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Beschluss

1 L 8/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0214.1L8.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 33/13 gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der in Frage stehenden Maßnahmen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich hierfür ist, dass bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids bestehen, dieser sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch im Übrigen dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen ist. Die Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids ist § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SchfHwG in der vom 15. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Hiernach haben die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau bzw. auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Der Antragsteller rügt vorliegend konkret allein die – seiner Auffassung nach zu kurz bemessene – Dauer der in dem Feuerstättenbescheid für die Ausführung der angegebenen Arbeiten jeweils vorgeschriebenen Zeiträume. Die entsprechenden Festsetzungen begegnen jedoch bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG („und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat“) eine Berechtigung des Bezirksschornsteinfegermeisters abzuleiten ist, bestimmte Ausführungszeiträume für die jeweils vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten festzusetzen. Die Gesetzesbegründung stützt dieses Verständnis der Norm. Dort wird zum Feuerstättenbescheid u.a. ausgeführt, er diene auch der „Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt worden sein müssen“; den Eigentümern müsse durch den Bescheid vorab mitgeteilt werden, „welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen“; wegen der Wichtigkeit der Schutzgüter der Feuersicherheit oder des Umweltschutzes müsse „eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt sein“. Vgl. Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 34. Hierbei liegt auf der Hand und bedarf daher in einem Feuerstättenbescheid auch keiner weitergehenden Begründung, dass es für den Erhalt dieser Schutzgüter zweckdienlich ist, eine regelmäßige Ausführung der anstehenden Arbeiten in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen zu gewährleisten, vgl. auch § 3 Abs. 2 KÜO (Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen – Kehr- und Überprüfungsordnung) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Träfe die Auffassung des Antragstellers zu, dass dem Eigentümer für die Ausführung von jährlich durchzuführenden Arbeiten der Zeitraum des gesamten Kalenderjahres zur freien Verfügung stünde, wäre eine Regelmäßigkeit in diesem Sinne nicht mehr gesichert. Denn dann stünde es dem Eigentümer beispielsweise frei, eine bestimmte Arbeit in einem Jahr bereits im Januar und im nächsten Jahr erst im Dezember vornehmen zu lassen mit der Folge, dass annähernd zwei Jahre zwischen beiden Ausführungen lägen. Damit korrespondierend ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass mit dem Feuerstättenbescheid bestimmte Ausführungszeitspannen innerhalb eines Kalenderjahres für die zu erledigenden Arbeiten festgelegt werden können. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. September 2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rn. 2, 25 und Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 -, juris, Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 8 ME 239/10 -, Gewerbearchiv 2011, 166 = juris Rn. 35; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 - 3 K 761/10 -, Gewerbearchiv 2011, 322 = juris Rn. 41 f.; VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2011 - W 6 K 10.1381 -, juris Rn. 5, 24 ff.; VG Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.DA -, juris Rn. 34, und vom 25. April 2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rn. 22. Hinsichtlich der Festlegung solcher Ausführungszeiträume steht dem Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. nunmehr: dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung) ein gewisser eigener Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum zu; d. h. die Entscheidung über die Festlegung der Ausführungszeiträume muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 -, juris, Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 8 ME 239/10 -, Gewerbearchiv 2011, 166 = juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 - 9 K 2201/09 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 - 3 K 761/10 -, Gewerbearchiv 2011, 322 = juris Rn. 42; VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2011 - W 6 K 10.1381 -, juris Rn. 27; VG Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.DA -, juris Rn. 34, und vom 25. April 2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rn. 22. Dass dies hier nicht der Fall wäre, lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Dass der Zeitraum für die Erledigung der unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Arbeiten (Reinigung des Schornsteins der Feststoff-Feuerstätte und Überprüfung des Schornsteins bzw. der Abgasleitung der Ölheizung) nur einen Monat (1. April bis spätestens 30. April) umfasst, ist nicht zu beanstanden. Einerseits dient die relative Kürze der Periode dem Zweck, eine möglichst regelmäßige Ausführung zu bewirken. Andererseits wird der Antragsteller nicht unzumutbar in seiner Dispositionsfreiheit behindert. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der zeitliche Vorlauf zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Beginn der Frist immerhin mehr als drei Monate umfasst. Sollte die Kürze der Frist im Einzelfall gleichwohl dazu führen, dass die freie Auswahl zwischen den für die Durchführung der Arbeiten in Betracht kommenden Fachbetrieben aus Kapazitätsgründen geringfügig eingeschränkt wäre, müsste dies der Antragstellen im öffentlichen Interesse, das – wie dargelegt – hinter der Festsetzung von (ggf. auch knapp bemessenen) Ausführungszeiträumen steht, grundsätzlich hinnehmen. Dass dem Antragsteller gravierende Einschränkungen seiner Wahlmöglichkeiten drohen sollten, die das Maß des Zumutbaren überschreiten, ist weder mit dem vorliegenden Antrag substantiiert dargetan noch sonst – vor allem in Anbetracht der angesprochenen Vorlaufzeit – zu erwarten. Vgl. ferner zur Angemessenheit eines Ausführungszeitraums von einem Monat auch unter dem Aspekt der Koordinierung der Auftragsvergabe: VG Darmstadt, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.DA -, juris Rn. 3, 34. Die Festsetzung eines Ausführungszeitraumes von drei Monaten (jeweils 1. Juni bis spätestens 31. August) für die Erledigung der unter den Nrn. 3 und 4 (Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung und Messung) vorgeschriebenen Arbeiten begegnet nach dem Vorstehenden erst recht keinen Bedenken. Dass die Festlegung der Ausführungszeiträume in dem Feuerstättenbescheid des Antragsgegners noch in anderer Hinsicht rechtswidrig wäre, hat der Antragsteller nicht konkret vorgetragen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Bündelung der Ausführungszeiträume für die die Ölheizung betreffenden Arbeiten nach den Nrn. 3 und 4 dient gerade den Interessen des Adressaten des Feuerstättenbescheids, dem hierdurch ermöglicht wird, die erforderlichen Arbeiten auch gebündelt ausführen zu lassen (vgl. auch § 3 Abs. 3 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Die konkrete Festlegung der Fristen innerhalb des Jahreslaufs ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zeitraum für die Erledigung der unter der Nr. 1 aufgeführten Arbeit deckt sich mit dem Ende der üblichen Heizperiode für eine Festbrennstoff-Feuerstätte und erscheint damit ohne Weiteres sachgerecht. Auch gegen die jahreszeitliche Bestimmung der Frist für die weiteren Arbeiten (unter den Nrn. 2 bis 4) bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Terminierung der in § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) geregelten Emissionsmessung die Vorgaben des gemäß § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 4 der 1. BImSchV nicht eingehalten worden wären. Nach dieser Vorschrift sind die Emissionsmessungen während der üblichen Betriebszeiten einer Feuerungsanlage durchzuführen. Übliche Betriebszeit einer Feuerungsanlage, die sowohl Heizzwecken als auch der Warmwasserbereitung dient, ist nicht nur die Heizperiode, die im Allgemeinen am 1. Oktober beginnt und bis zum 30. April dauert, sondern auch die übrige Zeit des Jahres, da solche gekoppelten Anlagen nach ihrer objektiven Zweckbestimmung grundsätzlich ganzjährig betrieben werden. Vgl. hierzu: VG Darmstadt, Urteil vom 25. April 2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rn. 22. Dass dies für die Ölheizung des Antragstellers nicht zutrifft, ist nicht vorgetragen worden und drängt sich auch nicht auf. Stellt sich der Feuerstättenbescheid demnach bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar, spricht dies im hier gegebenen Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid schon grundsätzlich dafür, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Besondere Gründe, die möglicherweise ausnahmsweise trotz des gesetzlich angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage und offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn vorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit der konkret festgesetzten Ausführungszeiträume – entgegen den oben stehenden Ausführungen – als offen zu bewerten wäre, davon auszugehen, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Dem Feuerstättenbescheid kommt unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr nicht unerhebliche Bedeutung zu. Er soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Der besonderen Bedeutung des Feuerstättenbescheids für die Feuersicherheit hat der Gesetzgeber gerade dadurch Rechnung getragen, dass er (u.a.) in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 -, juris Rn. 4. Dass die Vollziehung des angefochtenen Feuerstättenbescheids eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers zu Folge hat, ist demgegenüber nicht zu erkennen. Es ist nicht gerügt worden und auch nicht ersichtlich, dass in dem Bescheid Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt würden, die der Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht durchführen lassen müsste. Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass (gerade) aus der konkreten Festsetzung der Ausführungszeiträume eine unzumutbare Belastung für den Antragsteller folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei Anfechtungsklagen gegen Feuerstättenbescheide bemisst die Kammer den Streitwert danach, welche Gesamtkosten dem Adressaten des Bescheides für die damit festgesetzten Reinigungen, Überprüfungen und Messungen (soweit diese Arbeiten streitig sind) im Zeitraum der Geltungsdauer des Bescheides voraussichtlich entstehen werden, wenn diese Gesamtkosten – wie hier seitens des Antragsgegners erfolgt – konkret beziffert werden können. Zwar mag die Abwendung dieser Kosten nicht unmittelbar Gegenstand einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011- 4 A 2206/10 -, juris, Rn. 29 f., mit weiteren Nachweisen zur Streitwertpraxis des Senats, der unter anderem mit dieser Begründung in einem gegen einen Feuerstättenbescheid gerichteten Verfahren regelmäßig den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrundelegt. Dass die sich aus dem Anfechtungsantrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache mit einem Betrag zu beziffern wäre, der über die Summe der aus dem Feuerstättenbescheid resultierenden Gesamtkosten hinausgeht, ist nach Auffassung der Kammer jedoch in der Regel nicht anzunehmen. Nichts Anderes gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – konkret nur die für die durchzuführenden Arbeiten festgesetzten Ausführungszeiträume angegriffen werden. Der Aspekt der Mittelbarkeit stellt im Übrigen nicht in Frage, dass die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich durch die Abwendung von Kosten, die in der Ausführung eines angefochtenen Verwaltungsakts voraussichtlich entstehen, bestimmt sein kann. Selbst wenn diese Kosten im Einzelfall noch nicht exakt bezifferbar sein sollten, aber erkennbar ist, dass sie deutlich unter dem Regelstreitwert liegen werden, wäre allein deshalb der Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG nicht geboten; gegebenenfalls müsste dann eine Pauschalierung des Kostenbetrags auf niedrigerer Basis in Betracht gezogen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2011, 423 = juris Rn.11 ff. Der sich hieraus ergebende Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Davon ausgehend bedarf es im vorliegenden Fall keiner konkreten Bezifferung des Streitwerts. Denn der maßgebliche Betrag überschreitet offensichtlich nicht die Obergrenze der niedrigsten Gebührenstufe, die bis 300,00 EUR reicht (vgl. die Anlage 2 zum GKG).