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Beschluss

11 L 235/14.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0403.11L235.14A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 568/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 568/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2014 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin G r ü n d e: Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 568/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2014 anzuordnen, ist begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers, einstweilen von dem Vollzug seiner Ausreisepflicht verschont zu bleiben, überwiegt das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden soll. Die von dem Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung erweist sich in formeller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass für den am 26.11.2013 im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), zur Anwendung gelangt. Die Kammer teilt diese Auffassung. Gemäß § 49 Abs. 2 Dublin III-VO ist für die vor dem 19.07.2013 in Deutschland gestellte (Alt-)Anträge auf internationalen Schutz weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) anwendbar. Für (Neu-)Anträge ab dem 01.01.2014 gilt hingegen die Dublin III-VO. Für Anträge im Übergangszeitraum vom 19.07.2013 bis zum 31.12.2013 gilt grundsätzlich die Dublin III-VO, nicht jedoch hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt. Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom28.02.2014 – A 12 K 383/14 –, juris. Da für das vorliegende Verfahren somit schon die Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO gelten, war das Bundesamt verpflichtet, den Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin III-VO insbesondere über bestimmte Aspekte des Überstellungsverfahrens zu unterrichten und mit ihm ein persönliches Gespräch i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen, das dem Antragsteller das richtige Verständnis für die gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen vermitteln soll. Diese qualifizierten Verfahrenserfordernisse sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt worden. Wie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, wurde der Antragsteller am 26.11.2013 gemäß Art. 4 i.V.m. Art. 18 EURODAC-VO und gemäß Art. 3 Abs. 4 der Dublin-Verordnung in französischer und deutscher Sprache belehrt und zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG in französischer Sprache befragt. Die erstgenannte Belehrung erfolgte noch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11.12.2000 und nicht bereits auf der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.06.2013, die ihrerseits auf die Dublin III-VO Bezug nimmt und gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft getreten ist. Die zweitgenannte Belehrung beruhte ebenfalls noch auf § 3 Abs. 4 Dublin II-VO, wonach der Asylbewerber schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache (lediglich) über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung unterrichtet wird. Demgegenüber ist in Art. 4 Art. 1 Dublin III-VO geregelt, dass die zuständigen Behörden einen Antragsteller nicht nur über die Anwendung dieser Verordnung, sondern insbesondere über eine Vielzahl von Aspekten des Überstellungsverfahrens zu unterrichten haben. So ist ein Antragsteller unter anderem über die Ziele der Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat (lit. a)), die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens (lit. b)) und die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung (lit. d)) zu informieren. Diese Informationen sind dem Antragsteller am 26.11.2013 sowohl bei den ihm erteilten Belehrungen als auch bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung vorenthalten worden, so dass die durchgeführte Befragung letztlich auch nicht als persönliches Gespräch i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO gewertet werden kann. Der vorstehend aufgezeigte Verstoß gegen die in Art. 4 und Art. 5 Dublin III-VO normierten Verfahrensgarantien hat zur Folge, dass sich das Überstellungsverfahren und damit auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers dementsprechend bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 11 K 568/14.A auszusetzen ist. Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.