Urteil
10 K 3091/13
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II an einem Förderberufskolleg nach § 17 AO-SF ist an das Bestehen der Schulpflicht gebunden.
• Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem sie 18 werden (§ 38 SchulG NRW).
• Eine behinderungsbedingte verspätete Einschulung begründet nicht automatisch eine Ausnahmemöglichkeit von den Altersgrenzen der Schulpflicht; hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
• Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention begründet kein unmittelbar anwendbares subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach AO-SF.
Entscheidungsgründe
Keine Sondergenehmigung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Ende der Schulpflicht • Eine sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II an einem Förderberufskolleg nach § 17 AO-SF ist an das Bestehen der Schulpflicht gebunden. • Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem sie 18 werden (§ 38 SchulG NRW). • Eine behinderungsbedingte verspätete Einschulung begründet nicht automatisch eine Ausnahmemöglichkeit von den Altersgrenzen der Schulpflicht; hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. • Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention begründet kein unmittelbar anwendbares subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach AO-SF. Die Klägerin, 1992 geboren, war wegen verspäteter Einschulung und sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Förderschule und verließ diese 2010 nach Klasse 10 ohne Ausbildungsplatz. Sie beantragte für das Schuljahr 2013/2014 eine Sondergenehmigung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 17 AO-SF zur Aufnahme in ein privates Förderberufskolleg im Bildungsgang Berufsorientierungsjahr. Die Bezirksregierung lehnte ab mit der Begründung, sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II sei an bestehende Schulpflicht gebunden; die Klägerin unterliege dieser Pflicht nicht mehr, da sie 2010 die Schule verlassen und 2010 bereits 18 geworden sei. Die Klägerin rügt fehlende Einzelfallprüfung und beruft sich auf ihren weiterhin bestehenden Förderbedarf; sie macht zudem geltend, die verspätete Einschulung stelle einen Härtefall dar. Das Land hält die Ablehnung für rechtmäßig und verweist auf die gesetzliche Regelung in § 17 AO-SF i.V.m. § 38 SchulG. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, jedoch unbegründet (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Anspruchsprüfung anhand von § 17 AO-SF i.V.m. §§ 100 Abs.3, 19 Abs.8, 38 Abs.2 und 3 SchulG NRW. § 17 AO-SF knüpft sonderpädagogische Förderung in Sekundarstufe II an Schulpflicht. § 38 SchulG regelt Ende der Schulpflicht: bis Ablauf des Schuljahres, in dem 18. Lebensjahr vollendet wird (bei Jugendlichen ohne Berufsausbildungsverhältnis). • Anwendung: Die Klägerin hatte 2010 die Förderschule mit Abschluss Klasse 10 verlassen und war ohne Ausbildungsplatz; sie vollendete bereits am 16.7.2010 ihr 18. Lebensjahr. Damit bestand zum Zeitpunkt des Bescheids keine Schulpflicht mehr und folglich kein Anspruch auf Durchführung eines AO-SF-Feststellungsverfahrens zur Aufnahme in das Förderberufskolleg. • Ausnahmslosigkeit: Weder § 17 AO-SF noch § 38 SchulG enthalten eine Ausnahmeregelung für Härtefälle verfahrensbedingt verspäteter Einschulung; § 40 SchulG regelt nur Anrechnung von Ruhenszeiten und ist hier nicht anwendbar. Eine Ermessens- oder Ausnahmemöglichkeit für die Behörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. • UN-BRK: Art.24 BRK begründet kein unmittelbar anwendbares subjektives Recht, da die Bestimmungen nicht hinreichend bestimmbar sind; daraus folgt kein Anspruch auf Feststellungsverfahren oder Sondergenehmigung. • Behauptete Verwaltungspraxis: Die Klägerin konnte keine verbindliche, schriftliche Zusicherung oder dauerhafte Verwaltungspraxis darlegen, die eine Abweichung von den Rechtsvorschriften rechtfertigen würde; mündliche Hinweise reichen nicht aus. • Verfassungsrechtliche oder politisch-rechtliche Erwägungen zur Inklusion ändern die Auslegung der klaren gesetzlichen Altersgrenzen nicht; eine Gesetzesänderung wäre Aufgabe des Gesetzgebers. • Kosten: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach AO-SF und damit nicht auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Aufnahme in das Förderberufskolleg, weil die gesetzliche Voraussetzung der bestehenden Schulpflicht in der Sekundarstufe II nicht vorliegt. Die einschlägigen Vorschriften (§ 17 AO-SF i.V.m. § 38 SchulG NRW) sehen keine Ausnahme für durch Behinderung verursachte verspätete Einschulung vor; auch Art.24 UN-BRK begründet kein unmittelbares individuelles Recht hierfür. Eine behauptete Verwaltungspraxis oder mündliche Zusagen begründen keinen Anspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.