Urteil
7 K 1597/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2013:0603.7K1597.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte an der Krankenpflegeschule des Katholischen Bildungszentrums für Gesundheits- und Pflegeberufe gGmbH und am Katholischen Krankenhaus I. gGmbH eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger. Am 21. Februar 2011 bestand er die Abschlussprüfung mit „ausreichend“. Ab Oktober 2009 hatte der Kläger wiederholt bei der Ausbildung unentschuldigt gefehlt und es kam der Verdacht eines Drogenmissbrauchs auf. Am 26. August 2010 wurde der Kläger per Medikamenten-Screening im Urin auf Cannabis positiv getestet. Die Betriebsärztin teilte daraufhin der Beklagten unter dem 1. September 2010 mit, dass Anhalt für das Vorliegen einer Suchterkrankung mit gesundheitlichen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit bestehe. Am 17. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger. Er gab an, dass er gelegentlich in der Freizeit Cannabis konsumiere. Er habe niemals unter Cannabis-Einfluss Dienst geleistet. Zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am 1. September 2010 sei es ihm nicht gut gegangen, da er den Tod seiner Mutter nicht habe verarbeiten können. Dies habe aber nichts mit seinem Cannabis-Konsum zu tun. Vom 1. September 2010 bis zum Absolvieren seiner Wiederholungsprüfung habe er keine Drogen mehr konsumiert. Erst nach bestandener Prüfung am 21. Februar 2011 habe es sich mit dem Konsum von Cannabis „belohnt“. Am 21. März 2011 wurde der Kläger bei einem Drogenscreening positiv auf Cannabis getestet. Ihm wurde eine Haarprobe entnommen. Am 19. Juli 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er wolle seine Angaben bezüglich seines Cannabis-Konsums richtig stellen. Tatsächlich habe er auch noch nach dem 1. September 2010 Cannabis konsumiert. Er habe Cannabis nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig an den Wochenenden konsumiert. Er gehe davon aus, dass die Haarprobe vom 21. März 2011 einen positiven Befund aufweise und wolle aus Kostengründen auf den Befund verzichten. Seit der Probenentnahme habe er jeglichen Konsum eingestellt. In seinem persönlichen Umfeld werde nach wie vor Cannabis konsumiert. Eine am 19. Juli 2011 durchgeführte Urinprobe ergab einen negativen Befund. Es wurde vereinbart, dass der Kläger über einen Zeitraum von einem Jahr an stichprobenartigen Tests über die Einnahme von illegalen Drogen teilnehmen werde. Drogentests am 25. August 2011, am 14. Dezember 2011 und am 29. Februar 2012 ergaben keinen Befund. Am 13. April 2012 ergab der Schnelltest auf Cannabis einen positiven Befund. Ein daraufhin durchgeführtes Drogen-Screening im Urin ergab einen positiven Befund für Cannabis mit einem THC-COOH-Wert von 307 ng/ml. Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger mit folgender Begründung ab: Dem Kläger fehle wegen seines regelmäßigen Cannabis-Konsums die erforderliche Zuverlässigkeit. Kennzeichnend für den Krankenpflegeberuf seien Situationen, in denen die richtigen Reaktionen unmittelbar Einfluss auf das Leben und die Gesundheit der anvertrauten Patienten hätten. Das setze voraus, dass ein Krankenpfleger bedrohliche Situationen erkenne und angemessene Folgerungen daraus ziehe, dass er auch bei alltäglichen Arbeiten die eigene Tätigkeit sorgfältig beobachte und erforderlichenfalls kontrolliere und dass er insbesondere die eigenen Möglichkeiten nicht überschätze. Dies sei bei Personen nicht gewährleistet, die unter dem Einfluss von Mitteln stehen könnten, die gerade diese Eigenschaften beeinträchtigten. Regelmäßiger Konsum von Cannabis sei deshalb ein Verhalten, das die Unzuverlässigkeit für die hohen Anforderungen des Krankenpflegeberufs begründe. Der Kläger habe in der „Beobachtungsphase“ nicht vermitteln können, dass er sein Verhalten geändert habe. Daraufhin hat der Kläger am 24. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung in einigen Punkten nicht zutreffend sei, spreche ein lebenslanges Berufsverbot aus. Dies sei verfassungswidrig. Eine angekündigte weitere Klagebegründung hat der Kläger nicht abgegeben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger zu erteilen. Die Beklagte hat ihre Verwaltungsvorgänge übersandt und ansonsten keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, obwohl die Beteiligten nicht vertreten waren, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden sind, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 2. Mai 2012 verwiesen. Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen: Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG). Der Begriff der (berufsrechtlichen) Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Der Ausschluss unzuverlässiger Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers nach den § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG hat demgemäß präventiven Charakter und dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl. Unzuverlässigkeit ist dabei - in Anlehnung an entsprechende Begrifflichkeiten in anderen, auch heilberufsrechtlichen Bestimmungen - anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2569/06 –, Gewerbearchiv 2009, 404 m.w.N. Wie sich aus § 3 Abs. 2 KrPflG ergibt, soll ein Gesundheits- und Krankenpfleger u.a. befähigt sein, nicht nur eigenverantwortlich die Pflege zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu dokumentieren, sondern auch bis zum Eintreffen eines Arztes eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten; er hat ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchzuführen und an Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation sowie an Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen mitzuwirken. Ein Gesundheits- und Krankenpfleger muss in der Lage sein, auch in Belastungssituationen eigenverantwortlich, vorausschauend und im Umfang der vermittelten medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf (zum Teil auch kritische bis lebensgefährliche) Krankheitsbilder zu reagieren. Dies erfordert die permanente Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Befähigung, auch in kritischen Situationen überlegt und vorausschauend eigenverantwortlich eine am Wohl des patientenorientierte Entscheidung zu treffen. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Dezember 2006– 9 K 514/06 –, juris. Die Gewähr, alle diese Aufgaben stets korrekt und sorgfältig erfüllen zu können, fehlt bei demjenigen, der regelmäßig, d.h. nahezu täglich Cannabis konsumiert. Zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Cannabis-Konsum die Gefahr mit sich bringt, dass ein Krankenpfleger seine beruflichen Pflichten nicht mehr zuverlässig erfüllen wird, kann darauf zurückgegriffen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Cannabis-Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt. Die Anforderungen an Konzentration, Wahrnehmungsfähigkeit und Reaktionsvermögen beim Führen von Kraftfahrzeugen sind jedenfalls in Teilen vergleichbar mit den Anforderungen die an einen Gesundheits- und Krankenpfleger zu stellen sind. Jedenfalls sind sie nicht höher anzusetzen. Unter Heranziehung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der regelmäßig, d.h. täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden, und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 2009– 3 C 1.08 –, BVerwGE 133,186. m. w. N. Unter Berücksichtigung der vom Kläger am 13. April 2012 abgegebenen Urinprobe ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls seinerzeit regelmäßig Cannabis konsumierte. Die Untersuchung ergab einen sehr hohen THC-COOH-Wert von 307 ng/ml, der auf einen nicht nur gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabis-Konsum schließen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 – 16 E 1300/11 -, juris;Uhle, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 4 Rdnr. 102 ff.; Dufaux/Kahl/Agius/Nadulski/ Münstermann, Drogenuntersuchungen, Analytik und Bewertung, 2. Aufl. 2010, S. 12 ff. und 49 ff. Der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er diesen regelmäßigen Cannabis-Konsum inzwischen aufgegeben hat. Ebenso wenig ist gewährleistet, dass der Kläger eine strikte Trennung zwischen seiner Berufstätigkeit und dem Cannabis–Konsum sicherstellen kann. Soweit der Kläger geltend macht, die Verweigerung der beantragten Erlaubnis entspreche einem lebenslangen Berufsverbot und sei deshalb verfassungswidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Wenn dann ‑ etwa weil der Kläger nachgewiesenermaßen seinen Cannabis-Konsum eingestellt hat – keine Bedenken mehr gegen seine Zuverlässigkeit und/oder seine gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs bestehen, wird die Erlaubnis zu erteilen sein. Solange hingegen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit und zudem ggf. gegen seine gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers bestehen, hat der Kläger eine Einschränkung seiner Berufsfreiheit hinzunehmen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 3 B 108.06 –, www.bverwg.de)