Urteil
12 K 2036/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0123.12K2036.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses sowie gegen die räumliche Beschränkung seines Personalausweises. 3 Mit Schreiben vom 19. April 2013 übermittelte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten ein am Vortag ausgestelltes Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ausweislich dessen der Kläger, ein im Jahre 1989 geborener deutsch-marokkanischer Staatsangehöriger, die Absicht habe, in naher Zukunft nach Syrien auszureisen, um sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. 4 Mit Bescheid vom 22. April 2014 zog die Beklagte den Reisepass des Klägers ein (Ziffer 1.), beschränkte den Geltungsbereich des Personalausweises des Klägers in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2.), forderte den Kläger zur Übergabe seines Reisepasses auf (Ziffer 3.), ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 5.) und drohte dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht aus Ziffer 3. der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro an (Ziffer 6.). Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Voraussetzungen zur Passentziehung nach § 8 PassG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PassG lägen vor. Das Bundesamt für Verfassungsschutz komme aufgrund von Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger plane, nach Syrien auszureisen und sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Damit erfülle der Kläger den Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, da den auswärtigen Beziehungen und dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher Schaden zugefügt werde, wenn der Kläger seinen Plan in die Tat umsetze, ohne dass behördlicherseits Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, denn eine zeitliche bzw. räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Reisepasses könne eine Reise des Klägers in das beabsichtigte Zielgebiet nicht verhindern. Daneben überwiege das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an ihrer inneren und äußeren Sicherheit das Interesse des Klägers an einer uneingeschränkten Reisefreiheit in erheblichem Maße. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 7 PAuswG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PassG für die räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor. Die räumliche Beschränkung diene dazu, Ausreisen zu verhindern, die lediglich einen Personalausweis erforderten. Im Übrigen habe man vor Erlass des Bescheides von einer Anhörung des Klägers abgesehen, da eine solche dem Kläger die Möglichkeit der unmittelbaren Ausreise eröffnet hätte. 5 Im Anschluss an die persönliche Übergabe des Bescheides an den Kläger händigte dieser einem Bediensteten der Beklagten seinen Reisepass aus. 6 Am 22. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben und nachfolgend einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Den genannten Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 21. März 2014 – 12 L 209/14 – abgelehnt. 7 Während des Klageverfahrens ist der Kläger am 12. November 2014 im Rahmen einer bundesweiten Aktion gegen mutmaßliche Unterstützer von syrischen Terrororganisationen festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. 8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er beabsichtige nicht, in ein Krisengebiet zu reisen, um dort am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Im Übrigen seien im vorliegenden Verfahren wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden, da die Angaben der Beklagten nicht belegt seien. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Das Bürgerbüro der Stadt L habe ihr am 10. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sich der Kläger dort als sein Bruder L ausgegeben und mit der Behauptung, seinen Reisepass und seinen Personalausweis verloren zu haben, vergeblich versucht habe, beide Dokumente neu zu beantragen. Der Verdacht der Vorspiegelung falscher Tatsachen habe sich im Nachhinein bestätigt, so dass keine Dokumente ausgestellt worden seien. Außerdem habe sich am 31. März 2014 ein junger Mann im Bürgerbüro der Beklagten als Bruder des Klägers ausgegeben, um dort einen neuen Personalausweis zu beantragen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger und sein Bruder äußerlich stark ähnelten, habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten eine sofortige Bearbeitung des Antrages im Hinblick auf eine erforderliche gründliche Prüfung abgelehnt. Daraufhin habe der Antragsteller das Bürgerbüro der Beklagten verlassen und es sei auch in der Folgezeit zu keiner weiteren Kontaktaufnahme gekommen. Im Übrigen habe der Vater des Klägers Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt, dass sein Sohn beabsichtige, nach Syrien auszureisen, um dort kämpferische Handlungen zu unterstützen bzw. daran teilzunehmen. 14 Des Weiteren habe das Polizeipräsidium I sie, die Beklagte, darüber informiert, dass der Kläger am 15. November 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und von Brüssel aus nach Istanbul sowie von dort nach Hatay – an der türkisch-syrischen Grenze gelegen - geflogen sei. Es werde vermutet, dass der Kläger von dort weiter nach Syrien gereist sei. Am 19. Dezember sei der Kläger dann nach Deutschland zurückgekehrt. 15 Zudem habe das Polizeipräsidium I mitgeteilt, dass auch nach der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft weiter zu erwarten sei, dass dieser zeitnah versuchen werde, nach Syrien auszureisen, um dort am Jihad teilzunehmen. Damit einher gehend habe sich der Kläger im Januar 2014 sowie in den Monaten davor mit weiteren Personen aus seinem Umfeld zu einer Bande zusammengeschlossen und eine Vielzahl von Straftaten im vermögensrechtlichen Bereich begangen, mit deren Tatbeute u.a. Kämpfer in Syrien finanziert worden seien. In diesem Zusammenhang habe der Kläger einem Bekannten mitgeteilt, dass er einen Teil des erbeuteten Geldes an zwei Personen spenden wolle, die beabsichtigten, nach Syrien auszureisen. Weiterhin habe der Kläger am 13. April 2014 während mehrerer Telefonate einen Bekannten gefragt, wie sich ein gläubiger Muslim, der beabsichtige zu heiraten und zwecks Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien ausreisen wolle, zu verhalten habe. Diese Informationen brauche er für einen Bruder. Wenige Tage nach den Telefonaten habe der Kläger dann nach muslimischem Recht geheiratet. Schließlich habe der Kläger regen Kontakt zu seiner Schwester und deren Ehemann, die seit geraumer Zeit am bewaffneten Jihad teilnähmen. Schließlich sei der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in ein Netzwerk radikaler Salafisten eingebunden, welches ihm im Falle einer Ausreise die erforderliche finanzielle und logistische Unterstützung biete. 16 Die Kammer hat mit Aufklärungsverfügung vom 1. Juli 2014 bei dem Polizeipräsidium I um Mitteilung der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse gebeten. Wegen des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten bekannt gegebene Stellungnahme des Polizeipräsidiums I verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Kammer kann ohne das Erscheinen des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte am 5. Dezember 2014 ordnungsgemäß geladen wurde und jedenfalls im Ladungszeitpunkt noch keine Mandatsniederlegung mitgeteilt hatte. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Sie ist insgesamt unbegründet. 22 Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG) i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) bzw. § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBG NRW ist die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der streitigen Verfügung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 Satz 1 PassG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 PAuswG. Diese bei Erlass der Ordnungsverfügung durch die seinerzeitige Wohnsitznahme des Klägers im Bezirk der Beklagten begründete örtliche Zuständigkeit ist auch nicht durch den späteren Wegzug des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde erloschen, sondern besteht für die streitige Verfügung fort. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 2008 – 18 B 831/08 -. 25 Ob von der Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu Recht abgesehen worden ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein solcher Verstoß wegen der Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren gehört zu werden, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich. 26 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 27 Dies gilt zunächst für die Ziffern 1. und 2. Die in Ziffer 1 der streitigen Verfügung angeordnete Entziehung des Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 PassG. Danach kann ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2. verfügte räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises ergibt sich aus § 6 Abs. 7 PAuswG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG anordnen kann, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Der somit für beide Anordnungen tatbestandlich relevante § 7 Abs. 1 PassG bestimmt in der hier maßgeblichen Fallgruppe, dass ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (Nr. 1). 28 Als eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 –, juris. 30 Eine solche Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands kommt dann in Betracht, wenn der Passinhaber sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligt, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris. 32 beispielsweise in Form der Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris; für den Fall einer geplanten Übergabe von Sprengstoff an eine Kontaktperson im Ausland OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 – 18 B 866/13 -; Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 7. März 2011 – OVG 5 S 22/10 -, juris. 34 Denn Terroranschläge des militanten Jihad, an denen deutsche Staatsangehörige mitgewirkt haben, tangieren massiv die Sicherheitsinteressen der davon betroffenen Länder und sind in ganz erheblichem Maße geeignet, diplomatische Spannungen zu erzeugen. 35 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 06. März 2012 – 23 K59.10 –, juris. 36 In tatsächlicher Hinsicht setzt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine positive Gefahrenprognose. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris. 38 Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt also nicht erst dann vor, wenn der Betreffende Belange der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gefährdet, sondern schon dann, wenn der begründete Verdacht einer solchen Gefährdung besteht. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris. 40 Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen kommen insbesondere die Einbindung des Passinhabers in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politischen Ziele in Betracht. Dies kann beispielsweise durch missglückte Ausreiseversuche dokumentiert werden. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014, - 19 B 59/14 -, juris. 42 Nach diesen Grundsätzen liegen derartige, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG erfüllende Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose stützen. 43 Zunächst ist der Kläger seit geraumer Zeit Mitglied in einem Personenkreis gewaltbereiter Islamisten, die für die Teilnahme am Jihad in Syrien werben. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: Der Kläger ist – was insoweit von ihm auch nicht substantiiert bestritten wird – in einem Video aufgetreten, dass vom 1. ‑4. Oktober 2013 auf dem salafistisch geprägten Kanal „INDYJOURNALISTS“ der Plattform YouTube abrufbar war. Nach der vom Polizeipräsidium Hagen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2014 übermittelten Auswertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, gegen deren sachliche Richtigkeit nichts vorgebracht ist und an der zu zweifeln kein Anlass besteht, setzt sich der Kläger in dem besagten Video vehement für die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien ein und ruft dazu auf. So fordert der Kläger in seinem Beitrag seine Zuschauer konkret auf, sich die Lage in Syrien und die „abgeschlachteten Geschwister“ zu vergegenwärtigen. Jeder, der noch nicht das Land verlassen habe, solle sich schämen, und jede Person, die noch nicht nach Syrien ausgereist sei, sei ein „dreckiger Heuchler“. Wenn man den richtigen Lehren folgen würde, dann wäre man bereits in Syrien. Wortwörtlich führt der Kläger aus:„ Ich sage euch und ich sage zu mir selber in aller erster Linie: Hört auf mit dieser Heuchelei, hört auf mit dieser Heuchelei, steht auf, packt eure Koffer und geht nach Syrien […], Wacht auf! Steht auf und rückt aus!“ Aus dem Gesamtkontext des Beitrages ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger für eine Beteiligung am militanten Kampf jihadistischer Gruppierungen eintritt. Daneben pflegt der Kläger nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten Kontakt und Umgang mit mehreren Personen, die in Syrien am bewaffneten Jihad teilgenommen haben bzw. sich auch weiterhin an dortigen Kampfhandlungen beteiligen. Danach ist der Kläger zum einen mit Abu Fayed, einem Führer der Jabhat al-Nusra – bei dieser handelt es sich um eine dschihadistisch-salafistische Organisation, die im syrischen Bürgerkrieg gegen die Regierungstruppen kämpft – bekannt, zum anderen hat der Kläger Kontakt zu Majdi Jendoubi, der sich bei seinem Aufenthalt in Syrien zunächst ebenfalls der Jabhat al-Nusra anschloss, um sich danach dem Islamischen Staat (IS) zuzuwenden. Damit einhergehend sind nach den – von der Beklagten mitgeteilten und vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellten – Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Personen aus dem nahen familiären Umfeld des Klägers der radikalen salafistischen Szene zuzuordnen, da die Schwester des Klägers und deren Ehemann, zu denen der Kläger in ständigem Kontakt steht, seit längerer Zeit am bewaffneten Jihad in Syrien teilnehmen. Die Einbindung und Verwurzelung des Klägers in Gruppierungen, die salafistisches Gedankengut vertreten, wird des Weiteren durch Äußerungen seines Vaters bestätigt. Denn dieser hat nach den Angaben der Beklagten persönlich mehrmals gegenüber Mitarbeitern der Beklagten verlautbaren lassen, dass sein Sohn, der Kläger, Kontakt zu salafistischen Gruppierungen in Köln bzw. Bonn habe und beabsichtige, nach Syrien auszureisen, um dort kämpferische Handlungen zu unterstützen. Schließlich ist der Kläger mittlerweile als Mitglied einer Bande, die Straftaten zur Erlangung von Vermögenswerten begangen haben soll, um mit der so erlangten Beute unter anderem Kämpfer in Syrien zu unterstützen, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und in Untersuchungshaft genommen worden. 44 Neben dieser Einbindung des Klägers in ein salafistisches Netzwerk dokumentieren weitere Anknüpfungstatsachen die Absicht des Klägers, nach Syrien auszureisen, um dort am bewaffneten Jihad teilzunehmen bzw. diesen zu unterstützen. So hat der Kläger es nicht bei dem Versuch belassen, in Richtung Syrien auszureisen, sondern ist nach den im vorliegenden Verfahren in der angeforderten Auskunft des Polizeipräsidiums Hagen vom 2. Juli 2014 mitgeteilten Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden am 15. November 2013, also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung, von Brüssel aus über Istanbul nach Hatay, einem an der türkisch-syrischen Grenze gelegenen Ort, geflogen. Angesichts dessen drängt sich mit Blick auf die salafistische Grundausrichtung des Klägers geradezu auf, dass sich dieser von Hatay aus in Richtung Syrien begeben hat, um dort am bewaffneten Jihad teilzunehmen bzw. diesen zu unterstützen. Seinen zunächst für den 5. Dezember 2013 geplanten Rückflug buchte der Kläger um und kehrte erst am 19. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten im Eilverfahren vor seiner Ausreise unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht hat, im Bürgerbüro der Stadt L mit der Begründung, er habe seine alten Dokumente verloren, einen neuen Reisepass und einen neuen Personalausweis zu beantragen. Zu diesem Zweck gab sich der Kläger wahrheitswidrig als sein Bruder L aus. Die Täuschung verfing jedoch nicht, so dass keine neuen Ausweispapiere ausgestellt wurden. Dieser Vorfall verdeutlicht, dass der Kläger mit allen Mitteln versucht hat, sich für den nur ca. einen Monat später stattfindenden Flug in Richtung Syrien neue Reisedokumente zu verschaffen. 45 Für ein Fortbestehen der vorstehend ausgeführten Motive des Klägers auch nach der zwischenzeitlichen Rückkehr aus Syrien sprechen weitere, aktuelle Anknüpfungstatsachen. So hat sich der Kläger nach den von der Beklagten mitgeteilten, unwidersprochen gebliebenen Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in mehreren Telefonaten am 13. April 2014 bei einem Bekannten erkundigt, wie sich ein gläubiger Muslim zu verhalten habe, der beabsichtige zu heiraten und zudem plane, zwecks Teilnahme am bewaffneten Jihad nach Syrien auszureisen. Da der Kläger im Anschluss an die Telefonate nur wenige Tage später selbst nach muslimischem Recht heiratete, spricht Überwiegendes dafür, dass diese Information für den Kläger bestimmt war, auch wenn dieser im Rahmen der Telefonate anders lautende Angaben machte. Hinzu treten die bereits oben ausgeführten Umstände im Hinblick auf die anhaltende Einbindung des Klägers in ein Netzwerk gewaltbereiter Islamisten, die ebenso eindeutig dafür sprechen, dass der Kläger – wie insbesondere auch die Einlassung seines Vaters verdeutlicht - weiterhin die Teilnahme am Jihad in Syrien als erstrebens - und unterstützenswert ansieht. 46 Es mag schließlich dahinstehen, ob bereits jede einzelne der vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen isoliert betrachtet den Verdacht begründet, dass der Kläger am Jihad in Syrien teilnehmen will. Jedenfalls begründet spätestens die Gesamtschau der ausgeführten Anknüpfungstatsachen weiterhin den Verdacht, dass der Kläger die Absicht nicht aufgegeben hat, sich am Jihad in Syrien zu beteiligen. 47 Mithin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG, auf den sowohl § 8 PassG als auch § 6 Abs. 7 PAuswG Bezug nehmen, vor. 48 Die beiden Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellen sich als geeignete Maßnahmen dar, die Ausreise des Klägers in Richtung Syrien zum Zwecke der Teilnahme an bzw. Unterstützung von bewaffneten Kampfhandlungen zu verhindern, zumindest aber zu erschweren. Im Übrigen kann die Geeignetheit der Maßnahme nicht mit dem Argument verneint werden, der Kläger habe es geschafft, trotz der ergangenen Anordnungen die Bundesrepublik Deutschland in Richtung Syrien zu verlassen. Denn zum einen kann die Geeignetheit einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Möglichkeit der rechtswidrigen Umgehung derselben besteht. Zum anderen sind die getroffenen Maßnahmen ohne Zweifel dazu geeignet, die Ausreise zumindest zu behindern. Die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind ebenso erforderlich. Denn gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Entziehung des Reisepasses, denn die Möglichkeit, dessen räumlichen Geltungsbereich bzw. dessen Geltungsdauer zu beschränken, ist nicht genauso geeignet, die Ausreise des Antragstellers zu verhindern, wie eine Passentziehung. Dies folgt bereits daraus, dass eine räumliche Beschränkung es dem Passinhaber weiterhin erlauben würde, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten einzureisen und von dort weiter in das eigentliche Zielgebiet zu gelangen. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Personalausweises ist bereits keine gleich geeignete und dennoch mildere Maßnahme erkennbar. 49 Gegen die Angemessenheit der getroffenen Anordnungen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Zwar wird durch die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers in dessen durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich abgesicherte Ausreisefreiheit eingegriffen. Jedoch überwiegt vorliegend das oben ausgeführte öffentliche Sicherheitsinteresse. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen ein die Klägerinteressen deutlich überwiegendes Gewicht zu. Dies gilt zumal der Kläger keine Gründe vorgetragen hat, die den Schluss rechtfertigen könnten, er müsse die Bundesrepublik Deutschland in absehbarer Zeit aus berechtigtem Anlass verlassen. 50 Schließlich führt auch die fehlende zeitliche Befristung der Maßnahmen nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zunächst ist deren Wirkung aus der Natur der Sache heraus durch den Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses bzw. des Personalausweises – ersterer ist bis zum 30. März 2016 gültig, letzterer bis zum 31. Juli 2018 – bereits in zeitlicher Hinsicht limitiert. Insofern wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG spätestens im Falle der Neubeantragung des jeweiligen Dokumentes zu prüfen sein. Zudem steht es dem Kläger frei, im Falle einer Änderung seiner hier relevanten Lebensumstände bei der Beklagten einen Antrag auf Aufhebung der streitigen Verfügung oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. 51 Die Beklagte hat auch das ihr in § 8 PassG bzw. in § 6 Abs. 7 PAuswG eingeräumte Ermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), indem sie alle zu berücksichtigenden Umstände in umfassender Weise in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat. 52 Die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides niedergelegte Verpflichtung des Klägers, seinen Reisepass unverzüglich den Bediensteten der Beklagten zu übergeben, ist ebenfalls rechtmäßig. Diese folgt im Falle der – wie hier – für sofort vollziehbar erklärten Passentziehung unmittelbar aus § 8 PassG. 53 Vgl. Süßmuth/Koch , Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., Stand: 1/2010, § 8 PassG Rn. 5, 54 Entsprechendes gilt für die in Ziffer 6. verfügte Zwangsgeldandrohung. Insofern kann dahinstehen, ob sich die Zwangsgeldandrohung mit der Herausgabe des Reisepasses durch den Kläger an die Bediensteten der Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht schon auf andere Weise erledigt hat, da die Zwangsgeldandrohung die ihr einzig innewohnende Steuerungsfunktion, nämlich den Willen des Adressaten zu beugen, nachträglich verloren hat. Unbeschadet dessen ist die Zwangsgeldandrohung nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig (gewesen), so dass die erhobene Anfechtungsklage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben kann und auch die Umdeutung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ersichtlich nicht in Betracht kommt. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).