Urteil
2 K 2054/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0327.2K2054.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der am 23. September 1960 geborene Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. (im Folgenden LR als KPB T. -X. ) beschäftigt. 3 Mit Unfallbericht vom 11. Januar 2006 meldete der Kläger einen Verkehrsunfall vom gleichen Tage, den er mit einem Dienstwagen des beklagten Landes (Opel Vectra, NRW 4 - 1374) verursacht hatte. In dem Unfallbericht – darin ist das Unfalldatum irrtümlich mit „11.10.2005“ angegeben – ist u. a. ausgeführt, der Unfall habe sich um 20.00 Uhr in Kreuztal, Marburger Straße 6 „(Roter Platz vor Plus-Markt)“ ereignet. Es sei eine Straßenlaterne „umgefahren“ worden. Es habe teilweise Eisglätte geherrscht „(Eisregen)“. Eine Einweisung beim Rückwärtsfahren sei auf Grund der durch die Einsatzlage gebotenen Eile und der eigentlich übersichtlichen Örtlichkeit unterblieben. In der Rubrik „10. Unfallschilderung“ ist Folgendes angegeben: 4 „Im Rahmen eines Einsatzes hatte ich ... den FustKW N[R]W 4 - 1374 (Opel Vectra) vor dem PLUS-Markt in Kreuztal, Marburger Straße 6 (Roter Platz) abgestellt. Nachdem die randalierende Person einen Platzverweis durch PK N. erhalten hatte, stiegen wir zusammen wieder in den Streifenwagen. Um zu wenden, fuhr ich rückwärts, wobei ich in den Rückspiegel schaute und kein Hindernis erkennen konnte. Ich fuhr in einem Kreisbogen rechts. Um sicherzustellen, dass die des Platzes verwiesene Person [dem Platzverweis] auch tatsächlich nachkam, war etwas Eile geboten. Es war zu erkennen, dass sich die genannte Person bereits wieder lautstark mit Passanten auseinandersetzte. Durch diese Tatsache war meine Aufmerksamkeit einen Moment eingeschränkt, so dass ich mit dem Laternenmast hinter dem FustKW zusammenstieß. Auf ein Einweisen durch den Beamten N. wurde in diesem Fall verzichtet, weil wie o. beschrieben etwas Eile geboten war. Der Anstoß erfolgte mit der äußeren rechten Stoßfängerecke hinten. Durch den Anstoß wurde die Laterne teilweise aus dem Boden gerissen und blieb in einem Winkel von etwa 45 Grad stehen“. 5 Von der Unfallstelle und dem verunfallten Fahrzeug wurden verschiedene Lichtbilder gefertigt. 6 Gegen die Person, der der Kläger und sein Beifahrer, Polizeikommissar (PK) N. , mit dem Pkw NRW 4 - 1374 hatten folgen wollen, Frau C. L1. , war zuvor am 11. Januar 2006 gegen 19.45 Uhr eine Strafanzeige wegen eines um 19.20 Uhr begangenen Hausfriedensbruchs erfolgt. In der Strafanzeige ist ausgeführt, die Beschuldigte L1. habe mehrere Glasflaschen durch „eine Öffnung der Haustür (eingeschlagene Scheibe, mit Pappe gesichert)“ in den Flur des Hauses Hagener Straße 15 in Kreuztal geworfen, wo die Flaschen zerschellt seien. Da die Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder bei diesem Haus in Erscheinung getreten sei und dort bereits Sachbeschädigungen begangen habe, habe ihr der Hausbesitzer Hausverbot erteilt und ihr das Betreten des Grundstücks untersagt. 7 In der Folgezeit wurde der Kläger um einen ergänzenden Bericht zu dem Unfall vom 11. Januar 2006 gebeten und ersucht, dabei insbesondere auf die Frage einzugehen, welche besondere Einsatzsituation die angesichts der deutlichen Beschädigungen am Fahrzeug und an dem Laternenmast offensichtlich nicht nur geringe Geschwindigkeit bei Rückwärtsfahren erforderlich gemacht habe. In dem daraufhin gefertigten Bericht vom 17. Januar 2006 erläuterte der Kläger die die Beschuldigte L1. betreffenden Vorgänge, die der Unfallfahrt vorausgingen, und führte darüber hinaus u. a. aus: 8 „PK N. beendete die Diskussion mit der angetrunkenen Frau und erteilte dieser einen Platzverweis. Danach ging sie auf dem Roten Platz in Richtung Treffpunkt Sicherheit. Es hatte den Anschein, dass Fr. L1. wieder zur Hagener Str., womöglich Hausnr. 15 zurückging. ... Beim Entfernen drehte sie sich immer wieder um und schrie lautstark in Richtung der eingesetzten Beamten. Wir stiegen in den FustKW, um Fr. L1. zu folgen, da nicht auszuschließen war, dass diese auf dem Weg über den Roten Platz, bzw. wenn sie das Haus Hagener Str. 15 aufsuchte, wieder Straftaten (Sachbeschädigungen etc.) begehen würde. Fr. L1. [hatte] mittlerweile schon einige Meter zurückgelegt ... und es bestand die Gefahr, dass wir sie aus den Augen verlieren. Um der Person zu folgen, musste ich wenden, wobei ich rückwärts fahren musste. Auf ein Einweisen durch PK N. wurde aus dem o. a. Grund und [wegen] der Tatsache, dass der Rote Platz in dem Bereich sehr übersichtlich ist, verzichtet. Ich drehte mich über die rechte Schulter um, sah kein Hindernis, insbesondere keine Laterne, und fuhr an. Nach kurzer Geradeausfahrt lenkte ich nach rechts, so dass der FustKW einen kleinen Kreisbogen beschrieb. Dabei schaute ich immer noch nach hinten und konnte weiterhin kein Hindernis erkennen. In dem Moment, als ich mich wieder nach vorne umdrehte und vom Gaspedal [auf das] Bremspedal wechselte, kam es zum Aufprall. Bis zum Zusammenstoß mit der Laterne hatte ich eine Fahrtstrecke von höchstens 10 Metern zurückgelegt. Da ich kein Vollgas gegeben habe, kann meine Geschwindigkeit vor dem Aufprall nicht sehr hoch gewesen sein. Selbst als ich mich nach dem Zusammenprall wieder umdrehte und nach hinten schaute, konnte ich auf Grund der breiten C-Säule nicht sehen, was im Weg gestanden hatte. Auch im rechten Außenspiegel und im Rückspiegel war nichts zu erkennen. Erst nachdem ich ausstieg, sah ich, dass ich gegen eine Laterne gefahren war.“ 9 Bei der Schadensberechnung legte der Beklagte die Kosten für die Reparatur des Pkw Opel Vectra in Höhe von 3.240,00 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354,00 € (unfallbedingte Reparaturzeit von 6 Tagen x Tagessatz in Höhe von 59,00 €) – insgesamt 3.594,00 € (Eigenschaden) – zugrunde. Hinzu kamen die Kosten für die Reparatur der Straßenlaterne von 1.029,21 € (Fremdschaden), so dass sich ein Gesamtbetrag von 4.623,21 € ergab. 10 In einer dienstlichen Äußerung zu dem Schadensfall führte der Leiter der Polizeiinspektion Kreuztal/Bad Berleburg aus, der Kläger habe zwar sorgfaltswidrig gehandelt, jedoch nicht in besonderem Maße gegen seine Pflichten als Führer eines Dienst-Kfz verstoßen. 11 Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte der LR als KPB T. -X. dem Kläger mit, er beabsichtige, den Kläger für den dem Beklagten durch den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2006 entstandenen Schaden von 4.623,21 € gemäß § 84 Abs. 1 LBG (a. F.) in Regress zu nehmen. Ferner gab er dem Kläger in einem Gespräch vom 31. Mai 2006 Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen; dabei beantragte der Kläger die Beteiligung des Personalrats und erklärte ferner u. a., über die genaue Geschwindigkeit könne er keine genauen Angaben machen. Sie habe sich in etwa auf Schrittgeschwindigkeit belaufen oder sei geringfügig höher gewesen. 12 Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 beantragte der LR als KPB T. -X. gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Satz 2 LPVG die Zustimmung des zuständigen Personalrats zu der beabsichtigten Inregressnahme des Klägers; Letztere solle von dem Gesamtschaden in Höhe von 4.623,21 € lediglich den entstandenen Eigenschaden in Höhe von 3.594,00 € umfassen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte der Personalrat dem LR als KPB T. -X. mit, die beabsichtigte Maßnahme werde mit dem Ziel der Erörterung abgelehnt. Nach Durchführung eines Erörterungsgesprächs am 8. November 2006 erklärte der Personalrat mit Schreiben vom 13. November 2006 – unter Beifügung einer diesbezüglichen ausführlichen Begründung –, der Personalrat habe sich auch nach dem geführten Erörterungsgespräch nicht in der Lage gesehen, der beabsichtigten Inregressnahme des Klägers zuzustimmen; er lehne die Vorlage vom 2. Juni 2006 ab. 13 Mit Schreiben vom 14. November 2006 leitete der LR als KPB T. -X. ein Verfahren nach § 66 Abs. 5 LPVG ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte die Bezirksregierung Arnsberg mit, der Vorgang sei im Rahmen des Stufenverfahrens dem Polizei-Bezirkspersonalrat vorgelegt worden. Nachdem Letzterer beabsichtigt gehabt habe, der Maßnahme nicht zuzustimmen, sei die Regresssumme in der Vorlage der Bezirksregierung nach Rücksprache mit dem LR als KPB T. -X. um 250,00 € gekürzt worden. Daraufhin habe der Polizei-Bezirkspersonalrat unter dem 19. Januar 2007 der Maßnahme zugestimmt. 14 Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 teilte der LR als KPB T. -X. dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, von ihm 3.344,00 € gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG (a. F.) zurückzufordern, und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme. 15 Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 machte der Kläger von dieser Gelegenheit Gebrauch und äußerte, da er seinen finanziellen Rahmen voll ausgeschöpft habe, könne er die geforderte Summe nicht aufbringen. Entgegen der Annahme des Beklagten sei der durchgeführte Einsatz zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet gewesen. Er sei grundsätzlich bereit, eine Zahlung zu leisten. Es sei in seinem Falle angezeigt, genauso zu verfahren wie im Falle eines anderen Beamten, der in einem gleich gelagerten Fall weniger als 50 % der Gesamtsumme habe zahlen sollen. 16 Mit Leistungsbescheid vom 20. Februar 2007 nahm der LR als KPB T. -X. den Kläger für den bei dem Unfall vom 11. Januar 2006 entstandenen Schaden im Umfang eines Teilbetrages von 3.344,00 € in Regress. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe den entstandenen Schaden grob fahrlässig verursacht. Die von ihm geltend gemachte Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben gewesen und eines Einsatzes des Funkstreifenwagens habe es nicht bedurft. Da es sich bei der Störerin um eine 61-jährige Frau gehandelt habe, die zudem noch stark alkoholisiert gewesen sei, hätten der Kläger und der mit ihm eingesetzte Beamte die Frau auch zu Fuß schnell erreichen können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Umfang des eingetretenen Schadens gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spreche, er sei nur Schrittgeschwindigkeit oder eine unbedeutend höhere Geschwindigkeit gefahren. Auch sei in Rechnung zu stellen, dass die fragliche Örtlichkeit sehr übersichtlich sei und es sich um eine Fußgängerzone gehandelt habe, in der schnelles Fahren und erst recht schnelles Rückwärtsfahren nicht angezeigt sei. Selbst bei einer Einsatzfahrt sei daher erhöhte Vorsicht geboten. § 84 LBG (a. F.) stelle zwar keine Ermessensvorschrift dar. Im Falle des Klägers sei jedoch von der Rückforderung des Fremdschadens abgesehen worden, ferner sei der Rückforderungsbetrag um 250,00 € gemindert worden. Die Inanspruchnahme in Höhe von 3.344,00 € werde in Übereinstimmung mit dem Polizei-Bezirkspersonalrat für ausreichend, aber auch für angezeigt gehalten. Es bestehe die Bereitschaft, auf Antrag Ratenzahlung zu gewähren. Der Kläger werde aufgefordert, den Betrag von 3.344,00 € bis spätestens zum 21. März 2007 zu überweisen. 17 Mit Schreiben vom 18. März 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2007. 18 Mit Schriftsatz vom 4. November 2010 führten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, der Leistungsbescheid oder eine Ablichtung hätten zwingend an sie zugestellt werden müssen, da sie mit Schreiben vom 12. Februar 2007 die Vertretung des Klägers angezeigt hätten. Die unterbliebene Zustellung an sie führe zur Unwirksamkeit des Bescheides. Ferner sei die Beteiligung des Bezirkspersonalrats der Polizei nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Es müsse angezweifelt werden, dass es zu einer Erörterung des Vorgangs und einer Stellungnahme des Bezirkspersonalrats gekommen sei. Am 11. Januar 2006 sei eine zu Fuß erfolgende Verfolgung der Beschuldigten L1. weder geboten noch angemessen gewesen. Die Frage einer überhöhten Geschwindigkeit stelle sich schon deswegen nicht, weil sich der Streifenwagen in einem Einsatz befunden habe und weitere Gefährdungen bzw. Straftaten seitens der Beschuldigten L1. zu erwarten gewesen seien. Überdies sei eine erhöhte Geschwindigkeit nicht belegt. Der Kläger habe die Laterne nicht erkennen können, da er seine Aufmerksamkeit auf die verfolgte Person gelenkt habe. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass zum Einsatzzeitpunkt Schnee, Eis und Glätte geherrscht hätten. Das eingesetzte Fahrzeug sei überdies, was die Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln anbelange, die das Rückwärtsfahren erleichterten, nicht auf dem neuesten Stand gewesen. Zudem sei es mit dem betreffenden Fahrzeug bzw. Fahrzeugtyp wiederholt zu vergleichbaren Unfällen gekommen. Das Fahrzeug habe überdies nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern einer freien Werkstatt repariert werden müssen, da so bis zu 35 % der Kosten hätten eingespart werden können. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu einer Eigenschadenshöhe von 3.594,00 € komme, da die Rechnung der Reparaturwerkstatt nur einen Bruttobetrag von 3.240,00 € ausweise. Ferner habe seitens des Beklagten in keinem Falle der Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 446,90 € verlangt werden dürfen, da die mit der Reparatur beauftragte Firma die Mehrwertsteuer bereits an das beklagte Land gezahlt habe . Schließlich habe der Funkstreifenwagen eine Wertverbesserung erhalten. Insoweit seien mindestens 20 % anzusetzen. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2011 wies der LR als KPB T. -X. den Widerspruch des Klägers zurück. 20 Am 26. Juli 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, er habe bei der Verursachung des Unfalls am 11. Januar 2006 nicht grob fahrlässig gehandelt. Da Eile geboten gewesen sei, seien die Sorgfaltsmaßstäbe anders anzusetzen als in einem Moment der Ruhe. Nachdem Frau L1. am 11. Januar 2006 aus dem „Netto“-Supermarkt herausgebracht worden war, habe sie einen Stein ergriffen und sei auf den ebenfalls am Roten Platz in Kreuztal gelegenen „Petz“-Markt zugerannt. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass Frau L1. im „Petz“-Markt erneut Schäden anrichten oder den Stein werfen werde. Da auf dem Roten Platz erheblicher Publikumsbetrieb geherrscht habe, sei eine Verfolgung der Frau L1. zu Fuß nicht erfolgversprechend gewesen, weil sie einen Vorsprung von 100 bis 200 Metern gehabt habe. Da ferner beabsichtigt gewesen sei, Frau L1. festzunehmen, sei das Einsatzfahrzeug am Festnahmeort benötigt worden. Frau L1. , die nach seiner, des Klägers, Wahrnehmung einen Stein in der Hand gehabt habe, habe fest entschlossen erschienen, möglicherweise auch ihren Mann zu verletzen. Der Gegenstand, gegen den er gefahren sei, sei weder durch das Rückfenster des Fahrzeugs noch in den drei Spiegeln zu sehen gewesen. Der Beklagte habe in unzulässiger Weise auf den Bezirkspersonalrat Einfluss genommen. Hilfsweise werde der Einwand des Mitverschuldens geltend gemacht, weil es der Beklagte versäumt habe, zur Schadensminderung eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschließen. Ferner werde die Einrede der Verjährung erhoben. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er verweist auf seine vorprozessualen Darlegungen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 ist rechtswidrig, und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit dem streitbegangenen Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzforderung kommt allein § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG a. F.) in Betracht, 30 vgl. dazu, dass sich ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung beurteilt: Maiwald, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2012, Archiv Ordner II, Teil C § 84 Rn. 6, 31 der inhaltlich im Wesentlichen § 48 Satz 1 BeamtStG entspricht. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 32 In materieller Hinsicht setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG eine Dienstpflichtverletzung eines Beamten, einen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden, die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung und Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voraus. 33 Vgl. dazu Maiwald, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Archiv Ordner II, Teil C Rn. 29 ff. 34 Durch das Rückwärtsfahren unter den gegebenen Umständen hatte der Kläger die ihm als Führer eines Dienstkraftfahrzeuges obliegende Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich und sorgfältig zu behandeln, hier insbesondere dem Führen des Kraftfahrzeugs hinreichende Beachtung zu schenken, 35 vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 1 K 3474/01 –, juris Rn. 15, 36 verletzt. Denn er hatte das Einsatzfahrzeug zurückgesetzt, ohne hinreichend dafür Sorge getragen zu haben, dass ein Wendemanöver durch Rückwärtsfahren gefahrlos möglich war. Er hatte sich nämlich weder durch hinreichend sorgfältige eigene Inaugenscheinnahme vergewissert, dass der Bereich hinter dem Fahrzeug tatsächlich ohne Kollisionsgefahr sicher zu befahren war, noch hatte er sich einweisen lassen. Ebenso wenig waren die Sichtverhältnisse aus dem Fahrzeug heraus so beschaffen, dass sich die vorgenannten Maßnahmen erübrigten. Vielmehr waren die Wahrnehmungsmöglichkeiten beim Rückwärtsfahren nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eingeschränkt. Infolge des in dieser Weise pflichtwidrigen Verhaltens kam es zu der Kollision des Dienstfahrzeugs mit dem Laternenmast, die zu einem Eigenschaden des beklagten Landes in Höhe des von diesem bezifferten Betrages (3.594,00 €) führte, wobei auch Ersatz für den Nutzungsausfall (Nutzungsausfallentschädigung) verlangt werden konnte, 37 vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 –, juris Rn. 22, m. w. N.; OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2012– 12 U 1265/10 –, juris Rn. 11, m. w. N.; Maiwald, in Schütz/ Maiwald, a.a.O., Archiv Ordner II, Teil C Rn. 52, 38 und es ferner entgegen der Auffassung des Klägers schadensersatzrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt statt einer freien Werkstatt repariert wurde. 39 Hinsichtlich der Pflichtverletzung des Klägers fehlt es jedoch an dem von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgesetzten qualifizierten Verschulden. Dabei kann ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten von vornherein ausgeschlossen werden. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine mit Absicht, direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung sind nicht erkennbar, und auch der Beklagte hat eine vorsätzliche Schadensverursachung nicht behauptet. Aber auch ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit ist nicht gegeben. 40 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 B 47.06 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 – 6 A 2171/02 –, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/E IV Nr. 46, 264 (274 f.); Beschluss vom 13. Januar 2000 – 6 A 2016/99 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2011 – 2 A 518/10 –, juris Rn. 7. 42 Es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 9.09 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 – 6 A2171/02 –, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/E IV Nr. 46, 264 (274 f.); Tiedemann, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Kommentar Bd. 2, Teil C § 83 Rn. 52. 44 Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 9.09 –, juris Rn. 5 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2011– 2 A 518/10 –, juris Rn. 7; vgl. ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 –, juris Rn. 13. 46 Zusätzlich ist bei rückwärts fahrenden Fahrzeuglenkern in die Überlegungen einzustellen, dass im Rahmen von § 9 Abs. 5 StVO Fahrzeugführern beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Wenngleich die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung bezüglich Verkehrsflächen – namentlich Parkplätze und Parkhäuser –, auf denen geringe Geschwindigkeiten gefahren werden und auf denen in besonderem Maße mit rückwärts ausfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, nur in eingeschränktem Maße Anwendung finden soll, 47 vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 12. November 1999– 2 Ss 147/99 –, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 1 Ss 182/04 –, NJW 2004, 2255 = juris Rn. 7 f.; L. , in Hentschel/L. /Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 9 StVO Rn. 51, m. w. N.; weitere Nachw. bei VG Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 1 A 181/07 –, juris Rn. 15, 48 entbindet dies den auf einer solchen Verkehrsfläche rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des rückwärts sich fortbewegenden Fahrzeuges eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. 49 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2011 – 2 A518/10 –, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 2005 – 2 LA 1172/04 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 LA 943/04 –, juris Rn. 8; VG Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 1 A 181/07 –, juris Rn. 15; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 1 K 3474/01 –, juris Rn. 20. 50 Jedoch ist nicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 6 A 2399/02 –, juris Rn. 9. 52 Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann aufgrund der konkreten Umstände dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er den Unfall vom 11. Januar 2006 grob fahrlässig verursacht habe. Der vorliegende Sachverhalt bietet auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Zurücksetzen des Dienstfahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzte, indem er ganz einfache und naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten mussten, nicht anstellte. 53 Zu Lasten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass in einer Fußgängerzone, einer Verkehrsfläche, die nicht bzw. nicht primär für den Autoverkehr bestimmt ist, grundsätzlich mit Hindernissen gerechnet werden muss, und zwar auch mit stehenden wie etwa Bänken, Abfallkörben, Pollern und eben auch Laternenpfählen. Ebenso erfordert das Rückwärtsfahren auf einer solchen Fläche, auch wenn grundsätzlich nicht mit anderen Fahrzeugen zu rechnen ist, erst recht nicht mit solchen, die hohe Geschwindigkeiten fahren, wegen des vor allem während der Einkaufszeiten in der Regel – so auch hier nach den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligen – vorhandenen Fußgängerverkehrs besondere Sorgfalt. Ferner spricht unter Berücksichtigung der durch die angefertigten Lichtbilder dokumentierten beträchtlichen Schäden am Dienstfahrzeug und an dem Laternenpfahl, dessen Verankerung erkennbar aus dem Boden herausgedrückt worden war, vieles dafür, dass der Kläger nicht nur mit ganz geringer Geschwindigkeit, sondern schwungvoll zurückgesetzt hat, was auf einer Verkehrsfläche der fraglichen Art, einer Fußgängerzone, grundsätzlich nicht angezeigt war. Allein hieraus ein grob fahrlässiges Verhalten ableiten zu wollen, griffe jedoch zu kurz. 54 Zugunsten des Klägers ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass keine Situation gegeben war, in der es als schlechthin unentschuldbar zu bewerten war, dass der Kläger sich nicht in Ruhe über die Rangiermöglichkeiten orientierte. Vielmehr lag objektiv und erst recht aus Sicht des Klägers eine Einsatzsituation vor, die die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließt. Bei der gegebenen Sachlage konnten nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie nach beendetem Einsatz. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: 55 Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der an dem in Frage stehenden Tag durchgeführte Einsatz gegen Frau L1. zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Er hat insoweit in seinem Unfallbericht vom 11. Januar 2006 ausgeführt, um sicherzustellen, dass die Person, der zuvor ein Platzverweis erteilt worden war, diesem auch tatsächlich nachkam, sei etwas Eile geboten gewesen. Es sei zu erkennen gewesen, dass sich die betreffende Person bereits wieder lautstark mit Passanten auseinandergesetzt habe. Hierdurch sei seine, des Klägers, Aufmerksamkeit einen Moment eingeschränkt gewesen, so dass der Streifenwagen mit dem Laternenmast zusammengestoßen sei. Ferner hat der Kläger in dem ergänzenden Bericht vom 17. Januar 2006 dargelegt, nachdem sein Kollege der angetrunkenen Frau einen Platzverweis erteilt hatte, sei diese auf dem „Roten Platz“ in Richtung Treffpunkt Sicherheit gegangen. Es habe den Anschein gehabt, dass sie wieder zur Hagener Straße, womöglich zum Haus Nr. 15, zurückging. Beim Entfernen habe sie sich immer wieder umgedreht und lautstark in Richtung der eingesetzten Beamten geschrien. Er, der Kläger, und sein Kollege seien in den Streifenwagen gestiegen, um Frau L1. zu folgen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass diese auf dem Weg über den Roten Platz bzw. – möglicherweise auch – zu dem Haus Hagener Straße Nr. 15 wieder Straftaten (Sachbeschädigungen etc.) begehen würde. Frau L1. habe mittlerweile schon einige Meter zurückgelegt gehabt und es habe die Gefahr bestanden, dass sie sie aus den Augen verloren. Um der Person zu folgen, habe er wenden und dabei rückwärtsfahren müssen. 56 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in einer Einsatzsituation befand, die eine gewisse Eile erforderte. In dieser Situation war das Verhalten des Klägers, das zu dem Unfall führte, nicht in dem gleichen Maße sorgfaltspflichtwidrig, wie es bei einer Unfallverursachung nach beendetem Einsatz gewesen wäre. Hinzu tritt, dass der Kläger bei Zugrundelegung seiner Angaben in dem Bericht vom 17. Januar 2006, an deren Richtigkeit zu zweifeln, insoweit kein Anlass besteht, nicht zurückgesetzt hat, ohne sich vorher in irgendeiner Weise darüber Gedanken gemacht zu haben, ob dies gefahrlos möglich war. Vielmehr war er seiner Einlassung zufolge mit Blick darauf, dass die Verkehrsfläche in dem betreffenden Bereich des „Roten Platzes“ sehr übersichtlich war, davon ausgegangen, dass er dort wenden konnte, ohne dass die Gefahr einer Kollision (mit ortsfesten Gegenständen) bestand, und hatte deshalb auf ein Einweisen durch seinen Kollegen verzichtet. 57 Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch einerseits zur Verneinung grober Fahrlässigkeit bei einer Fallkonstellation, in der die benutzte Verkehrsfläche – Parkplatz – dem Fahrer bekannt war, Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 –, juris Rn. 17, sowie andererseits zur Bejahung grober Fahrlässigkeit in einem Fall, in dem ein ungeordnetes, vollgeparktes und der Fahrerin zuvor nicht bekanntes Hofgelände befahren wurde, OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 6 A 2016/99 –, juris. 58 Diese Sachdarstellung ist nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Handskizze (Bl. 43 der Beiakte Heft 1) und der dort vorhandenen Lichtbilder (Bl. 45 f. der Beiakte Heft 1). Denn nach diesen Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich in dem betreffenden Bereich als ortsfestes Hindernis allein die in Frage stehende Laterne befand, während sich um diese herum eine Freifläche erstreckte. Unter diesen Umständen war das betreffende Hindernis leicht zu übersehen, zumal Dunkelheit und Eisregen bzw. Regen herrschten und der Laternenpfahl relativ dünn und zudem auch noch von grauer Farbe war. Dass die Laterne in Betrieb war, schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die dargelegten eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht aus, da sich die Lichtquelle mehrere Meter über dem Erdboden befand und zudem nicht gezielt in Richtung des Streifenwagens strahlte, sondern ihr Licht nach unten bzw. gleichmäßig zu allen Seiten verbreitete. Ferner ist einsichtig, dass die Aufmerksamkeit des Klägers seinen Angaben in dem Unfallbericht vom 11. Januar 2006 zufolge wegen der randalierenden Frau kurzzeitig beeinträchtigt war. Dies ändert zwar an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts, da eine objektive Notwendigkeit, dass gerade der Kläger in dem betreffenden Augenblick die Frau beobachtete, nicht bestand, weil er sich in Begleitung eines anderen Beamten befand. Allerdings mindert der in Rede stehende Umstand den dem Kläger zu machenden Schuldvorwurf, da das Verhalten des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner polizeilichen Kernaufgaben (Unterbindung weiterer Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten durch die Beschuldigte L1. ) stand. 59 Die Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers ist auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen gerechtfertigt, die der Beklagte gegen die Entscheidung der eingesetzten Beamten, der alkoholisierten Frau L1. mit dem Streifenwagen zu folgen, erhoben hat. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der fraglichen Situation als Handlungsalternative auch angeboten hätte, die Beschuldigte L1. zu Fuß zu verfolgen, zumal der Kläger dargelegt hat, zu dem fraglichen Zeitpunkt habe dichter Fußgängerverkehr geherrscht. Andererseits drängte sich eine solche Vorgehensweise nicht als offensichtlich einzig sinnvolle auf. Vielmehr sprach für die vom Kläger und seinem Kollegen gewählte Handhabung die Überlegung, dass möglicherweise eine Festnahme der Beschuldigten bzw. ein Wegschaffen mittels des Einsatzfahrzeuges erforderlich werden würden, um weiteres gesetzwidriges Verhalten der Betreffenden zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung, die Betroffene mit dem Streifenwagen zu verfolgen, nicht schlechthin unvernünftig, sondern jedenfalls vertretbar, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, die alkoholisierte und randalierende Person zu Fuß über eine nicht nur unbeachtliche Strecke durch die Fußgängerzone zurück zum Einsatzfahrzeug bringen zu müssen. Auch die Einschätzung des Klägers, dass die Angelegenheit eine gewisse Eile erforderte, ist angesichts des Umstandes, dass die randalierende Person ihr störendes Verhalten nicht eingestellt hatte, sondern erneut angefangen hatte, sich lautstark mit Passanten auseinanderzusetzen, jedenfalls nicht als schlechthin unvertretbar anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine 61-jährige, alkoholisierte Frau handelte, zumal die Gefahr bestand, dass der Kläger und sein Kollege die Frau – zumindest vorübergehend – aus den Augen verloren. Insoweit hat der Kläger überdies zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschuldigte an dem betreffenden Tag schon mehrfach wegen Randalierens auffällig geworden war und auch bereits eine Straftat begangen hatte. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Sachdarstellungen eine gewisse Steigerungstendenz aufweisen, und nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass die Behauptung, die Beschuldigte L1. habe einen Stein mit sich geführt, erst im gerichtlichen Verfahren erstmals erhoben wurde, erscheinen zumindest die in der Unfallanzeige vom 11. Januar 2006 und dem ergänzenden Bericht vom 17. Januar 2006 gemachten Angaben des Klägers, die den obigen rechtlichen Bewertungen zugrunde liegen, als schlüssig und glaubhaft. 60 Unter Abwägung aller für und gegen die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens sprechenden Umstände und Gesichtspunkte lässt sich ein in besonderer Weise sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Kläger nicht annehmen. Vielmehr sind ihm die (objektiv und subjektiv) gegebene Einsatzsituation sowie die oben dargelegten weiteren Gesichtspunkte entscheidungserheblich zugutezuhalten. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Beschluss: 63 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.344,00 € festgesetzt.