Urteil
10 K 3360/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:0205.10K3360.12.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der am 14. Januar 1995 geborene Kläger besuchte seit dem 1. August 2011 das I. -Berufskolleg des N. Kreises in N1. , das das beklagte Land im vorliegenden Verfahren vertritt, um dort ein Berufsgrundschuljahr zu absolvieren. Hier belegte er zunächst das „Berufsfeld Kfz“. Dort erhielt er im Halbjahreszeugnis vom 10. Februar 2012 in den Fächern „Wartung und Service“, „Produkte planen“, Mathematik und Deutsch die Note ausreichend, in den Fächern „Demontage, Instandsetzung und Montage mechanischer Systeme“ und Englisch die Note mangelhaft. Zum 21. März 2012 wurde der Kläger aufgrund einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in die parallele Lerngruppe „Berufsfeld Metall“ versetzt. Am Fachpraxisunterricht in diesem Berufsfeld nahm der Kläger an 13 Werkstattterminen mit je vier Unterrichtsstunden teil. So besuchte er den Werkstattunterricht in der Zeit vom 21. März 2012 bis zum 20. April 2012. Zwischen dem 23. April 2012 und dem 2. Mai 2012 war er für ein Praktikum beurlaubt. Dann nahm er am 4. und 7 Mai 2012 wieder am Werkstattunterricht teil. Zwischen dem 9. Mai 2012 und 15. Juni 2012 versäumte der Kläger aufgrund gesundheitlicher Probleme an der linken Hand den Werkstattunterricht. Hierzu legte er beim I. -Berufskolleg eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. T1. für den Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis 11. Mai 2012, sowie eine Bescheinigung des Dr. G. vom 14. Mai 2012 vor, wonach er für einen Zeitraum von ca. vier Wochen nicht am Werkunterricht teilnehmen könne. Im Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 15. Juni 2012 fand aufgrund einer Klassenfahrt kein Unterricht statt. Vom 18. Juni 2012 bis zum 25. Juni 2012 nahm der Kläger wieder am Werkstattunterricht teil. Am 4. Juli 2012 erhielt er vom I. -Berufskolleg ein Abgangszeugnis. In diesem wurden seine Leistungen in den Fächern „Produkte planen“, Mathematik und Deutsch mit der Note ausreichend, in den Fächern Englisch, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ mit der Note mangelhaft bewertet. Im Fach Englisch ermittelte die Fachlehrerin die Benotung laut der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Begründung anhand der in den beiden Halbjahren erbrachten Leistungen in den Klassenarbeiten und im Bereich der sonstigen Leistungen. Im ersten Halbjahr erhielt der Kläger in den beiden Klassenarbeiten die Noten mangelhaft und ungenügend, die sonstigen Leistungen bewertete die Lehrerin für dieses Halbjahr mit mangelhaft. Dabei berücksichtigte sie die mündliche Mitarbeit (mangelhaft) sowie die Leistungen in drei schriftlichen Übungen (ungenügend, mangelhaft minus, befriedigend minus). Für das zweite Halbjahr berücksichtigte sie die Leistung in der einen vom Kläger mitgeschriebenen Klassenarbeit (ungenügend) und bei den sonstigen Leistungen die mündliche Mitarbeit (mangelhaft) sowie die Leistungen in zwei schriftlichen Übungen (jeweils ungenügend). Bei der Benotung in dem Fach „Instandhaltung betreiben“ ermittelten laut einer in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersicht die Werkstattlehrer Herr Rappold und Herr Schulte die Jahresendnote, indem sie zu 50 % die im ersten Schulhalbjahr im Fach „Wartung und Service“ erbrachten Leistungen berücksichtigten, nämlich eine Klassenarbeit (mangelhaft), die mündliche Mitarbeit (mangelhaft) sowie drei schriftliche Arbeiten (jeweils ausreichend). Mit weiteren 20 % berücksichtigten sie die im zweiten Halbjahr bis zum 20. März 2012 im Fach „Wartung und Service“ erbrachten Leistungen, nämlich eine schriftliche Übung (ausreichend) und die mündliche Mitarbeit (mangelhaft). Mit 30 % berücksichtigten sie die Leistungen im Werkstattunterricht des Bereichs Metalltechnik, wobei sie zwei Werkstücke des Klägers mit der Note ungenügend bewerteten und ihm für den Bereich „Ordnung und Pflege“ ebenfalls die Note ungenügend erteilten. In die Benotung des Faches „Arbeitsabläufe planen“ flossen laut der entsprechenden Übersicht zu 50 % die Leistungen des Klägers im ersten Halbjahr im Fach „Demontage, Instandsetzen und Montage mechanischer Systeme“ ein, wobei er für den Praxisteil die Note mangelhaft erhielt; im Theorieteil wurde seine mündliche Mitarbeit mit der Note mangelhaft bewertet und drei schriftliche Übungen jeweils mit der Note ungenügend. Mit 20 % berücksichtigten die Wertkstattlehrer bei der Vergabe der Jahresendnote die im zweiten Halbjahr bis zum 20. März 2012 im Fach „Demontage, Instandsetzen und Montage mechanischer Systeme“ erbrachten Leistungen, wobei der Kläger dort für den Praxisteil die Note mangelhaft erhielt; die Bewertung des Theorieteils stützte sich auf die Bewertung einer schriftlichen Ausarbeitung mit der Note ungenügend, die Bewertung von vier schriftlichen Übungen (einmal befriedigend, einmal mangelhaft, zweimal ungenügend) und die seiner mündlichen Mitarbeit (mangelhaft). Mit 30 % berücksichtigten die Werkstattlehrer die Leistungen im Werkstattunterricht des Bereichs Metalltechnik, wobei sie auch für dieses Fach sowohl die zwei Werkstücke des Klägers als auch seine Leistungen im Bereich „Ordnung und Pflege“ mit der Note ungenügend bewerteten. Mit auf den 1. August 2012 datierendem Schreiben legte die Mutter des Klägers beim I. -Berufskolleg Widerspruch gegen die im Abgangszeugnis erteilten Noten in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“, „Instandsetzung betreiben“ und Englisch ein. Zur Begründung führte sie – teilweise in einem ergänzenden Schreiben vom 22. August 2012 – aus: Die Bewertung der Fächer „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ sei zu Unrecht mit der Note „mangelhaft“ erfolgt. Zum einen seien nicht alle erbrachten Leistungen berücksichtigt worden. Zudem habe ihr Sohn, der Kläger, am 10. Mai 2012 eine umfangreiche Operation am linken Handgelenk gehabt. Aufgrund der mit der Operation verbundenen Behinderungen sei er vom Unterricht – insbesondere in den vorgenannten Berufsfeldern – befreit gewesen. Er habe aber dennoch aufgrund ihres Anratens am Unterricht teilgenommen. Hierin liege eine überpflichtige Anstrengung, die niemals mit mangelhaft bewertet werden dürfe. Für seine Leistungen müsste er deswegen mindestens die Note ausreichend erhalten. Auch die Benotung der Leistungen im Fach Englisch mit mangelhaft sei unzutreffend, da der Kläger in diesem Fach auch befriedigende Leistungen erbracht habe, z.B. beim Vokabeltest. In der Folgezeit reichte der Kläger zur ergänzenden Begründung seines Widerspruchs in der Schule eine ärztliche Bescheinigung ein, wonach er am 11. Juli 2011 an der Hand operiert worden sei. Das I. -Berufskolleg hat mit Konferenzbeschluss vom 20. August 2012 entschieden, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Mit Schreiben vom 28. August 2012 lud die Schulleiterin des I. -Berufskollegs die Mutter des Klägers wegen der angegriffenen Bewertungen in den o.g. Fächern zu einem klärenden Gespräch am 6. September 2012 ein. Zu diesem Gesprächstermin erschien die Mutter des Klägers mit ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Schulleiterin teilte mit, sie lehne die Führung des Gesprächs unter Beteiligung einer Rechtsanwältin ab und forderte diese zum Verlassen des Gebäudes auf. Daraufhin verließ die Mutter des Klägers zusammen mit ihrer Prozessbevollmächtigten das Gebäude. Am 29. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Abgangszeugnisses zu verpflichten, die Benotung in den Fächern Englisch, „Instandsetzung betreiben“, „Arbeitsabläufe planen“, „Produkte planen“, Mathematik und Deutsch auf mindestens befriedigend zu ändern. Zur Benotung der beiden Praxisfächer „Instandhaltung betreiben“ und „Arbeitsabläufe planen“ haben die Werkstattlehrer Herr S. und Herr T2. in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergänzend ausgeführt: Da der Kläger erst im laufenden Schuljahr in das Berufsfeld „Metalltechnik“ eingestiegen sei, habe man ihn nicht in das laufende Projekt „Lokomotive“ eingebunden, da er den Vorsprung der anderen Schüler nicht mehr habe aufholen können. Sie hätten ihm stattdessen mehrere „Kleinprojekte“ angeboten, die es ihm ermöglichen sollten, seinen fachlichen Rückstand möglichst schnell aufzuholen. Bedingt durch seine fehlende Motivation habe er jedoch keines dieser Projekte zu Ende geführt. Auch habe er das Angebot der Werkstattlehrer, ihn mit Maschinenarbeit zu unterstützen um schneller den Anschluss an die Mitschüler zu finden, nicht wahrgenommen. Selbst einfache Tätigkeiten, wie Materialvorbereitung an der Maschinensäge, habe er nur widerwillig ausgeführt. Trotz großer Anstrengungen sei es ihnen nicht möglich gewesen, sein Interesse für die Metalltechnik zu wecken. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 hat die Bezirksregierung Arnsberg nach Einholung einer schulfachlichen Stellungnahme und einem entsprechenden Beschluss des Widerspruchsausschusses vom 23. April 2013 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Widerspruch sei unbegründet, da nach der Prüfung sämtlicher Unterlagen die Leistungsbewertung nicht zu beanstanden sei. Die erbrachten Leistungen seien durch die Lehrer richtig ermittelt und dokumentiert worden. Zudem habe die Zensurenkonferenz ordnungsgemäß getagt und festgestellt, dass die Leistungsanforderungen nicht erfüllt seien. Das Verfahren sei schulfachlich und formal nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei zu Recht nur ein Abgangs- und kein Abschlusszeugnis erteilt worden. Mit bei Gericht am 11. Juni 2013 eingegangenem Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Widerspruchsbescheid solle in das Verfahren einbezogen werden. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2013 hat die Schulleiterin des I. -Berufskollegs ein Schloss und einen Stiftehalter vorgelegt, die der Kläger ihrem Bekunden nach im Werkstattunterricht am I. -Berufskolleg während des zweiten Halbjahres des Berufsgrundschuljahres angefertigt habe. Desweiteren legte sie ein anderes Schloss und einen anderen Stiftehalter vor, zu denen sie mitgeteilt hat, diese habe ein anderer Schüler erstellt. Diese Werkstücke sind in Augenschein genommen worden. Mit Schreiben vom 26. und 28. November 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Benotung in den Fächern Mathematik, Deutsch und „Produkte planen“ übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 hat der Kläger zwei Werkstücke – einen „quadratischen Stiftehalter“ und einen „Würfel“ – vorgelegt, die er seinen Bekundungen zufolge unter Aufsicht im Werkstattunterricht am I. -Berufskolleg während des zweiten Halbjahres des Berufsgrundschuljahres angefertigt haben will. Das beklagte Land hat durch den Werkstattlehrer des I. -Berufskollegs in der mündlichen Verhandlung nochmals die zwei bereits aus dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bekannten Stiftehalter vorgelegt. Diese sind in Augenschein genommen worden. Zur Begründung der weiter aufrecht erhaltenen Klage bezieht sich der Kläger auf den Inhalt des von ihm eingelegten Widerspruchs und macht ergänzend geltend: Er sei auf eine Korrektur des Zeugnisses dringend angewiesen, weil er sich anderweitig bewerben wolle. Ohne eine Korrektur des Zeugnisses sei dies jedoch nicht erfolgsversprechend. Er sei kein schlechter Schüler wie sich aus den von ihm in Kopie zur Akte gereichten Tests und Klassenarbeiten ergebe. Die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern „Instandsetzung betreiben“ und „Arbeitsabläufe planen“ sei zu Unrecht mit der Note mangelhaft erfolgt. Er habe aufgrund von Schmerzen im linken Handgelenk nicht so schnell arbeiten können wie andere Schüler. Er habe jedoch auf Empfehlung seiner Mutter trotz der Schmerzen am Unterricht teilgenommen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegten ein Attest von Dr. Wölke und Dr. G. vom 24. Mai 2012, wonach er sein linkes Handgelenk bis einschließlich zum 22. Juni 2012 nicht habe belasten dürfen, sowie ärztliche Bescheinigungen des Dr. K. vom 22. Januar 2013, der Schmerzpraxis I1. vom 18. April 2013 und des St. F. Hospitals Iserlohn vom 2. Mai 2013. Das Angebot des Fachlehrers, ihn mit Maschinenarbeit bei der Erstellung der Werkstücke zu unterstützen, habe er abgelehnt, weil er auch für den Umgang mit den Maschinen seine linke Hand hätte benutzen müssen. Er habe im Unterricht jedoch trotz der Schmerzen Werkstücke erstellt, die das I. -Berufskolleg bei der Bewertung seiner – des Klägers – Leistungen in den Fächern „Instandsetzung betreiben“ und „Arbeitsabläufe planen“ zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die ihm von den Werkstattlehrern zugeordneten nicht fertiggestellten Werkstücke „rechteckiger Stiftehalter“ und „Schloss“ stammten nicht von ihm. Er habe ein Schloss der gleichen Art wie das von den Vertretern des beklagten Landes vorgelegte gefertigt, seines habe er jedoch fertiggestellt. Dieses habe er seinem Großvater geschenkt, es sei inzwischen nicht mehr auffindbar. Ferner habe er auch an dem Projekt „rechteckiger Stiftehalter“ gearbeitet, sei jedoch auch hier mit der Bearbeitung weiter fortgeschritten gewesen, als bei dem ihm von den Werkstattlehrern zugeordneten Werkstück; insbesondere hätte er bereits die erforderlichen zwölf Löcher in das Metall gebohrt. Dieses Werkstück sei jedoch nicht in seinem Besitz, es müsse sich noch in der Schule befinden. Ferner habe er ein Projekt „Würfel“ und ein anderes Projekt „quadratischer Stiftehalter“ fertiggestellt; die entsprechenden Werkstücke habe er in die mündliche Verhandlung mitgebracht. In diese Werkstücke sei keine Nummer eingraviert. Ihm sei auch nicht bekannt, dass es im Werkstattunterricht am I. -Berufskolleg üblich sei, die Werkstücke mit einer Nummer zu versehen. Er wisse noch, dass er mit den Werkstattlehrern ein Gespräch über die Benotung seiner Werkstücke geführt habe, an den Inhalt dieses Gesprächs, insbesondere daran, welche Noten er für diese Werkstücke erhalten habe, erinnere er sich jedoch nicht mehr. Bei einem Praktikum, das er während seiner Zeit am I. -Berufskolleg in einem Betrieb absolviert habe, habe er zudem so schwer arbeiten müssen, dass er Blutungen erlitten habe, von denen er Fotos zur Akte reiche. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Abgangszeugnisses vom 4. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2013 zu verpflichten, seine Leistungen in den Fächern „Englisch“, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das I. -Berufskolleg habe die Leistungen des Klägers in den Fächern „Englisch“, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den vom Kläger vorgelegten Kopien von Klassenarbeiten und Tests, da es sich hierbei um Leistungsnachweise aus anderen Fächern als den Fächern, deren Benotung in diesem Verfahren angegriffen werde, handele, nämlich um solche aus den Fächern Religionslehre, Politik, und „Prüfung und Instandsetzung mechatronischer Systeme“. Die Werkstattlehrer hätten bei der Bewertung der Leistungen in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ nur Leistungen des Klägers während der Unterrichtsstunden bewertet, an denen er regulär teilgenommen und für die er kein Attest vorgelegt habe. Die nunmehr im Gerichtsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 24. Mai 2012, wonach er bis einschließlich zum 22. Juni 2012 sein linkes Handgelenk nicht habe belasten dürfen, habe der Kläger in der Schule nicht vorgelegt, sondern habe zwischen dem 18. Juni 2012 und 25. Juni 2012 wieder ohne Hinweis auf eine Krankschreibung am Werkstattunterricht teilgenommen. Da der Kläger erst im laufenden zweiten Halbjahr zur Lerngruppe Metalltechnik hinzugestoßen sei, habe man für ihn einen individuellen Ausbildungsplan erstellt. Er habe in dieser Zeit zwei Kleinprojekte, nämlich die Projekte „Schloss“ und „rechteckiger Stiftehalter“ begonnen, diese jedoch nicht fertiggestellt. Von einem Schüler mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit sei in dem Zeitraum, in dem der Kläger am Werkstattunterricht teilgenommen habe, die Fertigstellung sechs derartiger Werkstücke zu erwarten. Die zwei von seinen Vertretern vorgelegten Werkstücke habe zweifelsfrei der Kläger erstellt, da in diese die Nummer 428 eingraviert sei. Diese Nummer sei dem Kläger zugeordnet worden, als er in die Lerngruppe Metalltechnik gewechselt habe. Dies ergebe sich aus einer zur Akte gereichten Liste, in der den Schülern Nummern zugeordnet worden seien. Die Schüler seien – um eine zweifelsfreie Zuordnung der Werkstücke zu gewährleisten – verpflichtet, diese Nummer zu Beginn der Bearbeitung in jedes Werkstück einzugravieren. Ein Werkstück ohne eine entsprechende Nummer werde grundsätzlich nicht benotet. Der Werkstattlehrer könne ausschließen, dass der Kläger die weiteren von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Werkstücke „quadratischer Stiftehalter“ und „Würfel“ in seinem Werkstattunterricht erstellt habe. Zum einen trügen diese keine eingravierte Nummer. Zum anderen böte das I. -Berufskolleg diese Projekte in dieser Form nicht an. Das Projekt „Würfel“ sei vor einigen Jahren aus dem Unterrichtsprogramm gestrichen worden, da die Schüler dieses zu langweilig gefunden hätten. Als das Projekt „Würfel“ noch angeboten worden sei, hätten die dort produzierten Würfel ein anderes Aufmaß ausgewiesen als der vom Kläger im Termin vorgelegte Würfel. Dies ergebe sich aus der zur Akte gereichten technischen Zeichnung. Ferner sei Unterlage der am I. -Berufskolleg erstellten Würfel eine viereckige Metallplatte und nicht wie bei dem vom Kläger vorgelegten Modell eine sechseckige Metallplatte gewesen. Auch den „quadratischen Stiftehalter“, den der Kläger vorgelegt habe, könne er nicht im Unterricht am I. -Berufskolleg angefertigt haben. Denn dort werde ein Stiftehalter anderer Art erstellt. Für den vom Kläger vorgelegten „quadratischen Stiftehalter“ verfüge das I. -Berufskolleg schon nicht über das erforderliche Material. Die dort verarbeitete Metallplatte halte die Materialkammer der Schule in dieser Größe nicht vor. Ferner seien die Füße des vom Kläger vorgelegten „quadratischen Stiftehalters“ aus warmgewalzten Metall. Mit warmgewalzten Material werde am I. -Berufskolleg jedoch grundsätzlich nicht gearbeitet, man verwende dort nur kaltgewalztes Material. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des I. -Berufskollegs und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die weiter aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des I. -Berufskollegs vom 4. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen in den Fächern Englisch, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ zu und damit einhergehend auch nicht der mit der Klage offenbar im Ergebnis verfolgte Anspruch auf eine erneute Entscheidung, ob ihm für das beim I. -Berufskolleg absolvierte Berufsgrundschuljahr gemäß § 18 Abs. 1 der Anlage A zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Anl. A zu APO-BK) ein Abschlusszeugnis zu erteilen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Anl. A APO-BK erhalten Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundschuljahres ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Abschluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. § 13 Abs. 2 APO-BK bestimmt, dass die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges erfüllt sind, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach mangelhaft sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da seine Leistungen in dem Abgangszeugnis in den Fächern Englisch, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ mit der Note mangelhaft bewertet worden sind. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Leistungen in diesen Fächern neu bewertet werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Neubewertung der Leistungen in den Fächern Englisch, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ jedenfalls hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit im Fach Englisch und der praktischen Leistungen im Werkstattunterricht ohnehin bereits wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 19 E 985/10 –, juris, wonach nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr objektiv nicht mehr erwartet werden könne, dass ein(e) Fachlehrer(in) sich an sämtliche für die Neubewertung erforderlichen Einzelheiten der unterrichtlichen Leistungen noch verlässlich erinnere. Denn die erfolgte Bewertung in diesen drei Fächern ist rechtmäßig. Grundsätzlich sind Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG) zwar vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55/97 –, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11/96 –, in: NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 –, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, in: NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 – 22 A 4551/95 –, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 – 19 A 4947/94 –. Im Rahmen der Kontrolle von Prüfungsvorgängen bzw. sonstigen Leistungsbewertungen sind zudem besondere Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings bzw. Schülers gestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch auf Grund der Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, das gesamte Prüfungsgeschehen bzw. die Bewertung von Leistungen im Unterricht auf verborgene Fehler zu untersuchen. Ein Prüfling bzw. Schüler, der die Bewertung seiner Leistungen beanstandet, muss konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass sich bei der von ihm als ungerecht empfundenen Bewertung irgendein Fehler finden wird. Vgl. NRW, Beschluss vom 4. April 2008 – 19 B 445/08 – m.w.N., Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 762 und 826. Hiervon ausgehend hat der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen in dem ihm vom I. -Berufskolleg erteilten Abgangszeugnis in den Fächern Englisch, „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ erhoben. Gegen die Bewertung im Fach Englisch hat er lediglich eingewendet, es seien nicht alle Einzelleistungen im Unterricht berücksichtigt worden, er habe z.B. auch in einem Vokalbeltest die Note befriedigend erhalten. Hierin ist eine durchgreifende Einwendung gegen die erfolgte Leistungsbewertung nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Lehrerin bei der Bewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die befriedigende Leistung des Klägers in einem Vokabeltest bei der Gesamtbewertung unberücksichtigt gelassen hat. Denn aus der von der Fachlehrerin erstellen Leistungsübersicht zur Ermittlung der Gesamtnote geht hervor, dass der Kläger in einem Vokabeltest im ersten Halbjahr die Note „befriedigend minus“ erhalten hat. Dass die Fachlehrerin ungeachtet dessen die Leistungen des Klägers insgesamt mit der Note mangelhaft bewertet hat, verstößt mit Blick auf die Bewertung der übrigen Einzelleistungen des Klägers jeweils mit den Noten mangelhaft und ungenügend, gegen die er keine Einwendungen geltend gemacht hat, auch nicht gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Auch Verfahrensverstöße oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ mit der Note mangelhaft nicht zu beanstanden. Gerade die notenmäßigen Erfassung von während eines Werkstattunterrichts erbrachten Leistungen, wie hier die Erstellung von Werkstücken, der Umgang mit Maschinen und Materialien etc., ist in besonderer Weise von dem Beurteilungsspielraum des Lehrers geprägt. Denn diese Leistungen werden über einen längeren Zeitraum erbracht und das Verhalten des Schülers ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu bewerten (Arbeitsmethode, Arbeitstempo, Sorgfalt, Notwendigkeit von Hilfestellungen, Arbeitsergebnis, Entwicklung des Schülers wie Leistungsabfall oder Leistungssteigerung, Gewichtung der Einzelleistungen und Messung an den jeweiligen Lernzielen etc.) Für den Fall der Anfechtung einer Bewertung dieser Leistungen ist der Schüler gehalten, auch insoweit konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung geltend zu machen. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ greifen nicht durch. Seine Leistungen im Werkstattunterricht, auf die die Werkstattlehrer – unter Berücksichtigung der Lernziele des jeweiligen Faches – zum einen die Bewertung im Fach „Arbeitsabläufe planen“, zum anderen die im Fach „Instandsetzung betreiben“ stützen, sind nicht wie von ihm geltend gemacht besser als mit der Note mangelhaft zu bewerten, weil er während des Unterrichts nach eigenen Angaben unter Schmerzen am linken Handgelenk litt. Dabei kann offenbleiben, ob während der Unterrichtsstunden, die Gegenstand der Notengebung waren, tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einer Schwere vorlag, die den Kläger bei der Arbeit an den Werkstücken faktisch beeinträchtigte und zwar so stark, dass ihm die Ausführung der übertragenen Aufgaben selbst unter Rückgriff auf die vom Werkstattlehrer angebotene unterstützende Maschinenarbeit nicht möglich gewesen ist. Denn insoweit gilt auch hier der Grundsatz des schulischen Prüfungsrechts, dass eine Prüfungsunfähigkeit bzw. im Fall des Klägers das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einer Teilnahme am Werkstattunterricht entgegensteht, rechtzeitig gerügt werden muss. Der Kläger war im Zeitraum vom 18. Juni 2012 bis zum 25. Juni 2012, als er nach längerer Erkrankung wieder am Werkstattunterricht teilgenommen hat, zwar offenbar immer noch im Besitz eines ärztlichen Attests, das ihm bescheinigte, er dürfe sein linkes Handgelenk nicht belasten. Allerdings hat er ungeachtet dessen – offenbar auf Empfehlung seiner Mutter – am Werkstattunterricht teilgenommen, ohne die Schule über seine Erkrankung zu informieren oder das Attest vorzulegen. Dieses hat er nunmehr erstmals im gerichtlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Durch seine rügelose Teilnahme am Unterricht hat er bzw. seine zu dem Zeitpunkt noch erziehungsberechtigte Mutter jedoch eine ihm zurechenbare Risikoentscheidung getroffen, dass seine im Unterricht erbrachten Leistungen nach den üblichen Maßstäben bewertet werden. Denn ein Schüler hat nicht die Möglichkeit, an einer Prüfung bzw. am Unterricht trotz ihm bekannter gesundheitlicher Beeinträchtigungen teilzunehmen und zu versuchen, eine ihn zufriedenstellende Bewertung seiner Leistungen zu erlangen um sich dann in dem Fall, dass die Benotung hinter den Erwartungen zurückbleibt, nachträglich auf seine Prüfungsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit zur Teilnahme am Unterricht aus gesundheitlichen Gründen zu berufen. Ein derartiges Verhalten des Schülers und/oder seiner Erziehungsberechtigten verstößt zugleich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Vgl. zur entsprechenden Rügepflicht bei einer Prüfung BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1980 – 7 B 232/79 –, sowie zur Pflicht eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, rechtzeitig auf eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit hinzuweisen OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 19 A 1716/02 – ; sowie Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, juris, Rn. 23; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 138. Ferner greift die Rüge des Klägers nicht durch, die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ beruhe auf einer falschen Grundlage, denn er habe nicht die Werkstücke im Unterricht erstellt, die die Werkstattlehrer benotet hätten, sondern andere Werkstücke, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Würfel“ und den „quadratischen Stiftehalter“, sowie ein nicht mehr auffindbares Schloss und einen weiteren „rechteckigen Stiftehalter“, den er ebenfalls nicht vorlegen könne, da dieser in der Schule verblieben sei. Denn diese Angaben sind nicht glaubhaft. Das Gericht ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die von den Werkstattlehrern der Notengebung in den Fächern „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ zugrundegelegten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Werkstücke „Schloss“ und „rechteckiger Stiftehalter“ erstellt hat und nicht ein anderes fertiggestelltes Schloss und einen anderen nahezu fertiggestellten rechteckigen Stiftehalter, die nicht mehr auffindbar sind. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass er auch die zwei weiteren von ihm in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Werkstücke „Würfel“ und „quadratischer Stiftehalter“ – falls diese überhaupt von ihm stammen – jedenfalls nicht im Werkstattunterricht am I. -Berufskolleg erstellt hat. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger kein Werkstück vorlegen konnte, das mit der ihm vom I. -Berufskolleg zugeordneten Kennnnummer 428 graviert ist. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angabe des Werkstattlehrers, wonach die Schüler im Werkstattunterricht bereits bei Beginn der Arbeiten das jeweilige Werkstück mit einer ihnen zugeordneten Nummer versehen müssen, um (versehentlichen oder von den Schülern absichtlich hervorgerufenen) Verwechslungen vorzubeugen, und dass ein Werkstück ohne eine solche Kennnummer von ihm schon nicht benotet werde, glaubhaft ist. Der Werkstattlehrer konnte anschaulich schildern, welche organisatorischen Maßnahmen standardmäßig vorgenommen werden, wenn neue Schüler in die Klasse kommen, wie die Zuteilung eines Arbeitsplatzes und der erforderlichen Arbeitsmaterialien, eines Spindes und eben die einer Kennnummer. Auch dass der Werkstattlehrer bei jeder Bewertung eines Werkstückes zunächst die eingravierte Kennnummer mit der Namensliste abgleicht, um sicherzustellen, dass das vorgelegte Werkstück tatsächlich von dem entsprechenden Schüler stammt, hat er nachvollziehbar erläutert. Zum Beleg dieses Umstands haben die Vertreter des I. -Berufskollegs auch eine Liste zu den Akten gereicht, in der den Schülern neben einem entsprechenden Spind auch eine Kennnummer zugeordnet wird. Der Kläger ist in dieser Liste mit der Nummer 428 notiert. Ferner spricht für diese Vorgehensweise, dass die Vertreter des I. -Berufskollegs zwei Werkstücke vorgelegt haben, in die eine solche Kennnnummer – nämlich die dem Kläger zugeordnete Nummer 428 – eingraviert ist. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, die Vorgehensweise mit den Nummern sei ihm nicht bekannt und er sei zu keinem Zeitpunkt angehalten worden, seine Werkstücke mit einer solchen zu versehen, erachtet das Gericht dies hingegen nicht für glaubhaft. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass sowohl die übliche organisatorische Maßnahme bei Eintritt in die Klasse (Zuordnung der Nummer) beim Kläger vergessen wurde, als auch das Kontrollsystem der Werkstattlehrer (bei Abnahme eines Werkstücks Abgleich der Kennnummer mit der Liste und auf diese Weise Zuordnung zu dem entsprechenden Schüler) bei sämtlichen Werkstücken des Klägers, bei denen es sich seiner Behauptung nach wenigstens um vier gehandelt haben soll (Würfel, Schloss, zwei Stiftehalter), versagt hat. Ferner wirkt es lebensfremd, dass der Kläger von diesem im Unterricht flächendeckend üblichen Procedere keine Kenntnis gehabt haben will. Zudem spricht gegen seine Angaben, dass es tatsächlich zwei Werkstücke gibt, die mit der ihm laut Liste zugeordneten Nummer 428 versehen sind. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger (allein) diese beiden Werkstücke mit der Nummer 428 im Unterricht erstellt hat. Zwar hat er angegeben, er habe Werkstücke der gleichen Art („Schloss“, „rechteckiger Stiftehalter“) erstellt, sei mit der Bearbeitung aber weiter fortgeschritten gewesen als bei den von den Vertretern des I. -Berufskollegs vorgelegten Werkstücken. Das Schloss habe er fertiggestellt, an dem rechteckigen Stiftehalter hätte er zwar noch einige Arbeiten ausführen müssen, er habe in diesen jedoch bereits die zwölf erforderlichen Löcher gebohrt, die in dem von den Vertretern des I. -Berufskollegs vorgelegten Werkstück noch fehlten. Hiergegen spricht zum einen, dass in die von den Vertretern des I. -Berufskollegs vorgelegten Werkstücke die dem Kläger zugeordnete Nummer 428 graviert ist, und zum anderen, dass gerade das Schloss und der rechteckige Stiftehalter, die der Kläger angefertigt haben will, nach seinen Angaben entweder nicht mehr auffindbar sind (Schloss) bzw. sich noch in der Schule befinden sollen (rechteckiger Stiftehalter). Darüberhinaus spricht für die Zuordnung der Werkstücke zum Kläger, dass der Bearbeitungsstand dieser Werkstücke mit der sonstigen Beschreibung seiner Leistungen im Unterricht durch den Werkstattlehrer (fehlende Motivation, gescheiterte Versuche, sein Interesse für den Bereich Metalltechnik zu wecken, widerwillige Ausführung auch einfacher Tätigkeiten, Ablehnung des Angebots, ihn mit Maschinenarbeit zu unterstützen) korrespondiert und der Werkstattlehrer in der mündlichen Verhandlung anschaulich über das Arbeitsverhalten des Klägers berichten konnte, wohingegen die Angaben des Klägers zum Ablauf des Unterrichts und seinen dort erbrachten Leistungen weitestgehend von Erinnerungslücken geprägt waren und sich auf die Kernaussage, er habe weitere bzw. andere Werkstücke als die von den Vertretern des I. -Berufskollegs vorgelegten erstellt, beschränkten. Daran verwundert insbesondere, dass er insoweit zwar eingeräumt hat, die Werkstattlehrer hätten ihm bei jedem einzelnen Werkstück die Benotung erläutert; welchen Inhalt diese Gespräche jeweils gehabt hätten, insbesondere welche Einzelnote er für die vorgelegten Werkstücke erhalten habe, wisse er jedoch nicht mehr. Insoweit sieht es die Kammer auch als widerlegt an, dass der Kläger die zwei von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Werkstücke („quadratischer Stiftehalter“, „Würfel“) im Unterricht am I. -Berufskolleg erstellt hat. Denn es ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, dass der Kläger diese nach eigenen Angaben zwar den Werkstattlehrern vorgelegt und mit diesen die Benotung erörtert haben will, er sich dann jedoch an den Inhalt auch dieses Gesprächs und an die vergebene Note nicht erinnert. Ferner enthalten auch diese Werkstücke keine eingravierte Nummer. Zudem erachtet das Gericht die Angaben des Werkstattlehrers für glaubhaft, der erläutert hat, Werkstücke dieser Art würden am I. -Berufskolleg grundsätzlich nicht angefertigt. Das Projekt „Würfel“ habe man vor einigen Jahren aus dem Unterrichtsprogramm genommen, da dieses nach Rückmeldung der Schüler „zu langweilig“ gewesen sei. Selbst früher, als am I. -Berufskolleg noch Würfel angefertigt worden seien, habe es sich um andere Modelle als das vom Kläger vorgelegte gehandelt; diese hätten ein größeres Aufmaß gehabt. Diesen Umstand konnte der Werkstattlehrer auch durch die Vorlage einer entsprechenden technischen Zeichnung mit den Originalmaßen für die Anfertigung eines Würfels belegen. Er erläuterte zudem, dass die Schüler damals die Würfel auf eine vier- und nicht – wie beim vom Kläger vorgelegten Würfel – sechseckige Metallplatte gesetzt hätten. Auch den „quadratischen Stiftehalter“ könne der Kläger nicht am I. -Berufskolleg gefertigt haben, weil das für diesen verwendete Material an der Schule nicht vorgehalten werde (mit Metallplatten in der dort verwendeten Größe werde am I. -Berufskolleg nicht gearbeitet; zudem nutze man dort – aus optischen Gründen – ausschließlich kaltgewalztes Material und nicht wie bei den Füßen des vom Kläger vorgelegten Stiftehalters warmgewalztes Metall). Diese detaillierten und teilweise durch die Vorlage einer technischen Zeichnung belegten Angaben erscheinen glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Kläger – wenn man seine Angaben als wahr unterstellt – im Unterricht zwei Stiftehalter angefertigt hätte (einen quadratischen und einen rechteckigen). Dass ihm jedoch im Unterricht zweimal der Arbeitsauftrag „Anfertigung eines Stiftehalters“ erteilt wurde, erscheint vor dem Hintergrund, dass in der Schule weitere „Kleinprojekte“ wie z.B. das Solitaire-Spiel angeboten wurden, nicht als lebensnah. Es ist hingegen naheliegend, dass an der Schule ein bestimmter Typ Werkstück jeweils nur in einer Form angeboten wird (am I. -Berufskolleg der Stiftehalter in der rechteckigen Form aus kaltgewalztem Metall) und für diesen die erforderlichen technischen Zeichnungen und das nötige Material vorgehalten werden. Eine zusammenfassende Würdigung ergibt, dass die Werkstattlehrer bei der Bewertung der Leistungen des Klägers „Arbeitsabläufe planen“ und „Instandsetzung betreiben“ von der richtigen Bewertungsgrundlage (den beiden von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Werkstücke „rechteckiger Stiftehalter“ und „Schloss“) ausgegangen sind. Auch im Übrigen sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in Kopie zur Akte gereichten Klassenarbeiten und Tests, da es sich hierbei nicht um Leistungsnachweise aus den Fächern handelt, deren Benotung Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, sondern sämtlich um solche aus anderen Fächern. Die Kostenentscheidung bezüglich des in der Hauptsache nicht erledigten Teils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten bezüglich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens stützt sich auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht danach in der Regel billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es billig und sachgerecht, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn er hätte mit seiner Klage gegen die in dem Abgangszeugnis erteilten Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und „Produkte planen“ voraussichtlich unterlegen. Denn die Klage ist insoweit gemäß § 68 Abs. 1, 2 VwGO unzulässig gewesen, da der Kläger gegen die Benotung in diesen Fächern nicht vor Klageerhebung den gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen Widerspruch eingelegt hat.