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Urteil

3 K 733/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0322.3K733.12.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vollziehung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses aus der öffentlichen Veranstaltung der B.      Gesellschaft I.    in der N.-Kirche I.  durch den Polizeihauptkommissar der Beklagten, Herrn N. rechtswidrig war.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Vollziehung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses aus der öffentlichen Veranstaltung der B. Gesellschaft I. in der N.-Kirche I. durch den Polizeihauptkommissar der Beklagten, Herrn N. rechtswidrig war. T a t b e s t a n d Am 19. Januar 2012, 20.00 Uhr, fand eine Veranstaltung der B. -Gesellschaft und des sog. Runden Tisches gegen Radikalismus und Gewalt zu dem Thema „Folgt dem Aufstand der Anständigen die wirksame Initiative der Zuständigen?“ in der N.-Kirche in I. statt. Zu dieser Veranstaltung hatte die B. -Gesellschaft unter der Internetadresse „ http://www.G..de/ “ mit dem Zusatz „Der Eintritt ist frei“ eingeladen. Der Kläger, der der sog. rechten Szene angehört, beabsichtigte an der Veranstaltung teilzunehmen. Er betrat gegen 20.05 Uhr die N. -Kirche und nahm auf einem Stuhl Platz. Noch bevor die Veranstaltung begonnen hatte, trat eine Person an den Kläger heran und wies ihn darauf hin, dass im Eingangsbereich zur Kirche ein Hinweis angebracht sei, wonach sich der Veranstalter vorbehalte, einzelne Personen von der Veranstaltung auszuschließen, wovon man in seinem – des Klägers – Falle Gebrauch mache. Während des Gesprächs stand neben der - dem Kläger unbekannten – Person der Polizeihauptkommissar N. des Polizeipräsidiums I.. Nachdem der Kläger auf den Einladungstext verwiesen und seine Auffassung eines Teilnahmerechtes verdeutlicht hatte, wurde er nach seinen Angaben von dem Beamten mit sanftem Druck aus der Kirche gedrängt. Der Kläger hat am 18. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht: Bei der Veranstaltung der B. -Gesellschaft habe es sich um eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen gehandelt. Bei einer solchen könnten zwar gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das sei jedoch in dem Einladungsschreiben auf das es ankomme, gerade nicht geschehen. Der angeblich im Eingangsbereich der Kirche angebrachte Hinweis auf den Vorbehalt des Ausschlusses bestimmter Personen sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt und ohnehin nicht rechtswirksam. Was das Hausrecht anbelange, so habe dies gemäß § 7 Abs. 4 VersammlG der Versammlungsleiter auszuüben. Ihm sei schon nicht bekannt, ob die Person, mit der er gesprochen habe, überhaupt der Leiter gewesen sei. Jedenfalls habe nach § 11 Abs. 1 VersammlG nur ein Ausschluss solcher Teilnehmer von der Versammlung erfolgen dürfen, die die Ordnung gröblich gestört hätten. Diese Voraussetzung habe er – der Kläger – jedoch nicht erfüllt. Keinesfalls könne insoweit genügen, dass sich möglicherweise andere Personen durch seine Anwesenheit gestört gefühlt hätten. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zurückziehe, es seien gegen ihn – den Kläger – keine rechtlich relevanten Maßnahmen durchgeführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass der Beamte seine Kollegen vor der Kirche darüber unterrichtet habe, dass man ihm – dem Kläger – den neuerlichen Zutritt verwehren solle. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Vollziehung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses aus der öffentlichen Veranstaltung „Folgt dem Aufstand der Anständigen die wirksame Initiative der Zuständigen?“ der B.-Gesellschaft I. in der N. Kirche I. durch Polizeihauptkommissar N. rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: An den Eingangstüren der Kirche seien durch den Pfarrer der Kirche und Hausherrn, Herrn Dr. U., Plakate angebracht worden mit dem Inhalt, dass die Veranstalter sich vorbehielten, Personen der rechten Szene der Kirche zu verweisen und somit von der Veranstaltung auszuschließen. Nachdem vor Veranstaltungsbeginn bekannte Angehörige der rechten Szene – so auch der Kläger – als solche erkannt worden seien, habe der Pfarrer sie zum Verlassen der Kirche aufgefordert und damit von seinem besitzrechtlichen Hausrecht nach §§ 858 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Gebrauch gemacht, das Ausfluss des Grundrechts aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) sei, das nicht durch Rechtspositionen des Klägers verdrängt werde. Polizeihauptkommissar N. habe zudem lediglich den Pfarrer bei der Aufforderung, den Raum zu verlassen, mit seiner Anwesenheit unterstützt und den Kläger hinausbegleitet, der nach einigem Zögern freiwillig die Kirche verlassen habe. Ein Platzverweis sei nicht ausgesprochen worden. Damit liege bereits kein rechtlich relevantes Handeln des Polizeibeamten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes. Polizeihauptkommissar N. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er habe den Kläger mit den sinngemäßen Worten „Wir gehen jetzt raus“ und einer leichten Berührung an der Schulter zum Verlassen der Kirche aufgefordert, um so Herrn X. bei der „Ausübung seines Hausrechts“ zu unterstützen. Damit ist er zur Durchsetzung des zuvor erklärten konkludenten Ausschlusses des Klägers von der Versammlung tätig geworden, so dass ein rechtserhebliches polizeiliches Handeln im Einzelfall vorlag, zumindest aus der insoweit maßgeblichen Empfängersicht des Klägers, der nach dem Gesamtbild davon ausgehen musste, Polizeihauptkommissar N. werde nötigenfalls auch polizeiliche Zwangsmittel einsetzen, um seine ‑ des Klägers ‑ Entfernung aus der Kirche zu erreichen. Das berechtigte Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen polizeilichen ahme ergibt sich (ungeachtet des Fehlens einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr) jedenfalls daraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Klägers – die Versammlungsfreiheit – zu bejahen ist, gegen den Rechtsschutz nur nachträglich (hier in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage) möglich ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 20 K 3250/08 –, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris. Der konkludente Ausschluss des Klägers von der Teilnahme an der Versammlung war rechtswidrig, da er mit Art. 8 Abs. 1 GG mit und § 1 VersammlG nicht in Einklang stand. Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Recht beinhaltet auch, an öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen – bei der u.a. von der B. -Gesellschaft veranlassten Diskussionsveranstaltung handelt es sich zweifellos um eine solche – teilzunehmen (§ 1 Abs. 1 VersammlG). Dieses Teilnahmerecht des Klägers durfte im vorliegenden Fall von der Polizei nicht mit dem Ziel der Durchsetzung einer privaten Hausrechtsmaßnahme des Veranstaltungsleiters eingeschränkt werden. Bei der hier allein interessierenden Frage einer möglichen Kollision der Rechte des Veranstalters bzw. des Versammlungsleiters einerseits und von Personen als Teilnehmer an der Versammlung andererseits enthält ausschließlich das Versammlungsgesetz Vorschriften zur Regelung dieser Konflikte. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989 – 8 K 198/88 –, NVwZ-RR 1990, 192. Der – zumindest sinngemäße – Ausschluss des Klägers durch den Versammlungsleiter von der Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht war aber nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes nicht zulässig und damit auch nicht das Handeln des Polizeihauptkommissars N. zur Durchsetzung dieses Ausschlusses. Nach § 7 Abs. 4 VersammlG übt zwar der Leiter der Versammlung das Hausrecht aus, soweit es ihm vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Versammlungslokals überlassen ist. Danach dürfte hier Dr. X. Hausrechtsinhaber gewesen sein. Das folglich ihm zustehende Hausrecht wird jedoch gegenüber Teilnehmern an einer Versammlung durch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ganz wesentlich eingeschränkt. So kann der Ausschluss eines Teilnehmers von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nur nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 VersammlG erfolgen, nicht aber durch Ausübung des Hausrechts. Nur gegenüber Personen, die in der Einladung gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG oder während der Versammlung gemäß § 11 Abs. 1 VersammlG wirksam ausgeschlossen worden sind, aber gleichwohl an der Versammlung teilnehmen wollen, kann hingegen unter Berufung auf das dann uneingeschränkt bestehende Hausrecht eine Verlassensaufforderung gerechtfertigt sein und nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O. Hier lagen jedoch weder die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 noch die des § 11 Abs. 1 VersammlG vor. Der Kläger wollte Versammlungsteilnehmer im Sinne dieser Vorschriften sein. Dazu gehört auch derjenige, der – hier einmal unterstellt – eine Versammlung aufsucht, um in ihr Kritik zu üben, selbst wenn er dadurch die Versammlung „stört“. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausschließlich in der Absicht erschienen war, die Versammlung zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln und damit einen Willen zur „echten“ Teilnahme an der Versammlung gar nicht gehabt hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vgl. hierzu: VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 -1 S 1646/89-, zitiert nach juris. Es ist ferner unstreitig, dass der Kläger nicht durch die Einladung zu der Teilnahme an der Versammlung gem. § 6 Abs. 1 VersammlG ausgeschlossen worden war. Das vorgelegte Einladungsschreiben der B. -Gesellschaft enthält vielmehr weder einen ausdrücklichen noch einen sinngemäßen Ausschluss für Mitglieder der sog. rechten Szene. Es war vielmehr naheliegend, dass an der anlässlich der Aufdeckung rechtsterroristischer Gewaltverbrechen veranstalteten Versammlung auch Personen würden teilnehmen wollen, die mit der von dem Einladenden beabsichtigten Zielrichtung nicht konform gingen. Gerade vor diesem Hintergrund hätte es einer hinreichend klaren Aussage in der Einladung bedurft, wenn Angehörige der sog. rechten Szene von vornherein keinen Zutritt hätten haben sollen. Ein Ausschluss des Klägers auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 VersammlG ist auch nicht durch eine nachträgliche Modifizierung der ursprünglichen Einladung durch den Veranstalter erfolgt. Zu verlangen ist insofern, dass der Veranstalter eine solche Modifikation in gleicher Weise veröffentlicht wie die ursprüngliche Einladung, weil sie an diese anknüpft. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Auflage 2011, § 6 Rdn. 5, VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 12. Februar 1990, a.a.O. Derartiges – eine Veröffentlichung des Schreibens, das an den Türen der N1. -Kirche ausgehängt worden sein soll, auf der Website der B. -Gesellschaft – ist hier weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Zudem ist das Schreiben auch inhaltlich derart unscharf abgefasst („behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die extrem rechten und/oder rassistischen Partien, Organisationen oder Szenen angehören bzw. bereits in der Vergangenheit durch rassistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu dieser Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen“), dass es zumindest der Auslegung im Einzelfall bedarf und daher nicht – wie erforderlich – für jedermann erkennbar macht, wer ein Teilnahmerecht haben soll und wer nicht. Eine wirksame Modifikation der Einladung lag daher hier nicht vor. Schließlich konnte ein auch nicht auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 VersammlG erfolgen, da die Norm eine bereits erfolgte Teilnahme an der Versammlung und deren gröbliche Störung voraussetzt. Der Kläger wurde indes bereits vor Beginn der Versammlung aus dem Versammlungsraum verwiesen. Lagen danach die Voraussetzungen zur Ausübung des Hausrechts gegenüber dem Kläger nicht vor, so durfte Polizeihauptkommissar N. es nicht polizeilich unterstützten bzw. durchsetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.