Urteil
4 K 1497/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0916.4K1497.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abwiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger wendet sich gegen das in der Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegte Fassungsvermögen eines Löschwasserbehälters. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks G in X. , das er für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt. Das Betriebsgrundstück liegt südlich des Ortsteils X. -C2. und ist mit dem Wohnhaus L.--weg 15 und mehreren Betriebsgebäuden bebaut. In dem vorhandenen Schweinemaststall hielt der Kläger bislang 349 Mastschweine. Die dem Betriebsgrundstück nächstgelegene Bebauung, bei der es sich um Betriebsgebäude anderer landwirtschaftlicher Betriebe handelt, ist von dem Wohnhaus des Klägers in nördlicher Richtung ca. 125 m und in westlicher Richtung ca. 310 m entfernt. 3 Unter dem 29. Oktober 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Mästen von Schweinen mit insgesamt 1.957 Tierplätzen und Nebeneinrichtungen zu erteilen. Ausweislich der Bauvorlagen sollen im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens einige der vorhandenen Betriebsgebäude umgenutzt sowie ein Güllebehälter und ein Löschwasserbehälter im südlichen Bereich des Betriebsgrundstücks und ein neuer Schweinemaststall im östlichen Grundstücksbereich errichtet werden. In dem Lageplan ist der geplante Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 99,55 m³ eingezeichnet. 4 In dem vom Kläger vorgelegten Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 führte der Sachverständige für Brandschutz I1. Wenning, Bocholt, aus, dass zur Sicherung der Löschwasserversorgung ein unterirdischer Löschwassertank „mit einem Fassungsvermögen von mindestens 30 m³ Löschwasser“ vorzusehen sei. In diesem Fall könne die insgesamt auf dem Anwesen zur Verfügung stehende Löschwassermenge auch vor dem Hintergrund der vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) im Arbeitsblatt W 405 empfohlene Mindestmenge für Einzelanwesen von 30 m³ als grundsätzlich ausreichend betrachtet werden. In einer Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 führte der Sachverständige Wenning aus, dass ein Löschwasserbedarf von 1.600 l über einen Zeitraum von zwei Stunden, den die Brandschutzdienststelle des Beklagten zwischenzeitlich für das Vorhaben festgestellt hatte, „grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche. Die nun angestrebte Lösung mit einem 30 m³ fassenden Löschwasserbehälter stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand dar. Ob diese Menge aus brandschutztechnischer Sicht als ausreichend angesehen werde, müsse aber „weiterhin im Einzelfall unter Beteiligung der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle beurteilt und entschieden werden“. 5 Mit Bescheid vom 4. März 2013 genehmigte die Landrätin des Beklagten das Vorhaben des Klägers. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zu der Genehmigung ist der Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens 96 m³ gemäß DIN 14230 - unterirdische Löschwasserbehälter - zu errichten. 6 Gegen diese Nebenbestimmung hat der Kläger am 22. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein Löschwasserbehälter von 30 m³ ausreichend sei. Die erforderliche Größe von Löschwasserbehältern sei in dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW festgelegt. Danach könne die Löschwasserversorgung für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten als ausreichend angesehen werden, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größeren Entfernungen, z.B. mit Tanklöschfahrzeugen oder Behälterfahrzeugen, beschafft werden könne. Für diese Selbsthilfe und zur Unterstützung seien unterirdische Löschwasserbehälter anzustreben, wobei der empfohlene Löschwasservorrat je Einzelanwesen 30 m³ betrage. Da sein Betrieb ca. 120 m vom nächsten Außenbereichsanwesen entfernt liege, handele es sich um ein Einzelanwesen. Der Umstand, dass bei einem Einzelanwesen die Gefahr einer Brandausbreitung für benachbarte Gebäude deutlich niedriger sei als in einem innerörtlichen Baugebiet, sei bei der Ermittlung des notwendigen Löschwasservorrats zu berücksichtigen. Zudem sei die Brandgefahr in modernen Schweinemastbetrieben eher gering. Bei einem Brand in einem landwirtschaftlichen Betrieb könne in den meisten Fällen das Vieh aus den Stallungen getrieben werden, bevor es zu größeren Schäden komme. Im Übrigen lasse sich eine gewisse Brandgefahr nicht vermeiden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 aufzuheben, soweit darin die Errichtung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 m³ gefordert wird. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er führt zur Begründung aus, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da der Kläger in den Bauvorlagen selbst die Errichtung eines 99,55 m³ großen Löschwasserbehälters beantragt habe. Ungeachtet dessen habe die Genehmigungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, welche Löschwassermenge zur Brandbekämpfung im Sinne der Regelungen in §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ausreichend sei. Auf der Grundlage der Empfehlungen des DVGW sei für das Vorhaben des Klägers eine Löschwassermenge von 1.600 Liter je Minute - entsprechend 96 m³ in der Stunde - über zwei Stunden erforderlich. Die nächstgelegenen Hydranten befänden sich in einer Entfernung von 600 m und 800 m Luftlinie zum Betrieb des Klägers, so dass die Herstellung einer Löschwasserversorgungsstrecke durch die Feuerwehr sicherlich geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Die diesbezüglich optimistischeren Annahmen in dem vom Kläger vorgelegten Brandschutzkonzept seien nach den hierzu von der Stadt X. eingeholten Informationen nicht realitätsnah. Auch eine Abweichung von der als erforderlich anzusehenden Löschwassermenge von 96 m³ auf der Grundlage von § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW komme nicht in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei einer Anlage mit 1.957 Mastschweineplätzen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfe, noch um ein „Einzelgehöft“ im Sinne der Norm handele. Jedenfalls stehe die Zulassung einer Abweichung aber im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Dieses Ermessen sei im Hinblick auf die Größe des Betriebs und seines über ein „normales“ Einzelgehöft hinausgehenden Gefahrenpotenzials nicht im Sinne einer Abweichung auszuüben. Zudem habe der Veterinär Prof. Dr. Hopp dargelegt, dass Schweine im Falle eines Brandes faktisch kaum aus einem Stallgebäude getrieben werden könnten. Überdies müssten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Anordnungen der Genehmigungsbehörde im Bereich des Brandschutzes auf der sicheren Seite liegen, um den Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben zu gewährleisten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage hat keinen Erfolg. 15 Sie ist bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig, weil der Kläger sich mit der vorliegenden Klage in Widerspruch zu seinem Genehmigungsantrag gesetzt hat. Denn die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 weicht im Hinblick auf die Größe des geforderten Löschwasserbehälters nicht zu Lasten des Klägers von den Bauvorlagen ab, die der Kläger im Genehmigungsverfahren eingereicht hat. Ausweislich des Lageplans, der mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Genehmigungsbehörde versehen ist, hat der Kläger ursprünglich selbst einen Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 99,55 m³ für sein Vorhaben geplant, während er nunmehr mit seiner Klage begehrt, dass das in der fraglichen Nebenbestimmung geforderte Fassungsvermögen von (lediglich) 96 m³ auf 30 m³ reduziert wird. Aus den Verwaltungsvorgängen geht auch nicht (ansatzweise) hervor, dass der Kläger das im Lageplan ausgewiesene Fassungsvermögen von 99,55 m³ nur aus taktischen Gründen beantragt hat, um vom Beklagten rasch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erlangen, und sich dabei von vornherein ausdrücklich gegenüber dem Beklagten vorbehalten hat, nach Erteilung der Genehmigung die von ihm als rechtwidrig erachtete Festlegung eines Fassungsvermögens von mehr als 30 m³ gerichtlich anzufechten. 16 Die Klage ist (auch) unbegründet. Die Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zur Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die zwischen den Beteiligten allein streitige Regelung des Fassungsvermögens des Löschwasserbehälters in der Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung unter Nr. 3.7.1 der Nebenbestimmungen, wonach das Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 „in allen Punkten zu beachten“ ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 BauO NRW. § 17 Abs. 1 BauO NRW bestimmt u.a., dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind. Gemäß § 44 Abs. 3 BauO NRW muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden. Gemessen an diesen Regelungen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte in der angefochtenen Nebenbestimmung ein Fassungsvermögen von 96 m³ für den Löschwasserbehälter fordert. 18 Der Löschwasserbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3, 1. Halbsatz BauO NRW richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens. Er bemisst sich insbesondere nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u.a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung -, Ausgabe Februar 2008, gibt den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an und ist daher für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignet. 19 Vgl. Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 18, 20. 20 Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 sieht vor, dass der Löschwasserbedarf von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln ist (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 und Ziffer 6 Abs. 1). Der Nachweis der Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von zwei Stunden zu führen (Ziffer 5 Abs. 7). Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt (Ziffer 7 Abs. 4). Die Tabelle 1 zum Arbeitsblatt sieht schließlich Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vor. 21 Ausgehend hiervon ist die Einschätzung der Brandschutzdienststelle des Beklagten, dass eine Löschwassermenge von 1.600 l/min über zwei Stunden (entsprechend 192 m³) in maximal 300 m Entfernung erforderlich sei, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, ohne Weiteres nachvollziehbar. 22 Maßgeblich für diese Bewertung ist ausweislich der Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Genehmigungsverfahren und im Klageverfahren die Gesamtgröße der Anlage auf dem Betriebsgrundstück des Klägers nach der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens. Die Brandschutzdienststelle hat dargelegt, dass bei Industriebauten, Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten vergleichbarer Größe immer eine Mindestlöschwassermenge von 192 m³ für zwei Stunden gefordert werde. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Brandschutzsachverständige Wenning, der im Auftrag des Klägers das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 erstellt hatte, der Brandschutzdienststelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 ausdrücklich attestiert, dass „die insgesamt geforderte Löschwassermenge von 1600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche. 23 Die somit nach übereinstimmender Auffassung der Brandschutzdienststelle und des Brandschutzsachverständigen des Klägers auf dem Betriebsgrundstück eigentlich erforderliche Löschwassermenge von 192 m³ für zwei Stunden hat der Beklagte bei der Festlegung der Größe des Löschwasserbehälters halbiert. Ausschlaggebend hierfür war zum einen die Einschätzung der Brandschutzdienststelle, dass die Feuerwehr X. innerhalb einer Stunde eine funktionierende externe Löschwasserversorgung über die in Entfernungen von 600 m und 800 m zum Vorhabenstandort vorhandenen Hydranten sicherstellen kann. Dabei hat die Brandschutzdienststelle zutreffend berücksichtigt, dass die Hydranten nur eine Löschwassermenge von insgesamt 800 l/min über zwei Stunden (entsprechend 96 m³) bieten. Denn der örtliche Trinkwasserversorger, die Gelsenwasser AG, hat mit Schreiben vom 29. August 2012 bestätigt, dass den fraglichen Hydranten im Brandfall eine Löschwassermenge von 48 m³/h entnommen werden könne. Zum anderen berücksichtigte die Brandschutzdienststelle bei der Halbierung der grundsätzlich notwendigen Löschwassermenge die Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich. 24 Die Forderung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 96 m³ erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte im Wege einer Abweichung nach § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW eine geringere Größe des Löschwasserbehälters (von höchstens 30 m³) hätte zulassen müssen. 25 Das erkennende Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nach der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens noch als „Einzelgehöft“ im Sinne der vorgenannten Regelung beurteilt werden kann. Denn auf dem Betriebsgrundstück befinden sich neben dem Wohnhaus des Klägers mehrere große landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Zudem bedarf der Schweinemastbetrieb mit Blick auf die Zahl der Tiere einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz. 26 Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW vorliegen, so stand die Zulassung einer Abweichung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm („können“) im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen im Hinblick auf die Zulassung einer Abweichung fehlerhaft ausgeübt hat, und erst recht nicht, dass das Ermessen des Beklagten in dem vom Kläger angenommenen Sinne „auf Null“ reduziert war, dass nur die Festlegung eines Fassungsvermögens von maximal 30 m³ für den Löschwasserbehälter rechtmäßig gewesen wäre. 27 Die Brandschutzregelungen in §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 BauO NRW zielen darauf ab, Schäden an Leib und Leben für Menschen - und die in § 17 Abs. 1 BauO NRW ebenfalls ausdrücklich angeführten Tiere - zu vermeiden. Die Genehmigungsbehörde darf bei der Prognose, welche Maßnahmen zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter erforderlich sind, „auf der sicheren Seite“ bleiben und muss sich nicht auf Kompromisse einlassen. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, Baurechtssammlung (BRS) 79 Nr. 130, zu Brandschutzanforderungen an Sonderbauten im Sinne von § 54 BauO NRW. 29 Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Gültigkeit für die Löschwasserversorgung, die eine der wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes überhaupt, 30 vgl. Czepuck, a.a.O., § 44 Rdnr. 17, 31 darstellt. 32 Ausgehend hiervon vermag die Kammer der Rechtsauffassung des Klägers, dass für sein Vorhaben (zwingend) ein Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 30 m³ als ausreichend zur Wahrung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorgaben hätte angesehen werden müssen, nicht zu folgen. 33 Der Beklagte hat in seine Ermessenserwägungen, die im Ansatz bereits in den Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Genehmigungsverfahren zum Ausdruck gekommen und im Klageverfahren ergänzt worden sind (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Größe und Zahl der baulichen Anlagen sowie der Tiere auf dem Betriebsgrundstück des Klägers, die erheblichen Brandlasten und zudem den Umstand, dass der Betrieb einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, eingestellt. 34 Schon mit Blick auf die Betriebsgröße und die Vielzahl der im Brandfall gefährdeten Tiere musste der Beklagte nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass für das Vorhaben des Klägers der in dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für „abgelegene Einzelanwesen“ empfohlene Löschwasservorrat von 30 m³ ausreichen könnte. Soweit der Kläger behauptet, dass der Tierschutz auch mit einem kleineren Löschwasserbehälter gewährleistet wäre, weil die Schweine im Brandfall ohne Schwierigkeiten aus den Ställen getrieben werden könnten, ist dem der Leiter des Veterinärdienstes des Beklagten, Dr. Hopp, in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2014, auf deren Inhalt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden und überzeugend entgegen getreten. 35 Schließlich ist es auch rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht dem Brandschutzkonzept des Sachverständigen Wenning vom 22. Oktober 2012 gefolgt ist. Zwar führte der Brandschutzsachverständige darin aus, dass bei einem Fassungsvermögen des Löschwassertanks von 30 m³ die insgesamt auf dem Anwesen des Klägers zur Verfügung stehende Löschwassermenge vor dem Hintergrund der Empfehlungen des DVGW als „grundsätzlich ausreichend betrachtet werden“ könne. Diese Bewertung hat er allerdings in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 selbst relativiert, indem er darauf hingewiesen hat, dass „weiterhin im Einzelfall unter Beteiligung der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle beurteilt und entschieden werden“ müsse, ob „diese Menge aus brandschutztechnischer Sicht als ausreichend angesehen wird oder werden kann“. 36 Zudem bestehen durchgreifende Zweifel an den Ausführungen des Brandschutzsachverständigen, dass es der örtlichen Feuerwehr innerhalb bestimmter Zeitfenster gelingen würde, eine Löschwasserversorgungsstrecke über weite Wege aufzubauen oder die Löschwasserversorgung auf andere Weise (z.B. mit Tanklöschfahrzeugen im Pendelverkehr) sicherzustellen. Denn diese Annahme wird durch die Informationen, die der Beklagte im Klageverfahren von der Stadt X. eingeholt hat, nicht untermauert. Danach verfügt die Feuerwehr X. weder über einen Schlauchwagen SW 2000 noch über ein ähnliches Fahrzeug. Zudem sind lediglich 1.000 m Schlauch-material in zwei Schlauchbehältern verfügbar. Mit dem vorhandenen Material kann somit jedenfalls nicht gleichzeitig zeitnah Löschwasser aus den vom Vorhabenstandort 600 m und 800 m entfernten Hydranten entnommen werden, zumal die Hydranten in der Luftlinie über die bewirtschafteten Ackerflächen nicht erreicht werden können und somit Umwege über befestigte Wegstrecken in Kauf zu nehmen sind. Angesichts dessen ist die Bewertung der Brandschutzdienststelle, dass die örtlich zuständige Löschgruppe C2. nicht zugleich eine effektive Brandbekämpfung durchführen und eine Löschwasserversorgung über lange Wegstrecken aufbauen könne, plausibel. 37 Des Weiteren hat die Brandschutzdienststelle in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Rahmen der brandschutztechnischen Beurteilung entgegen der Empfehlung des Sachverständigen Wenning keine geringeren Brandlasten berücksichtigt werden konnten. Denn Brandlasten sind in Genehmigungen nicht festgelegt oder quantifizierbar, so dass eine Erhöhung oder Reduzierung jederzeit baugenehmigungsfrei erfolgen kann. Die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge kann sich daher nicht an aktuellen Brandlasten, sondern sie muss sich an den Flächen der Gebäude ausrichten. 38 Nach alldem war der Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, die nach der Einschätzung seiner Brandschutzdienststelle erforderliche Löschwassermenge auf dem Vorhabengrundstück über die ohnehin schon mit Blick auf die Außenbereichslage vorgenommene Halbierung hinaus noch weiter zu reduzieren. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. 41 Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter 42 beschlossen: 43 Der Streitwert wird auf 15.000,- EURO festgesetzt. 44 Gründe: 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Kläger für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, nach denen ein Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 96 m³ 15.000 Euro teurer wäre als ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 m³, erachtet das Gericht diesen Betrag zur Bemessung des Streitwerts als interessengerecht.