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Beschluss

7 K 1517/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0911.7K1517.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G.        aus M1.       wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus M1. wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus M. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur unentgeltlichen Wahrnehmung wird einer Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Im vorliegenden Fall erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig.Mutwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, zugemutet werden kann, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. März 2012 – 18 E 1326/11 –, nrwe; Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114 Rn. 30. Der Antragsteller muss nur einer solchen Partei gleichgestellt werden, die die Prozessaussichten vernünftig abwägt und auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Vgl. Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Auflage, § 114 Rn. 30 m.w.N. Nach diesen Maßstäben erscheint die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Der Antragsteller hat unter dem 26. Dezember 2013 den der Antragsschrift beiliegenden Antrag nach dem IFG gestellt. Bei dem Verwaltungsgericht B. sind zwei weitere Verfahren registriert, in denen der Antragsteller einen inhaltsgleichen Antrag bei verschiedenen Jobcentern gestellt hat. Die jeweiligen Anträge sind – bis auf das handschriftlich ausgefüllte Adressfeld, das handschriftlich geänderte Datum und die Unterschrift – einheitlich vorformuliert/inhaltlich identisch. Ein konkreter „Fallbezug“ ist nicht erkennbar. Es spricht alles dafür, dass es sich um gleichlautende, an eine Vielzahl von Jobcentern gerichtete Anträge handelt; einen konkreten Kontakt/Bezug zu dem Antragsgegner hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht in dem Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts B. wohnt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus M. beantragt, der denselben Nachnamen wie der Antragsteller trägt. Aufgrund des letztgenannten Umstandes liegt eine verwandtschaftliche Beziehung, ggf. auch mit finanziellen Verknüpfungen oder ggf. eine „Strohmannfunktion“ des bedürftigen Antragstellers nicht fern, zumal der vorliegende Antrag bei Gericht erst nach Ergehen der von Herrn Rechtsanwalt G. „erwirkten“ (vgl. Leipziger Internetzeitung vom 11. April 2014, www.L-iz.de ) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 - 5 K981/11 - gestellt wurde und nach der das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers materiell-rechtlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten könnte. Die gerichtliche Aufforderung, mitzuteilen, wie viele, inhaltlich dem Antrag vom 16. Dezember 2013 (auch im Wesentlichen) entsprechende Anträge der Antragsteller gegenüber auskunftspflichtigen Stellen (vgl. zum Beispiel § 1 IFG, §§ 44b, 50 Abs. 4 SGB II) gestellt hat, wie viele Klagen der Antragsteller insoweit bereits bei Verwaltungsgerichten erhoben und wie viele (isolierte) Prozesskostenhilfeanträge (mit Klageentwurf) er bei Verwaltungsgerichten gestellt hat, hat der Antragsteller nicht beantwortet bzw. er geht davon aus, dass dies nicht entscheidungserheblich ist. Der Antragsteller gibt nur an, in der Vergangenheit Anfragen an alle Jobcenter in Deutschland gestellt zu haben und erst als das für ihn zuständige Jobcenter C1. bekanntgegeben habe, dass es nunmehr keine direkten Durchwahlnummern anbieten würde, „die Anträge“ auf Herausgabe der Telefonnummern gestellt zu haben. Diese Umstände verdeutlichen in ihrer Gesamtschau, dass ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte – auch in Anbetracht des Kostenrisikos im Falle bei einem anzunehmenden Streitwert von 5.000,00 € für ein gerichtliches Verfahren - nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. Der Vortrag, es komme „auch hin und wieder“ vor, dass der Antragsteller als Beistand andere Arbeitslosengeld-II-Empfänger begleitet und „überregional … ein solches Vorgehen … zurzeit aufgrund der fehlenden Telefonlisten nicht möglich“ ist, vermag demgegenüber eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. T E Q