Beschluss
9 L 675/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:1217.9L675.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzeswird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzeswird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinvom 10. September 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage der Antragstellerin vom 10. September 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2012 hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner vom 17. September 2012 keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitszweifeln. Die Antragsgegnerin hat nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen auf die Problematik des Fortbestandes rechtswidrig gewählter Gremien und der Möglichkeit der Beschlussfassung durch diese hingewiesen und mit Blick darauf dem öffentlichen Interesse daran, dass rechtswidrig gewählte Gremien keine unter Umständen nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) gültigen Beschlüsse fassen sollen, den Vorzug eingeräumt. Dies reicht zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aus. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts fällt zu Lasten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung auszugehen. Der nach diesen Maßstäben vorgenommene Abwägungsvorgang führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 7. September 2012 die Durchführung der Wahl zu den Gremien der Studierendenschaft im Wintersemester 2011/2012 gegenüber der Antragstellerin beanstandet, für ungültig erklärt und Abhilfe in Form unverzüglicher Neuwahlen verlangt. Gegenstände der Beanstandung sind im Einzelnen die Wahlen des Studierendenparlaments, der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung und der Fachschaftsräte der FernUniversität in I. am 19. März 2012 als Maßnahme der Studierendenschaft. Die Beanstandungsverfügung ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Interessenbewertung führt danach zum Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Beanstandungsverfügung und gibt damit dem öffentlichen Interesse daran, dass ein unrechtmäßig gewähltes Gremium keinen Fortbestand haben soll, möglichst zeitnah eine Neuwahl stattfindet und keine unter Umständen nach § 13 Abs. 4 HG gültigen Beschlüsse fasst, den Vorrang. Rechtsgrundlage der Beanstandung der Antragsgegnerin vom 7. September 2012 ist § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 1 HG. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 HG übt das Präsidium die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus; nach § 53 Abs. 6 Satz 2 HG findet § 76 Abs. 2 bis 4 HG entsprechende Anwendung. Gemäß § 3 der Grundordnung der FernUniversität in I.vom 28. März 2007 in der Fassung vom 17. November 2011 (GO) sind Organe der Hochschule das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor, der Hochschulrat und der Senat. Die Hochschule wird gemäß § 4 Abs. 1 GO von einem Rektorat geleitet. Das Rektorat der Antragsgegnerin ist somit ein Präsidium im Sinne des § 53 Abs. 6 HG, das in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 Satz 1 HG rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträger und Funktionsträgerinnen der Studierendenschaft beanstanden und Abhilfe verlangen kann. Die Voraussetzungen für eine Beanstandung nach diesen Vorschriften liegen vor. Eine Beanstandung ist die verbindliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme, die mit einem Verlangen nach Abhilfe zu versehen ist. Vgl. Kingreen, in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Losebl., Stand: März 2011, § 76 Rn. 27. In direkter Anwendung des § 76 Abs. 2 Satz 1 HG bei Beanstandungen von Maßnahmen durch das Ministerium sind alle Verstöße gegen das Hochschulgesetz, aber auch gegen jede andere höherrangige Norm beanstandungsfähig. Vgl. Kingreen, a. a. O., Rn. 28. Für den Fall der ‑ hier einschlägigen ‑ entsprechenden Anwendung der Beanstandungsermächtigung des § 76 Abs. 2 HG folgt daraus, dass auch Verstöße der Studierendenschaft gegen die Satzung, die sie sich gemäß § 53 Abs. 4 HG gegeben hat, beanstandungsfähig sind. Diese Satzung regelt nach § 53 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 HG insbesondere Vorschriften über die Wahl der Organe der Studierendenschaft. Werden diese Vorschriften missachtet, ist die Wahl rechtswidrig und kann gemäß § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 von dem Präsidium der Hochschule beanstandet werden. Ein solcher Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt hier vor. Gemäß § 12 Abs. 6 der Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments, der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung und der Fachschaftsräte der FernUniversität in I. vom 2. Dezember 2011 (Wahlordnung – WahlO) übergibt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin am Tag nach dem Wahltag die eingegangenen Wahlbriefumschläge dem Wahlausschuss zur Prüfung und Auszählung der Stimmen. § 13 WahlO hat folgenden Wortlaut: „§ 13 - Auszählung der Stimmen (1) Unmittelbar nach Übergabe der Wahlbriefumschläge (§ 12 Abs. 6) erfolgt durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch die von ihm dafür beauftragten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer die Auszählung der Stimmen. Sie ist hochschulöffentlich. Die Niederschriften, die Vermerke über die Stimmabgabe, die Stimmzettel und Wahlbriefumschläge, das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Niederschrift dem Wahlausschuss zu übergeben. Über die Möglichkeit einer elektronischen Unterstützung entscheidet das Studierendenparlament durch mehrheitlichen Beschluss. (2) Wahlbriefumschläge einschließlich der in ihnen enthaltenen Stimmzettelumschläge sind nicht zu berücksichtigen (Ungültigkeit), und die in ihnen enthaltenen Stimmzettel sind ungültig, wenn: 1. ihnen keine ordnungsgemäße Wahlerklärung (z.B. Wahlerklärung fehlt oder ist nicht unterschrieben) im Wahlbriefumschlag außerhalb des Stimmzettelumschlages beigefügt ist, oder 2. die Wählerin/der Wähler nicht wählen durfte oder 3. der Wahlbriefumschlag der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nicht spätestens am Wahltag zugegangen ist. (3) Stimmzettelumschläge einschließlich der in ihnen enthaltenen Stimmzettel sind ferner ungültig, wenn sie unzulässig gekennzeichnet oder nicht verschlossen sind. Der Stimmzettelumschlag einschließlich der in ihm enthaltenen Stimmzettel für die Wahl zur Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung ist ungültig, wenn dem Wahlbriefumschlag keine gültige Bescheinigung nach §4 Abs. 4 beigefügt ist. Stimmzettel sind ferner ungültig, wenn: 1. sie nicht in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben worden sind, 2. sie als nicht für die Wahl hergestellt erkennbar sind, 3. sie nicht in dem für sie bestimmten Stimmzettelumschlag verschlossen sind oder 4. sie unzulässige Kennzeichnungen oder Vorbehalte tragen oder 5. sie zusammen mit anderen Stimmzetteln (Ausnahme siehe § 9 Abs. 4) oder weiteren Unterlagen im Stimmzettelumschlag enthalten sind oder 6. sie zusammen mit der Wahlerklärung im Stimmzettelumschlag enthalten sind oder 7. auf ihnen mehr Stimmen abgegeben wurden, als nach § 3 zulässig sind. Barcodestimmzettel ungültig sind, wenn der Barcode: - durchgestrichen - abgetrennt - in seiner Größe oder Zusammenstellung verändert oder mit Tipp Ex bearbeitet wurde. (Manipulation des Barcodes) Fehlt dagegen nur eine Steuerungsecke bei einem sonst fehlerfreien elektronischen Stimmzettel, ist dieser gültig und wird bei der Stimmenauszählung berücksichtigt. Einzelne Stimmen auf einem Stimmzettel sind ungültig, wenn nicht zweifelsfrei zu ersehen ist, für welche Bewerberin/welchen Bewerber sie abgegeben wurden. (4) Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel für ein Gremium, so ist nur einer zu werten. Mehrere nicht gleichlautende Stimmzettel für ein Gremium gelten als ein ungültiger Stimmzettel. (5) Über den gesamten Zeitraum der Wahlauszählung hat der Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Die Niederschrift enthält mindestens: 1. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, 2. die Zahl der in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, 3. die Gesamtzahl der Abstimmenden, 4. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, 5. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag, 6. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede Kandidatin / jeden Kandidaten bei der Wahl zur Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung, 7. die Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses.“ Gemäß § 15 Abs. 5 WahlO ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass die Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Vorliegend spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass wesentliche vorgenannte Bestimmungen der Wahlordnung verletzt wurden und sich die Verletzung auch auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Die Antragsgegnerin beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen die Regelungen des § 12 Abs. 6 und § 13 WahlO. Hierzu trägt sie ‑ insoweit unstreitig ‑ vor, dass entgegen der vorstehenden Regelungen die Stimmzettelumschläge, in welchen sowohl die Stimmzettel zur Wahl der Studierendengremien als auch die Stimmzettel für die gleichzeitig stattfindende Wahl der Hochschulgremien enthalten gewesen seien, nicht in Anwesenheit des Wahlausschusses der Studierendengremien, sondern nur in Anwesenheit des Wahlausschusses der Hochschulgremien geöffnet worden seien. Daher habe der Wahlausschuss der Studierendengremien nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Beschluss über die Feststellung des Wahlergebnisses auf einer ausreichenden Bewertungsgrundlage zu fassen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Wahlausschuss der Studierendengremien als ungültig zurückgewiesene Stimmen unter Umständen noch als gültig bewertet hätte. Diese Einschätzung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis zutreffend. Bereits dadurch, dass die Wahlbriefumschläge und die Stimmzettelumschläge entgegen §§ 12 Abs. 6, 13 WahlO nicht (auch) von dem Wahlausschuss der Studierendengremien geöffnet und überprüft wurden, sondern nur von dem Wahlausschuss der Hochschulgremien, wurde gegen die Wahlordnung verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen die WahlO liegt in der Zurückweisung von „teilweise offenen“ Wahlbriefumschlägen als „ungültig“. Nach dem ‑ auch insoweit nicht in Frage gestellten ‑ Vorbringen der Antragsgegnerin und nach dem Protokoll zur Sitzung des Wahlausschusses der Hochschulgremien vom 21. März 2012 wies der Wahlausschuss der Hochschulgremien 96 „teilweise offene“ Wahlbriefe als ungültig zurück. Nach der Niederschrift der Wahlauszählung des Wahlausschusses der Studierendengremien wies dieser Wahlausschuss sogar 405 offene Wahlbriefe zurück. Hierfür mangelt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Weder in § 13 WahlO noch in § 14 der Neufassung der Wahlordnung für die Wahl zum Senat und zu den Fakultätsräten der FernUniversität in I. vom 7. November 2011 (Wahlordnung für die Wahl zum Senat und zu den Fakultätsräten) findet sich eine Regelung zur Ungültigkeit von unverschlossenen oder teilweise unverschlossenen Wahlbriefumschlägen. Daher dürfen solche Wahlbriefumschläge mangels spezieller Regelung nicht als ungültig bewertet und zurückgewiesen werden. Dies folgt schon aus der Systematik der Wahlordnungen. So sehen sowohl § 13 Abs. 1 WahlO als auch § 14 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl zum Senat und zu den Fakultätsräten der Antragsgegnerin spezielle Regelungen dafür vor, wann Wahlbriefumschläge als ungültig zu bewerten sind. Daneben regeln die genannten Wahlordnungen explizit, wann Stimmzettelumschläge ungültig sind. In beiden Wahlordnungen ist ausschließlich für die Stimmzettelumschläge geregelt, dass sie ferner ungültig sind, wenn sie nicht verschlossen sind (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 WahlO). Es bestehen auch keine allgemeinen Wahlgrundsätze dahingehend, dass unverschlossene Wahlbriefumschläge stets ungültig sind. Dies zeigt ein Vergleich der Regelungen des § 39 des Bundeswahlgesetzes, des § 31 des Landeswahlgesetzes NRW und des § 27 des Kommunalwahlgesetzes NRW. In sämtlichen genannten Vorschriften ist geregelt, dass Wahlbriefe zurückzuweisen sind, wenn weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist. Daraus folgt, dass ein offener Wahlbriefumschlag nicht stets aus grundsätzlichen wahlsystematischen Erwägungen zurückzuweisen ist, sondern nur dann, wenn weitere Umstände wie ein unverschlossener Stimmzettelumschlag etwa zu einer Verletzung des Wahlgeheimnisses führen können. Diese Überlegungen zeigen, dass es mit den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Wahl vereinbar sein kann, dem Eingang eines „teilweise“ offenen Wahlbriefumschlag als zunächst wirksame Stimmabgabe zu werten. Es erscheint vorliegend auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Verstoß gegen die Wahlordnung in der Gestalt der Zurückweisung von 96 Wahlbriefumschlägen durch den (hierfür unzuständigen) Wahlausschuss für die Hochschulgremien auf die Sitzverteilung der Gremien der Studierendenschaft im Sinne von § 15 Abs. 5 WahlO ausgewirkt hat. Die Bestimmung des § 15 Abs. 5 WahlO setzt die Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts von der notwendigen Ursächlichkeit des Wahlfehlers für das Ergebnis um. Danach kann ein Wahlfehler den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Wählerwillen nur dann verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über die Mandatsverteilung entscheidende Mehrheit ergeben würde. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 6. Oktober 1970 ‑ 2 BvR 225/70 ‑, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 29, 154 (= juris Rn. 33). Macht eine Rechtsvorschrift die Ungültigkeit der Wahl von der Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers abhängig, kann es auf die Schwere des Fehlers allein ‑ auch in Ausnahmefällen ‑ nicht ankommen; vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Februar 1991 ‑ 15 A 1518/90 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 420 (= juris Rn. 18, m. w. N.). Eine Wahl darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn es ernst zu nehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung. Daran fehlt es, wenn nach der Lebens-erfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen. OVG NRW, a. a. O., juris Rn. 49. Der hierfür notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis liegt nur dann vor, wenn nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein kann. Es darf sich somit nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln. Vgl. zu einer Hochschulwahl: Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 2. November 2010 ‑ 3 K 263.10 ‑, juris Rn. 53 (im Anschluss an OVG NRW, a. a. O.); VG Arnsberg, Beschluss vom 19. August 2009 ‑ 12 K 1162/09‑ , n.v. Hiervon ausgehend sind im vorliegenden Falle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis im Sinne des § 15 Abs. 5 WahlO nicht höchst unwahrscheinlich und auch nicht lebensfremd; insoweit bestand zumindest die greifbare Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses des Wahlfehlers. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Sitzverteilung in den Fachschaftsräten und im Studierendenparlament eine andere gewesen wäre, wenn die 96 teilweise offenen Wahlbriefe, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, nicht vom Wahlausschuss der Hochschulgremien als ungültig zurückgewiesen worden wären. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob es sich ‑ dem Vorbringen der Antragsgegnerin folgend ‑ nur um 96 teilweise unverschlossene Wahlbriefumschläge gehandelt hat, welche zurückgewiesen wurden, oder ob zusätzlich, wie aus dem Protokollentwurf der Sitzung des Wahlausschusses der Hochschulgremien vom 21. März 2012 ersichtlich, zusätzlich weitere 48 offene Wahlbriefe, bzw., wie in der Niederschrift der Wahlauszählung der Studierendengremien und der Sitzung des Wahlausschusses der Studierendengremien vom 23. März 2012 festgehalten, insgesamt 405 offene Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Denn bereits bei der ohne Rechtsgrundlage erfolgten Zurückweisung von nur 96 Wahlbriefen besteht die Möglichkeit, dass sich dieser Verstoß auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Zu den Einflüssen des Wahlfehlers auf die Sitzverteilungen in den gewählten studentischen Gremien ist im Einzelnen auszuführen: Die Ergebnisse der Stimmauszählung für die Wahl des Fachschaftsrates Kultur- und Sozialwissenschaften zeigen, dass die Möglichkeit besteht, dass bei Wertung von 96 Stimmen für die Liste AUS + LAF, welche nach der Auszählung nur 82 Stimmen und damit keinen Sitz im Fachschaftsrat bekommen hat, für diese 178 Stimmen zu verzeichnen gewesen wären und die Liste damit mehr Stimmen gehabt hätte, als die Liste der Piraten mit 118 festgestellten Stimmen und einem sich daraus ergebenden Sitz im Fachschaftsrat. Gleiches gilt bei Gegenüberstellung der Liste GHG & FAL und der Liste der Piraten im Fachschaftsrat Rechtswissenschaften, für welche jeweils 115 Stimmen festgestellt wurden und welche jeweils einen Sitz im Fachschaftsrat haben. Es besteht insoweit die Möglichkeit, dass eine der Listen mehr Stimmen erhalten hätte und damit auch den weiteren Sitz im Fachschaftsrat. Auch bei der Sitzverteilung im Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften lässt sich nicht ausschließen, dass es etwa im Verhältnis der Listen GsF (376 Stimmen – 1 Sitz) und AuS (402 Stimmen – 2 Sitze) zu einer anderen Sitzverteilung gekommen wäre. Ebenso lässt sich die Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung nicht für den Fachschaftsrat Mathematik und Informatik ausschließen, wenn die Sitzverteilung zwischen der Linken Liste (70 Stimmen – 0 Sitze) und der GsF (86 Stimmen – 1 Sitz) betrachtet. Gleiches gilt für den Fachschaftsrat der Fakultät KSW/Fachschaft Psychologie, bei Vergleich der Liste der Piraten (64 Stimmen – 0 Sitze) und der AuS (76 Stimmen – 1 Sitz). Ebenso könnte sich die Ungültigerklärung von 96 Stimmen bei der Sitzverteilung im Studierendenparlament ausgewirkt haben, wenn man die Stimmenverteilung zwischen den Listen Psy-Team (370 Stimmen – 2 Sitze) und der Liste LHG (323 Stimmen – 1 Sitz) zieht. Insbesondere mit Blick auf diesen Verstoß gegen die Wahlordnung ist nicht völlig ausgeschlossen oder lebensfremd, dass sich der Verstoß gegen § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 WahlO ‑ die Öffnung der Wahlbriefe und der Stimmzettelumschläge in Abwesenheit des Wahlausschusses der Studierendengremien allein durch den Wahlausschuss der Hochschulgremien ‑ ebenfalls auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Denn es erscheint insoweit durchaus möglich, dass der Wahlausschuss für die Studierendengremien eine andere Entscheidung bezüglich der für ungültig erklärten Wahlbriefumschläge getroffen hätte. Gerade mit Blick darauf, dass der Wahlausschuss für die Hochschulgremien unter Verstoß gegen die Wahlordnungen (teilweise) offene Wahlbriefumschläge aussortiert hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Wahlausschuss für die Studierendengremien insoweit eine andere Bewertungsentscheidung getroffen hätte und die Wahlbriefe mangels entsprechender Ermächtigung in der Wahlordnung nicht für ungültig erklärt hätte. Damit hat sich auch der Verstoß gegen § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 WahlO im Sinne des § 15 Abs. 5 WahlO auf die Sitzverteilung ausgewirkt. Hiernach kann offen bleiben, ob ‑ wie die Antragsgegnerin vorträgt ‑ auch die Anwendung des § 3 Abs. 2 WahlO auf die Sitzverteilung der Fachschaftsräte einen Verstoß gegen die WahlO mit Auswirkung auf die Sitzverteilung darstellt. Dahinstehen kann daher auch, ob ‑ wie die Antragsgegnerin beanstandet ‑ entgegen der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 WahlO der Termin zur Auszählung der Stimmen nicht hochschulöffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach alledem erweist sich die Beanstandung vom 7. September 2012 als offensichtlich rechtmäßig. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Beanstandung vom 7. September 2012. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb vorliegend ausnahmsweise das Aussetzungsinteresses der Antragstellerin, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, überwiegen sollte. Vielmehr überwiegt nach der Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse daran, dass auf Grund der sofort vollziehbaren Beanstandung zeitnah Neuwahlen durchgeführt werden und damit nach § 13 Abs. 4 HG unter Umständen gültige Beschlüsse durch ein aufgrund der ungültigen Wahl gewähltes Studierendenparlament und durch die aufgrund der ungültigen Wahl gewählten Fachschaftsräte weiter gefasst werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens setzt die Kammer den Streitwert in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes fest.