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Urteil

8 K 2665/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0623.8K2665.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte sie unter der Firma „C. GmbH“ dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die gewerbliche Sammlung von Altkleidern an. Das Schreiben trug die Unterschrift von Herrn K. O. , der als Geschäftsführer auftrat. In der Fußzeile wird zudem Herr X2. C. als Geschäftsführer angegeben. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012 und vom 17. Oktober 2012 aufgefordert hatte, die Angaben zu ihrer Anzeige zu ergänzen, meldete sich Herr X2. C. für die Klägerin bei der Beklagten mit E-Mail vom 31. Oktober 2012, der mehrere Anlagen beigefügt waren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 untersagte die Beklagte die von der Klägerin angezeigte Sammlung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Sie habe zum Zeitpunkt der Anzeige mindestens 14 Sammelbehälter im Gebiet der Beklagten betrieben, wobei etliche Container ohne Erlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen gestanden hätten. Diese Praxis habe das Verwaltungsgericht Arnsberg mit einem Beschluss vom 20. November 2012 als unzulässig angesehen. Zudem habe das Regierungspräsidium H. eine Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin erlassen, die zwar noch nicht rechtskräftig sei, jedoch als wichtiges Indiz für eine Unzuverlässigkeit gewertet werden müsse. Im Übrigen sei die Anzeige der Klägerin auch unvollständig. Insbesondere habe sie keine konkreten Angaben zu den Standorten und zur Anzahl der Container gemacht. Es fehle zudem an nachvollziehbaren Unterlagen über die konkreten Verwertungswege, insbesondere über die fachliche Eignung der mit der Klägerin kooperierenden Betriebe. Eine gewerbliche Sammlung dürfe jedoch erst durchgeführt werden, wenn eine formgerechte Anzeige erstattet worden sei, die eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehen Sammlung ermögliche. Weil diese Tatsachen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin belegten, habe sie – die Beklagte – nach § 18 Abs. 5 KrWG kein Ermessen bei der Wahl der in diesem Fall anzuwendenden ordnungsrechtlichen Mittel. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Am 26. Juli 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Namentlich habe das Regierungspräsidium H. die Gewerbeuntersagungsverfügung, auf welche die Beklagte sich stütze, mittlerweile aufgehoben. Während des Verfahrens hat sich für die bisherige Klägerin eine Firma F. GmbH aus F1. gemeldet, die eigenem Verständnis nach identisch sein will mit der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Klägerin unzuverlässig sei. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 8 L 444/13 ‑ hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Beklagten wiederhergestellt, weil die geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgründe nicht hinreichend belegt seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 8 L 444/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über die vorliegende Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, auch wenn weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter den Termin wahrgenommen haben. Die Klägerin ist über ihre frühere Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und hierbei auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Entscheidung, trotz Ausbleibens eines oder aller Beteiligten die mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache zu entscheiden, steht im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, zu verhandeln und zu entscheiden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt abschließend geklärt ist. Für eine weitere Sachaufklärung unter Hinzuziehung der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtigten war kein Raum, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Anwesenheit der Klägerin in der Verhandlung nicht erforderlich war. Die Klage hat aus prozessualen Gründen keinen Erfolg; sie ist unzulässig (geworden). Ausweislich des vom Gericht vorgenommenen Einblicks in das Handelsregister des Amtsgerichts N1. ist die dort unter der Nr. HRB eingetragen gewesene Klägerin im Handelsregister gelöscht worden. Der Anlass der Löschung erschließt sich aus dem Eintrag unter 3a), wonach der Sitz nach F1. (jetzt Amtsgericht G1. HRB) verlegt worden sei. Unter dieser Nummer ist freilich beim Amtsgericht G1. eine Firma „F. GmbH“ erfasst, die am 9. April 2014 eingetragen worden ist. Grundlage dieser Eintragung ist ein undatierter Gesellschaftsvertrag, für welchen der Notar N2. mit dem Sitz in G2. /F2. unter dem 28. Februar 2014 bescheinigt hat, „dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen“. Der in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juni 2014 sinngemäß enthaltenen Rechtsbehauptung, die F. GmbH sei identisch mit der Klägerin, weil „die C. GmbH in die F. GmbH umfirmiert“ worden sei, folgt die Kammer nicht. Auf welche Weise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und ggf. geändert wird, regelt das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Danach ist ein Gesellschaftsvertrag zu schließen, der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag u.a. die Firma und den Sitz der Gesellschaft enthalten. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt nach § 53 Abs. 1 GmbHG im Wege des Beschlusses der Gesellschafter. Diesen Weg sind die Gesellschafter der Klägerin allerdings nicht gegangen; durch den Abschluss des „Gesellschaftsvertrag der F. GmbH“ haben sie eine neue Gesellschaft gegründet, die mit der Klägerin des vorliegenden Verfahrens gerade nicht identisch ist. Die Versuche, diesen Tatbestand dadurch zukaschieren, dass in § 7 Abs. 1 des Vertrages der Beginn der Gesellschaft auf den 1. September 1997 gelegt wird, in der von Herrn K. O. unter dem 28. Februar 2014 beim Amtsgericht N1. eingereichten Anmeldung von einer Satzungsänderung gesprochen wird und es in dem Protokoll vom 28. Februar 2014 (Urkundenrolle 82/2014 des Notars N2. ) unter III. „Satzungsänderung“ heißt, der „Gesellschaftsvertrag der GmbH soll vollständig neu gefasst werden“ und es werde „im Übrigen … der Gesellschaftsvertrag an die gesetzlichen Vorschriften und die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst“, wird seitens des erkennenden Gerichts mit Nachdruck entgegengetreten. Der Vorgang dient allein dem Zweck, die von mehreren Gerichten und Behörden und auch der Kammer festgestellte Unzuver-lässigkeit der Klägerin als durch Änderung der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten behoben darzustellen und gleichzeitig Nutznießer der bisherigen Aktivitäten der Klägerin, etwa der Anzeige vom 27. August 2012, zu bleiben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.