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Beschluss

9 L 133/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0416.9L133.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu verpflichten, „auf seine Anträge vom 11.11. und 03.12.2012 unter Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistung aus dem Studiengang „Einführung in das Japanische Zivilrecht“ vom 14.02.1996 die Masterurkunde und das vollständige Masterzeugnis nach § 21 der Prüfungsordnung im Studiengang „Master of Laws“ vom 16.11.2011 auszustellen“, 4 hat als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antrag zulässig ist und der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Aus dem Charakter der einstweiligen Anordnung als vorläufiger Maßnahme folgt, dass eine Regelung, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, grundsätzlich ausgeschlossen ist. 6 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Aufl., 2012, § 123 Rn. 14. 7 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund, bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2012 ‑ 6 B 1274/12 ‑; juris, Rn. 2. 9 Nach diesen rechtlichen Maßstäben muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos bleiben. Der Antragsteller begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil ihm mit der Ausstellung der Masterurkunde und des Masterzeugnisses bereits das gewährt würde, was er nur in dem Hauptsacheverfahren erlangen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier jedoch nicht zulässig, weil der Antragsteller nach dem gebotenen strengen Maßstab an die Erfolgsaussichten seines Antrags bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 10 Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws an der Fernuniversität in Hagen vom 17. November 2008 in der Fassung der zweiten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 16. Februar 2011 (im Folgenden: PO n. F.) liegen nicht vor. Die am 18. Februar 2011 in Kraft getretene PO n. F. ist hier maßgeblich, da sie keine Übergangsvorschriften enthält und damit die vorherigen Fassungen ersetzt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PO n. F. wird dem Prüfling spätestens zwei Monate nach Vorlage aller Prüfungsleistungen i. S. d. §§ 12 ff. eine Masterurkunde mit dem Datum der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ausgehändigt. Als Anlage erhält der Prüfling ein Zeugnis (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PO n. F.). 11 Der Antragsteller hat noch nicht alle Prüfungsleistungen im Sinne der §§ 12 ff. PO n. F. erbracht. Die Masterprüfung umfasst die Prüfungen in den 8 Modulen, die der Anlage zur PO n. F. zu entnehmen sind. Diese sind im Pflichtbereich (4 Module) und einem Wahlbereich (3 Module) und der Masterarbeit zu erbringen (§ 11 Abs. 1 PO n. F.). Im Wahlbereich sind mindestens zwei Module aus dem Katalog zu wählen; dabei muss mindestens ein Modul ein rechtswissenschaftliches Wahlmodul sein (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO n. F.). 12 Der Antragsteller hat im Wahlbereich von den erforderlichen drei Modulen bisher erst zwei erfolgreich abgeschlossen. Er hat am 20. März 2009 im Wahlmodul 4/2 „Rechtsphilosophie und –theorie“ und am 25. März 2010 im Wahlmodul „Internationales Management“ jeweils eine Klausur bestanden. Das im Weiteren belegte dritte Wahlmodul „Integrale Führung“ hat er noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Antragsteller hat die Klausur am 3. September 2010 und die Wiederholungsklausur am 9. September 2011 nicht bestanden; der zweite Wiederholungsversuch steht noch aus. 13 Der Antragsteller hat den erforderlichen Abschluss des dritten Wahlmoduls auch nicht dadurch erbracht, dass er am 1. September 2012 eine Klausur im Wahlmodul „Einführung in das Japanische Recht“ bestanden hat. Dieses Wahlmodul kommt als drittes Wahlmodul nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller hat sich bereits verbindlich für das Modul „Integrale Führung“ als drittes Wahlmodul entschieden, indem er in diesem Wahlmodul am 3. September 2010 erstmals an der Klausur teilgenommen hat (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PO n. F.). Ein anschließender Wechsel zu einem anderen Modul ist nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PO n. F. nicht (mehr) möglich. 14 Mit Blick darauf, dass das Wahlmodul „Einführung in das Japanische Recht“ hier als drittes Wahlmodul ausscheidet, kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller im weiterbildenden Studium „Einführung in das Japanische Zivilrecht“ erbrachten Leistungen, die ausweislich des Zeugnisses der Antragsgegnerin vom 14. Februar 1996 mit „gut“ (14 Punkte) bewertet wurden, nach § 7 PO n. F. in jenem Wahlmodul hätten angerechnet werden können. 15 Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 PO n. F., die im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 und 3 PO n. F. gesehen werden muss, wonach die erfolgreiche Bearbeitung eines Moduls durch eine mindestens ausreichende Modulabschlussprüfung nachzuweisen ist, ist auch mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. 16 Regelungen, die – wie hier - den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sogenannten Stufentheorie. Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Sie dürfen zur Erreichung des verfolgten Zwecks, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar sein. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 11. Juni 1958 ‑ 1 BvR 596/56 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 7, 377; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 ‑, juris, Rn. 5. 18 So liegt der Fall hier. Zwar umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) die Freiheit des Studiums auch insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen und das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen. Sie steht jedoch unter den Vorbehalten von durch die Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Einschränkungen. Nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) müssen Hochschulprüfungsordnungen unter anderem das Ziel des Studiums und die Zahl der Module (Nr. 1) sowie den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module (Nr. 2) regeln. 19 Die Regelung des § 13 Abs. 5 PO n. F., wonach nach einer verbindlichen Entscheidung für ein Modul ein Wechsel nicht mehr möglich ist, erweist sich als verhältnismäßig. Sinn und Zweck (auch) dieser Bestimmung ist es, nur Bewerbern mit wissenschaftlich vertieften und spezialisierten Kenntnissen den Grad Master of Laws zu verleihen und den Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit von drei Semestern zu ermöglichen (vgl. auch §§ 1, 3 PO n. F.). Dieses Ziel könnte bei einem unbeschränkten Modulwechsel nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden, da erhebliche zeitliche Verzögerungen des Studiums und somit eine deutliche Überschreitung der Regelstudienzeit nicht auszuschließen wären. Auch könnten die Studierenden einem drohenden (endgültigen) Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung und dem damit verbundenen endgültigen Nichtbestehen der Masterprüfung (unbegrenzt) dadurch entgehen, dass sie immer wieder ein anderes Modul wählen und versuchen, dort die erforderliche Abschlussprüfung zu bestehen. Dies widerspräche aber dem Ziel des Studiums, nur entsprechend qualifizierten Absolventen den Mastergrad zu verleihen. 20 Die Einschränkung nach § 13 Abs. 5 PO n. F. mit der Folge, dass sich die Studierenden nach einer einmal erfolgten verbindlichen Modulwahl nicht mehr für ein neu angebotenes, ggf. ihren Neigungen eher entsprechendes Modul entscheiden können, ist für den Betroffenen auch nicht unzumutbar. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller auch schon nach der bis zum 30. September 2010 gültigen Studienordnung eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten für die Wahlmodule 5 bis 7 zur Verfügung stand, ist es hinnehmbar, wenn den Studierenden nicht jede denkbare, unter Umständen auch wechselnde nähere Ausrichtung des Studiums durch vorsorgliche Bereithaltung entsprechender Ausbildungskapazität ermöglicht wird. Denn es überforderte die finanziellen und personellen Ressourcen der Hochschule, würde von ihr verlangt, jeweils Ausbildungskapazitäten vorzuhalten, die bei jeder denkbaren Modifizierung bzw. Schwerpunktsetzung des betreffenden Studiums alle Nachfragewünsche bedienen könnten. 21 Vgl. auch: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 3 A 465.05 ‑, juris, Rn. 10. 22 Mit Blick darauf unterfällt es dem allgemeinen Lebensrisiko eines Studierenden, wenn die Hochschule in Ausübung ihrer Freiheit der Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neue, aus Sicht der Studierenden ansprechendere Module anbietet, nachdem jene sich bereits verbindlich für andere Module entschieden haben. Im Übrigen war dem Antragsteller die Rechtsfolge der verbindlichen Modulwahl auch bekannt, da bereits die bis zum 30. September 2010 gültige Studienordnung eine § 13 Abs. 5 PO n. F. entsprechende Regelung, § 12 Abs. 6 PO a. F., enthielt. 23 Ungeachtet dessen war es dem Antragsteller auch ohne Weiteres möglich, sich rechtzeitig vor seiner Entscheidung für das dritte Wahlmodul im September 2010 über das neue Angebot der Antragsgegnerin zu informieren. Denn die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Antragsgegnerin hatte bereits in ihrer – online abrufbaren - Publikation „Hagener Depesche“ vom 27. April 2009 in einem ausführlichen Artikel auf das Angebot des neuen Wahlmoduls „Einführung in das Japanische Recht“ im Studiengang Master of Laws ab dem Wintersemester 2010/2011 hingewiesen. 24 Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat schon nicht dargelegt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sein allgemeiner Verweis darauf, dass jede Verzögerung seine Bewerbungsposition verschlechtere und ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Stillstand seiner Bemühungen zur Verbesserung seiner beruflichen Situation zur Folge hätte, genügt nicht. Der Antragsteller hätte jedenfalls aufzeigen müssen, welche konkreten unzumutbaren Nachteile ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entstünden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.