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Urteil

11 K 4180/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1117.11K4180.13.00
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Tenor

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in dem Hilfefall Q.    in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 10.638,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von    5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in dem Hilfefall Q. in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 10.638,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die in dem Hilfefall Q. in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 10.638,19 EUR zu erstatten. Die Hilfeempfängerin Q. wurde am 11.12.1997 geboren. Am 12.08.2004 bestellte das Amtsgericht J. das Jugendamt der Klägerin zum Vormund der Hilfeempfängerin und am 29.09.2004 beantragte dieser Vormund Hilfe zur Erziehung für sein Mündel. Auf Grund dieses Antrages erbringt die Klägerin für Q. seit dem 01.02.2005 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Familie Q. in J. . In dieser Familie wird die Hilfeempfängerin schon dem 23.07.2004 – zunächst in Form einer Bereitschaftspflege – betreut. Vor der Aufnahme in die Familie Q. lebte die Hilfeempfängerin zusammen mit ihrer Mutter in J. . Die Mutter verstarb am 14.07.2005. Der Vater der Hilfeempfängerin wohnt in I. . Mit Schreiben vom 23.02.2011 bat die Klägerin die Beklagte, den Hilfefall wegen eines Wechsels der Zuständigkeit zu übernehmen und die ab dem 14.07.2005 entstandenen Kosten zu erstatten. Diesem Schreiben waren Kopien aus der Hilfeakte der Klägerin beigefügt. In der Folgezeit wechselten die Beteiligten mehrere Schriftsätze, in denen es auch um die Anzahl der im Haushalt der Familie Q. betreuten Pflegekinder ging. Unter dem 15.01.2014 erkannte die Beklagte dann ihre Verpflichtung nach § 89 a des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) an bezüglich der ab dem 25.02.2010 entstandenen und zukünftig noch entstehenden jugendhilferechtlichen Aufwendungen. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2011 mitgeteilt, dass für Zeiträume vor dem 25.02.2010 mit Rücksicht auf § 111 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) keine Kostenerstattung zugesichert werden könne. Mit ihrer am 23.12.2013 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Kostenerstattung bezüglich der im Jahr 2009 aufgewandten Kosten. Sie trägt vor, dass sich ihre örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebe. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten folge aus § 89 a SGB VIII, weil der noch lebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in I. habe. Die vorübergehende, vom 09.05.2009 bis zum 18.03.2011 dauernde Überschreitung der Höchstzahl von fünf Pflegekindern stehe der Erstattungspflicht ebenso wenig entgegen wie die Regelung in § 111 SGB X. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei dieser Norm bezüglich der rechtzeitigen Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens dann genüge getan, wenn der Erstattungsberechtigte seinen Antrag auf Kostenerstattung während der laufenden Hilfegewährung stelle. Damit sei der hier mit Schreiben vom 23.02.2011 gestellte Erstattungsantrag auch bezüglich des von der Klage umfassten Erstattungszeitraums rechtzeitig gewesen. Die Klägerin beantragt – sachgerecht gefasst -, die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – die in dem Hilfefall Q. in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 10.638,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags macht die Beklagte geltend, dass die Ausschlussfrist des § 111 SGB X abgelaufen sei, soweit die Klägerin auch Kostenerstattung für Zeiträume vor dem 25.02.2010 begehre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG. Die Entscheidung des BVerwG treffe nur eine Aussage zum Begriff der Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X und zu ihrem Beginn, nicht aber zu dem Zeitraum, für den die Leistung erbracht werde. Nach dem Wortlaut des § 111 SGB X sei ausdrücklich auf einen abgegrenzten Leistungszeitraum abzustellen. Dies entspreche auch dem Zweck der Regelung, der darin bestehe, dass der Erstattungspflichtige zeitnah nach Leistungserbringung entsprechende Rückstellungen machen könne. Außerdem solle das Erstattungsverfahren rasch abgewickelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet auf Grund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 02.10.2014 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 89 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) auf Erstattung der in dem Hilfefall Q. in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgewandten Kosten in Höhe von 10.638,19 EUR nebst Prozesszinsen. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelt die Kostenerstattungspflicht bei einer fortdauernden Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Hierzu legt § 89 a Abs. 1 SGB VIII fest, dass Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ergänzend bestimmt § 89 a Abs. 3 SGB VIII für den Fall, dass sich während der Gewährung der Leistung nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewesen wäre. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe richtete sich vorliegend ab dem Tod der Mutter der Hilfeempfängerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des in I. lebenden Vaters. Dies gilt unabhängig davon, ob die örtliche Zuständigkeit zuvor nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zu bestimmen gewesen ist. In beiden Fällen führt das Versterben eines Elternteiles dazu, dass nunmehr § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII maßgeblich wird. Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2013, § 86, Rdnrn. 42, 50 und 67. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeempfängerin zwei Jahre in der Pflegefamilie lebte, gelangte dann § 86 Abs. 6 SGB VIII zur Anwendung. Aus den in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Hilfeplänen folgt, dass alle an dem Hilfefall beteiligten Personen schon im Jahr 2005 und auch in der Folgezeit davon ausgingen, dass die Hilfeempfängerin auf Dauer in der Pflegefamilie verbleiben würde. Damit ist auch die zweite in § 86 Abs. 6 SGB VIII festgelegte Voraussetzung erfüllt. Spätestens ab dem 01.02.2007 ist hiernach von einer örtlichen Zuständigkeit der Klägerin für den Hilfefall gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auszugehen. Ohne diese Sonderregelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII für langandauernde Pflegeverhältnisse wäre es indessen bei der nach dem Tod der Mutter der Hilfeempfängerin begründeten örtlichen Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verblieben. Die Beklagte ist daher gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, die in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten. Diese Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist auch nicht durch § 89 f SGB VIII gemindert oder ausgeschlossen. Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, d. h. soweit die geleistete Jugendhilfe rechtmäßig war. Hier führt der Umstand, dass am 09.05.2009 ein sechstes Pflegekind in der Familie Q. Aufnahme fand, nicht zur Rechtswidrigkeit der für die Hilfeempfängerin erbrachten Jugendhilfe. Diese war weiterhin notwendig und die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII lagen durchgängig vor. Wie aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII folgt, benötigte die Familie Q. für die Hilfeempfängerin keine Pflegeerlaubnis, und die Hilfeempfängerin lebte bereits in der Pflegefamilie, als dort – möglicherweise unter Verstoß gegen § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-KJHG NW) – ein sechstes Pflegekind aufgenommen wurde. Auch die Beklagte geht im Übrigen von einer mit den Bestimmungen des SGB VIII in Einklang stehenden Hilfeerbringung aus, denn sie hat ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 25.02.2010 anerkannt, obgleich das sechste Pflegekind auch im Jahr 2010 noch in der Pflegefamilie verblieben war. Die Klägerin hat den mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruch bezüglich der im Jahr 2009 erbrachten Leistungen auch rechtzeitig, also innerhalb der in § 111 Satz 1 SGB X geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht. § 111 Satz 1 SGB X bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der zweite Satz des § 111 SGB X bezieht sich nur auf solche Erstattungsansprüche, bei denen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite ein Sozialversicherungsträger beteiligt ist. Auf Erstattungsbegehren zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe findet § 111 Satz 2 SGB X keine Anwendung. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 11.12.2001 – 2 K 2277/97 -, JURIS; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG Niedersachsen), Urteil vom 23.01.2003 – 12 LC 527/02 -, JURIS. § 111 Satz 1 SGB X verlangt nach seinem Wortlaut, dass zur Bestimmung der Ausschlussfrist zunächst der Zeitraum derjenigen Leistung festzulegen ist, für die Kostenerstattung begehrt wird. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 14.09 -, in: Das Jugendamt (JAmt), 2011, S. 153 f. Dem zu folge bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 – 5 C 9.03 -, in: BVerwG-Entscheidungen (BVerwGE) 120, S. 116 f. Ausgehend hiervon stellt die im Februar 2005 begonnene und seitdem unverändert fortgesetzte Vollzeitpflege, die für die Hilfeempfängerin in der Familie Q. erbracht wird, eine einheitliche Leistung dar. Denn diese Maßnahme dient der Abdeckung eines seit Leistungsbeginn unverändert fortbestehenden Hilfebedarfs, der im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass die Herkunftsfamilie der Hilfeempfängerin auf Dauer nicht in der Lage ist, eine dem Wohl von Hanna Q. entsprechende Erziehung und Betreuung zu gewährleisten. Schon in dem Hilfeplangespräch vom 06.04.2005 wurde festgehalten, dass die Hilfeempfängerin in einem strukturierten und sicheren familiären Umfeld aufwachsen solle, dass die Familie Q. ein solches Umfeld biete und dass von einer Fortsetzung dieser Art und Form der Hilfe bis zum 18. Lebensjahr auszugehen sei. Hiermit übereinstimmende Feststellungen zum zeitlichen Rahmen der gewährten Vollzeitpflege enthalten auch die nachfolgenden im Verwaltungsvorgang enthaltenen Hilfepläne. Ein hiervon abweichendes Verständnis des in § 111 Satz 1 SGB VIII verwandten Leistungsbegriffs ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des VG Regensburg vom 24.10.2013 geboten. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 7 K 13.218 -, JURIS. Dieser Rechtsprechung des VG Regensburg folgt die Kammer nicht. Entgegen der Auffassung dieses Verwaltungsgerichts bezieht sich das Urteil des BVerwG auf alle diejenigen jugendhilferechtlichen Erstattungsfälle, denen eine einheitliche Leistung zu Grunde liegt. Weder dem Text des Urteils des BVerwG noch den vorangestellten Leitsätzen lässt sich entnehmen, dass mit diesem Urteil die vom Gericht ursprünglich befürwortete Anknüpfung an Teilzeiträume nicht völlig aufgegeben werden sollte und dass die mit dem Urteil vom 19.08.2010 aufgestellten Grundsätze nur solche Fälle erfassen sollten, in denen der Erstattungsanspruch bereits innerhalb der nach den bisherigen Grundsätzen ermittelten Frist des § 111 Satz 1 SGB VIII angemeldet wurde. Vgl. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 09.04.2014 – J 9.250 CL –, in: JAmt 2014, S. 199 f. Ist das Erstattungsbegehren der Klägerin vom 23.02.2011 hiernach rechtzeitig erfolgt, so ist weiter festzustellen, dass es auch formal den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X genügt. Voraussetzung hierfür ist einerseits, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Zum anderen muss aus dem Erstattungsbegehren ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden, wohingegen eine Bezifferung noch nicht erforderlich ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 30.08.2004 – 12 B 00.1434 -, JURIS. Diese notwendigen Informationen enthält das Schreiben der Klägerin vom 23.02.2011. Darin ist ausgeführt, für welchen konkreten Hilfefall, für welche Leistungen und ab welchem Zeitpunkt Kostenerstattung gefordert wird. Außerdem teilt die Klägerin mit, warum sie von einer Zuständigkeit der Beklagten für den Hilfefall und die Kostenerstattung ausgeht. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende Anwendbarkeit der benannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34.00 -, in: JAmt 2001, S. 306 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).