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Beschluss

2 L 795/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0820.2L795.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 1. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW einzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Die vom Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn – den Antragsteller – zum 1. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine entsprechende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln, die er sinngemäß in der Hauptsache anstrebt. Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre nur dann gerechtfertigt, wenn festzustellen wäre, dass wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, DVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 – 13 B 597/14 –, juris Rn. 9, und vom 2. Dezember 2008 – 6 B 1458/08 –, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, nicht veröffentlicht. Letzteres lässt sich jedoch nicht feststellen; damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Einstellung zunächst nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthält keine verbindliche Einstellungszusage. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, BVerwGE 102, 81; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris Rn. 4. Von einem für eine Zusicherung maßgeblichen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners konnte vorliegend jedoch zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht ausgegangen werden. Denn das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält auf Seite 2 – optisch besonders hervorgehoben – den insoweit eindeutigen Zusatz: „ Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert. “ Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß § 9 BeamtStG den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der Beamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Vorliegend hat der Antragsgegner die Ungeeignetheit des Antragstellers in persönlicher Hinsicht mit dem Vorhandensein von jeweils einer Tätowierung an den Innenseiten beider Unterarme (Schriftzüge der Namen seiner Töchter F. T. und H. N. ; links: 15 mal 2,5 cm; rechts: 16 mal 2,5 cm) begründet. Die zudem am rechten Oberarm vorhandene Tätowierung, die einen Drachen darstellt, wurde zur Begründung der Einstellungsabsage nicht herangezogen. Die Ablehnung der Übernahme des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsgegner ist es zunächst nicht – wie vom Antragsteller zuletzt im Schriftsatz vom 12. August 2014 sinngemäß geltend gemacht – wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (hier: Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, „venire contra factum proprium“) ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris Rn. 40. Vorliegend hat sich der Antragsgegner nicht in diesem Sinne widersprüchlich verhalten. Der Antragsteller konnte als Empfänger dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 bei objektiver Würdigung entsprechend § 133 BGB nicht entnehmen, dass sich der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens nicht mehr zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung auf die bereits bekannten Tätowierungen an den Unterarmen berufen wird. Dass Körperschmuck als Zeichen der Individualität aus Sicht des Antragsgegners weiterhin nicht erwünscht ist und der Körperschmuck durch eine eigens dazu einberufene Kommission bewertet wird, war dem Antragsteller jedenfalls aufgrund der von ihm am 17. Dezember 2013 unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ bekannt. Das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält keine ausdrückliche Erklärung, dass die beim Antragsteller vorhandenen Tätowierungen an den Unterarmen nach Durchführung des insoweit vorgesehenen Verfahrens seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine allgemein und ohne Bezug auf den jeweiligen Einzelfall gehaltene Mitteilung in einem Massenverfahren an alle nach Errechnung des im Assessment-Center-Verfahren erzielten Rangordnungswertes grundsätzlich in Betracht kommenden Bewerber, deren Bewerbung nicht zuvor schon aus sonstigen Gründen abgelehnt worden ist. Der Antragsteller konnte auch nicht den Ausführungen des Antragsgegners unter dem Oberpunkt „Wichtiger Hinweis“ entnehmen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Denn anders als bei den darunter aufgeführten „Vorbehalten“, dass nachträglich keine haushaltsrechtlichen Beschränkungen eintreten dürften, nachträglich bis zum Einstellungstermin keine negativen ärztlichen Befunde festgestellt werden dürften bzw. der Bewerber nicht bei der polizeiärztlichen Untersuchung am Tag des Dienstantritts nachträglich (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht) polizeidienstuntauglich geworden sein dürfe , ist bei dem „Vorbehalt“, dass bis zum Einstellungstermin keine in der Person des Bewerbers liegenden Ablehnungsgründe bekannt werden dürften, z.B. ein einen Eignungsmangel darstellender Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.), gerade nicht auf eine nachträgliche Kenntnis abgestellt worden. Da der Antragsteller aufgrund der von ihm unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ wusste, dass der Körperschmuck durch eine Kommission bewertet wird, er jedoch keine Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensstand hatte, konnte er nach alledem nicht aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 davon ausgehen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen vom Antragsgegner nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Vorgehensweise, das Schreiben vom 14. Februar 2014 zu versenden ohne zuvor das Ergebnis der Körperschmuckkommission abzuwarten, aus Sicht der betroffenen Bewerber nicht sinnvoll erscheint; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend kein widersprüchliches Verhalten im obigen Sinne gegeben ist. War es dem Antragsgegner mithin nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, die Einstellungsablehnung auf die an den Unterarmen des Antragstellers befindlichen Tätowierungen zu stützen, ist die Ablehnung auch in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus: Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über eine Bewerbung an der verfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG auszurichten. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift begründet grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dabei hat die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkrete Amt zu erfolgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N. In diesem Rahmen obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen an Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen. Der Dienstherr soll bereits im Einstellungsverfahren den künftigen Einsatz in den Blick nehmen. Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 18. In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29. Mai 2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen. In dem Erlass ist unter „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ definiert worden, dass zum Körperschmuck im Sinne des Erlasses u.a. Tätowierungen zählen, unterschieden werde zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers der Bewerber, wobei als Maßstab die Sommeruniform gelte, mit der einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt sei, andererseits im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewahrt werde. Der sichtbare Bereich werde durch das Fehlen einer Abdeckung beim Tragen der Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiere, festgelegt. Ein absoluter Eignungsmangel liegt nach „3- Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck / a) Absoluter Eignungsmangel“ bei Verletzungsgefahr, verfassungswidrigem und / oder diskriminierendem Körperschmuck sowie bei einem auffälligen und großflächigen sichtbaren Körperschmuck vor. Nach „b) Relativer Eignungsmangel“ kann ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Zudem sei zugunsten des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage zu berücksichtigen (z.B. im Bereich des Handgelenkes auf der Innenseite des Unterarms). Eine positive Entscheidung komme nur z.B. bei Körperschmuck (z.B. Tätowierungen) von minderer Größe in Betracht, der keine Botschaft transportiere oder zumindest weltanschaulich neutral bleibe. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. Ausgehend von den aufgezeigten und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben insbesondere unter „3 b / Relativer Eignungsmangel“ hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eigens zur Bewertung von Körperschmuck gebildeten Kommission (vgl. „2- Regelungen zum Verfahren / b) Kommission“) zu Recht ein Einstellungshindernis wegen der Tätowierungen an den Unterarmen des Antragstellers angenommen. Beide Tätowierungen sind unstreitig größer als handtellergroß und ziehen sich jeweils deutlich sichtbar über die Innenseiten der Unterarme. Der Bewertung der Kommission ist der Antragsteller auch selbst nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller ist vielmehr der Auffassung, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil sichtbare größere Tätowierungen ohne – wie hier – verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt aufgrund größerer gesellschaftlicher Akzeptanz keinen Mangel der persönlichen Eignung (mehr) begründen könnten. Angesichts dessen, dass das hier streitgegenständliche Einstellungshindernis in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, ist es nur mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und kann die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nur rechtfertigen, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 21. Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22, und vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 –, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –. Da vorliegend ersichtlich auch das Erscheinungsbild der Betroffenen außerhalb der Dienstzeit betroffen ist, muss die Einschätzung des Dienstherrn, entsprechende Tätowierungen liefen dem mit dem äußeren Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten verfolgten Zweck zuwider bzw. seien ein Einstellungshindernis, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –. Der Antragsgegner hat zur Begründung der streitgegenständlichen Regelungen insbesondere in der Einleitung sowie unter 3 b) des Erlasses ausgeführt: Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürften durch den fraglichen Körperschmuck nicht beeinträchtigt werden (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion). Wie auch durch die Uniform dokumentiert werde, solle in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrags zurücktreten. Im sichtbaren Bereich sei Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Bereits im Rahmen der Personalauswahl gelte es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. Mit diesen Erwägungen hält sich der Antragsgegner vom Ansatz her grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Erwägungen zu den Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Polizisten. Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Der Polizeivollzugsbeamte ist Repräsentant des Staates. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Weiterhin soll die Uniform die Neutralität, Seriosität und Autorität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes – übertrieben individuell geprägtes – Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 24 ff. Die sinngemäß zugrunde liegenden Erwägungen des Antragsgegners, dass größere als handtellergroße Tätowierungen im sichtbaren Bereich ohne verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt – und nur hierum geht es vorliegend – Ausdruck einer überzogenen Individualität seien, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche, und wodurch der durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität beeinträchtigt werden könne, sind hiernach vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Es kann bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant der Staatsgewalt eine größere sichtbare Tätowierung allgemein toleriert würde. Alleine die Größe der Tätowierung kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder auch Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellt sich eine solche Tätowierung als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ einer Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten dar. Sie steht in starkem Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bietet schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen – auch im Hinblick auf die Akzeptanz von hoheitlichen Entscheidungen – , die im Ergebnis dazu führen können, eine solche Uniformträgerin bzw. einen solchen Uniformträger wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen sie bzw. ihn Misstrauen hervorzurufen. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 53. Zwar trifft es sicherlich zu, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr – wie wohl ursprünglich – vorwiegend in Seefahrer- und auch Sträflingskreisen anzutreffen sind, sondern in den verschiedensten Gesellschaftsschichten, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass bestimmte Tätowierungen im Milieu der Straftäter nach wie vor eine besondere Bedeutung haben und insofern der Schluss auf eine breite Akzeptanz größerer Tätowierungen keineswegs zwingend ist. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.A –, juris Rn. 57; Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, 116. Dass Tätowierungen vermehrt als Körperschmuck getragen werden, wird auch von der beschließenden Kammer nicht in Abrede gestellt. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass gerade in den Medien ständig insbesondere Fußballer, Künstler, Prominente etc. gezeigt werden, die ihre Tätowierungen bewusst zur Schau stellen. Hieraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf eine weitgehende gesamtgesellschaftliche Akzeptanz größerer Tätowierungen im sichtbaren Bereich geschlossen werden. Sportler, Künstler, Prominente etc. führen häufig ein Leben weitgehend im Rampenlicht; sie sind für alle deutlich erkennbar – ganz im Gegensatz zu hoheitlich tätigen Polizisten – berufsbedingt vermehrt auf die Zurschaustellung ihrer Individualität angewiesen. Verlässliche und nachprüfbare Angaben dazu, dass in der Gesamtbevölkerung größere Tätowierungen allgemein akzeptiert werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um Tätowierungen handelt, die lediglich bei Freizeitaktivitäten zu bemerken sind, oder aber um solche, die auch während der Berufsausübung sichtbar sind, sind jedoch nicht bekannt und vom Antragsteller auch nicht angegeben. Allein der Umstand, dass ein zunehmender Bevölkerungsanteil – nicht notwendig jederzeit sichtbare – Tätowierungen trägt, zwingt den Antragsgegner nicht dazu, die nach wie vor damit verbundenen Auffälligkeiten den Zielen zu opfern, denen die oben dargelegten Bekleidungsvorschriften der uniformierten Polizei dienen sollen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 9 G 411/02 –, juris Rn. 8, und des VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 L 277/12 –, juris Rn. 7, die ihre gegenteilige Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben. Vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14 –, juris Rn. 56 ff. Durch die im Erlass unter 3 b) vorgesehene individuelle Bewertung bei Körperschmuck im sichtbaren Bereich trägt dieser schließlich auch den Interessen der Bewerber an einem individuellen Körperschmuck hinreichend Rechnung. Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil es jedenfalls die Möglichkeit gebe, zur Durchsetzung seiner mit der Regelung der Tätowierungen als Einstellungshindernis verfolgten Ziele als milderes Mittel die Anordnung des Tragens eines langärmeligen Hemdes zu erlassen, die Einstellungsablehnung also nicht erforderlich sei. Dem Dienstherrn bleibt die Entscheidung vorbehalten, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darm-stadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 60; siehe auch Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013 (122). Dies hat er in für die Bewerber zumutbarer Weise mit dem Erlass vom 29. Mai 2013 geregelt. Maßstab für den sichtbaren Bereich ist nach „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiert. Siehe hierzu auch : OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 6 B 523/14 -, juris Rn. 9 f. Mit der Sommeruniform soll danach einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt werden mit der Folge, dass ein entsprechend tätowierter Bewerber ggf. nur eingeschränkt einsetzbar wäre; andererseits soll im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung im Hochsommer gewahrt werden. Mithin sind bereits im Erlass sinngemäß Erwägungen dazu enthalten, ob das Tragen langärmeliger Hemden ein geeignetes milderes Mittel als eine Einstellungsabsage darstellt. Dem Antragsgegner drängte es sich auch nicht auf, weitere Erwägungen zur Möglichkeit der Anordnung des Tragens langärmeliger Hemden im Ablehnungsbescheid anzustellen (Der Antragsteller hat das Tragen langärmeliger Hemden nicht von sich aus angeboten.). Es liegt auf der Hand, dass mit Blick auf die gesamte abzuleistende Dienstzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es einem Bewerber nachträglich aus medizinischen Gründen unzumutbar werden kann, im Hochsommer langärmelige Hemden zu tragen. Hinzu kommt der mit dem Erlass entsprechender Anordnungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und ggf. der Durchsetzung verbundene nicht unerhebliche zusätzliche Aufwand für den Dienstherrn. Gleiches gilt im Übrigen im Ergebnis für die Anordnung des Überschminkens einer Tätowierung bzw. die Anordnung des Tragens einer hautfarbenen Bandage, wobei insofern noch eine nicht unerhebliche Praxisuntauglichkeit hinzukommen dürfte. Dass der Antragsgegner bei Polizeivollzugsbeamten, die sich nachträglich entsprechend tätowieren lassen, u.U. das Tragen langärmeliger Hemden akzeptiert, hat nicht zur Folge, dass er schon im Einstellungsverfahren, in dem das Prinzip der Bestenauslese gilt, Bewerber akzeptieren muss, bei denen von Anfang an feststeht, dass die persönliche Eignung im Hinblick auf bestimmte Verwendungen, die das Tragen einheitlicher Uniformen erfordern, fehlt und ansonsten lediglich bei Befolgen entsprechender Anordnungen gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG in der ab 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Von einer Halbierung des Streitwerts sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris).