekte nicht hinreichend berücksichtigt, dass er an die konkreten Vorgaben und Wünsche der jeweiligen Bauherren gebunden gewesen sei, geht fehl. Zwar ist ein Architekt bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben regelmäßig an die Vorgaben der Bauherren gebunden und dadurch - ebenso wie durch gesetzliche Bestimmungen - in seinem Wirken beschränkt. Der Eintragungsausschuss - wie auch der Sachverständigenausschuss - brauchte bei der Begutachtung der vom Kläger eingereichten Unterlagen jedoch nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Sonderwünsche der Bauherren darin Eingang gefunden haben und ob und in welchem Umfang diese gegebenenfalls geeignet waren, die Qualität der Leistungen des Klägers zu mindern. Denn der Nachweis, dass sich der Kläger durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat, obliegt dem Kläger. Der Kläger hat mit der Vorlage der drei Projekte eindeutig zu erkennen gegeben, dass trotz etwaiger Vorgaben etc. der Bauherren gerade diese Projekte das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen belegen; er selbst bewertet seine Projekte aber nur als "Zweckbau" oder "Funktionsbau" bzw. als "architektonisch ansprechende Leistungen" und ist der Auffassung, im Rahmen der Stegreifaufgabe eine "realistische, den Richtlinien entsprechende und baubare Lösung" angeboten zu haben. Bereits nach dem eigenen Vorbringen haben diese Leistungen somit nicht die Qualität, die geeignet ist, eine besondere Auszeichnung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Eintragungsausschuss allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat. Der Umstand, dass er hohe Anforderungen an die Qualität der vorgelegten Leistungen einschließlich der Stegreifaufgabe stellt, steht in Einklang mit § 4 Abs. 7 Satz 1 BauKaG. Denn die Qualität der Leistungen soll den Kläger besonders auszeichnen. Diesen Maßstab hat der Eintragungsausschuss nicht verkannt. Dass der Kläger teilweise mit der Kritik "nichts anfangen kann", steht dem nicht entgegen. Ebenso unerheblich ist, dass der Kläger die Qualität seiner Leistungen anders einschätzt als der Eintragungsausschuss. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der anzunehmen ist, wenn Bewertungen des Eintragungsausschusses aus keinem sachlichen Grund gerechtfertigt werden können, liegt nicht vor. Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder andere offensichtliche Denkfehler. Einen solchen Verstoß hat der Kläger substantiiert weder vorgetragen noch ist er für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben. Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Ausübung ihres Ermessens bestimmt die Kammer die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, im Anhang zu § 164) unter Nr. 14.1 genannten Mindestwert, der 15.000,00 EUR beträgt.