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Urteil

9 K 2972/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0120.9K2972.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Studierender im Masterstudiengang „Master of Laws“ bei der Beklagten. Der Kläger hat bislang folgende Leistungen erbracht: Datum Mastermodul Note Anzahl der Module 25. September 2007 MM֠ 3,0 1. Öffentliches Recht 26. September 2007 MMS 2,3 2. Strafrecht 5. September 2007 MMV 4,0 3. Verfahrensrecht 19. September 2009 MM 4/2 - 5,0 4. Rechtsphilosophie 3. März 2009 MMZ 3,7 5. Zivilrecht 19. März 2009 BGB IV, LL.B. 4,0 6. 16. September 2009 Strafrecht 5,0 7. Vertiefung 17. September 2009 Allgemeines VR, 5,0 8. LL.B. 27. März 2013 Recht der 4,0 9. Gleichstellung Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Masterabschlussprüfung und machte geltend: Er habe die erforderlichen sechs Module absolviert, so dass er gemäß § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws (im Folgenden: PO) mit der Masterarbeit beginnen könne. Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Die Zulassung zur Masterarbeit setze nach § 15 Abs. 2 PO vor, dass der Prüfling an der Beklagten in den Studiengang Master of Laws eingeschrieben sei, die Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht endgültig nicht bestanden und den Prüfungsanspruch durch Fristablauf endgültig nicht verloren habe und mindestens sechs Module erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger habe bislang jedoch nur 5 Module erfolgreich abgeschlossen. Für die Zulassung zur Abschlussarbeit müsse der Kläger entweder das Modul „Rechtsphilosophie“ oder das Modul „Strafrecht Vertiefung“ noch bestehen. Das Modul „Recht der Gleichstellung“ könne nicht mit einfließen, weil ein Modulwechsel gemäß § 13 Abs. 5 PO nicht möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2013 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er habe einen Anspruch auf Zulassung zur Masterabschlussprüfung und Anerkennung des Moduls „Recht der Gleichstellung und Genderkompetenz“. Er habe bereits 6 Module erfolgreich abgeschlossen. Er habe das Modul „Recht der Gleichstellung und Genderkompetenz“ zuletzt gewählt, weil dieses noch nicht angeboten worden sei, als er sich für die Prüfung zum Modul „Strafrecht Vertiefung, LL.B.“ angemeldet habe. Da ihn dieses Modul sehr stark interessiere, wolle er dieses in sein Masterstudium einfließen lassen. Den Studierenden müsse die Möglichkeit geboten werden, sich für diejenigen Studienangebote verbindlich anzumelden, die das Studienangebot ‑ gerade im Hinblick auf die Aktualität der Thematik – erweiterten, und diese in die erforderlichen Module einfließen zu lassen. Im Übrigen liege eine Bevorzugung der Mitstudierenden vor, die mit dem Studium später als er begonnen hätten und die nunmehr aus einem breiteren Studienangebot wählen könnten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 führte er zur weiteren Widerspruchsbegründung aus: Das Prüfungsamt habe ihn darüber informiert, dass er sich nicht zur Klausur „Vertiefung Strafrecht“ anmelden könne, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er damals „die falsche Klausur“ geschrieben habe. Er könne sich damit auch nicht auf die Klausur „Vertiefung Strafrecht“ festgelegt haben. Nach Einholung der Zustimmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses wies der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf eine eingeholte Stellungnahme des Prüfungsamts vom 26. Juni 2013 aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Masterarbeit, da er noch nicht gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 PO mindestens sechs Module mit Erfolg abgeschlossen habe. Das Modul „Recht der Gleichstellung“ könnte gemäß § 13 Abs. 5 PO nicht mit einbezogen werden, da der Kläger zuvor an anderen Modulabschlussprüfungen teilgenommen und sich damit verbindlich für diese Module entschieden habe. Einen anschließenden Wechsel zu einem anderen Modul lasse die Prüfungsordnung nicht zu. Zwar könne von einer Miteinberechnung der Modulabschlussprüfung „Strafrecht Vertiefung LL.B.“ vom 16. September 2009 abgesehen werden, weil die Klausurteilnahme auf einer Verwechselung beruht habe. Aber auch in diesem Fall könne das Modul „Recht der Gleichstellung“ nur als 8. Modul und damit weiterhin nur als zusätzliche Leistung, die nicht in den Abschluss Master of Laws mit einfließe, gerechnet werden. Die Einschränkung nach § 13 Abs. 5 PO mit der Folge, dass sich Studierende nach einer einmal erfolgten verbindlichen Modulwahl nicht mehr für ein neu angebotenes, ggf. ihren Neigungen eher entsprechendes Modul entscheiden könnten, sei für den Betroffenen nicht unzumutbar und von ihm hinzunehmen. Es unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko eines Studierenden, wenn die Hochschule in Ausübung ihrer Freiheit der Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neue, aus Sicht der Studierenden ansprechendere Module anbiete, nachdem jene sich bereits verbindlich für andere Module entschieden hätten. Daraufhin hat der Kläger am 23. August 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und ergänzend geltend macht: Die Klage sei zulässig und begründet. Er habe schon deshalb einen Anspruch auf Zulassung zur Masterarbeit, weil er an der ursprünglichen Wahl des Moduls „Strafrechtsvertiefung“ nicht festgehalten werden könne. Abgesehen davon greife die Vorschrift des § 13 Abs. 5 PO bei gesetzes- bzw. verfassungskonformer Auslegung nicht. Es sei mit der „Freiheit des Studiums“ als unvereinbar anzusehen, wenn man einen – immerhin im Master-Studiengang – Studierenden selbst in den Fällen an der einmal getroffenen Wahl für ein bestimmtes Modul festhielte, in denen sich im Laufe seines Studiums neue, vorher nicht mögliche, von der Universität nicht angebotene wahlfähige Module ergäben und sich der Studierende – wie vorliegend ‑ sodann für einen Wechsel zu einem der neu angebotenen Module entscheide. Er, der Kläger, würde im Vergleich zu anderen Studenten ungleich behandelt, da diese das Modul „Genderkompetenz“ abschließen und auch werten lassen könnten. Wenn die Beklagte neue Module anbiete, müsse sie auch allen Studierenden die Möglichkeit geben, diese Module zu absolvieren und anrechnen zu lassen. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass der Kläger das Modul nicht anrechnen lassen könne. Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Prüfungsordnung der Beklagten ordnungsgemäß verabschiedet worden sei. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich ‑, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, ihn, den Kläger, zur Masterarbeit im Studiengang „Master of Laws“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit nicht. Der Kläger habe bislang nur 5 der gemäß § 15 Abs. 2 PO für die Zulassung erforderlichen sechs Module erfolgreich absolviert. Gemäß § 13 Abs. 5 PO entscheide sich der Prüfling durch die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung verbindlich für das betreffende Modul, ein anschließender Wechsel zu einem anderen Modul sei nicht möglich. Der Kläger habe sich durch die Teilnahme an den jeweiligen Modulabschlussklausuren verbindlich für die Absolvierung der vier Pflichtmodule „MMV“, „MMÖ“, „MMS“ und „4.2 Rechtsphilosophie und –theorie“ sowie für die drei Wahlmodule „MMZ“,“BGB IV“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ entschieden. Der Kläger habe sich nicht für das Wahlmodul „Vertiefung Strafrecht Master of Laws“ bzw. „Strafrecht Vertiefung Bachelor of Laws“ entschieden, da die Klausurteilnahme auf einer Verwechselung beruht habe. Das führe dazu, dass an die Stelle des nicht zu berücksichtigenden Strafrechtsmoduls das anschließend vom Kläger gewählte Modul „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ trete. Der Kläger könne bislang aber nur den erfolgreichen Abschluss der drei Pflichtmodule „MMV“, „MMÖ“, „MMS‘ sowie der beiden Wahlmodule „MMZ“ und „BGB IV“ nachweisen. Der Kläger müsse daher entweder noch das Pflichtmodul „4.2 Rechtsphilosophie und –theorie“ oder das Wahlmodul „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ erfolgreich abschließen, um sechs erfolgreiche Module im Sinne der Prüfungsordnung nachweisen zu können. Das am 27. März 2013 absolvierte Modul „Recht der Gleichstellung“ könne demgegenüber nicht als sechstes Modul i. S. d. § 11 Abs. 1 PO i. V. m. § 15 Abs. 2 PO gewertet werden. Denn dieses Modul habe der Kläger erst nach der Wahl der o. g. vier Pflichtmodule und drei Wahlmodule erstmalig absolviert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Masterarbeit im Studiengang „Master of Laws“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 18. Juli 2013 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws an der Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung vom 16. November 2011 (im Folgenden: PO), gegen deren ordnungsgemäße Verabschiedung substantiierte Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, setzt die Zulassung zur Masterarbeit unter anderem voraus, dass der Prüfling sechs Module erfolgreich abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um Prüfungsleistungen im Sinne der §§ 11 ff. PO handeln. Die Masterprüfung umfasst die Prüfungen in den 8 Modulen, die der Anlage zur PO zu entnehmen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PO). Diese sind im Pflichtbereich (4 Module) und einem Wahlbereich (3 Module) und der Masterarbeit zu erbringen (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Im Wahlbereich sind mindestens zwei Module aus dem Katalog zu wählen; dabei muss mindestens ein Modul ein rechtswissenschaftliches Wahlmodul sein (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO). Ausweislich der Anlage zur PO können Studierende, die nicht den Bachelor of Laws an der Fernuniversität in I2. , sondern einen anderen Studiengang gemäß § 4 PO absolviert haben, in MW 5 und MW 6 auch die Pflicht- und Wahlmodule des Studiengangs Bachelor of Laws (ausgenommen der Module Propädeutikum, Einführung in die Wirtschaftswissenschaft, Bürgerliches Recht I und II, Strafrecht und Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht) belegen. Durch die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung entscheidet sich der Prüfling verbindlich für das betreffende Modul (§ 13 Abs. 5 Satz 1 PO). Ein anschließender Wechsel zu einem anderen Modul ist nicht möglich (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PO). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger bislang nur 5 Module erfolgreich bestanden. Der Kläger hat sich im Pflichtbereich durch die jeweilige Teilnahme an den Modulabschlussklausuren für die vier Module „MMV – Mastermodul Verfahrens-recht“, „MMÖ – Mastermodul Öffentliches Recht“, „MMS – Mastermodul Strafrecht“ und „4.2 Rechtsphilosophie und –theorie“ entschieden. Hiervon hat er bislang drei Module mit Erfolg abgeschlossen. Er hat die entsprechenden Modulabschluss-klausuren am 5. September 2007 im „MMV – Mastermodul Verfahrensrecht“ mit „4,0“, am 25. September 2007 im „MM֠– Mastermodul Öffentliches Recht“ mit „3,0“ und am 26. September 2007 im „MMS – Mastermodul Strafrecht“ mit „2,3“ bestanden. Die Klausur am 19. September 2009 im Modul „MM 4/2 – Rechtsphilosophie“ (Wahlpflichtmodul) hat er mit „5,0“ nicht bestanden. Im Wahlbereich hat sich der Kläger durch die Teilnahme an den entsprechenden Modulabschlussklausuren für die drei Wahlmodule „MMZ-Zivilrecht“, „BGB IV, LL.B.“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ entschieden. Das Modul „Strafrecht Vertiefung LL.B.“ kommt als belegtes Wahlmodul nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger am 16. September 2009 an einer Modulabschlussklausur in diesem Modul teilgenommen, die mit „5,0“ bewertet wurde. In der Teilnahme an dieser Klausur ist aber keine verbindliche Entscheidung für das Modul „Strafrecht Vertiefung LL.B.“ im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 PO zu sehen, da die Klausurteilnahme – unstreitig - „fälschlicherweise“ erfolgte. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2014 klar gestellt, dass die Klausurteilnahme auf einer Verwechslung beruht habe. Auch der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. April 2014 deutlich gemacht, dass er an der Abschlussklausur teilgenommen habe, ohne zuvor die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben. Da er die „falsche“ Klausur mitgeschrieben habe, habe er sich nicht auf das Modul „Strafrecht Vertiefung LL.B.“ festgelegt. Der Kläger hat bislang (nur) zwei der drei Wahlmodule erfolgreich abgeschlossen. Er hat die entsprechenden Modulabschlussklausuren am 3. März 2009 im Modul „MMZ Zivilrecht“ mit „3,7“ und am 19. März 2009 im Modul „BGB IV, LL.B.“ mit „4,0“ bestanden. Die Klausur am 17. September 2009 im Modul „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ hat er mit „5,0“ nicht bestanden. Der Kläger hat den erforderlichen Abschluss eines sechsten Moduls auch nicht dadurch erbracht, dass er am 27. März 2013 die Klausur im Modul „Recht der Gleichstellung“ mit „4,0“ bestanden hat. Dieses Modul kommt als drittes Wahlmodul nicht mehr in Betracht. Der Kläger hat sich – wie dargelegt - bereits verbindlich für das Modul „Allgemeines Verwaltungsrecht, LL.B.“ als drittes Wahlmodul entschieden, indem er in diesem Wahlmodul am 17. September 2009 erstmals an der Klausur teilgenommen hat (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PO). Ein anschließender Wechsel zu einem anderen Modul ist nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PO nicht (mehr) möglich. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 PO, die im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 und 3 PO gesehen werden muss, wonach die erfolgreiche Bearbeitung eines Moduls durch eine mindestens ausreichende Modulabschlussprüfung nachzuweisen ist, ist auch mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Regelungen, die – wie hier - den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sogenannten Stufentheorie. Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Sie dürfen zur Erreichung des verfolgten Zwecks, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar sein. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 7, 377; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 ‑, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. Zwar umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) die Freiheit des Studiums auch insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen und das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen. Sie steht jedoch unter den Vorbehalten von durch die Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Einschränkungen. Nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) müssen Hochschulprüfungsordnungen unter anderem das Ziel des Studiums und die Zahl der Module (Nr. 1) sowie den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module (Nr. 2) regeln. Die Regelungen des § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 2 PO, wonach nach einer verbindlichen Entscheidung für ein Modul ein Wechsel nicht mehr möglich ist, erweisen sich als verhältnismäßig. Sinn und Zweck (auch) dieser Bestimmung ist es, nur Bewerbern mit wissenschaftlich vertieften und spezialisierten Kenntnissen den Grad Master of Laws zu verleihen und den Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit von drei Semestern zu ermöglichen (vgl. auch §§ 1, 3 PO). Dieses Ziel könnte bei einem unbeschränkten Modulwechsel nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden, da erhebliche zeitliche Verzögerungen des Studiums und somit eine deutliche Überschreitung der Regelstudienzeit nicht auszuschließen wären. Auch könnten die Studierenden einem drohenden (endgültigen) Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung und dem damit verbundenen endgültigen Nichtbestehen der Masterprüfung (unbegrenzt) dadurch entgehen, dass sie immer wieder ein anderes Modul wählen und versuchen, dort die erforderliche Abschlussprüfung zu bestehen. Dies widerspräche aber dem Ziel des Studiums, nur entsprechend qualifizierten Absolventen den Mastergrad zu verleihen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2013 ‑ 9 L 133/13 ‑. Die Einschränkung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PO mit der Folge, dass sich die Studierenden nach einer einmal erfolgten verbindlichen Modulwahl nicht mehr für ein neu angebotenes, ggf. ihren Neigungen eher entsprechendes Modul entscheiden können, ist für den Betroffenen auch nicht unzumutbar. Abgesehen davon, dass dem Kläger ausweislich der Anlage zur PO eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten für die Wahlmodule 5 bis 7 zur Verfügung stand, ist es hinnehmbar, wenn den Studierenden nicht jede denkbare, unter Umständen auch wechselnde nähere Ausrichtung des Studiums durch vorsorgliche Bereithaltung entsprechender Ausbildungskapazität ermöglicht wird. Denn es überforderte die finanziellen und personellen Ressourcen der Hochschule, würde von ihr verlangt, jeweils Ausbildungskapazitäten vorzuhalten, die bei jeder denkbaren Modifizierung bzw. Schwerpunktsetzung des betreffenden Studiums alle Nachfragewünsche bedienen könnten. Vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 3 A 465.05 ‑, juris, Rn. 10. Mit Blick darauf unterfällt es dem allgemeinen Lebensrisiko eines Studierenden, wenn die Hochschule in Ausübung ihrer Freiheit der Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neue, aus Sicht der Studierenden ansprechendere Module anbietet, nachdem jene sich bereits verbindlich für andere Module entschieden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer am selben Tag ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.