Beschluss
12 L 67/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0414.12L67.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. 3 Der Hauptantrag der Antragstellerin, 4 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aufzugeben, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einfachen Melderegisterabfragen auf automatisierte Weise zuzulassen, 5 ist unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 7 Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf den oben genannten Hauptantrag nicht vor, denn die Antragstellerin hat weder einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch noch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer versteht den Hauptantrag dahingehend, dass die Antragstellerin die Möglichkeit eines automatisierten Abrufes von Melderegisterdaten entweder über den eigenen Internetzugang der Antragsgegnerin oder über einen Zugriff auf das von ihr betriebene Portal „Olmera“ begehrt. 8 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr dieser mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nach den hier insofern allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 34 Abs. 1a, 1c des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen (MG NRW) zustehen könnte. Danach können einfache Melderegisterauskünfte auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. 9 Hieraus folgt zum einen, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob sie überhaupt die technischen Vorrichtungen bereit hält, die einen automatisierten Abruf erlauben oder ob sie es bei der Möglichkeit belässt, Anfragen nur im Rahmen von § 34 Abs. 1 MG NRW zu bearbeiten. Zum anderen erlaubt der Terminus „statt“ der Meldebehörde, die ein Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG NRW betreibt, sonstige automatisierte Abrufe über das Internet im Sinne von § 34 Abs. 1a, 1. Hs., 2. Var. MG NRW nicht zu ermöglichen. Denn der Begriff „statt“ bezeichnet ein Verhältnis der Alternativität. Insofern verfängt die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht, die beiden technischen Verfahren stünden in einem zwingenden kumulativen Verhältnis und die Meldebehörde sei verpflichtet, neben dem jetzt gestellten Zugang über ein Portal den direkten unmittelbaren Abruf über das Internet zu eröffnen. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Danach kann eine einfache Melderegisterauskunft zukünftig über das Internet auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Zwar fehlt in der bundesgesetzlichen Regelung der Terminus „statt“. Ob hieraus gefolgert werden kann, das vorrangige Bundesrecht verlange (künftig) auch immer die direkte Zugangsmöglichkeit über das Internet, mag dahinstehen. 11 Jedenfalls tritt das neue Bundesmeldegesetz gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldegesetzes (MeldFortG) vom 03. Mai 2013 erst am 1. Mai 2015 in Kraft und hat mithin auf die hier maßgebliche derzeitige Rechtslage keine Auswirkungen. 12 Die Antragsgegnerin betreibt ein Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG NRW („Olmera“), welches zur automatisierten Bearbeitung von Melderegisteranfragen dient. Dieses Portal wird unstreitig von der Antragsgegnerin und damit in öffentlich-rechtlicher Form im Sinne von § 34 Abs. 1c S. 5 MG NRW betrieben. Insofern ist es unerheblich, dass die Anfragenden jenes Portal nur über die vorgeschaltete Plattform „ZEMA“, welche durch die „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) AöR“ im Auftrag der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG betrieben wird, erreichen können. Bei der Plattform „ZEMA“ handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um ein von der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Meldebehörde betriebenes weiteres Portal, für das die Anforderungen des § 34 Abs. 1c S. 5 MG NRW gelten würden. Vielmehr stellt die Plattform „ZEMA“ in rechtlicher Hinsicht den einzigen von der Antragsgegnerin durch ihr Portal „Olmera“ zugelassenen Nutzer dar, der als Dienstleister u.a. für sogenannte „Power-User“ die Anfragen sammelt und diese an das Portal der Antragsgegnerin weiterleitet. 13 Vgl. zur Eigenschaft solcher Dienstleister als bloße Nutzer, nicht aber Portalbetreiber im Sinne des Gesetzes die Gesetzesbegründung zum Meldegesetz Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/6300, S. 42 f. 14 Betreibt mithin (nur) die Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht ein Portal („Olmera“) im Sinne des § 34 Abs. 1c MG NRW, so folgt daraus, dass nach dem oben Gesagten kein zwingender Rechtsanspruch für Auskunftsersuchende wie die Antragstellerin dergestalt (mehr) gegeben ist, über einen sonstigen eigenen Zugang der Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1a MG NRW auf Meldedaten zugreifen zu dürfen. Ferne besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin, auf das Portal „Olmera“ direkt, d.h. ohne Nutzung der vorgeschalteten Plattform „ZEMA“ zugreifen zu dürfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Aufgabe der einen zugelassenen Person bzw. Institution darin besteht, die Anfragen Dritter zu filtern und zu sammeln, um sie sodann über das Portal „Olmera“ an die Meldebehörde weiterzuleiten. 15 Die Vorschrift des § 34 Abs. 1c S. 1 MG NRW stellt es nicht nur in das Ermessen der Behörde, ob sie überhaupt ein Portal im Sinne der Vorschrift betreibt. Damit korrespondiert vielmehr auch ein Organisationsermessen, wie der konkrete Zugang zum Portal technisch und inhaltlich ausgestaltet wird. Steht schon das „Ob“ der Einrichtung im Ermessen der Behörde, gilt dies erst Recht für das „Wie“ der Ausgestaltung. 16 Das besagte Organisationsermessen erlaubt es der Behörde, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, welchen Personen und Institutionen Zugang zum betriebenen Portal gestattet wird. Es hält sich im Rahmen eines solchen zulässigen Ansatzes, aus sachgerechten Erwägungen heraus nur einer Person bzw. Institution den unmittelbaren Zugriff auf das Portal zu ermöglichen. 17 Der Begriff des Portals führt entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht dazu, dass gleichsam zwingend eine Vielzahl an unmittelbaren Portalbenutzern zuzulassen ist. Der Terminus des Portals unterfällt keiner rechtlichen Vorprägung und ist insofern offen. Ein Portal liegt seinem Wortlaut nach auch dann vor, wenn der Zugang einer Vielzahl von Nutzern nur über eine autorisierte Person, eine Art „Portalwächter“ wie die d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG als Betreiberin der Plattform „ZEMA“, ermöglicht wird. Davon geht ausweislich der oben bereits zitierten Gesetzesbegründung zu den Dienstleistern für die sogenannten „Power-User“ ersichtlich auch der Gesetzgeber aus. 18 Hiergegen spricht auch nicht der von der Antragstellerin ins Feld geführte § 34 Abs. 1c S. 2 Nr. 1 MG NRW, wonach das Portal insbesondere in der Lage sein muss, die Anfragenden zu registrieren. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf das Registrierungsverfahren, sagt aber nichts darüber aus, wie viele Benutzer überhaupt das Portal direkt in Anspruch nehmen können bzw. dürfen. 19 Die Beschränkung der unmittelbaren Zulassung zum Portal „Olmera“ auf lediglich einen Berechtigten – hier auf die Plattform „ZEMA“ – begegnet auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen solchen Bedenken, die dazu führen würden, dass der Antragstellerin ein unmittelbarer Zugriff auf das Portal „Olmera“ eröffnet werden müsste. 20 Zunächst stellt sich die Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin, den Zugriff auf das Portal „Olmera“ auf nur einen Benutzer zu beschränken, nicht schon für sich genommen als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn für die Beschränkung gibt es sachdienliche Gründe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, ihr Verwaltungsaufwand vereinfache sich, wenn sie Anfragen nur über ein Bündelungsportal auf das eigene Portal „Olmera“ zulässt, ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Antragsgegnerin hat mit Hilfe dieser Verfahrensweise nur einen einzigen Ansprechpartner, so dass sämtliche relevanten Aspekte/Fragen nur einmal geklärt werden müssen bzw. bereits vorab geklärt werden können. Zudem liegt es auf der Hand, dass die Antragsgegnerin ihre Daten effektiver schützen kann, wenn sie nur mit einem Partner kooperiert. 21 Die Einwände der Antragstellerin, die Anlage eines Benutzerkontos bei dem Portal „Olmera“ durch die Antragsgegnerin dauere nur wenige Minuten, aus Ziffer 5.1.1.1 AVerwGebO NW folge, dass die Antragsgegnerin für jeden automatisierten Zugriff auf den Meldedatenbestand 4,00 € erhalte, der Aufwand, der der Antragsgegnerin durch die zurzeit auf dem Postwege gestellten Anfragen der Antragstellerin entstehe, sei deutlich höher als die Bereitstellung einer Zugriffsmöglichkeit auf dem Portal „Olmera“ und die Antragstellerin sei datenschutzrechtlich zertifiziert, gehen in diesem Zusammenhang ins Leere. Denn sie ziehen die ausgeführte Sachgerechtigkeit der Entscheidung, für automatisierte Anfragen an das Portal „Olmera“ nur einen Benutzer an Stelle einer Vielzahl zuzulassen, nicht in Zweifel. Hat sich die Antragsgegnerin mithin in zulässiger Weise dafür entschieden, nur mit einem Kooperationspartner – hier der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG und der Plattform „ZEMA“ – als Dienstleister zusammenzuarbeiten, ist ohne Belang, ob die Antragstellerin die relevanten Anforderungen an einen solchen Dienstleister ebenso gut erfüllt. Aus diesem Umstand könnte die Antragstellerin allenfalls dann den begehrten Anspruch auf Zulassung zur unmittelbaren Nutzung des Portals „Olmera“ herleiten, wenn nur ihre Bestimmung zum alleinigen Kooperationspartner nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt gewesen wäre. Letzteres ist indes nicht anzunehmen. Es ist nichts dafür dargetan, dass die Antragstellerin derart vorzugswürdig wäre, dass nur ihre Auswahl sachgerecht gewesen wäre. 22 Der Unbedenklichkeit der von der Antragsgegnerin gewählten Verfahrensweise steht auch nicht der weitere Einwand der Antragstellerin entgegen, die Praxis der Antragsgegnerin behindere Marktteilnehmer. Es ist zwar Folge der Ausgestaltung des Portals „Olmera“, dass die Antragstellerin - wie andere Marktteilnehmer auch - für ihre Dienstleistung nunmehr den Weg über die vorgeschaltete Plattform „ZEMA“ wählen muss. Eine Behinderung im Sinne einer Vereitelung des Zugangs zu den Meldedaten findet aber nicht statt. Insofern ist namentlich der Einwand der Antragstellerin, sie habe im März 2014 vergeblich versucht, über die Plattform „ZEMA“ auf den Meldedatenbestand der Antragsgegnerin zuzugreifen, nicht durchschlagend. Falls dort technische Probleme bestehen, sind diese mit der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG zu klären. Eine gezielte Behinderung der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht worden. 23 Unbeschadet des fehlenden Anordnungsanspruches ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Im Zuständigkeitsbereich des beschließenden Gerichts gewähren nach den Angaben der Antragstellerin lediglich die Antragsgegnerin sowie die Städte I und I1 der Antragstellerin keinen unmittelbaren Zugang (mehr) zu den Meldedatenbeständen. Bei der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in 2013 ca. 7.200 Meldeanfragen gestellt. Da die Antragstellerin bei Nichtgewährung des Zugangs zum Portal „Olmera“ pro Meldeabfrage 3,00 EUR zusätzliche Kosten aufwenden muss, ergeben sich für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von 000 EUR pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Städte I1 (ca. 176.000) und I (ca. 22.000) sowie unter der Annahme, dass in diesen beiden Städten proportional zur Bevölkerungsanzahl eine ähnliche Meldeabfragenanzahl erfolgen wird, belaufen sich die jährlichen Mehrkosten derzeit auf unter 000 EUR. Selbst wenn man jedoch von 400.000 Abfragen jährlich – wie von der Antragstellerin in Aussicht gestellt – ausginge, deren jeweilige Bearbeitungskosten sich um 3,00 EUR erhöhten und folglich Mehrkosten von 000 EUR auslösten, lässt dies nicht den Schluss zu, dass das Geschäftsmodell der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung vor einer Entscheidung im Klageverfahren ernsthaft bedroht wäre. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben bundesweit tätig ist und auch in vielen einwohnerstarken Großstädten in Nordrhein-Westfalen, wie zum Beispiel Köln, Düsseldorf, Duisburg und Münster, ihr Geschäftsmodell wie bisher weiter betreiben kann. Insofern werden die Mehrkosten nur einen geringen Teil des Gesamtumsatzes der Antragstellerin betreffen. Eine alsbald eintretende Bedrohung des Geschäftsmodells der Antragstellerin oder gar eine aktuell existenzvernichtende Situation ist nach alledem nicht dargetan. 24 Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, 25 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung einfacher Melderegisterabfragen auf automatisierte Weise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache - erneut zu bescheiden, 26 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 27 Auch insofern fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Ein der Entscheidung der Antragsgegnerin zur Freigabe des Portals „Olmera“ für die unmittelbare Nutzung nur durch die Plattform „ZEMA“ anhaftender Rechtsfehler, der der Antragstellerin zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsbegehrens durch die Antragsgegnerin geben könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zur Unbedenklichkeit einer alleinigen Portallösung für automatisierte Abfragen über das Internet sowie zur Sachgerechtigkeit bzw. zur fehlenden Willkürlichkeit der besagten (Auswahl-) Entscheidung der Antragsgegnerin verwiesen werden. 28 Auch für das Fehlen eines Anordnungsgrundes kann auf die entsprechenden obigen Feststellungen zum Hauptantrag Bezug genommen werden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.