Anerkenntnisurteil
1 K 3607/10.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:1017.1K3607.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist eigenem Vorbringen zufolge am 26. März 1983 geboren und reiste eigenen Angaben zufolge mit dem Lastwagen auf dem Landweg am 18. Dezember 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Januar 2009 stellte er einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Januar 2009 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei in Andijan geboren, usbekischer Staatsangehöriger und usbekischer Volkszugehöriger russisch-orthodoxen Glaubens. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige gewesen, während sein Vater usbekischer Volksangehöriger gewesen sei. Er – der Kläger – spreche die russische Sprache, aber nur wenige Worte Usbekisch. Er habe von Anfang an eine Aversion gegen die usbekische Sprache gehabt, habe sie nicht lernen wollen und sei auch auf eine russische Schule gegangen und bei seiner russischen Mutter aufgewachsen. In seinem Heimatland habe er einen Inlandspass, einen Führerschein und eine Bescheinigung über den Abschluss der 7. Schulklasse besessen. Die Miliz habe ihm alle Unterlagen abgenommen. Zuletzt sei er in Andijan in der Leninstraße 5 gemeldet gewesen. Gelebt habe er in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aber bei einem Onkel mütterlicherseits in der Gazel‑Straße 10 in Andijan. Dort habe er sich versteckt, weil er gesucht worden sei. Sein Onkel Juri lebe noch in Usbekistan. Sonstige Verwandte habe er dort nicht. Von 1989 an habe er die Schule Nr. 7 an der Raboche-Krestyanskaya Straße 27 in Andijan besucht und den Abschuss der 7. Klasse erworben. Seit seinem 14. Lebensjahr habe er als Träger für Obst und Gemüse auf dem Markt gearbeitet, um den Lebensunterhalt für sich und seine Mutter sicherzustellen. Nachdem diese im September 2000 verstorben sei, sei er fast ein Jahr lang psychisch erkrankt gewesen und monatelang nicht aus dem Haus gegangen. 2001 habe er langsam wieder begonnen als Träger auf dem Markt zu arbeiten. 2005 habe er als Kraftfahrer bei der Schuhfirma Arktos Arbeit gefunden. Für diese habe er einen kleinen Bus gefahren und damit Schuhe und im Nebenerwerb auch Lebensmittel transportiert. Am 15. Mai 2005 habe er aufgehört. Es habe einen Umsturz gegeben und er sei von der Miliz festgenommen, geschlagen und erniedrigt worden. Danach habe er nie wieder gearbeitet, sondern sich versteckt. Vom 12. auf den 13. Mai 2005 sei er bei Demonstrationen dabei gewesen, eigentlich nur deshalb, weil dort kostenlos Essen und Trinken ausgegeben worden sei. Nachdem er sein Essenspaket schon bekommen gehabt habe, sei die Miliz gekommen und habe ihn festgenommen. Zusammen mit vier anderen Festgenommenen sei er im Wagen zur Wache gebracht, aber getrennt eingesperrt und verhört worden. Dabei sei er mit Händen und Füßen zusammengeschlagen worden. Man habe ihm Stromschläge versetzt, wodurch er starke Verbrennungen erlitten habe. Zweimal sei er während der drei Tage Haft bewusstlos geworden. Auch habe man Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. Als man ihm dann eine Sacknadel unter den Daumennagel gedrückt habe, sei er vor Schmerz ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe die Nadel noch in seinem Finger gesteckt. Diese Verletzung am Daumenknochen habe sich entzündet. Als sie ihn auf die Wache gebracht hätten, hätten sie ihn nach seinen Personalien gefragt und diese aufgeschrieben. Danach seien sie mit ihm zu seiner Wohnung gefahren und hätten sämtliche Unterlagen, Fotos und alles, was geschrieben gewesen sei, aus der Wohnung mitgenommen. Als sie erfahren hätten, dass der für die Schuhfirma Arktos arbeitete, hätten sie wissen wollen, wo sich die Leute träfen. Der Chef der Firma heiße Akram Yuldashev. Dieser habe eine islamische Gruppierung namens Akramia gegründet. Diese habe er – der Kläger – öfter mit Lebensmittel und Kleidung und Paketen, deren Inhalt er nicht gekannt habe, beliefert. Das sei im Wald gewesen. Den Weg dorthin habe er gekannt. Die Polizisten hätten ihn dann ins Auto gesetzt und er habe ihnen die Stelle gezeigt. Auf dem Rückweg hätten die Polizisten ihn aus dem fahrenden Auto herausgeworfen, wodurch er doppelten Bruch des rechten Knöchels erlitten habe. Deshalb habe er zwei Monate liegen müssen. Er habe erfahren, dass ihn diese islamische Gruppierung nun auch suche, weil sie gehört hätten, dass er sie verraten hätte. Seitdem habe er ausreisen wollen. Sein Onkel habe schließlich führ ihn die Ausreise arrangiert. 4 Mit Bescheid vom 15. November 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bzw. innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Bundesamt dem Kläger in dem Bescheid an, ihn nach Usbekistan oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet oder bereit sei, abzuschieben. Zur Begründung führte das Bundesamt in dem Bescheid im Wesentlichen folgendes aus: Die Berufung auf das Asylgrundrecht sei für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz bestimmten anderen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Der Kläger sei eigenen Angaben zufolge auf einem ihm unbekannten Landweg in einem LKW versteckt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Anhaltspunkte dafür, dass er im Durchreisestaat keine Möglichkeit gehabt habe, ein Schutzgesuch anzubringen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin könne sich der Kläger nicht auf das Asylrecht berufen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen des Klägers zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise erweise sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unglaubhaft, da es im Wesentlichen durch Pauschalität und Detailarmut, aber auch durch nicht auflösbare Ungereimtheiten und Widersprüche gekennzeichnet sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. 5 Nach Zustellung dieses Bescheides am 17. November 2010 hat der Kläger dagegen die vorliegende Klage am 29. November 2010 erhoben. 6 Der Kläger trägt vor: 7 Zweck seiner unmenschlichen Behandlungen sei offenbar das Bestreben gewesen, von ihm irgendwelche Informationen über den in Usbekistan bekannten Islamisten Akram Yuldashev zu bekommen. Zwar habe er – der Kläger – diesen nicht persönlich gekannt. Er habe jedoch offenbar in einer der Firmen gearbeitet, die von Sympathisanten von Akram Yuldashev gegründet und betrieben worden sei. Bekanntlich seien viele kleine Unternehmen von Anhängern des inhaftierten Akram Yuldashev gegründet worden, die durch den Erlös aus ihren Geschäften versucht hätten, ein einzigartiges Modell des „islamischen Sozialismus“ zu unterstützen und sich auch in der karitativen Arbeit entsprechend der Philosophie des Akram Yuldashev engagiert hätten. Offenbar gingen die Anhänger von Yuldashev dabei nicht nur einer geschäftlichen Tätigkeit nach und setzen sich für karitative Zwecke ein, sondern bauten ein terroristisches Netzwerk auf und unterstützten die regierungskritischen Kräfte in der usbekischen Gesellschaft. Dem Druck der Folter habe er – der Kläger – nicht standhalten können und sei auf alle Forderungen seiner Peiniger eingegangen. Er habe die Sicherheitskräfte zu einem wichtigen Stützpunkt geführt, der offenbar zu dem von der Bewegung Akramia aufgebauten Netzwerk gehört habe. Auf dem Weg zu dieser Hauptbasis habe er noch einige kleinere Basen gezeigt. Da ihm – dem Kläger – bekannt sei, wie grob und offenkundig die Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland seien, habe er von einer Gefahr seitens der staatlichen Organe aber auch von Seiten der Islamisten ausgehen müssen und sich deshalb in einer verzweifelten Situation befunden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für Usbekistan vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann den Rechtsstreit entscheiden, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist die Beklagte in ihrer ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 18 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 19 I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit unter Nr. 1 der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt worden ist. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ein solcher ist bereits durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Die Klage war nach alledem insoweit abzuweisen. 20 II. Im Übrigen, d. h. soweit in dem o. g. Bescheid des Bundesamtes unter Abschiebungsandrohung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Die dem entgegen stehende Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen, unterliegt deshalb der Aufhebung. Gleiches gilt für die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und der darin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. 21 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. 22 Einem Ausländer wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, es sei denn, dass er – wofür hier nichts ersichtlich ist – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der letztgenannten Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 23 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst grundsätzlich den des Art. 16 a Abs. 1 GG und geht darüber hinaus, indem – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 24 In Anlehnung an die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze, die wiederum an die von § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommene Genfer Konvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559) anknüpfen, ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 26 Diesem Verständnis entspricht die Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG und der für den Flüchtlingsschutz relevanten Verfolgungshandlungen i .S. d. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG kommt insoweit allerdings neben einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in Betracht, die so gravierend ist, dass die Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks. 28 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG auf § 60 AufenthG keine Anwendung. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35. 30 Erforderlich ist daher eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12. 32 Im Falle einer Vorverfolgung greift allerdings die Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 und 41. 34 Hiernach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass dessen Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Den Anforderungen dieser Beweiserleichterung genügt der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Wenn eine Wiederholung der Verfolgung hingegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, liegen regelmäßig stichhaltige Gründe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vor, um dessen Vermutung der fortbestehenden Verfolgungsgefahr zu entkräften. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A –, juris. 36 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. 37 Dabei kann dahinstehen, inwieweit sein Vorbringen zu den Gründen seiner Ausreise aus Usbekistan und seinen behaupteten dortigen Erlebnissen der Wahrheit entspricht. Nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen führt bereits der Umstand, dass der Kläger illegal aus Usbekistan ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan Maßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. 38 Dabei steht für die Kammer mit Blick auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Klägers außer Frage, dass dieser usbekischer Staatsangehöriger ist. Dies hat letztlich auch das Bundesamt angenommen und ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. 39 Ein usbekischer Staatsangehöriger, der Usbekistan mit einer befristeten Ausreisegenehmigung zu einem Auslandsaufenthalt verlassen hat, muss jedoch bei Überschreitung der Frist im Falle der Rückkehr nach Usbekistan mit gesetzlich nicht gedeckten behördlichen Maßnahmen wie Vorladungen zu polizeilichen Vernehmungen, Wegnahme des Reisepasses, „Quasi-Hausarrest“ durch Hinderung, die Wohnung zu verlassen u. ä. rechnen. 40 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg vom 25. Juni 2008, www.milo.de . 41 Für die Kammer steht außer Zweifel, dass ein solches erst recht für einen usbekischen Staatsangehörigen anzunehmen ist, der – wie der Kläger – nicht einmal mit einer Ausreisegenehmigung, sondern illegal aus Usbekistan ausgereist ist. Darüber hinaus muss ein usbekischer Staatsangehöriger, der – wie der Kläger – im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, soweit die usbekischen Behörden davon Kenntnis erlangen, nach seiner Rückkehr nach Usbekistan mit Repressalien (z. B. polizeiliche/geheimdienstliche Verhöre) rechnen und ein Strafverfahren ist nicht auszuschließen. 42 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Arnsberg vom 25. Juni 2008, www.milo.de , und Auskunft an das VG Minden vom 7. Oktober 2011, www.milo.de . 43 Diese vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan zu gewärtigenden Maßnahmen stellen politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Sie sind erkennbar politisch motiviert. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse zu entnehmen ist, ist die dargestellte Verfolgung von Auslandsrückkehrern offenbar der Wertung des illegalen Auslandsaufenthalts und der dortigen Asylantragstellung als Ausdruck einer illoyalen, regierungsfeindlichen bzw. oppositionellen Haltung bzw. zumindest einem entsprechenden Verdacht gegenüber solchen Auslandsrückkehrern geschuldet. Dafür spricht bereits, dass Letztere – wie ausgeführt – nicht nur mit einfachpolizeilichen Maßnahmen, sondern auch mit solchen des Geheimdienstes rechnen müssen. Um die Verfolgung bzw. Ahndung schlicht kriminellen Unrechts geht es daher bei diesen Maßnahmen offenbar nicht. Die politische Zielgerichtetheit der dargestellten Verfolgungspraxis findet sich ferner darin bestätigt, dass das Verhalten der Regierung Usbekistans unter dem Präsidenten Islam Kamirov insgesamt davon geprägt ist, unter Ausnutzung des gesamten (Macht- ) Apparates jedwede Opposition zu unterdrücken bzw. zu unterbinden. 44 Vgl. Freedom House, Freedom in the World – Uzbekistan (2011), www.milo.de ; amnesty international, Amnesty Report 2012 – Usbekistan -, www.milo.de . 45 Das beschriebene Vorgehen gegen usbekische Auslandsrückkehrer fügt sich vor diesem Hintergrund nahtlos in die Praxis politischer Verfolgung behördlicher Stellen Usbekistans gegen Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und (vermeintliche) Angehörige verbotener muslimischer Organisationen ein. 46 vgl. Freedom House, a. a. O., wonach in der jüngeren Vergangenheit als Mitglieder verbotener muslimischer Organisationen verdächtigte Personen sowie deren Verwandte Opfer von Arresten, Befragungen und Folter waren; amnesty international, a. a. O., wonach auch 2011 wie in früheren Jahren Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Journalisten Opfer von Schikanen, Prügeleien, Festnahmen wurden und sich Vorladungen zur Polizei, Hausarresten und Beschattungen durch uniformierte oder zivilgekleidete Personen ausgesetzt sahen. 47 Auch ihrer Intensität nach stellen die fraglichen Maßnahmen eine den Flüchtlingsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG begründende Verfolgung dar. Dies gilt schon mit Blick auf den nach den o. g. Auskünften des Auswärtigen Amtes wahrscheinlichen „Quasi-Hausarrest“, zumal es sich dabei um eine ungesetzliche Freiheitsbeschränkung bzw. – entziehung unbestimmter Dauer handelt. 48 Schließlich ist davon auszugehen, dass usbekischen Stellen der illegale Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan im Zuge der bei der Einreise zu erwartenden Kontrolle nicht verborgen bleiben werden. 49 Steht nach alledem dem Kläger ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, steht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen, damit nicht im Einklang und unterliegt daher der Aufhebung. 50 III. Ebenso rechtswidrig und aufzuheben ist die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zunächst dürfte mit Blick auf den bestehenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auszuschließen sein, dass ein Abschiebungsverbot nach den genannten Bestimmungen – insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG – gegeben ist. Jedenfalls ist die getroffene Entscheidung über das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Zwar ist nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG u. a. in den Fällen des Absatz 2 dieser Vorschrift, d. h. bei – wie hier – Entscheidungen über beachtliche Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann von dieser Entscheidung jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundesamt mithin im Wege des Ermessens zunächst darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung über das Vorliegen der Abschiebungsverbote trifft oder nicht. Solches Ermessen hat es hier – mit Rücksicht auf den von ihm vertretenen (Rechts-) Standpunkt konsequent – bislang nicht ausgeübt, obwohl dem Kläger im auch insoweit nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegeben sind. 51 IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 4 erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG) liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso wenig vor, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 52 Über den Hilfsantrag des Klägers war mit Rücksicht auf den erfolgreichen Hauptantrag nicht zu befinden. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Dabei bemisst die Kammer den wertmäßigen Anteil des abgewiesenen Asylbegehrens mit einem Viertel. 54 Vgl. OVG NRW, , Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 127 ff., m. w. N., und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 135. 55 Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.