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Urteil

10 K 300/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0625.10K300.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

              Die weiterhin aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die weiterhin aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer privaten Realschule als Ersatzschule, und zwar über eine der Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung, die sich auf den Einsatz von Lehrkräften ohne Lehramtsbefähigung bezieht. Seit Beginn des Schuljahres 2012/13 betreibt die Klägerin in I. eine private Grundschule und eine private Realschule als Bündelschule i. S. d. § 105 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW – SchulG). Der Betrieb der Realschule hat einzügig mit den Klassen (Jahrgangsstufen) 5 und 6 begonnen. In dem Genehmigungsantrag vom 23. Dezember 2011 erklärte die Klägerin u. a.: Der Unterricht richte sich hinsichtlich der Lehrinhalte nach den Kernlehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollten maßgeblich – soweit möglich – im vernetzten Unterricht vermittelt werden. Der Unterricht werde in Epochenthemen gestaltet und an der Strukturmethodik des sog. Marchtaler Plans ausgerichtet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gab es einen ausführlichen Schriftwechsel der Beteiligten u. a. zur Frage der hinreichenden Qualifikation einzelner Lehrkräfte. Bei Aufnahme ihres Betriebs verfügte die Realschule der Klägerin für die Unterrichtsfächer Deutsch, Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik), Mathematik, zweite Fremdsprachen (Spanisch) und Kunst, Musik, Textilgestaltung nicht über Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung. Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 erteilte die C2. der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2012 die Genehmigung, die „I1. – Ökumenische Ersatzrealschule für die Sekundarstufe I“ in freier Trägerschaft zu errichten und zu betreiben. Die C2. stütze sich auf § 101 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 2 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) und führte u. a. aus: Die Schule werde einzügig genehmigt. Die Klägerin sei an die schulrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gebunden. In Bezug auf den Einsatz der Lehrkräfte und die Funktion der Schulleitung würden die Unterrichtsgenehmigungen und, soweit erforderlich, die Funktionsgenehmigung sowie die Refinanzierung des Lehrpersonals gesondert, d. h. im Einzelfall beschieden. Um sicherzustellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt würden, werde die Genehmigung mit den Nebenbestimmungen Nrn. 1. bis 6. versehen. Die Nebenbestimmung Nr. 4. lautet auszugsweise: „4. Der Einsatz folgender Lehrkräfte setzt voraus, dass sie fachlich begleitet werden. Das bedeutet, dass zusätzlich eine Lehrkraft mit dem entsprechenden Lehramt an der Schule beschäftigt sein und unterrichten muss, um die anzuleitende Lehrkraft z.B. im Rahmen von Unterrichtshospitationen zu begutachten. Dies ist anschließend zu dokumentieren.“ In dieser Nebenbestimmung folgt eine Auflistung der von ihr erfassten, oben genannten Unterrichtsfächer und der namentlich aufgeführten Lehrkräfte, welche die Klägerin insoweit einsetzen wollte. Zu ihnen gehörten die u.a. für die zweite Fremdsprache (Spanisch) vorgesehene Frau E1. und die u.a. für das Fach Geschichte vorgesehene Frau I3. . Frau E1. verfügt über einen Hochschulabschluss als Diplom-Regionalwissenschaftlerin, Frau I2. über einen entsprechenden Abschluss als Magistra Artium (M.A.) nach Prüfungen im Hauptfach Kunstgeschichte und in den Nebenfächern Neuere Geschichte und Philosophie. Unterrichtliche Vorerfahrungen hatten beide damals nicht. Mit Bescheid vom 1. August 2012 genehmigte die C2. B2. ferner die von der Klägerin betriebene Grundschule als Ersatzschule. Auch diese Genehmigung war mit Nebenbestimmungen versehen. Am 31. August 2012 ist die vorliegende, ursprünglich gegen die Nebenbestimmungen Nr. 3. und 4. des Bescheides vom 25. Juli 2012 gerichtete, unter dem Aktenzeichen 10 K 2468/12 geführte Klage bei Gericht eingegangen. Nach der Erledigung des Rechtsstreites hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 3. hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 300/14 fortgeführt, soweit es sich auf die Nebenbestimmung Nr. 4. bezieht. Gegen verschiedene Nebenbestimmungen der Genehmigung der Grundschule hat die Klägerin ebenfalls Klage (10 K 2483/12) erhoben. Dieses Klageverfahren ist inzwischen insgesamt erledigt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Nebenbestimmung Nr. 4. des Bescheides vom 25. Juli 2012 auf die beiden in der Nebenbestimmung aufgeführten Lehrkräfte für das Fach Deutsch und die Lehrkraft für das Fach Musik bezogen hat, nachdem diese Lehrkräfte nicht mehr an der Schule der Klägerin tätig sind. Die Klägerin hat die Klage ferner zurückgenommen, soweit sie sich gegen die in der Nebenbestimmung Nr. 4 verlangte fachliche Begleitung namentlich genannter Lehrkräfte in den Fächern Politik, Mathematik, Musik, Kunst und Erdkunde gerichtet hat. Insoweit beschäftigt die Klägerin nach ihrem Vortrag an der Realschule inzwischen auch Lehrkräfte mit der jeweiligen Lehramtsbefähigung. Streitig ist allein noch die Beachtung der Nebenbestimmung Nr. 4., soweit darin die fachliche Begleitung der Frau E1. im Fach Spanisch und der Frau I2. im Fach Geschichte geregelt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese fachliche Begleitung werde lediglich verlangt, solange die betroffenen Lehrkräfte das entsprechende Feststellungsverfahren nach der ESchVO nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Beide genannten Lehrkräfte haben inzwischen befristete Unterrichtsgenehmigungen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG erhalten, und zwar Frau E1. für das Fach Spanisch bis zum 04. September 2015 und Frau I2. für das Fach Geschichte bis zum 19. August 2014. Die C2. geht davon aus, dass diese Lehrerinnen im Hinblick auf die vorbezeichneten Fächer die Voraussetzungen für ihre Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i. V. m. § 5 ESchVO erfüllen, sobald sie die von § 5 Abs. 2 Nr. 2. ESchVO verlangte Unterrichtspraxis besitzen. Die Klägerin trägt vor: Die streitige Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Sie sei entgegen § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht notwendig, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung eingehalten würden. § 5 Abs. 6 ESchVO eröffne der oberen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, für noch nicht hinreichend qualifizierte Lehrkräfte befristete Unterrichtsgenehmigungen mit dem Ziel zu erteilen, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Feststellungsprüfung zu schaffen. Nach der Systematik des § 5 Abs. 6 ESchVO sei es Aufgabe der C2. als Schulaufsicht, die Lehrkraft während der Zeit der befristeten Unterrichtsgenehmigung im Feststellungsverfahren zu überprüfen. Zu diesem Feststellungsverfahren sei nach § 5 Abs. 2 ESchVO verbindlich zuzulassen, wer die dort formulierten Anforderungen erfülle; die Zulassung stehe nicht im Ermessen des Beklagten. Im Übrigen hätten die Bezirksregierungen dieses Ermessen in der Vergangenheit bei allen beantragten Genehmigungen in der Weise ausgeübt, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ESchVO befristete Unterrichtsgenehmigungen zu erteilen. Unabhängig hiervon würden die betroffenen Lehrkräfte selbstverständlich durch die an der Ersatzschule tätigen Lehrkräfte mit voller Lehramtsbefähigung didaktisch begleitet. Im Unterrichtskonzept des Marchtaler Planes werde das 45-Minuten-Fachstundenraster weitgehend aufgehoben. Die Lehrkräfte müssten ihrer Rolle als Lernbegleiter und Impulsgeber gerecht werden, ohne ihr Wissen in fachstundenkonforme Einheiten zu zerteilen. Nach ihrer, der Klägerin, Konzeption erhalte jede Lehrkraft im Feststellungsverfahren einen didaktischen Begleiter. Er bespreche mit ihr im Regelfall einmal wöchentlich konkrete Anliegen und Unterrichtsprojekte und leite zur Reflexion über die Unterrichtsgestaltung an. Diese Mentorenschaft werde durch die methodisch-didaktische Fortbildung durch externe Experten ergänzt bzw. in Teilen ersetzt. Zusätzlich würden die Funktionen der Lehrkräfte als Lehrer und Lernbegleiter durch den Mentor und auch durch kollegiale Supervision in Kleingruppen besprochen. Diese Begleitung werde durch jeden angehenden Lehrer dokumentiert und durch die Schulleitung überprüft. Auf Verlangen stehe diese Dokumentation der C2. zur Verfügung. Schließlich stelle die streitige Nebenbestimmung eine Überforderung freier Schulträger dar. Folge man der Auffassung des Beklagten, liefe das Genehmigungsverfahren gemäß § 5 ESchVO faktisch leer, da die Ersatzschulträger die in der streitigen Auflage formulierten Voraussetzungen schlicht nicht erfüllen könnten. Wenn sie, die Klägerin, als Schulträgerin jedoch Lehrkräfte mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung eingestellt hätte, hätte sie die Lehrkräfte, um die es in der Nebenbestimmung Nr. 4. gehe, nicht anzustellen brauchen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheides der C2. B2. vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, die „I1. – ökumenische Ersatzrealschule für die Sekundarstufe I“ gemäß § 101 Abs. 1 SchulG ohne die dem vorgenannten Bescheid beigefügte Nebenbestimmung Nr. 4. zu genehmigen, soweit die Nebenbestimmung noch streitbefangen ist, das heißt, soweit es um die vom Beklagten verlangte fachliche Begleitung der Frau E1. im Fach Spanisch und der Frau I2. im Fach Geschichte geht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Notwendigkeit der pädagogischen Begleitung der betroffenen Lehrkräfte durch eine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung, die dem jeweiligen Unterrichtsfach entspreche, ergebe sich aus elementaren Erwägungen. Wenn Lehrkräften ohne hinreichende Qualifizierung über § 5 Abs. 1, 2 und 6 ESchVO ermöglicht werde, eine dreijährige Unterrichtspraxis als Voraussetzung für die Teilnahme am Feststellungsverfahren zu erwerben, in dem die wissenschaftliche und pädagogische Eignung nachzuweisen sei, sei für beide Teilaspekte eine entsprechende Begleitung notwendig. Sie erfordere auch, dass der Anleitende die fachlichen Komponenten des Unterrichts kenne. Da das Land keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Lehrkräfte und auf den Unterricht an Ersatzschulen habe, bilde die geforderte fachliche Begleitung die einzige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der Beschulung mit derjenigen an öffentlichen Schulen auch bei einer noch nicht ausreichend qualifizierten Lehrkraft soweit wie möglich sicherzustellen. Deshalb rechtfertige auch das pädagogische Konzept der Klägerin keine andere Entscheidung. Die Begleitung durch eine Lehrkraft mit der Lehramtsbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach sei auch wegen der schulgesetzlich verankerten Ansprüche an die Arbeit der Fachkonferenzen der Schule (vgl. §§ 29 und 70 SchulG) von besonderer Bedeutung. Die staatliche Schulaufsicht könne Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung in der Zeit vor ihrer Teilnahme an dem Feststellungsverfahren flächendeckend schon aus Kapazitätsgründen nicht betreuen. § 5 Abs. 2 ESchVO sehe diese Betreuung auch nicht vor. In dieser Zeit sei der Ersatzschulträger für die Betreuung und Begleitung der Lehrkräfte verantwortlich. Er werde durch die streitige Nebenbestimmung auch nicht überfordert. Die Ersatzschulen hätten das Gebot der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen zu erfüllen. Dies gelte dies im Grundsatz auch für die Qualifikation der Lehrkräfte. Dabei sei hier auch zu bedenken, dass ein beträchtlicher Teil des Kollegiums der Realschule von den Feststellungsverfahren betroffen sei. Die Gewinnung ausreichend qualifizierten Personals gehöre zum unternehmerischen Risiko des Ersatzschulträgers, dem er sich freiwillig aussetze. Könne er den insoweit zu beachtenden Anforderungen dauerhaft nicht nachkommen, könne die Schule keinen Bestand haben. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungs-grundsatz berufen. Nie zuvor habe eine Ersatzschule mit dem Antrag auf Schulgründung gleichzeitig für einzelne oder mehrere Lehrkräfte Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren gestellt. Bis auf eine Ausnahme seien auch im Übrigen keine Fälle bekannt, in denen eine befristete Unterrichtsgenehmigung mit dem Ziel der Zulassung zum Feststellungsverfahren beantragt worden wäre, ohne dass die C2. von Lehrkräften mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung an der betroffenen Schule ausgegangen wäre. Im Zuständigkeitsbereich der C2. B2. habe es lediglich einen annähernd vergleichbaren Fall gegeben. Es handele sich um ein im Jahre 2006 genehmigtes privaten Gymnasium, an dem zwei Jahre später eine einzelne Lehrkraft mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach Biologie mit dem Ziel der Teilnahme am Feststellungsverfahren eingestellt worden sei. Ihr Unterricht sei nicht durch eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung, sondern durch Lehrkräfte mit anderen Lehrämtern begleitet worden. Dieses Feststellungsverfahren habe die C2. im Frühjahr 2014 nach erheblichen Bedenken und einem größtmöglichen Maß an Begleitung erfolgreich abgeschlossen. In allen anderen bekannten Fällen sei die fachliche Begleitung selbstverständlich durch jeweils an der Schule beschäftigte Lehrkräfte mit dem entsprechenden Lehramt erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Akten 10 K 2468/12 und 10 K 2483/12 sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist entsprechend bzw. in unmittelbarer Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die weiterhin aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der streitigen Nebenbestimmung handelt es sich um eine sog. modifizierende Auflage, welche die C2. B2. der Ersatzschulgenehmigung beigefügt hat, um einen angenommenen, der Erteilung der Genehmigung entgegenstehenden Ausschlussgrund auszuräumen. Hiervon ausgehend ist das Klagebegehren zu Recht auf die Erteilung der Genehmigung ohne die streitige Nebenbestimmung gerichtet. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 2000- 6 C 5.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 263, juris (zu einer ähnlichen Konstellation im Hinblick auf Angriffe gegen eine Nebenbestimmung zu einer Ersatzschulgenehmigung). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte, auf Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 101 Abs. 1 SchulG zu stützende Anspruch auf Erteilung der Ersatzschulgenehmigung ohne die streitige Nebenbestimmung Nr. 4., soweit sie noch streitbefangen ist, nicht zu. Die für den Beklagten handelnde C2. B2. hat die Genehmigung vielmehr zu Recht mit dieser Nebenbestimmung versehen, soweit hierüber noch streitig zu entscheiden ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitigen Nebenbestimmung sind die §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SchulG i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW. Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Die Erbringung dieses Nachweises (Feststellungsverfahren) ist im Einzelnen in § 5 der aufgrund des § 104 Abs. 6 SchulG erlassenen ESchVO geregelt. Die Zulassung zu diesem Feststellungsverfahren setzt u. a. eine grundsätzlich mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach voraus, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2. a) ESchVO). Zum Nachweis dieser Unterrichtspraxis kann gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 SchulG befristet erteilt werden. Dieser Unterrichtsgenehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG ohnehin zur Ausübung ihrer Tätigkeit, sofern sie nicht über eine Lehramtsbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden sollen; in diesem Falle ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Hiervon ausgehend hat die C2. B2. die Genehmigung der Realschule der Klägerin als Ersatzschule zu Recht davon abhängig gemacht, dass der Einsatz der Lehrerinnen Frau E1. im Fach Spanisch und Frau I2. im Fach Geschichte, wie in der Nebenbestimmung Nr. 4 des Bescheides vom 25. Juli 2012 beschrieben, durch Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung begleitet wird. Denn nur auf diese Weise können die gegenwärtig vor einem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO bestehenden durchgreifenden Bedenken gegen die notwendige wissenschaftliche Ausbildung dieser Lehrkräfte i. S. d. § 101 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 102 Abs. 2 SchulG ausgeräumt werden, die ansonsten der Erteilung der Ersatzschulgenehmigung entgegenstehen. An die Erfüllung der in § 101 Abs. 1 SchulG gesetzlich festgelegten Anforderung, nach der genehmigte Ersatzschulen in ihren Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte, zu der gemäß § 102 Abs. 2 SchulG sowohl die fachliche, pädagogische als auch die unterrichtliche Vor- und Ausbildung gehören, nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen können genehmigte Ersatzschulen ihre in § 100 SchulG beschriebenen Aufgaben wahrnehmen. Nur dann ist vor allem die Befugnis der Ersatzschulen gerechtfertigt, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG). Vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 – 19 B 1357/07 – und vom 10. März 2011 – 19 A 494/10 ‑. Bei der für die Entscheidung über die Ersatzschulgenehmigung wesentlichen Beurteilung, ob die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht (vgl. § 101 Abs. 1 SchulG), sind nicht deshalb geringere Anforderungen maßgeblich, weil der Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern ohne die entsprechende Lehramtsbefähigung zusätzlich eine Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG erfordert und weil gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 ESchVO in besonderen Ausnahmefällen (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG) eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung erteilt werden kann, sofern Lehrerinnen und Lehrer eine Ausbildung, die derjenigen von Lehrkräften einer entsprechenden öffentlichen Schule im Wert gleichkommt, nicht durch eine entsprechende Vor- und Ausbildung mit entsprechenden Prüfungen nachweisen können, sondern dieser Nachweis in einem Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO zu erbringen ist, welches u. a. eine grundsätzlich mindestens dreijährige Unterrichtspraxis voraussetzt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) ESchVO). Dieses zusätzliche Genehmigungserfordernis und die hierauf bezogenen, vorstehend beschriebenen normativen Erleichterungen bei der Führung des Nachweises der fachlichen, pädagogischen und unterrichtlichen Vor- und Ausbildung der Lehrkräfte ändern nichts daran, dass die Genehmigung der Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG eine wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte i. S. d. § 101 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 SchulG voraussetzt, die der entsprechenden Ausbildung der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Das Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 1 ESchVO und eine vor dessen Durchführung erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO dienen im Übrigen nicht der Nachqualifizierung bei Defiziten in der wissenschaftlichen Vorbildung. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 – 19 A 494/10 - (Entscheidungsabdruck S. 7). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die in der Nebenbestimmung Nr. 4. des Bescheides vom 25. Juli 2012 im Einzelnen geregelte qualifizierte fachliche Begleitung der Lehrkräfte Frau E1. und Frau I2. bis zu einem erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Feststellungsverfahren gemäß § 102 Abs. 2 SchulG i. V. m. § 5 ESchVO notwendig, um die insoweit bestehenden Bedenken gegen die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG auszuräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Begleitung, wie vom Beklagten vertreten, ausnahmslos in allen Fällen zu verlangen ist, in denen Lehrkräfte befristete Unterrichtsgenehmigungen für den Erwerb der von § 5 Abs. 2 Nr. 2. a) ESchVO verlangten Unterrichtspraxis als Voraussetzung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erhalten haben. Dagegen mag sprechen, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Schulgesetz oder in § 5 Abs. 6 ESchVO, die bei dieser Auffassung naheliegen würde, fehlt. Unabhängig hiervon ist die fragliche Regelung jedenfalls im vorliegenden Einzelfall, auf dessen Klärung sich diese Entscheidung beschränkt, zur Gewährleistung eines gleichwertigen Unterrichtes durch die betroffenen Lehrkräfte notwendig. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beide betroffenen Lehrerinnen angesichts ihrer Hochschulabschlüsse (Dipl.-Regionalwissenschaftlerin bzw. Magistra Artium mit dem Hauptfach Kunstgeschichte und den Nebenfächern Neuere Geschichte und Philosophie) in ihrer fachlichen Vor- und Ausbildung i. S. d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG deutlich hinter der wissenschaftlichen Qualifikation zurückbleiben, die von vergleichbaren Lehrkräften an öffentlichen Schulen verlangt wird. Bereits die zu unterrichtenden Fächer Spanisch bzw. Geschichte finden sich nur teilweise in der jeweils durchlaufenen Hochschulausbildung wieder. Dies gilt auch mit Blick auf die Prüfungsfächer der Frau I2. und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Studium der Regionalwissenschaften der Frau E1. auf Lateinamerika und insoweit auch auf den Bereich der Romanistik (Spanisch) bezogen hat. Eine pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung i. S. d. § 102 Abs. 2 SchulG fehlt beiden Lehrkräften zudem völlig. Ihre Hochschulaus-bildung und auch ihr weiterer beruflicher Lebensweg vor ihrem Einsatz an der Schule der Klägerin erstreckten sich auf diese Bereiche nicht. Die Annahme der oberen Schulaufsichtsbehörde, beide Lehrkräfte erfüllten – bis auf die bislang fehlende Unterrichtspraxis – die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 ESchVO, erscheint unter diesen Umständen eher als großzügig. Unter diesen Umständen ist die geforderte fachkundige Betreuung beider Lehrkräfte unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Diese fachliche Begleitung ist, wie in der streitigen Nebenbestimmung verlangt, entgegen der Auffassung der Klägerin durch zusätzlich bei der Klägerin beschäftigte, an ihrer Realschule tätige Lehrkräfte mit der jeweiligen Lehramtsbefähigung zu leisten. Eine Begleitung durch Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für andere Fächer, durch Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung oder durch von der Klägerin herangezogene externe Kräfte reicht insoweit nicht aus. Die insoweit den beiden betroffenen Lehrkräften nach dem Vortrag der Klägerin zur Verfügung stehenden Hilfen können eine vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertige unterrichtliche Tätigkeit nicht gewährleisten; die entsprechenden Hilfskräfte verfügen nicht über die fachliche Qualifikation für die beiden betroffenen Unterrichtsfächer. Dieser Mangel ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, insbesondere (aber nicht nur) auch dafür von Bedeutung, dass der Unterricht den schulformspezifischen Vorgaben des Landes (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) entsprechen muss (§ 29 SchulG) und auch die Anforderungen an die Schulmitwirkung (§§ 62 ff, insbesondere § 70 SchulG) einzuhalten sind. Diese Vorgaben gelten, soweit es die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen erfordert, auch für genehmigte Ersatzschulen (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 19 B 1357/07 – (Entscheidungsabdruck S. 4). Ließe man den Einsatz der beiden betroffenen Lehrkräfte ohne die geforderte fachliche Begleitung mit einer zusätzlich an der Schule der Klägerin beschäftigten Lehrkraft mit der jeweiligen Lehramtsbefähigung zu, wäre ein Unterricht, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist und der auch die vorstehend umschriebenen Grundsätze beachtet, nicht sichergestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das pädagogische Konzept der Klägerin, welches u. a. von einem fächerübergreifenden Unterricht geprägt ist, der Beachtung dieser Anforderungen entgegenstünde. Rechtswidrig ist die streitige Nebenbestimmung auch nicht deshalb, weil, wie die Klägerin meint, die fragliche fachliche Beaufsichtigung und Begleitung der beiden betroffenen Lehrkräfte durch die Schulaufsicht erfolgen könnte und deshalb die zusätzliche Beschäftigung einer Lehrkraft mit der jeweiligen Lehramtsbefähigung nicht notwendig wäre. Unabhängig davon, dass die staatliche Schulaufsichtsbehörde nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen wird, hat sie lediglich die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SchulG), nicht aber die Befugnis, den Unterricht selbst zu leiten. Sie ist in das besondere pädagogische Konzept der Klägerin auch nicht eingebunden. Die Schulaufsicht hat nicht die intensiven tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie einer ebenfalls an der Schule im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auch mit Blick auf die sich u. a. aus den §§ 29 und 70 SchulG ergebenden Anforderungen zur Verfügung stehen. Auch die tatsächlichen Schwierigkeiten, entsprechend qualifizierte Lehrkräfte zu finden und einzustellen, mit denen die Anforderungen der streitigen Nebenbestimmung erfüllt werden können, führen nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung. Die Klägerin hat die Schulgründung freiwillig und in Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen auf sich genommen. Ein Grund, von den tatbestandlichen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG abzusehen, ergibt sich aus diesen Schwierigkeiten nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine relativ kleine, noch dazu in der Aufbauphase befindliche Schule betreibt. Auch der Umstand, dass die Beachtung der Nebenbestimmung Nr. 4. des Genehmigungsbescheides vom 25. Juli 2012 nur noch insoweit Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, als es um die Anforderungen an die Lehrkräfte für die zweite Fremdsprache (Spanisch) und Geschichte geht, hat nicht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung ohne Verpflichtung zur Beachtung dieses Teiles der Nebenbestimmung zur Folge. Die Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte genehmigter Ersatzschulen beziehen sich ausnahmslos auf sämtliche Unterrichtsfächer. Außerdem ist der jetzt noch streitbefangene Teil der fraglichen Nebenbestimmung im Zusammenhang mit ihren inzwischen nicht mehr angegriffenen, nunmehr bestandskräftigen Teilregelungen zu sehen. Die Nebenbestimmung Nr. 4. dient insgesamt rechtmäßig der Sicherstellung des Gleichwertigkeitsgebotes des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG i. V. m. § 102 Abs. 2 SchulG. Die streitige Nebenbestimmung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessen steht der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung gemäß § 101 Abs. 1 SchulG – anders als bei Erteilung einer entsprechenden vorläufigen Genehmigung gemäß § 101 Abs. 2 SchulG – nicht zu. Vgl.: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014 (Ergänzungslieferung Dezember 2013), § 101 SchulG Rdnrn. 1 b und 1 d. Einen Ermessensspielraum hat die obere Schulaufsichtsbehörde möglicherweise auch bei der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung zum Nachweis der Unterrichtspraxis als Voraussetzung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 – 19 A 494/10 -. Diese zusätzlich erteilten Genehmigungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden, zum Erfolg der Klage führenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Nebenbestimmung. Der – auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitigen Regelung. Insoweit wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Beklagte hat konkret dargelegt, dass es jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der C2. B2. eine gleichmäßige Verwaltungsübung, die in vergleichbaren Fällen von dem hier gewählten Vorgehen abweicht, nicht gibt. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch aus dem Grundsatz, dass die Möglichkeit zum Erlass von Nebenbestimmungen gemäß § 36 VwVfG NRW, welche die Genehmigungsfähigkeit sicherstellen sollen, die zuständige Behörde nicht verleiten darf, von der genauen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Beachtung des Gleichwertigkeitsgebotes, abzusehen und nicht dazu führen darf, sich der Beantwortung offener Kernfragen der Genehmigungsfähigkeit durch Beifügung entsprechender Nebenbestimmungen zu entziehen, statt gegebenenfalls die Genehmigung zu verweigern bzw. allenfalls eine vorläufige Genehmigung nach § 101 Abs. 2 SchulG zu erteilen, vgl. Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 101 Rdnr. 1 b, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Selbst wenn dieser Grundsatz verletzt sein sollte, begründete dies keinen Anspruch der Klägerin auf die mit der Klage geltend gemachte uneingeschränkte Genehmigung gemäß § 101 Abs. 1 SchulG ohne die streitige Nebenbestimmung. Die Kostenentscheidung beruht, soweit streitig entschieden wird, auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO. Auch im Hinblick auf den letztgenannten Teil des Rechtsstreites werden die Kosten der Klägerin auferlegt, weil sie im Rahmen einer streitigen Entscheidung in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze auch insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.