Urteil
3 K 733/12
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polizeiliches Einschreiten zur Durchsetzung eines privaten Hausrechts gegenüber einem Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn die Ausschlussvoraussetzungen des Versammlungsgesetzes erfüllt sind.
• Ein Veranstalter kann Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nur wirksam durch Einladung gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG ausschließen; nachträgliche, nur örtlich aushängige Modifikationen sind hierfür nicht ausreichend.
• Ein vor Beginn der Versammlung erfolgter Verweis ist nicht wegen § 11 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt, da diese Vorschrift eine bereits erfolgte Teilnahme und eine gröbliche Störung voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit polizeilicher Durchsetzung privaten Hausrechts bei öffentlicher Versammlung • Polizeiliches Einschreiten zur Durchsetzung eines privaten Hausrechts gegenüber einem Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn die Ausschlussvoraussetzungen des Versammlungsgesetzes erfüllt sind. • Ein Veranstalter kann Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nur wirksam durch Einladung gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG ausschließen; nachträgliche, nur örtlich aushängige Modifikationen sind hierfür nicht ausreichend. • Ein vor Beginn der Versammlung erfolgter Verweis ist nicht wegen § 11 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt, da diese Vorschrift eine bereits erfolgte Teilnahme und eine gröbliche Störung voraussetzt. Die B.-Gesellschaft lud zu einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung in einer Kirche ein, der Eintritt war als frei angekündigt. Der Kläger, Angehöriger der sogenannten rechten Szene, betrat die Kirche kurz vor Beginn und wurde an der Tür belehrt, es gebe einen Hinweis, der Veranstalter behalte sich den Ausschluss bestimmter Personen vor. Neben der belehrenden Person stand ein Polizeihauptkommissar; der Kläger verweist auf sein Teilnahmeversprechen aus der Einladung und wurde vom Beamten mit leichter Berührung und den Worten aufgefordert, die Kirche zu verlassen. Der Veranstalter/Pfarrer hatte Zettel an den Türen angebracht, die einen Vorbehalt gegenüber Angehörigen der rechten Szene enthielten. Die Einladung selbst enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Ausschluss nach § 6 Abs. 1 VersammlG. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Vollziehung des Ausschlusses rechtswidrig war. • Die Klage ist zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage, weil ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorlag und nachträglicher Rechtsschutz erforderlich ist. • Polizeihandeln war rechtserheblich: Der Beamte wirkte zur Durchsetzung des konkludenten Ausschlusses mit und veranlasste den Kläger zur Annahme, polizeiliche Zwangsmittel könnten gegebenenfalls angewandt werden. • Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 VersammlG sichern das Recht, an öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen teilzunehmen; Konflikte zwischen Veranstalter und Teilnehmer regelt ausschließlich das Versammlungsgesetz. • Nach § 7 Abs. 4 VersammlG kann der Versammlungsleiter zwar Hausrecht ausüben, dieses ist gegenüber Versammlungsteilnehmern aber durch §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 VersammlG eingeschränkt. • Ein wirksamer Ausschluss nach § 6 Abs. 1 VersammlG lag nicht vor, weil die ursprüngliche Einladung keinen Ausschluss enthielt und eine nachträgliche Modifikation nur durch gleichwertige Publikation wirksam wäre; ein bloß an den Türen ausgehängter, unpräziser Hinweis genügte nicht. • Ein Ausschluss nach § 11 Abs. 1 VersammlG kam nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine bereits erfolgte Teilnahme und eine gröbliche Störung voraussetzt; der Kläger wurde vor Beginn verwiesen. • Folglich durfte die Polizei die private Hausrechtsmaßnahme nicht polizeilich durchsetzen; das polizeiliche Einschreiten war rechtswidrig. Das Gericht stellte fest, dass die Vollziehung des Ausschlusses des Klägers durch den Polizeihauptkommissar rechtswidrig war. Der Ausschluss verletzte die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und stand nicht im Einklang mit den Festlegungen des Versammlungsgesetzes, da weder ein wirksamer Ausschluss in der Einladung nach § 6 Abs. 1 VersammlG vorlag noch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersammlG erfüllt waren. Die Polizei durfte die Durchsetzung eines privaten Hausrechts daher nicht unterstützen. Damit hat der Kläger in der Hauptsache obsiegt; die Feststellung schützt seine grundrechtlich geschützte Position und klärt, dass ein gleichartiges polizeiliches Vorgehen in vergleichbaren Fällen nicht rechtmäßig wäre.