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Beschluss

8 L 978/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0320.8L978.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 3 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 8 K 3503/12 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2012 wiederherzustellen und diese Wirkung anzuordnen, soweit die angefochtene Entscheidung auch die Androhung eines Zwangsgeldes enthält, hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leidet zunächst nicht an formellen Mängeln. Insbesondere hat der Antragsgegner § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beachtet, wonach das besondere öffentliche Interesse schriftlich begründet werden muss, wenn auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner unter Nummer 2. der Begründung seiner Entscheidung berichtet, die Antragstellerin habe an 18 Standorten im Kreisgebiet ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis ihre Container aufgestellt; es sei zu erwarten, dass sie dieses Tun während der Dauer des Klageverfahrens fortsetzen werde, falls die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterbliebe. Hierbei handelt es sich um einen sachgerechten Gesichtspunkt, der grundsätzlich geeignet ist, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug darzulegen. Ob die weiteren Erwägungen des Antragsgegners, mit denen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet, auch im übrigen in jeder Hinsicht zutreffend sind, braucht das Gericht nicht zu prüfen. Bei seiner Entscheidung ist es nämlich nicht an die von der Behörde angestellten Überlegungen gebunden, sondern es trifft in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung, 5 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1994 – 18 B 1171/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, S. 424; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2005 – 11 S 13.05 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 42. 6 In materieller Hinsicht fällt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin daran, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die in Rede stehende Sammlung fortführen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einer kurzfristigen Beendigung dieser Sammlung zum Nachteil des Antragstellers aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 7 Es spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass die Klage der Antragstellerin abzuweisen sein wird, weil die Entscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. 8 Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 5 S. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer ihr angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für diese Erfüllung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sind. Im vorliegenden Fall erweist sich die Antragstellerin als unzuverlässig im hier interessierenden Sinne. 9 Der Begriff der Unzuverlässigkeit, der in zahlreichen Vorschriften des Wirtschaftsverwaltungsrechts Verwendung findet, ist erfüllt, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, 10 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 65 Seite 1 ff. 11 Die Antragstellerin ist ersichtlich unzuverlässig im Rechtssinne, so dass der Antragsgegner die von ihr angezeigte Sammlung zu Recht untersagt hat. 12 Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die durch den Inhalt der Verwaltungsakten belegt werden, geht die Antragstellerin in keiner Weise der Frage nach, ob sie jeweils befugt ist, ihre Container an den dafür ausgesuchten Standorten aufzustellen. Sie nimmt Privatgrundstücke in Anspruch (so geschehen in F. -Q. auf dem Grundstück der Filiale einer Einzelhandelskette, ebenso bereits im Jahre 2009 auf einem Privatgrundstück [C.---weg 7] in T. ); sie behauptet gegenüber den Bediensteten der Gemeinde F. der Wahrheit zuwider, diese Tätigkeit aufgrund eines Vertrages mit dem Grundstücksbesitzer und damit legal auszuüben und sie platziert ihre Container an zahlreichen Standorten im öffentlichen Verkehrsraum, ohne die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz auch nur einmal beantragt zu haben. Dieses Gebaren der Antragstellerin zeigt sie übrigens nicht nur im Gebiet des Antragsgegners, sondern etwa auch in der Stadt Hamm. Das dortige Geschehen ist der Kammer aus dem Verfahren 8 K 3303/11 bekannt, in welchem unter dem 20. November 2012 ein im wesentlichen klagabweisender Gerichtsbescheid ergangen ist. Seit März 2011 war der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens die Auffassung der Stadt I. bekannt, wonach das Aufstellen von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Zwar hatte die Antragstellerin der Stadt I. seinerzeit unter dem 1. März 2011 ein Rechtsgutachten präsentiert, in welchem dies in Zweifel gezogen wurde. Aufgrund der gleichwohl am 18. November 2011 ergangenen Ordnungsverfügung der Stadt I. hätte der Antragstellerin allerdings bewusst sein müssen, dass jenes "Gutachten" grundlegenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt war. Wenn sie gleichwohl ‑ jetzt im Kreis T. ‑ systematisch ohne Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Verkehrsraum Altkleidercontainer aufstellt, zeigt dies die in jeder Hinsicht fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften zu halten. Ihre Unzuverlässigkeit ist damit handgreiflich. 13 Nur am Rande erinnert die Kammer in diesem Zusammenhang an das Verfahren 8 L 1042/12 und den Beschluss vom 24. Januar 2013: Dort bedient sich die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens einer "Arbeitsgemeinschaft" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die angeblich seit dem Jahre 2010 auf dem Gebiet des Antragsgegners die Sammlung von Alttextilien durchführt und dabei von der Antragstellerin "vertreten" wird. Diese rechtliche Konstruktion dient offensichtlich dazu, Verantwortlichkeiten zu verschleiern, indem den mit der Durchführung des Abfallrechts betrauten Behörden der Veranstalter einer Sammlung präsentiert wird, der in Wirklichkeit allerdings gar nicht abfallwirtschaftlich tätig ist, sondern lediglich vorgeschoben wird. Hier tritt ein weiterer Gesichtspunkt zutage, der geradezu zwingend gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht. 14 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Tätigkeit des Antragstellers mit sofortiger Vollziehung einzustellen. Aus dem bereits zitierten Verfahren 8 K 3303/11 ist dem Gericht die Neigung der Antragstellerin bekannt, behördliche Anordnungen schlicht zu ignorieren. Ohne die sofortige Untersagung der streitgegenständlichen Entscheidung des Antragsgegners würde die Antragstellerin nicht nur ihre (illegale) Sammeltätigkeit auf den aktenkundigen Grundstücken fortsetzen, sondern sie würde sie aller Voraussicht nach noch ausdehnen. Hierdurch würde sie sich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Abfallsammler und auch den gewerblichen Sammlern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, den zu unterbinden die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein taugliches Mittel ist. 15 Die unter Nummer 3. der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land-Westfalen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen nicht, so dass es bei mir in § 112 des Justizgesetzes getroffenen Regelungen bleiben, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Ordnungsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren hat das Gericht einen vorläufigen Streitwert in Höhe des in dieser Vorschrift genannten Auffangbetrages (5.000,00 €) festgesetzt. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte hiervon anzunehmen.