Urteil
8 K 3658/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1216.8K3658.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über die Klage streitig entschieden worden ist. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat der Beklagte die Kosten zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm eine gemeinnützige Abfallsammlung untersagt worden ist. Der Kläger ist ein in F. an der G. (gelegen zwischen Q1. im Westen und H. im Osten) ansässiger Verein, dessen Satzung ausweislich der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts H. am 12. Juni 2011 errichtet wurde. In seiner Internet-Darstellung weist sich der Kläger allerdings als ein im Jahre 2000 gegründetes Projekt aus. 3 Mit Formblattschreiben vom 24. August 2012 zeigte der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine gemeinnützige Sammlung an. Das betreffende Blatt, dessen einzelne Felder handschriftlich ausgefüllt sind, wurde im Wege der fotomechanischen Vervielfältigung hergestellt; es ist augenscheinlich dazu bestimmt, gegenüber beliebig vielen Behörden verwendet zu werden. Individuelle Angaben, etwa die Bezeichnung des Sammelgebiets mit „Kreis T1. “ sowie das Datum, wurden handschriftlich nachgetragen. Die Unterschrift der 1. Vorsitzenden des Klägers gehört zum fotokopierten Teil des Formblattes. Der Anzeige beigefügt waren eine auf die Firma "U. H1. e.K" in E. lautende Anzeige nach § 53 KrWG vom 16. Juni 2012, deren Eingang am 25. Juni 2012 der Oberbürgermeister der Stadt E. bestätigt hatte. 4 Mit Schreiben vom 28. August 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass die Anzeige des Klägers nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genüge. Er bemängelte unter anderem das Fehlen von Angaben über die Größe und die Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt sei. Außerdem müsse nach § 3 Abs. 17 KrWG der Nachweis beigebracht werden, dass der Dritte den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Kläger auskehre. 5 Daraufhin ging bei dem Beklagten am 6. September 2012 ein unter dem Briefkopf des Klägers gefertigtes Schreiben ein, das ausweislich der Ortsangabe beim Datum („E, den 04.09.2012“) in E. verfasst worden war. Beigefügt waren ein Freistellungsbescheid des Finanzamts H. vom 16. Juni 2009, der bis zum 31. Dezember 2012 zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigte, und ein Vertrag zwischen dem Kläger und der „H2. S. GmbH.“ vom 31. August 2012, der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: 6 „Die Firma H2. beschäftigt sich seit Jahren mit der Erfassung und Verwertung von Alttextilien. Hierzu führt sie regelmäßig Sammlungen und sonstige Erfassungen durch. 7 Das O. ... ist ein e. V., der als gemeinnützige Einrichtung der Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen und/oder Sachspenden bedarf, ... 8 Firma H2. ist berechtigt, für – von ihr schriftlich vorab mit dem O. . exakt abgestimmte ... Alttextilsammlungen mit dem Logo und Förderzweck des O. auf Sammelcontainern und Flyern zu bewerben und das Sammelgut anschließend zu verwerten. 9 ... 10 Die Firma H2. wird im Auftrag und mit Vollmacht des O. . im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland solche Aktionen durchführen. 11 ... 12 Da die Firma H2. einerseits den Namen, die Zugkraft und Integrität des O. für seine abgestimmten Sammelaktionen nutzen kann und andererseits das O. vom know how, dem Equipment und der Dienstleistung der Firma H2. profitieren wird, vereinbaren die Vertragsparteien für die Auskehrung der erzielten Veräußerungserlöses folgende Verteilung. 13 Der Sammler, Firma H2. , behält ca. 70 % des Veräußerungserlöses ein und hat davon all seine Aufwendungen für Verwertungs - und etwaige Entsorgungskosten, Dienstleistungen, Vergütungen usw. zu bestreiten (ein angemessener Gewinn ist inkludiert). Das O. erhält ca. 70 % der Veräußerungserlöses.“ 14 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, die angezeigte Sammlung zu untersagen. Er benannte konkrete Informationen, die in der Anzeige nicht enthalten seien und wies zudem darauf hin, dass der in dem Vertrag mit dem Entsorger vereinbarte Erlös i.H.v. 30 % kein vollständiges Auskehren im Sinne von § 3 Abs. 17 KrWG sei. 15 Daraufhin ergänzte der Kläger unter dem 25. Oktober 2012 seine Angaben. Unter anderem legte er zwei Abrechnungen mit der Firma H2. vor, nach denen die Firma in den Monaten August und September 2012 in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern 17,2 t Altpapier gesammelt und dafür einen Verkaufserlös von zusammen 6.017,90 erzielt habe. Hiervon seien Kosten für Müllentsorgung et cetera i.H.v. 1.157,90 EUR abzuziehen. Von dem verbleibenden Gewinn habe die Firma 1.850 EUR einbehalten; 3.010 EUR seien an den Kläger gegangen. 16 Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 19. November 2012 untersagte der Beklagte die von dem Kläger angezeigte Sammlung. Zugleich drohte er ihm für den Fall, dass er der Verfügung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR an. Zur Begründung stützte sich der Beklagte im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Es liege bereits keine gemeinnützige Sammlung vor, weil der Kläger nur 30 % der Erlöse erhalten solle. Soweit er Abrechnungen mit dem Sammelunternehmen vorgelegt habe, fehle es an prüffähigen Unterlagen. Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes gelte nur bis Dezember 2012. Die fehlenden Unterschriften auf diversen Schreiben des Klägers ließen Zweifel an dem eigentlichen Absender aufkommen. Es fehle an den nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG erforderlichen Angaben über die Organisationsstruktur des Klägers; insbesondere sei nicht ersichtlich, wie er ohne eine regionale Struktur die nach dem Vertrag im ganzen Bundesgebiet beabsichtigte Tätigkeit des gewerblichen Sammlers kontrollieren und auf die angezeigte Sammlung verantwortlich Einfluss nehmen könne. Daraus lasse sich schließen, dass nicht der Kläger, sondern die Firma H2. der eigentliche Träger der Sammlung sei. Der Kläger stelle lediglich seinen Namen zur Verfügung, und er erhalte dafür eine pauschalierte Erlösbeteiligung. Nach alledem liege eine gemeinnützige Sammlung nicht vor. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG sei anders als durch eine Untersagung nicht zu gewährleisten. 17 Am 18. Dezember 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst einen Änderungsvertrag zwischen ihm und der Fa. H2. -S. GmbH vom 13. November 2012 vorlegt, wonach der Sammler (H2. ) etwa 30 % des Veräußerungserlöses erhält und ihm ‑ dem Kläger – 70 % zustehen. Ferner überreicht er eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2013 und die folgenden Jahre. Im Übrigen trägt der Kläger mit eingehenden Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor: Die dem Beklagten eingereichte Anzeige sei vollständig gewesen. Die von dem Beklagten bezeichneten Mängel beträfen nicht die Vollständigkeit nach § 18 Abs. 3 KrWG. Er ‑ der Kläger ‑ sei kooperativ und es sei Sache des Beklagten gewesen, auf der Grundlage von § 24 VwVfG ergänzende Informationen anzufordern. Die vermissten Informationen könne er zulässigerweise noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachreichen. Die angefochtene Verfügung sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es für die Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht statthaft, eine Untersagung auf die Unvollständigkeit der Anzeige zu stützen. 18 In materieller Hinsicht sei die Verfügung des Beklagten bereits deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht getroffen worden sei. Soweit der Beklagte geltend mache, in seinem Hause liege eine ausreichende Trennung 19 zwischen den Funktionen des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der Umweltschutzbehörde andererseits vor, bewege er sich ausschließlich im Bereich des Formalen; es fehle an der materiellen Neutralitätspflicht des Staates und der handelnden Behörde. Hierzu verweise er auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. 20 Zu Unrecht bezweifele der Beklagte das Vorliegen einer gemeinnützigen Sammlung. Die notwendige Bescheinigung des Finanzamtes für die Gegenwart und die nächste Zeit liege vor. Die ursprünglichen Angaben zur Verteilung des Erlöses seien ein 21 Fehler gewesen. Nunmehr sei geklärt, dass ihm ‑ dem Kläger – 70 % der Erlöse zuständen. Diese Quote sei allemal ausreichend, um eine gemeinnützige Sammlung anzunehmen. Immerhin müssten die Erlöse des Partners so beschaffen sein, dass dem Beauftragten ein angemessener Gewinn verbleibe. Andernfalls fände sich niemand, der eine gemeinnützige Sammlung unterstütze. Es sei einzuräumen, dass die vertragliche Situation zwischen ihm und dem Sammlungsunternehmen ein wenig undurchsichtig geraten sei. Jedoch habe man dies aus eigenem Antrieb korrigiert. Insbesondere sei es unschädlich, dass scheinbar zwei Firmen mit ihm ‑ dem Kläger ‑ kooperiert hätten. Die Korrektur des Vertrages vom 31. August 2012 durch die Vereinbarung vom 13. November 2012 entspreche dem wahren Willen der Parteien. 22 Die Zuverlässigkeit des Klägers sei nicht fraglich. Insoweit sei eine prognostische Beurteilung anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Verhalten des beauftragten Unternehmens in der Vergangenheit in Einzelfällen fehlerhaft gewesen sei. 23 Schließlich sei die Entscheidung des Beklagten unverhältnismäßig. Nach § 18 Abs. 5 KrWG hätte der Beklagte mildere Mittel ausschöpfen müssen. 24 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aufgehoben hat, beantragt der Kläger nunmehr, 25 die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 19. November 2012 aufzuheben. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er trägt vor: Die hinreichende Trennung zwischen der Abfallbehörde einerseits und dem öffentlich öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits sei in seinem Hause gewährleistet. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für eine Untersagung seien erfüllt. Es handele sich vorliegend nicht um eine gemeinnützige Sammlung. Die Gewinnverteilung zwischen dem Sammelunternehmen und dem Kläger sei nicht angemessen im Sinne von § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG, weil danach der Gewinn vollständig an das gemeinnützige Unternehmen ausgekehrt werden müsse. Selbst wenn entgegen der von ihm ‑ dem Beklagten ‑ vertretenen Auffassung die während des Klageverfahrens nachgereichten Informationen berücksichtigt werden könnten, erhalte der Kläger nach dem Änderungsvertrag weiterhin nur 70 %, was für die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht ausreiche. Die vorgelegten Vereinbarungen mit der Firma H2. seien Scheingeschäfte. Der Kläger sei lediglich Strohmann einer gewerblichen Sammlung. Es fehle an jeder transparenten Abrechnung mit der Firma, zumal der Kläger bei seiner Organisation (Sitz in Süddeutschland) die gesammelten Mengen gar nicht kontrollieren könne. Die Art der beabsichtigten Sammlung sei unklar geblieben; auch die Angaben zur Menge der zu verwertenden Abfälle sei defizitär. Es fehlten hinreichende Angaben zum Verbleib und der Darlegung der Verwertungswege. Schließlich sei die Zuverlässigkeit zweifelhaft. Das von dem Kläger angeblich mit der Sammlung betraute Unternehmen stelle Container unter Verstoß gegen das Straßenrecht und auch ohne Gestattung der privaten Grundstückseigentümer auf. 29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Nachdem der Beklagte die ursprünglich ebenfalls angefochtene Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 2 der Verfügung vom 19. November 2012) in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, haben die Parteien das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Gericht sieht davon ab, in diesem Umfang das Verfahren förmlich einzustellen, weil diese Entscheidung lediglich deklaratorischen Charakter hätte. 32 Hinsichtlich des verbliebenen Teils des ursprünglichen Streitgegenstands hat die zulässige Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, die angezeigte Sammlung zu untersagen, ist rechtens, so dass der Kläger dadurch nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 33 Die angefochtene Verfügung leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an der Zuständigkeit des Beklagten und namentlich an der Befugnis des sachbearbeitenden Bediensteten, die Untersagung auszusprechen. Hierzu hat die Kammer in ihrem ‑ nicht rechtskräftigem ‑ Urteil vom 30. September 2013 ‑ 8 K 3348/12 ‑, das ebenfalls eine abfallrechtliche Sammlungsuntersagung aus dem Gebiet des Beklagten zum Gegenstand hat, Folgendes ausgeführt: 34 „Der Beklagte handelte auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, welches im Teil A des Verzeichnisses zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 genannt wird, so dass dessen Vollzug den Umweltschutzbehörden obliegt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ZustVU sind die Kreise und die kreisfreien Städte untere Umweltschutzbehörden, die nach § 1 Abs. 3 ZustVU sachlich zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Verfügung vom 21. November 2012 war danach gegeben. 35 Nach § 5 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) sind die Kreise und kreisfreien Städte allerdings auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle obliegt. Die 36 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen damit in unmittelbarer Konkurrenz zu privaten Abfallsammelbetrieben wie der Klägerin. Damit nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eigene Interessen dadurch verfolgt, dass er sie in seiner Eigenschaft als untere Umweltschutzbehörde durchzusetzen versucht, muss eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewährleistet sein, 37 vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 – mit Hin-weisen auf die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz, die Zuständigkeitsfrage allerdings abschließend nichtklärend, Rdnr. 37 ff der bei „juris“ veröffentlichten Fassung. 38 Im vorliegenden Fall ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine organisatorische Trennung im hier interessierenden Sinne gewährleistet. Die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH (ESG) hat zum Gegenstand die Übernahme von Entsorgungspflichten des Kreises T1. sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Entsorgung. Damit ist jenes privatrechtlich organisierte Unternehmen zwar nicht im engeren Sinne öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG. Weil allerdings die ESG die dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten – wie es in der Handelsregistereintragung heißt – „übernommen“ hat, ist in erster Linie dieses Unternehmen an einem möglichst hohen Abfallaufkommen interessiert. Eine Konkurrenzsituation, aus der sich Interessenkonflikte ergeben könnten, besteht mithin nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens, sondern allein zwischen der Klägerin und der ESG sowie den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet. Die Zuständigkeit des Beklagten als Umweltschutzbehörde für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagung ist sonach gegeben.“ 39 Die vorstehenden Ausführungen sind zwar insofern nicht in jeder Hinsicht zutreffend, als darin festgestellt wird, der Beklagte jenes Verfahrens habe auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gehandelt. Tatsächlich beruhte die Verfügung, deren Rechtmäßigkeit die Kammer zu beurteilen hatte, auf den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Jedoch ist der Beklagte auch nach dem neuen Recht als untere Umweltschutzbehörde zuständig, so dass er die streitige Verfügung erlassen konnte. Die weiteren Überlegungen zur notwendigen funktionalen Trennung aus dem Urteil vom 30. September 2013 sind ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. 40 In materieller Hinsicht hält die Untersagung der von dem Kläger angezeigten Sammlung einer rechtlichen Überprüfung stand. 41 Der Beklagte stützt seine Entscheidung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wonach eine Sammlung ‑ gleich ob gemeinnützig oder gewerblich ‑ untersagt werden muss, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Soweit er diesen Gesichtspunkt in seiner Verfügung erwähnt, geschieht dies lediglich im Zusammenhang mit der Wiedergabe des objektiven Inhalts des Gesetzes. 42 Die Untersagung ist allerdings nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gerechtfertigt. Hiernach ist eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn anders die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger ausdrücklich auf § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG, wonach die grundsätzlich in § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG normierte Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten, zu denen jedenfalls regelmäßig auch alte Kleidungsstücke und Schuhe gehören, nicht besteht, wenn die Abfälle durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Ausgehend vom Wortlaut dieser Vorschrift fehlt es an einer die Untersagung der Sammlung rechtfertigenden Voraussetzung, wenn die als gemeinnützig angezeigte Sammlung in Wirklichkeit gar nicht gemeinnützig ist. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Fall angenommen; auf der Grundlage einer Vielzahl von Tatsachen und Indizien schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. 43 Was das Gesetz unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht, ist in § 13 Abs. 17 KrWG näher definiert. Nach dem ersten Satz dieser Vorschrift muss die Sammlung von einer Person, welche die daselbst näher bezeichneten steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, „getragen“ werden und die Mittel müssen den gemeinnützigen Zwecken der Person zugute kommen. Nach Satz 2 ist eine gemeinnützige Sammlung auch anzunehmen, wenn die gemeinnützige Person einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die gemeinnützige Person auskehrt. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an dem Merkmal des „Tragens“ der Sammlung als auch an der vollständigen Auskehrung des Gewinns. Hierzu bemerkt das Gericht: 44 Nach dem Verständnis der Kammer ist § 3 Abs. 17 KrWG nur erfüllt, wenn die gemeinnützige Stelle sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen hin als der in jeder Hinsicht für die Sammlung Verantwortliche in Erscheinung tritt. Dies zeigt nicht zuletzt § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG, wonach der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Angaben über die Größe und die Organisation des Trägers der Sammlung beizufügen sind. Der gemeinnützige Träger muss der zuständigen Behörde gegenüber belegen können, dazu in der Lage zu sein, für die konkret angezeigte Sammlung in jeder Hinsicht die eigene Verantwortung zu übernehmen. Der mit der Durchführung der Sammlung beauftragte Dritte im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG kann daneben lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ des gemeinnützigen Sammlers in Erscheinung treten. Stellt sich der Sachverhalt umgekehrt dergestalt dar, dass in Wirklichkeit ein gewerblicher Abfallbetrieb im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung die Sammlung durchführt, während der in der Anzeige ausgewiesene Sammler der betreffenden Veranstaltung lediglich einen gemeinnützigen Anstrich geben soll, handelt es sich in Wirklichkeit um eine gewerbliche Sammlung, welche den Anforderungen des § 17 Abs. 3 KrWG gerecht werden muss. Im vorliegenden Fall ist Träger der angezeigten Sammlung die Firma H2. ‑ in welcher Rechtsform auch immer ‑ und nicht der Kläger. Dies zeigt bereits ein Blick auf die Internetpräsentation des Klägers (Stand: Dezember 2013), in der ein Altpapiercontainer abgebildet ist, der Informationsmaterial und die Aufforderung „Unterstützen Sie mit Ihrer Altkleiderspenden das O. !“ trägt. Oberhalb und unterhalb der betreffenden Fotografie teilt der Kläger folgendes mit: 45 „Seit September 2012 ist die H2. S. GmbH ein Partner und Unterstützer des O. . In diesem Zusammenhang wurde im Mai 2013 dem O. eine Spende von 5.000 € übergeben. Wir danken dafür! 46 Deutschlandweit werden auf öffentlichen Plätzen der Gemeinden Container mit dem Logo des O. aufgestellt. Aus dem Gewinn der Altkleider wird das O. prozentual unterstützt.“ 47 Diese Sätze werfen ein geradezu bezeichnendes Licht auf das Selbstverständnis des Klägers in seiner Beziehung zu der Firma H2. : Er begreift sich mitnichten als „Herr der Sammlung“ und Auftraggeber des privaten Unternehmens, das Anordnungen und Weisungen des Klägers unterworfen wäre. Der Kläger sieht sich ‑ wie er es offenbar schon auf der Grundlage des früheren Rechts gehandhabt hat ‑ als Kooperationspartner des gewerblichen Abfallsammlers, dem er die Befugnis eingeräumt hat, bei seiner gewerblichen Tätigkeit Kennzeichen des Klägers zu verwenden, um auf diese ‑ nicht unbedingt redliche ‑ Weise beim Publikum das Gefühl zu erwecken, mit dem Einwurf der Altkleider in die Container des Gewerbetreibenden werde unmittelbar und ohne nennenswerte Abzüge ein gemeinnütziges Vorhaben unterstützt. 48 Es liegen auch unwiderlegliche Hinweise dafür vor, dass die dem Beklagten eingereichte Anzeige unmittelbar und ausschließlich der Firma H2. zuzurechnen ist und nicht etwa dem Kläger. Zutreffend ist zunächst die Feststellung des Beklagten, wonach sich eine eigenhändige Namensunterschrift der Vorsitzenden des Klägers auf keinen der Blätter befindet. Selbst auf dem die Anzeige in erster Linie tragenden Formular erscheint die Unterschrift „W. " im fotokopierten Teil des Blattes; individuelle Angaben finden sich dort nur hinsichtlich des Adressaten „Kreis T1. “ und des neben der Unterschrift eingetragenen Datums „24/8/2012“. Diese Umstände zwingen zu der Erkenntnis, dass der Kläger, vertreten durch seine Vorsitzende, der Firma H2. ein einmal unterzeichnetes Formular ausgehändigt hat, damit die Firma dieses vervielfältige und ‑ ihrem geographischen Tätigkeitsbereich entsprechend ‑ bei sämtlichen Abfallbehörden des Bundesgebiets einreiche. Mit anderen Worten: Der Kläger selbst weiß gar nicht, in welchen Regionen er überhaupt Sammlungen angezeigt hat, wie diese Sammlungen im Einzelnen ausgestaltet sind und auf welche Weise die Abfallbehörden auf die Anzeigen reagiert haben. Dies verbietet die Annahme, gerade die vorliegende Sammlung werde von dem Kläger „getragen“ im 49 Sinne von § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG. 50 Dass die vorliegende Sammlung gar nicht von dem Kläger als Träger dieser Veranstaltung angezeigt worden ist, zeigt insbesondere Bl. 9 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Das dort abgelegte und ausweislich des Briefkopfes angeblich von dem Kläger herrührende Schreiben vom 4. September 2012 wurde in E. verfasst; es ist mithin ohne weiteres und unwiderleglich der in dieser Stadt ansässigen Firma H2. und nicht etwa der Klägerin zuzurechnen. 51 Die Kammer schließt sich der Auffassung des Beklagten an, wonach der Kläger auch deshalb nicht Träger der in Rede stehenden Sammlung ist, weil das von ihm beauftragte Unternehmen bundesweit tätig ist, während der Kläger angesichts seiner geringen Organisationsstärke (er hat offensichtlich nur lokale Bedeutung; unter den Internetadressen lassen sich weder positive noch negative Erkenntnisse über den Kläger gewinnen) überhaupt nicht die Möglichkeit hat, als Auftraggeber des privaten Unternehmens und als Träger und damit verantwortliche Person für die Sammlung entsprechende Anweisungen zu erteilen. 52 Das Gericht teilt schließlich auch die Auffassung des Beklagten, wonach § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG nicht erfüllt ist. Entgegen der dort für die Annahme einer gemeinnützigen Sammlung geforderten vollständigen Auskehrung des Gewinns ist im vorliegenden Fall ein konkretes Beteiligungsverhältnis des Klägers an den Gewinnen vereinbart, die das Unternehmen H2. aus seiner Tätigkeit erzielen will. Hierbei nimmt das Gericht es dem Kläger nicht ab, dass der ursprüngliche Vertrag vom 31. August 2012 mit dem Verhältnis von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Unternehmens auf ein Versehen zurückzuführen sei, während der Änderungsvertrag mit einem Verhältnis von 30 % zu 70 % zu Gunsten des Klägers das wirklich Gewollte darstelle. Die Vereinbarung vom 13. November 2012 ist ganz augenscheinlich eine Reaktion des Klägers und seines Kooperationspartners auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 19. Oktober 2012, in welchem ausdrücklich festgestellt wird, der Anteil des Klägers am Erlös i.H.v. 30 % sei kein vollständiges Auskehren, wie es das Gesetz verlange. 53 Soweit in der mündlichen Verhandlung der Kläger dargelegt hat, die Angemessenheit eines Gewinns für den Partner einer gemeinnützigen Sammlung müsse in erster 54 Linie die Abmachungen zwischen dem Gewerbetreibenden und der gemeinnützigen Einrichtung, die als Sammler auftritt, in den Blick nehmen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. „Angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den auszulegen und anzuwenden die mit einer Anzeige befasste Behörde und das Gericht berufen sind; es ist nicht Sache der Beteiligten, die Angemessenheit eines Gewinns verbindlich zu definieren. Die Beantwortung der Frage, wie hoch der Gewinn sein darf, den ein gewerbliches Unternehmen als Partner eines gemeinnützigen Trägers aus einer Sammlung erzielt, ohne dass die Sammlung ihren gemeinnützigen Charakter verliert und als gewerbliche Sammlung anzusehen ist, muss ‑ worauf der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat ‑ die Privilegierung in den Blick nehmen, die das Gesetz den gemeinnützigen Abfallsammlungen gewährt. Während gewerbliche Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 KrWG zwingend zu untersagen sind, wenn ihnen „überwiegende öffentliche Interessen … entgegenstehen“, gilt dies nicht für gemeinnützige Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG. Die gemeinnützige Einrichtung darf einer beabsichtigen Sammeltätigkeit auch dann nachgehen, wenn dadurch dem öffentlich-rechtliche Versorgungsträger in beträchtlichem Umfang werthaltige Abfälle entgehen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und damit zugleich die Abfallgebühren nachteilig beeinflusst werden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). Diese Besserstellung der gemeinnützigen Sammlung bedarf der Rechtfertigung dadurch, dass sämtliche Erlöse aus der Verwertung des Abfalls den gemeinnützigen Zwecken des Sammlers zu-fließen und der gewerbliche Sammler lediglich einen angemessenen ‑ tendenziell kleinen ‑ Gewinn erhält. Dies ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma H2. vom 13. November 2012 nicht gegeben. 55 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Nach dieser Vorschrift hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes, sind die Kosten in Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzugeben, weil er die in der Verfügung vom 19. November 2012 enthaltene Androhung des Zwangsgeldes aufgehoben und hierdurch die (teilweise) Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat. 56 Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unter welchen Voraussetzungen eine Sammlung von Abfällen, an der ein gewerbliches Unternehmen beteiligt ist, von einer gemeinnützigen Stelle „getragen“ wird im Sinne von § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die vorliegende Streitsache weist keine besonderen Merkmale auf, die es der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglichen könnten, grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu klären. 57 Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.