Urteil
8 K 3571/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1216.8K3571.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über ihre Klage streitig entschieden worden ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin befasst sich gewerblich mit dem Einsammeln und der Verwertung von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr diese Betätigung im Kreis T1. untersagt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 3 Am 1. Juni 2012 trat das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –)“ in Kraft. Dieses Gesetz regelt in § 17 die zuvor in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) normierte Pflicht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. In § 18 KrWG sieht das Gesetz ein bislang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht enthaltenes Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen vor; nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG musste für gewerbliche Sammlungen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung lediglich nachgewiesen werden. Die sich abzeichnende Änderung der Rechtslage veranlasste den Beklagten im Frühjahr 2012, sein Abfallwirtschaftskonzept zu überarbeiten. In einer Beschlussvorlage der Landrätin für die politischen Gremien vom 25. April 2012 heißt es u. a.: 4 „Bei der Altkleidersammlung besteht zunehmend Anlass, eine geordnete und zuverlässige Wertstoffsammlung durch Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterstützen. Die Kommunen beklagen vermehrt einen Wildwuchs von gewerblichen Altkleider-Sammlungen, die auf öffentlichen und privaten Flächen ohne Rücksicht auf örtliche Belange und vermehrt zu Lasten der caritativen Sammlungen tätig werden. Letztere waren seit langen Jahren verlässlicher Träger der Altkleidersammlung im Kreisgebiet und haben aus den Erlösen ihre sozialen Projekte mitfinanziert.Die Neuregelungen im KrWG zum Anzeige- und Zulassungsverfahren für gewerbliche Sammlungen geben künftig die Möglichkeit, gemeinnützige Sammlungen durch ein Auftragsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Schutz für die kommunalen Sammelstrukturen aufzunehmen. Dies hätte nicht nur den Vorteil, verlässliche und nachhaltige Sammelstrukturen von den bekannten, örtlich bzw. regional aktiven sozialen Einrichtungen abzusichern. Auch für die Abfallbilanz des Kreises T1. könnten die in diesem Zuge erstmals ansatzfähigen Verwertungsmengen in einer Größenordnung von vermutlich 5 bis 10 kg/E*a in die Berechnung der Recycling-Quote einbezogen werden.“ 5 In seiner Sitzung vom 13. Juni 2012 beauftragte der Kreistag die Verwaltung, einen Entwurf zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Kreis vorzubereiten, der u. a. eine „Optimierung der Altkleidersammlungen durch Kooperation mit karitativen Sammlern“ enthalten sollte. In Vollzug dieses Beschlusses schloss der Beklagte im Juni/Juli 2012 mit den 14 Städten und Gemeinden seines Gebiets jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, in deren Präambel es u. a. hieß: 6 „Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz … sind Abfälle vorrangig einer Wiederverwendung sowie einem hochwertigen Recycling zuzuführen und, soweit dafür erforderlich, getrennt zu sammeln.Bei Altkleidern wurden diese Anforderungen in der Vergangenheit schon überwiegend von den karitativen Sammlungen im Kreis T1. sichergestellt. Da diese Sammlungen aber zunehmend durch eine unkontrollierbare Vielzahl an gewerblichen Sammlungen untergraben und gefährdet werden, soll eine geordnete und nachhaltige Altkleidersammlung künftig durch einen öffentlich-rechtlichen Vertragsrahmen abgesichert werden. Dies soll unter Berücksichtigung sozialer Aspekte weiterhin in Kooperation mit den im Kreis T1. aktiven karitativen Einrichtungen erfolgen, die unmittelbar für ihre wohltätigen Zwecke im Kreis T1. gemeinnützige Altkleider- Sammlungen betreiben.“ 7 Inhaltlich sahen die Vereinbarungen vor, dass die jeweiligen Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten übertragen. 8 Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen der Beklagte, die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH, zwei Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes, die Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T1. und der Malteser Hilfsdienst e. V. vier Kooperationsverträge zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Kreis T1. . In den Präambeln zu diesen Verträgen heißt es auszugsweise: 9 „Der Kreis T1. ist … öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger … für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle. Die Städte und Gemeinden haben die ihnen … obliegende Teilpflicht, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln in Bezug auf Altkleider an den Kreis T1. übertragen. Die Pflichtenübertragung an den Kreis ist unter der Maßgabe erfolgt, die Altkleidersammlung in Kooperation mit den im Kreis T1. tätigen karitativen Einrichtungen sicher zu stellen, die für ihre wohltätigen Zwecke gemeinnützige Altkleider- Sammlungen betreiben.…Der caritative Sammler ist ein im Kreis T1. tätiger Wohlfahrtsverband, der neben anderen Wohlfahrtsverbänden bereits seit Jahren eine gemeinnützige Altkleidersammlung im Kreisgebiet betreibt.Der Kooperationsvertrag dient dazu, die im Abfallwirtschaftskonzept für den Kreis T1. vorgesehene geordnete Erfassung und Verwertung unter Beachtung der gewachsenen sozialen Strukturen im Kreisgebiet umzusetzen und die sich daraus ergebenden Vorgaben und Leistungspflichten in Form einer ergänzenden Beauftragung an den caritativen Sammler zu regeln.“ 10 In den folgenden Einzelbestimmungen der Verträge werden Details der technischen Durchführung, Information und Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation, Nachweise, Kontrollrechte, die Beauftragung Dritter und schließlich (in § 6) die Kostenerstattung und Erlösbeteiligung geregelt. 11 Die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH ist ein im Jahre 1992 gegründetes Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter der Nr. HRB xxxx eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Entsorgungspflichten des Kreises T1. sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Entsorgung und des Umweltschutzes und das Einbringen damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Gesellschaft entwickelt und realisiert Strategien zur Abfallbeseitigung und -vermeidung. Sie fördert innovative Entwicklungen im Bereich der Abfallentsorgung, sofern diese für die Entsorgung im Kreis T1. von Nutzen sein können. Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten auf 211 Standorten 300 Altkleidercontainer. Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. 12 Mit Schreiben vom 17. August 2012 reichte die Klägerin bei dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 KrWG eine Anzeige ein, der sie zahlreiche Anlagen über ihr Unternehmen, die beabsichtigte Sammlung und die Verwertung/Entsorgung der zu sammelnden Altkleider und Altschuhe beifügte. Danach ist vorgesehen, auf dem Gebiet des Beklagten über mindestens drei Jahre mithilfe von Sammelcontainern im so genannten Bringsystem Altkleider und Altschuhe zu sammeln. Hierbei rechnete die Klägerin mit einem Aufkommen von etwa 150 kg je Container und Monat. 13 In der Folgezeit beteiligte der Beklagte die Städte und Gemeinden seines Bezirks, die sich ausnahmslos ablehnend zu der Anzeige der Klägerin und zu mehreren weiteren Anzeigen, die seinerzeit vorlagen, äußerten. 14 Mit Schreiben an die Klägerin vom 17. Oktober 2012 teilte der Beklagte seine Absicht mit, die angezeigte Sammlung zu untersagen. Er führte aus: Die Anzeige enthalte eine allgemeine Beschreibung einer bundesweit üblichen Leistung ohne Bezug auf die konkrete Situation im Kreis T1. . Es liege ein Kreistagsbeschluss vom 13. Juni 2012 vor, wonach der Kreis in Wahrnehmung seiner Organisationshoheit und Organisationsverantwortung die Erfassung und Verwertung von Altkleidern in Kooperation mit karitativen Verbänden durchführe. Die von der Klägerin beabsichtigte Sammlung gefährde damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten. Eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der Sammlung der Klägerin im Vergleich mit dieser Sammlung sei nicht ersichtlich. 15 Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, dem zahlreiche weitere Unterlagen beigefügt waren, geltend: Die von dem Beklagten angesprochene Planungssicherheit und die Organisationsverantwortung könne man wesentlich effizienter und erfolgreicher gestalten als dies derzeit der Fall sei. Gern würde sie ‑ die Klägerin ‑ dem Beklagten eine für ihn passende und individuelle Lösung anbieten. Sie beabsichtige, für je 2000 Einwohner einen Container aufzustellen. Im Durchschnitt rechne sie mit 150 kg Altkleider je Container und Monat. Im Kreisgebiet werde sie 118 Container platzieren, so dass sie eine monatliche Menge von 17.700 kg und einer Jahresmenge von 212,4 t erwarte. 16 Mit Verfügung vom 12. November 2012 untersagte der Beklagte die von der Klägerin angezeigte Sammlung. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR an, falls die Klägerin der Verfügung „nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig“ nachkomme. Zur Begründung teilte er im Wesentlichen folgendes mit: Der Kreistag habe am 13. Juni 2012 in Fortschreibung seines Abfallwirtschaftskonzepts beschlossen, in Kooperation mit den karitativen Einrichtungen ein kreisweites, geordnetes Sammelsystem für Altkleider einzuführen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG sei insbesondere gegeben, wenn durch eine gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von ihm beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Dies sei im Kreis T1. der Fall. Der Kreis habe im Rahmen seiner Organisationshoheit und der damit verbundenen Organisationsverantwortung durch die Kooperation mit den karitativen Verbänden ein geordnetes und optimiertes System zur Erfassung und Verwertung von Altkleidern geschaffen, das durch die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährdet würde. Das Vorhaben der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als das öffentlich-rechtliche System. Ein Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG greife nicht ein, weil die Klägerin bislang im Kreisgebiet nicht tätig gewesen sei. Sie habe auch weder gegenüber dem Beklagten noch den kreisangehörigen Kommunen den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. 17 Am 13. Dezember 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie mit eingehenden Ausführungen vorträgt: Sie habe dem Beklagten eine vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG vorgelegt. Jedenfalls habe sie ihre Anzeige mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 und den dort beigefügten Anlagen in zulässiger Weise vervollständigt. Der Beklagte habe ihre Angaben fehlerhaft gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten verlange § 18 Abs. 2 KrWG nicht die Mitteilung der konkreten Standorte der Sammelcontainer. Die angefochtene Verfügung sei formell rechtswidrig, weil im Hause des Beklagten keine ausreichende Trennung der Funktionen des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Umweltschutzbehörde andererseits bestehe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Ihrem Vorhaben ständen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Der von dem Beklagten bemühte Beschluss des Kreistags vom 13. Juni 2013 sei rechtswidrig, weil er entgegen § 17 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 KrWG gemeinnützige Sammlungen begünstige. Dadurch greife er rechtswidrig in die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑) ein. Der Beschluss diene ausdrücklich der Verhinderung gewerblicher Sammlungen. Er mache eine private Konkurrenz zu der öffentlich-rechtlichen Sammlung unmöglich. Auf diese Weise werde in die Berufsfreiheit eingegriffen, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gäbe. Der Kreistagsbeschluss verstoße auch gegen europarechtliche Wertungen. Es gehe nicht um die Sicherung der Daseinsvorsorge, sondern um die Privilegierung der karitativen Sammlungen. § 17 Abs. 3 Satz 2 enthaltene ausweislich der Worte „ist anzunehmen“ eine widerlegliche Vermutung. Soweit die Vorschrift von „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ spreche, dürfe nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden. Der Beklagte habe auch gar nicht dargelegt, welche Auswirkungen die Sammlung auf die Erlöse aus der Vereinbarung mit den karitativen Sammlungen hätte. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die in Abgabestreitigkeiten festgelegte Erheblichkeitsschwelle von 10-12 % überschritten würde. Für § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG bedürfe es einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, so dass Beeinträchtigungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle nicht ausreichten. Eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG und ein bloßer Einnahmeausfall führe nicht zu Gefährdung der Gebührenstabilität. Die Untersagungsverfügung könne auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass den Angaben des Beklagten zufolge weitere 19 gewerbliche Sammlungen angezeigt worden seien. Das Zusammenwirken der von ihr ‑ der Klägerin ‑ angezeigten Sammlungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG mit anderen gewerblichen Sammlungen sei erst dann zu prüfen, wenn im zu entscheidenden Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG erfüllt seien. Daran fehle es hier. Schließlich sei ihr System wesentlich leistungsfähiger im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG, so dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht anzuwenden sei. Ihre Sammlung sei ausweislich des dargestellten Verwertungsweges sehr hochwertig und sie ‑ die Klägerin ‑ biete zugleich eine hohe gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit. Ein unmittelbarer Vergleich mit der Sammlung der Arbeitsgemeinschaft karitativer Sammlungen könne nicht angestellt werden, weil der Beklagte in seiner Verfügung geflissentlich auf diesbezügliche Angaben verzichtet habe. Auch den Verwaltungsvorgängen ließe sich nichts Einschlägiges entnehmen. Zuletzt stelle sich die angefochtene Verfügung auch als unverhältnismäßig dar, weil eine Untersagung nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur als „ultima ratio“ zulässig sei. Der Beklagte hätte prüfen müssen, ob dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen hätte Rechnung getragen werden können. Eine solche Prüfung habe der Beklagte gerade nicht durchgeführt. Soweit er eine „summarische Prüfung“ angestellt habe, sei dies nicht ausreichend. Weil der Beklagte Alternativen nicht bedacht habe, liege insoweit ein Ermessensausfall vor. 18 Nachdem der Beklagte die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Androhung eines Zwangsmittels in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, 19 die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2012 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Mit eingehenden Ausführungen trägt er vor: Die von der Klägerin erstattete Anzeige habe nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt. Bereits deshalb sei er befugt gewesen, die gewerbliche Sammlung zu untersagen. Die nachträglichen Angaben im Schreiben vom 31. Oktober 2012 habe er vor dem Hintergrund der in § 18 Abs. 1 KrWG bezeichneten Frist von 3 Monaten nicht mehr berücksichtigen müssen. In materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor. Die Sammlung der Klägerin beeinträchtige die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beklagten wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Klägerin sammele gerade solche Abfälle, für die er in Kooperation mit den vertraglich eingebundenen gemeinnützigen Sammlern eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen bereits durchführe. Das von ihm praktizierte „Kooperationsmodell“ habe er in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gewählt. Er habe die einzelnen Betreiber der bestehenden gemeinnützigen Sammlungen über Vereinbarungen verpflichtet, in seinem Auftrag ihr System flächendeckend durchzuführen und die erfassten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Das System der Klägerin sei nicht wesentlich leistungsfähiger im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG. Ihre Sammlung verhindere im Kreisgebiet die Entsorgung der Altkleider zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen; es gefährde zudem die Gebührenstabilität, zumal es sich bei § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 um einen „Gefährdungstatbestand“ handele, so dass jede Gefährdung der Gebührenstabilität erfasst werde. 23 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des/der Beklagten verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sieht die Kammer davon ab, eine förmliche Einstellung auszusprechen. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beenden in ihrem Umfang das Verfahren unmittelbar, so dass eine gerichtliche Entscheidung hierzu allein deklaratorischen Charakter hätte. 26 Soweit die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2012 weiterhin im Streit ist, hat die zulässige Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die von ihr angezeigte Sammlung zu untersagen, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Die streitgegenständliche Verfügung leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an der Zuständigkeit des Beklagten und namentlich an der Befugnis des sachbearbeitenden Bediensteten, die Untersagung anzuordnen. Hierzu hat die Kammer in ihrem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 30. September 2013 – 8 K 3348/12 ‑, das eine ebenfalls von dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens erlassene Untersagungsverfügung zum Gegenstand hat, Folgendes ausgeführt: 28 „Der Beklagte handelte auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, welches im Teil A des Verzeichnisses zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 genannt wird, so dass dessen Vollzug den Umweltschutzbehörden obliegt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ZustVU sind die Kreise und die kreisfreien Städte untere Umweltschutzbehörden, die nach § 1 Abs. 3 ZustVU sachlich zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Verfügung vom 21. November 2012 war danach gegeben. 29 Nach § 5 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) sind die Kreise und kreisfreien Städte allerdings auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle obliegt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen damit in unmittelbarer Konkurrenz zu privaten Abfallsammelbetrieben wie der Klägerin. Damit nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eigene Interessen dadurch verfolgt, dass er sie in seiner Eigenschaft als untere Umweltschutzbehörde durchzusetzen versucht, muss eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewährleistet sein, 30 vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 – mit Hin-weisen auf die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz, die Zuständigkeitsfrage allerdings abschließend nichtklärend, Rdnr. 37 ff der bei „juris“ veröffentlichten Fassung. 31 Im vorliegenden Fall ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine organisatorische Trennung im hier interessierenden Sinne gewährleistet. Die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH (ESG) hat zum Gegenstand die Übernahme von Entsorgungspflichten des Kreises T1. sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Entsorgung. Damit ist jenes privatrechtlich organisierte Unternehmen zwar nicht im engeren Sinne öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG. Weil allerdings die ESG die dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten – wie es in der Handelsregistereintragung heißt – „übernommen“ hat, ist in erster Linie dieses Unternehmen an einem möglichst hohen Abfallaufkommen interessiert. Eine Konkurrenzsituation, aus der sich Interessenkonflikte ergeben könnten, besteht mithin nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens, sondern allein zwischen der Klägerin und der ESG sowie den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet. Die Zuständigkeit des Beklagten als Umweltschutzbehörde für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagung ist sonach gegeben.“ 32 An diese Überlegungen hält das Gericht weiterhin fest, zumal in der bislang bekannten Rechtsprechung keine höheren Anforderungen an die organisatorische Trennung der in Rede stehenden behördlichen Funktionen formuliert werden. 33 In materieller Hinsicht beruht die angefochtene Entscheidung des Beklagten auf § 18 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Die Voraussetzungen, unter denen danach eine gewerbliche Abfallsammlung untersagt werden muss, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Hierzu hat die Kammer in ihrem bereits zitierten Urteil vom 30. September 2013 Folgendes ausgeführt: 34 „Nach der zweiten Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist eine Sammlung zu untersagen, wenn die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sind. Danach dürfen einer Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer Sammlung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet, wobei es ausreicht, wenn diese Gefährdung auf dem Zusammenwirken mit anderen Sammlungen beruht. Eine Gefährdung in diesem Sinne wiederum ist anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird; dies ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG u. a. der Fall, wenn mit der fraglichen Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale der soeben zitierten Bestimmungen erfüllt. 35 Aufgrund der im Tatbestand dieses Urteils zitierten Vereinbarungen zwischen dem Beklagten, der ESG, den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet sowie den vier gemeinnützigen Einrichtungen führen Dritte, nämlich die karitativen Verbände, im Kreis T1. eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern und gebrauchten Schuhen durch im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Dass diese Beauftragung ausweislich des zeitlichen Zusammenhangs, in dem sie erfolgte, augenscheinlich den Zweck hat, Altkleidersammlungen durch die Klägerin und andere privatwirtschaftlich agierende Unternehmungen zu verhindern, ändert an der Wirksamkeit nichts. Der Landrätin des Beklagten und den politischen Gremien war schon geraume Zeit vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegenwärtig, welche Folgen das neue Recht für die im Kreisgebiet bekannten und bewährten karitativen Altkleidersammler haben würde. Deshalb haben die politischen Gremien bereits im Frühsommer 2012 die Verwaltung des Beklagten mit der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beauftragt und deshalb wurden die im Tatbestand erwähnten Vereinbarungen getroffen. Die daran Beteiligten haben von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die das Abfallrecht ihnen bot. Auf diese Weise bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagung eine Erfassung der im Kreis T1. anfallenden Altkleider und Altschuhe durch von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte. 36 Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der karitativen Sammlungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG verursacht würde. Zwar dürfte den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht uneingeschränkt zuzustimmen sein, wenn sie für den vorliegenden Fall feststellen (S. 23 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2013), nach der Vermutungsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei das vorhandene System der haushaltsnahen getrennten Erfassung und Verwertung von Alttextilien mit der Einführung einer konkurrierenden gewerblichen Sammlung als wesentlich beeinträchtigt anzusehen. Denn nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 – gefährdet eine konkurrierende gewerbliche Abfallsammlung nicht notwendig ein bereits bestehendes System. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG muss allerdings bei den hier in Rede stehenden Wertungen das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen berücksichtigt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens des Vorhabens der Klägerin mit den weiteren mindestens 14 Sammlungen, die dem Beklagten allein in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis zum 14. September 2012 angezeigt worden sind, werden die karitativen Sammlungen nicht nur gefährdet, sondern schlicht unmöglich gemacht. Hierbei stützt sich die Kammer auf folgende Feststellungen: 37 Nach den im Internet veröffentlichten Erkenntnissen der Entsorgungswirtschaft T1. GmbH (www.esg-kreis-soest.de - Kooperation des Kreises T1. mit karitativen Altkleidersammlern... mehr) fallen im Kreis T1. je Einwohner jährlich zwischen fünf und zehn Kilogramm ausgediente Kleider, Schuhe und Textilien an. Hierbei handelt es sich um eine nach Auffassung der Kammer realistische Zahl, die durch andere Quellen bestätigt wird. Die ebenfalls im Internet verfügbare Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle 2008/2009 (www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/abfallbilanz_2008_09.pdf, Seite 9 daselbst) weist für die Abfallart „Sonstige Wertstoffe (Holz, Metall, Bekleidung/Textilien) ein Abfallaufkommen von zehn Kilogramm je Einwohner und Jahr aus. Nach der Pressemitteilung des Beklagten vom 31. Mai 2013 (www.kreis-soest.de/pressemitteilungen/presseservice/index.php?month=05-2013) hat der Kreis T1. derzeit etwas weniger als 300 000 Einwohner. Ausgehend von der Erkenntnis der Entsorgungswirtschaft T1. , wonach die Altkleidermenge je Einwohner und Jahr zwischen fünf Kilogramm und zehn Kilogramm liegt und vor dem Hintergrund der weiteren Information aus der Abfallbilanz, in der Bekleidung/Textilien nur als einer von mehreren Wertstoffen verstanden wird, deren Aufkommen zehn Kilogramm je Einwohner beträgt, dürfte das durchschnittliche Altkleideraufkommen je Einwohner im Kreis T1. bei 7,5 Kilogramm liegen. Daraus errechnet sich eine maximale Altkleider- und Altschuhmenge von 2250 Tonnen. Würde diese Menge zu gleichen Teilen auf die 15 gewerblichen Sammlungen und die vier karitativen Einrichtungen verteilt, blieben für jeden Sammler weniger als 120 Tonnen jährlich übrig. Allein die Klägerin des vorliegenden Verfahrens erwartet allerdings eine maximale Sammelmenge von 18 Tonnen je Monat entsprechend 216 Tonnen im Jahr. Damit möchte sie nahezu 100 Tonnen mehr einsammeln, als ihr bei unterstellt gleichmäßiger Verteilung des Altkleideraufkommens auf die sammelnden Einrichtungen zur Verfügung stände. Ausgehend von diesen Zahlen kann es keinen Zweifel daran geben, dass die 15 gewerblichen Altkleidersammler sich einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in welchem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Deren System der Altkleidersammlung und –verwertung würde also nicht nur wesentlich beeinträchtigt, sondern faktisch vernichtet. Dies abzuwehren war der Beklagte nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG befugt.“ 38 Jene Ausführungen sind uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Die Altkleidermenge, welche die Klägerin zu sammeln beabsichtigt, hat bereits für sich genommen einen Umfang, der sich nennenswert nachteilig auf die bestehenden karitativen Sammlungen auswirken würde. Betrachtet man zudem das „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“, das in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG angesprochen ist, verbleibt es allemal bei der bereits in dem Urteil vom 30. September 2013 enthaltenen Feststellung, dass ein uneingeschränktes gewerbliches Sammeln von Altkleidern im Kreisgebiet die karitativen Altkleidersammlungen ruinieren würde. 39 Die Kammer teilt nicht die Bedenken der Klägerin betreffend die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Kreistages vom 13. Juni 2013, weil dieser gemeinnützige Sammlungen begünstige und gewerbliche Sammlungen verhindere. Die Entscheidung des Kreistages entspricht in jeder Hinsicht den einschlägigen Bestimmungen namentlich des § 17 KrWG. Der Auffassung der Klägerin, nach dieser Vorschrift seien die karitativen Sammlungen und die gewerblichen Sammlungen gleichberechtigt, so dass der Kreistag die gemeinnützigen Einrichtungen nicht bevorzugen dürfe, schließe sich die Kammer nicht an. Diese unverkennbare Bevorzugung ist nämlich durch die gesetzlichen Vorschriften unmittelbar angelegt, indem nämlich die „überwiegenden öffentlichen Interessen“, die § 17 Abs. 3 KrWG gesetzlich zu definieren versucht, nur den gewerblichen Sammlungen entgegen gehalten werden können, während gemeinnützige Sammlungen, bei denen eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung stattfindet, den in § 17 Abs. 3 KrWG enthaltenen Schranken nicht unterliegen. Der gemeinnützige Sammler darf also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle entziehen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG); wenn durch die Tätigkeit der gemeinnützigen Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren in Gefahr gerät (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG), muss dies im Interesse der Gemeinnützigkeit hingenommen werden. Angesichts dessen begegnet die Entscheidung des Kreistags des Beklagten, die karitativen Sammlungen vor privatwirtschaftlicher „Konkurrenz“ zu schützen, keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn insoweit – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG berührt wird. Diese Beschränkung ist gesetzlich vorgesehen, so dass sie von der Klägerin und den weiteren gewerblichen Abfallsammlern hingenommen werden muss. 40 Ein Abgehen von den Überlegungen, welche die Kammer in ihrem Urteil vom 30. September 2013 angestellt hat, ist auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Klägerin angezeigt. Soweit sie auf die geringfügigen Mengen hinweist, die eine bei 10 % bis 12 % angesiedelte „Erheblichkeitsschwelle“ nicht überschritten, sei erneut auf § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG hingewiesen, wonach es für das Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen nicht auf die einzelne Sammlung ankommt, sondern eben auf das Zusammenwirken mit anderen vergleichbaren Vorhaben. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 (Seite 22 daselbst) der Ansicht sind, ein Zusammenwirken der von der Klägerin angezeigten Sammlung mit anderen gewerblichen Sammlungen sei erst dann zu prüfen, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG erfüllt seien und die Annahme einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers überhaupt in Betracht komme, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Denn danach wäre der in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG sprachlich nicht sonderlich glückliche Einschub „auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ entbehrlich und sinnlos: Beeinträchtigt bereits eine einzelne Sammlung aus sich heraus die in § 17 Abs. 3 Sätze 2 ff KrWG bezeichneten Belange, ist sie ohne weiteres zu untersagen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Belange von weiteren Sammlungen ‑ allein oder mit anderen ‑ berührt werden. Die Forderung des Gesetzes, das „Zusammenwirken“ in den Blick zu nehmen, will verhindern, dass eine Mehrzahl von Sammlungen, von denen bei isolierter Betrachtung keine die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt, in ihrer Summe die von § 17 Abs. 3 KrWG geschützten öffentlichen Interessen beeinträchtigt. 41 Der Untersagung der von der Klägerin angezeigten Sammelgrube steht auch nicht § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG entgegen. Zu dieser Vorschrift hat die Kammer in ihrem Urteil vom 30. September 2013 folgendes bemerkt: 42 „Die soeben dargestellte Beeinträchtigung, wenn nicht gar Vernichtung der bestehenden Sammlungen der karitativen Einrichtungen wäre nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG allerdings unbeachtlich, wenn die von der Klägerin angebotene Sammlung wesentlich leistungsfähiger wäre als es die bestehenden Sammlungen sind. Hierfür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Nach den Erkenntnissen, die den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Dokumenten zugrundeliegen, hat sich im Kreis T1. die Altkleidersammlung durch die Kreisverbände des Roten Kreuzes, die Arbeitsgemeinschaft des Kolping-Werkes und den Malteser Hilfsdienst e.V. in vielen Jahren bewährt. Irgendwelche Leistungsdefizite sind nach der Aktenlage nicht bekannt. Auch die erkennenden Kammer, die seit langem das Sachgebiet Abfallrecht bearbeitet, ist zu keinem Zeitpunkt mit Problemen konfrontiert worden, die in einem Zusammenhang mit der Sammlung und Beseitigung alter Kleider und Schuhe ständen. Die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Sammlungen steht danach außer Frage. Eine darüber hinausgehende, noch größere Leistungsfähigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Sammlung ist nicht ersichtlich.“ 43 Diese Überlegungen sind ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Die Kammer zweifelt keineswegs an der Leistungsfähigkeit der Klägerin und der von ihr durchgeführten Sammlungen. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG verlangt jedoch, dass die zu beurteilende Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist als die für den Leistungsvergleich anstehende Sammlung. Für die Annahme, dieses Merkmal sei im Falle der Klägerin erfüllt, gibt der Sachverhalt nichts her. 44 Nach alledem ist die Kammer mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 abzuweisen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beklagte mit den Kosten zu belasten, weil er durch eine Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung die teilweise Erledigung herbeigeführt hat. 45 In ihrem Urteil vom 30. September 2013 hat die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der vorliegende, völlig ähnliche Sachverhalt bietet keine Veranlassung, hier anders zu verfahren.