Beschluss
5 L 1237/14.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:1209.5L1237.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Gerichts vom 7. April 2014 ‑ 5 L 163/14.A ‑ und vom 15. April 2014 ‑ 5 L 452/14.A ‑ wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Gerichts vom 7. April 2014 ‑ 5 L 163/14.A ‑ und vom 15. April 2014 ‑ 5 L 452/14.A ‑ wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der ‑ sinngemäße ‑ Antrag des Antragstellers, unter Abänderung der in den Verfahren 5 L 163/14.A und 5 L 452/14.A ergangenen Beschlüsse vom 7. April 2014 und 15. April 2014 die aufschiebende Wirkung der gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2014 unter Ziffer 2 enthaltenen Abschiebungsanordnung erhobenen Klage 5 K 385/14.A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zwar kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Überdies kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 5 beantragen. Von der Ermächtigung des Satzes 1 macht das Gericht jedoch vorliegend keinen Gebrauch, da die für die Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 5 L 163/14.A ‑ und vom 15. April 2014 ‑ 5 L 452/14.A ‑ maßgeblichen Gründe nach wie vor gegeben sind. Ebensowenig sind veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände dargelegt, die zu einem Erfolg des Antrags mit Blick auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen würden. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Antragsbegründung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klage gegen den angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2014 Erfolg haben könnte. Der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑ führt schon deshalb nicht in seinem Sinne weiter, weil sich das Gericht dort mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bei einer Rückführung dorthin bestehen, soweit es sich bei den Betroffenen um Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren handelt. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob mit Blick auf die Aufnahmebedingungen in Italien unter Beachtung der Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren bestehen, die die Kinder der Asylsuchenden betreffen. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor; namentlich kann sich der Antragsteller nicht auf diese Rechtsprechung mit der Begründung berufen, er sei nunmehr Vater eines Kindes geworden bzw. habe die Vaterschaft anerkannt. Denn die am 15. November 2014 zur Welt gekommene Tochter des Klägers muss eine Rückführung nach Italien nicht befürchten, weil sie Kind einer deutschen Mutter und damit deutsche Staatsangehörige ist. Darüber hinaus kann der Antragsteller sein Abänderungsbegehren auch nicht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin‑II VO), stützen. Jenen Bestimmungen zu Folge kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin‑II VO). Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Dublin‑II VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Art. 15 Abs. 2 Dublin‑II VO bestimmt darüber hinaus, dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammen zu führen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Nach diesem Regelungszusammenhang ist Art. 15 Abs. 2 Dublin‑II VO die speziellere Bestimmung gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Dublin‑II VO. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 ‑ A 3 S 698/13 ‑, juris. Im vorliegenden Verfahren greift ‑ in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin ‑ die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 Dublin‑II VO schon deshalb nicht ein, weil die familiäre Bindung, die das besondere Unterstützungsverhältnis zwischen der betroffenen Person (dem Asylbewerber) und der „anderen Person“ geprägt hat, bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Wenn man also davon ausgeht, dass zwischen dem Antragsteller und der (mit Frau I. gemeinsamen) Tochter eine familiäre Bindung besteht, wie sie Art. 15 Abs. 2 Dublin‑II VO im Blick hat, hat diese Bindung indessen nicht im Herkunftsland des Antragstellers - also in China - bestanden, sondern ist erst durch die Geburt der Tochter im Bundesgebiet eingetreten. Darüber hinaus ist mit dem Begriff der „anderen Person“ gemäß Satz 1 des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II VO der im gleichen Satz verwendete Begriff des „anderen Familienangehörigen“ identisch. Hierzu bestimmt Art. 2 Buchst. i Dublin-II VO, dass Familienangehörige im Sinne der Verordnung nur solche Mitglieder der Familie des Antragstellers sind, die dieser bereits im Herkunftsland angehörten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, er pflege die Großmutter der Frau I. , so steht der Berücksichtigung dieses Umstandes ebenfalls die fehlende familiäre Bindung im Herkunftsland entgegen. Davon abgesehen dürfte Art. 15 Abs. 2 Dublin‑II VO nicht die schwere Krankheit oder das hohe Alter einer anderen Person bzw. eines Familienangehörigen, sondern allein der betroffenen Person (also des Asylbewerbers) im Blick haben. Der Antragsteller kann sein Begehren ferner nicht auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Dublin‑II VO stützen. Subjektive Rechte des Asylbewerbers werden von diesen Vorschriften nicht begründet. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin das ihr im Rahmen dieser Vorschrift (i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin‑II VO) zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 10. Dezember 2013 ‑ C‑394/12 ‑ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ NVwZ ‑ 2014, 208) ist Art. 19 Abs. 2 Dublin‑II VO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin‑II VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) ausgesetzt zu werden. Durch dieses Urteil des Gerichtshofs ist nunmehr geklärt, dass ein Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, dass dieser von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, es sei denn, es bestehen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber in dem Mitgliedstaat der ersten Einreise. Das gilt jedenfalls für den hier gegebenen Fall, dass ein Mitgliedstaat (hier: Italien) nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II VO zuständig ist. Mit Blick auf die Begründung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 gilt dieser Grundsatz gleichermaßen für die Tatbestände der Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II VO. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 ‑, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 ‑ A 3 S 698/13 ‑, a.a.O. Da systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien vorliegend nicht gegeben sind, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 5 L 163/14.A ‑, an dessen Begründung es festhält, festgestellt hat, kann sich der Antragsteller nicht auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Dublin‑II VO stützen. Mit Blick auf die Erwägungen des Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 10. Dezember 2013 kann sich ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf eine Überprüfung, ob die Bundesrepublik der nach der Dublin‑II VO zuständige Mitgliedstaat ist, auch nicht aus einem eventuellen Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 19 Abs. 3 Dublin‑II VO) ergeben. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 ‑, a.a.O.; vgl. aber OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 ‑ 13 A 1347/14.A ‑, Asylmagazin 2014, 343. Abschließend erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass es dem Antragsteller ausländerrechtlich unbenommen ist, zwecks Herstellens der familiären Lebensgemeinschaft die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels (aus dem Ausland heraus) zu betreiben; das Asylverfahren dient jedenfalls nicht zur Umgehung der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Erfordernisse für eine Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Potsdam, Urteil vom 4. Februar 2014 ‑ 6 K 3905/13.A ‑, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Schulte