OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3348/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0930.13K3348.13.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die am 12. August 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 2011 Versorgungsempfängerin der Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. 3 Am 21. Mai 2013 beantragte sie bei der C. für B. – T. - die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Aufwendungen in Höhe von 80,46 €. Diesen Betrag hatte das N. -Labor (Dr. T1. GmbH) in T2. der Klägerin unter dem 7. Mai 2013 für eine zytomorphologische Monolayer-Untersuchung am 22. April 2013 berechnet und in der Rechnung als Diagnose angeführt: „Zytologische Begutachtung flüssigkeitsgestützter Zytologie“. 4 Mit Beihilfebescheid der C. für B. – T. – vom 3. Juni 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe hierzu ab und führte zur Begründung aus: Es handele sich um eine nicht beihilfefähige individuelle Gesundheitsleistung (sog. „IGEL-Leistung“). Aufwendungen für die Früherkennung und Vorsorge seien nur nach Maßgabe des § 41 der Bundesbeihilfenverordnung (BBhV) beihilfefähig. 5 Mit an die C. für B. gerichtetem Schreiben vom 13. Juni 2013 bat die Klägerin um Nachberechnung ihrer Beihilfe und fügte eine Stellungnahme der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. N1. aus C1. vom 5. Juni 2013 bei. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Es handele sich nicht um eine sog. „IGEL-Leistung“. Sie sei auch nicht vorab auf die Nichterstattung hingewiesen worden. 6 Die C. für B. ‑ T. – wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013, der Klägerin zugestellt am 2. September 2013, zurück. Zur Begründung legte die C. dar: Bei der in Rede stehenden Untersuchungsmethode handele es sich um ein optionales Sonderverfahren, das auch „Dünnschicht“, „Monolayer“ oder „Thin-Prep“ genannt werde. Es sei aber weder in der Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 BBhV noch in den nach Nr. 41.1.1 Satz 2 Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhVVwV) in Bezug genommenen Krebsfrüherkennungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der gesetzlichen Krankenversicherung (GBA) genannt. Aufwendungen, die über den in den vorgenannten Beihilfevorschriften normierten Leistungsumfang hinausgingen, könnten nicht als Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden (Nr. 41.1.2 BBhVVwV). Von einer Rückforderung in der Vergangenheit gewährter Beihilfe werde aus Vertrauensschutzgesichtspunkten abgesehen. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf die rechtswidrige Weitergewährung der Beihilfe. 7 Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie eine Stellungnahme der Dr. T1. GmbH (N. -Labor) vom 7. Oktober 2013 vorlegt. Ergänzend macht sie geltend: Die hier in Rede stehende Art der Vorsorgeuntersuchung sei seit dem 12. April 2010 teilweise zweimal jährlich als beihilfefähig anerkannt worden. Sie erfolge im Rahmen der Krebsvorsorge und diene der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs. Es habe nicht ohne Vorankündigung von der Erstattung abgesehen werden dürfen. Die mitabgerechneten Porto-, Versand- und Materialkosten sowie die Gebühren für den Befundbericht in Höhe von insgesamt 33,54 € wären auch bei einer anderen Untersuchungsmethode entstanden, sodass die Klage zumindest in dieser Höhe Erfolg haben müsse. Auch eine konventionelle Abstrichuntersuchung sei nicht kostenlos, sondern verursache Kosten in Höhe von 47,22 € mit der Folge, dass wenigstens hierzu Beihilfe gewährt werden könne. Ein ihr namentlich nicht bekannter Dr. U. könne nicht über ihre Behandlung entscheiden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der C. für B. – T. – vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe 56,32 € zu der Rechnung des N. -Labors T2. vom 7. Mai 2013 zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide sowie ein für den ärztlichen Dienst der Beklagten erstelltes Gutachten des Dr. F. U. , Facharzt für Allgemeinmedizin aus V. , vom 1. März 2013 und legt ergänzend dar: Die Beihilfegewährung in der Vergangenheit sei versehentlich erfolgt. Vertrauensschutz sei durch den Verzicht auf die Rückforderung gewährt worden. Die Sach- und Portokosten seien für eine nichtbeihilfefähige Maßnahme angefallen und teilten daher das Schicksal der Untersuchung. 13 Das Gericht hat einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter der Kammer am 22. September 2014 durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. 17 Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig – insbesondere fristgerecht erhoben –, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 56,32 € zu den Aufwendungen, die ihr durch die Rechnung des N. -Labors vom 7. Mai 2013 entstanden sind. Der Bescheid der C. für B. – T. - vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 41 der Bundesbeihilfenverordnung (BBhV) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBhV) im April 2013 maßgeblichen Fassung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935). § 41 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass Leistungen zur ärztlichen Früherkennung grundsätzlich beihilfefähig sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelten die §§ 20 d, 25, 26 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprechend. Daneben sind beihilfefähig die in der Anlage 13 zur BBhV aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV). Schließlich können Früherkennungsuntersuchungen aus Fürsorgegründen auch ausnahmsweise durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zugelassen werden (§ 41 Abs. 3 BBhV). Die Voraussetzungen keiner dieser Vorschriften liegen vor. 19 Zunächst handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Methode nicht um eine im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte Untersuchungsmethode. Nach dem von § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV in Bezug genommenen § 25 Abs. 2 SGB V haben Versicherte über achtzehn Jahren Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bezüglich Krebserkrankungen. Die in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB V enumerativ aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Klägerin durchgeführten Untersuchung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig und offenkundig. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V richten sich Inhalt, Art und Umfang der Untersuchung nach den Richtlinien des GBA nach § 92 SGB V. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift soll der GBA Richtlinien über die Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten beschließen. Nach § 5 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 18. Juni 2009 (in Kraft getreten am 1. Mai 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 148a) umfassen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust bei Frauen klinische und auch zytologische Untersuchungen. Nach § 7 Abs. 1 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie umfasst die zytologische Untersuchung die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Der GBA hat bereits in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 beschlossen, die hier in Rede stehende Methode der Dünnschicht-Zytologie als Früherkennungsuntersuchung für das Gebärmutterhalskarzinom nicht anzuerkennen. In den tragenden Gründen führt er aus: 20 „Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schreiben für die Früherkennungsuntersuchung des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. In der Praxis ist die Abstrichuntersuchung mit konventioneller zytologischer Befundung gebräuchlich. Im Rahmen der Beratung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms wurde die Testgüte der konventionellen Zytologie mit der Testgüte der Dünnschichtzytologie (LBC) und des Tests auf Humane Papillomaviren (HPV) auf der Grundlage einer internationalen Recherche gemäß dem Bewertungsverfahren verglichen.a) Aufgrund der Datenlage zur LBC gibt es derzeit keine ausreichende Evidenz, dass die klinische Effektivität von LBC im Vergleich zur konventionellen Zytologie besser ist. Die erheblich höheren Kosten von LBC werden nicht durch eine bessere klinische Effektivität gerechtfertigt.…Die Abstrichuntersuchung mittels konventioneller Zytologie ist daher derzeit der Goldstandard beim Zervixkarzinom-Screening. Eine Änderung des Primärtests kann derzeit nicht empfohlen werden.“ 21 Dementsprechend hat der GBA in seiner Sitzung vom 21. August 2008 auch das in Anlage 7 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie geführte Merkblatt entsprechend angepasst. Dort heißt es: 22 „Warum werden Dünnschicht-Zytologie und HPV-Test nicht von der Krankenkasse bezahlt?Dünnschicht-Zytologie: Soweit heute bekannt ist, verbessert dieses Verfahren die Früherkennung nicht.“ 23 Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV für eine Beihilfegewährung liegen nicht vor, weil in Nr. 1 zur Anlage 13 der BBhV unter 1.1 bis 1.3 nur der Gentest, die telemedizinische Betreuung bei Herzinsuffizienz und Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen aufgeführt sind. 24 Schließlich lässt sich die Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht über eine Inbezugnahme BBhVVwV gemäß § 41 Abs. 3 BBhV herbeiführen. Nr. 41.1.1 Satz 1 Nr. 3 BBhVVwV verweist nämlich auf § 25 Abs. 2 SGB V, Nr. 41.1. Satz 2 Nr. 3 BBhVVwV auf die Früherkennungsrichtlinie des GBA. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 25 Hieraus folgt, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Monolayer-Untersuchung nicht beihilfefähig sind (vgl. Nr. 41.1.2 Satz 1 BBhVVwV). Eine Ausnahme soll nur greifen, wenn die Behandlung aufgrund einer Diagnosestellung erfolgt ist (Nr. 41.1.2 Satz 2 BBhVVwV). Hierzu ist festzuhalten, dass die in der Rechnung vom 7. Mai 2013 so bezeichnete „Diagnose“ keine Diagnose im eigentlichen Sinne der überzeugenden Zuordnung von Beschwerdebildern zu einem Krankheitsbegriff bzw. einem Krankheitsverdacht, 26 vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 394, 27 darstellt, sondern lediglich eine zusammengefasste Beschreibung des angewandten Verfahrens und die Erläuterung der hier gewählten analogen Abrechnung der Nr. 4815 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 28 Das hier zur Anwendung kommende Regelwerk des § 41 BBhV samt Anlage 13 i.V.m. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den in Bezug genommenen Vorschriften des SGB V ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Das geltende Beihilfensystem enthält grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten. 29 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 89, 100 ff. 30 Namentlich verlangt die Fürsorgepflicht – soweit Diagnoseverfahren zur Früherkennung von Krankheiten in Rede stehen – nicht, dass eine Beihilfe zum technisch fortschrittlichsten oder in sonstiger Hinsicht optimalen Diagnoseverfahren gewährt wird. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2013 – 1 A 2151/11 -, juris, Rdnr. 7 (zur computergestützten Bilddokumentation von Muttermalen zur Früherkennung von Melanomen). 32 Deshalb stellt es keine Verletzung des Kerns der Fürsorgepflicht dar, wenn Beihilferegelungen eine Erstattung von Aufwendungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen nur in den in den Richtlinien des GBA festgelegten Fällen vorsehen. 33 Vgl. hierzu mit näherer Begründung: Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 3 K 681/08 –, juris, Rdnr. 25. 34 Diagnosemaßnahmen sind nicht auf eine Änderung des festgestellten Zustandes des Beihilfeberechtigten gerichtet. Sie sind dazu bestimmt, möglichst viele Personen der durch bestimmte Krankheiten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu untersuchen, um aus dieser Vielzahl die Minderheit der erkrankten Personen herauszufinden und sie möglichst schon im Frühstadium der Krankheit einer erfolgversprechenden Behandlung zuzuführen. In Bezug auf die jeweils gesunde Mehrheit der untersuchten Personen handelt es sich bei den Früherkennungsmaßnahmen um die auf Bestätigung der Freiheit von bestimmten Krankheiten – also auf relative Gesundheit – gerichtete Diagnosen. 35 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16. September 2011– 12 K 2249/11 –, juris, Rdnr. 20. 36 Darüber hinaus können nur in Ausnahmefällen nicht von der Beihilfenverordnung erfasste Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe voraus. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. Juni 1999 – 2 C 29/98 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 46; vom 31. Januar 2002 – 2 C 1/01 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2002, 172 und vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46, 48. 38 Dies ist hier angesichts der Höhe der streitbefangenen Beihilfe – auch im Hinblick auf zwei Früherkennungsuntersuchungen dieser Art im Jahr – nicht ansatzweise ersichtlich. 39 Dass der Klägerin in der Vergangenheit wiederholt Beihilfe für die hier in Rede stehende Untersuchungsmethode gewährt worden ist, begründet keinen Anspruch auf Festsetzung einer rechtswidrigen Beihilfeleistung. Insofern besteht auch keine Hinweispflicht des Dienstherrn, künftig nur noch rechtmäßige Beihilfeleistungen zu gewähren. 40 Schließlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin den Betrag als Beihilfe zu gewähren, der bei Anwendung der herkömmlichen und beihilfefähigen „Pap-Methode“ (benannt nach dem Erfinder der Methode, Papanicolaou) angefallen wäre. Denn beihilfefähig sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.